VBE.2022.154
VBE.2022.154 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-06-29
29. Juni 2022Deutsch23 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.154 / lb / BR Art. 64 Urteil vom 29. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Birgelen Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Martina Baumann, Rechtsanwä...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2022.154 / lb / BR Art. 64
Urteil vom 29. Juni 2022
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Birgelen
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Martina Baumann, Rechtsanwältin, Münzstrasse 15, DE-06295 Lutherstadt Eisleben
Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 29. März 2022)
Sachverhalt
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin wurde 1984 geboren und ist deutsche Staatsangehörige. Sie war zuletzt vom 17. Juli 2017 bis am 31. März 2020 als Tankstellenshop-Leiterin in einer Schweizer Raststätte angestellt und verfügte über die Niederlassungsbewilligung (Kat. C). Am 1. Juni 2020 meldete sie sich bei dem für sie zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz ab dem 1. Juni 2020. Eine dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 ab. In teilweiser Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.159 vom 21. Juli 2021 besagten Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an den Beschwerdegegner zurück.
1.2. Der Beschwerdegegner ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge mit Schreiben vom 16. September 2021 um ergänzende Auskünfte und Belege. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert der ihr wiederholt erstreckten Frist mit Eingabe vom 10. Januar 2022 teilweise nach. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 lehnte der Beschwerdegegner den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungsexport ab und verneinte erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020. Eine dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2022 erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14./25. April 2022 (Eingang: 29. April 2022) fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren:
"Es wird weiterhin namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr das Dokument "Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit" (PD U2) ausgestellt wird und ihr Arbeitslosenentschädigung ab dem 01. Juni 2020 zusteht."
Ausserdem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.2. In seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner zu Recht (weiterhin) ab dem 1. Juni 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin sowohl auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz als auch auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland ("Leistungsexport") verneint hat (vgl. Einspracheentscheid vom 29. März 2022; Vernehmlassungsbeilage [VB] 18 ff.).
2.
Das hiesige Versicherungsgericht erachtete es in seinem Urteil VBE.2021.159 vom 21. Juli 2021 als überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin dem zuständigen RAV-Personalberater anlässlich des Erstgesprächs vom 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungsexport persönlich übergeben hatte (vgl. VB 126). Es wies den Beschwerdegegner an, weitere Abklärungen zum Zeitpunkt der endgültigen Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz vorzunehmen. Anschliessend habe der Beschwerdegegner über deren allfälligen Anspruch auf Leistungsexport und/oder Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz ab dem 1. Juni 2020 erneut zu befinden (vgl. VB 128 f.).
3.
3.1
Im Nachgang zum besagten Urteil des hiesigen Versicherungsgerichts vom 21. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2021, bis am 27. September 2021 folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen:
"1. Wann sind Sie definitiv aus der Schweiz ausgereist, respektive haben Sie die Schweiz verlassen?
2.
Bitte tragen Sie dieses Ausreisedatum auch auf den Formularen "Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" und "Fragebogen zum Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland" (Beilage) ein und reichen Sie beide Dokumente ein.
3.
Wann haben Sie sich in Deutschland angemeldet? Bitte reichen Sie die Bestätigung der Wohngemeinde ein
4.
Wann haben Sie ihre Wohnung in der Schweiz gekündigt? Bitte reichen Sie die Kündigung sowie die Bestätigung der Kündigung ein.
5.
Bitte reichen Sie die Bestätigung der Kündigung Ihrer schweizerischen Krankenkasse ein.
6.
Bitte reichen Sie uns alle Belege ein, die im Zusammenhang mit Ihrer Haushaltsauflösung in der Schweiz sowie Ihrem Umzug nach Deutschland stehen.
7.
Bitte reichen Sie uns den Nachweis ein, dass Sie sich während den drei Monaten ab Ihrer Ausreise in Deutschland aktiv um Stellen bemüht haben Wir weisen Sie zudem darauf hin, dass wir von der Bundesagentur für Arbeit zwingend das Formular "U009" benötigen (Bestätigung, dass Sie sich innerhalb der ersten 7 Tage nach Beginn des beantragten Leistungsexportes (Mitnahmezeitraum) beim lokalen Arbeitsamt angemeldet haben)."
Der Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass "[s]ie gemäss Urteil des Versicherungsgerichtes vom 21. Juli 2021 die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit betreffend [i]hr konkretes Ausreisedatum zu tragen (E. 4.3.3 S. 10) [habe]", falls sie die angeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig einreiche (vgl. VB 89 f.).
3.2
Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 nahm die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin innert der von ihr wiederholt beantragten (vgl. VB 87 f., VB 82 f., VB 77 f.) und letztmals bis am 10. Januar 2022 gewährten (vgl. VB 76) Fristverlängerung Stellung zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 16. September 2021: Sie habe sich bis Mitte August 2020 in der Schweiz aufgehalten. Erwiesenermassen habe sie sich für die Monate Juni, Juli und August 2020 auf Arbeitsstellen in der Schweiz beworben und damit den Beweis angetreten, dass sie sich in diesem Zeitraum noch in der Schweiz befunden und auf den Erhalt des "PD U2"-Dokuments gewartet habe. Ihre Schweizer Krankenversicherung habe sie per 30. Oktober 2020 gekündigt und sie sei seit dem 1. November 2020 bei einer deutschen Krankenkasse krankenversichert. Ausserdem beziehe sie seit dem 1. November 2020 in Deutschland "Leistungen nach dem SGB II". Da sie psychisch sehr "angegriffen" sei und sich bis am 9. Dezember 2021 in stationärer Behandlung befunden habe, könne sie nur auf die angefügten Unterlagen zurückgreifen (vgl. VB 65 ff.).
Der Stellungnahme vom 10. Januar 2022 beigelegt war ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. November 2020 an ihre Schweizer Krankenkasse, mit welchem sie ihre Krankenversicherung per 31. Oktober 2020 kündigte (vgl. VB 70), eine Aufnahmebescheinigung ihrer deutschen Krankenversicherung mit Gültigkeit per 1. November 2020 (vgl. VB 71) sowie die Bestätigung eines deutschen "Jobcenters" vom 20. Januar 2021, wonach sie vom 1. November bis am 31. Dezember 2020 "Arbeitslosengeld II" bezogen hatte (vgl. VB 72).
3.3
Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 lehnte der Beschwerdegegner den Antrag auf Leistungsexport ab und verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020. Als Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin habe unverändert ihr definitives Ausreisedatum nicht angegeben und von ihm einverlangte Belege nicht eingereicht. Aufgrund von deren mangelhaften Mitwirkung müssten die zusätzlichen Erhebungen "als nicht zielführend" angesehen werden. Die Beschwerdeführerin habe mithin die Folgen der Beweislosigkeit bezüglich ihres konkreten Ausreisedatums zu tragen. Es sei weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bereits per 1. Juni 2020 nicht mehr die (für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche) Absicht gehabt habe, ihren Aufenthalt in der Schweiz während einer gewissen Dauer aufrechtzuerhalten (vgl. VB 57 ff.).
3.4
In ihrer Einsprache vom 17. Februar 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dem sich bei den Akten befindlichen Dokument "Hauptwohnsitzbescheinigung" sei zu entnehmen, dass sie sich auch nach dem 1. Juni 2020 noch in der Schweiz aufgehalten habe. Überdies habe sie sich von Juni bis September 2020 in der Schweiz um Arbeit bemüht. Bis Mitte August 2020 habe sie in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt gehabt und sie hätte allenfalls eine "Umorientierung" vorgenommen, wenn sie im Zuge ihrer Arbeitsbemühungen in der Schweiz eine geeignete Arbeitsstelle gefunden hätte. Das Formular "U009" sei dem Beschwerdegegner von der zuständigen deutschen Behörde direkt übermittelt worden (vgl. VB 43 ff.).
Ihrer Einsprache legte sie eine Auflistung von Arbeitsbemühungen in Deutschland ab dem 20. August 2020 bis am 24. Dezember 2020 bei (vgl. VB 48 ff.).
3.5. Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 kam der Beschwerdegegner zum Schluss, dass die Verfügung vom 20. Januar 2022 rechtens sei. Indem die Beschwerdeführerin – obwohl mit Schreiben vom 16. September 2021 ausdrücklich dazu aufgefordert – auf den beiden Formularen "Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" und "Fragebogen zum Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland" weiterhin keine Angaben zum Ausreisedatum gemacht habe, habe sie ihre Auskunfts- und Meldepflicht "vorsätzlich[..]" verweigert. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin erst per 1. November 2020 beim zuständigen "Jobcenter" in Deutschland angemeldet und sei erst ab diesem Datum bei einer deutschen Krankenkasse krankenversichert. "Untrüglichere" Nachweise für das tatsächliche Ausreisedatum wie etwa die eingeforderten Belege zur Wohnungsaufgabe und Haushaltsauflösung in der Schweiz, zum Umzug nach und zur Neuanmeldung in Deutschland habe sie jedoch (weiterhin) nicht eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe demnach die Folgen der Beweislosigkeit betreffend ihr konkretes Ausreisedatum zu tragen (vgl. VB 18 ff., VB 23 f.).
3.5. Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 kam der Beschwerdegegner zum Schluss, dass die Verfügung vom 20. Januar 2022 rechtens sei. Indem die Beschwerdeführerin – obwohl mit Schreiben vom 16. September 2021 ausdrücklich dazu aufgefordert – auf den beiden Formularen "Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" und "Fragebogen zum Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland" weiterhin keine Angaben zum Ausreisedatum gemacht habe, habe sie ihre Auskunfts- und Meldepflicht "vorsätzlich[..]" verweigert. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin erst per 1. November 2020 beim zuständigen "Jobcenter" in Deutschland angemeldet und sei erst ab diesem Datum bei einer deutschen Krankenkasse krankenversichert. "Untrüglichere" Nachweise für das tatsächliche Ausreisedatum wie etwa die eingeforderten Belege zur Wohnungsaufgabe und Haushaltsauflösung in der Schweiz, zum Umzug nach und zur Neuanmeldung in Deutschland habe sie jedoch (weiterhin) nicht eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe demnach die Folgen der Beweislosigkeit betreffend ihr konkretes Ausreisedatum zu tragen (vgl. VB 18 ff., VB 23 f.).
4.
4.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158).
Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
4.2. Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Sozialversicherungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; LO-CHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 549 f.). Erst wenn eine Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund von Beweislosigkeit nicht möglich ist, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 und statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 68 zu Art. 43 ATSG).
5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei ihr die Beibringung weiterer Dokumente zur Beweisführung nur unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen. Sie habe mittels Belegen "unstreitig" nachgewiesen, dass sie noch mindestens bis Mitte August 2020 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe. Bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 30. Juni 2020 habe sie ihrem RAV-Personalberater eine Hauptwohnsitzbescheinigung ihrer Schweizer Wohngemeinde vom 29. Juni 2020 vorgelegt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie bereits nach erfolgter Abmeldung bei der Schweizer Wohngemeinde am 4. August 2020 nach Deutschland ausgereist sei, hätte sie die gesetzlichen Anforderungen für den Leistungsexport erfüllt. Sie habe erwiesenermassen so disponiert, dass sie dem Arbeitsmarkt in der Schweiz weiterhin zur Verfügung gestanden habe, und sich im Zeitraum von Juni bis August 2020 um Arbeit bemüht (vgl. Beschwerde vom 25. April 2022, S. 2 ff.).
5.1. 5.1.1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; Durchführungsverordnung; DVO) besteht ein Anspruch auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (sog. "Leistungsexportrecht") nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung (sog. Formular U2/Portable Documents [PD] bzw. "PD U2") beantragt, dass er unter den Bedingungen des Art. 64 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; Grundverordnung; GVO) weiterhin Anspruch auf Leistungen hat. Der Arbeitslose meldet sich nach Art. 64 Abs. 1 lit. b GVO bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender und legt dem Träger dieses Mitgliedstaats das Dokument "PD U2" vor (Art. 55 Abs. 2 DVO). Letztgenannte Bestimmung wird im Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung (KS ALE 883,
2. Auflage 2016, Stand 1. Januar 2022), Rz. G53, dahingehend erläutert und präzisiert, dass kein Anspruch auf Leistungsexport ins Ausland entstanden ist, wenn die versicherte Person vor ihrer Abreise keinen Leistungsexport beantragt hat.
5.1.2. Die Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerde vom 25. April 2022 eine Hauptwohnsitzbescheinigung ihrer (früheren) Schweizer Wohngemeinde,
datierend vom 29. Juni 2020, ein (vgl. Beschwerdebeilage [BB] S1). Mithin hatte sie einen Tag vor dem Erstgespräch mit ihrem RAV-Personalberater vom 30. Juni 2020, anlässlich welchem sie diesem ihren Antrag auf Leistungsexport übergeben hatte (vgl. E. 2. hiervor), noch ihren (Haupt-) Wohnsitz in der Schweiz. Entgegen ihrer Darstellung (vgl. Einsprache vom 17. Februar 2022; VB 44) befand sich dieses Schreiben bisher nicht in den Akten des Beschwerdegegners und dessen Eingang wurde – im Gegensatz zum Antrag auf Leistungsexport (vgl. VB 261, VB 302) – auch nirgends vermerkt. Da diese (echtzeitliche) Bescheinigung jedoch Auskunft über das sachverhaltlich relevante Geschehen im vorliegend massgebenden Zeitraum gibt und der Beschwerdegegner keinen (formellen) Nichteintretensentscheid erlassen, sondern den Antrag auf Leistungsexport gestützt auf die (vorhandenen) Akten materiell beurteilt und abgelehnt hat (vgl. VB 23 f., VB 57 ff.), ist sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Gestützt darauf ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.2. hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – entgegen späterer Auskünfte der Einwohnerdienste ihrer Schweizer Wohngemeinde (vgl. VB 260, VB 280) – zumindest im Zeitpunkt ihrer Antragsstellung (30. Juni 2020) noch nicht (endgültig) nach Deutschland ausgereist war und demnach den Antrag auf Leistungsexport rechtzeitig gestellt hatte (vgl. E. 5.1.1. hiervor). Damit ist aber weiterhin nichts darüber ausgesagt, wann die Beschwerdeführerin die Schweiz definitiv verlassen hatte.
5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (in der Schweiz) unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. ZGB) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V
465 E. 2a S. 467; Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2020 vom 24. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG keinen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus, sondern es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Dessen Fortdauern in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rückkehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2020 vom 24. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person ferner nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz, wenn sie vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (BGE 136 V 195 E. 3.1 S. 197 f. und 133 V 524 E. 4.1 S. 525). Wer auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und demzufolge für eine neue Beschäftigung nur noch während einer relativ beschränkten Zeit zur Verfügung steht, ist in der Regel nicht vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (vgl. BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat beispielsweise bei einem noch zur Verfügung stehenden Zeitraum von 2 ½ Monaten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 169/06 vom 9. März 2007 E. 3.2 und ARV 1996/1997 Nr. 35 S. 195 E. 2), von rund 2 Monaten (vgl. BGE 126 V 520 E. 3b S. 522 und 123 V 214 E. 5a S. 217 f. sowie ARV 1990 Nr. 14 S. 83 E. 3) und von etwa
6 Wochen (ARV 1998 Nr. 21 S. 104 und ARV 1998 Nr. 29 S. 158 E. 2b) eine Vermittlungsfähigkeit verneint, hingegen eine solche bei einem noch zur Verfügung stehenden Zeitraum von 4 ½ Monaten bejaht (vgl. ARV 1991 Nr. 3 S. 22 E. 3b). Ebenfalls verneint wurde die Vermittlungsfähigkeit bei einem Beschwerdeführer, der sich einen Zeitraum von sechs Monaten aufteilen wollte in Lernphasen für die Anwaltsprüfung und allfällige Arbeitsphasen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.3; vgl. ferner zum Ganzen BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 90 ff.).
5.2.2. Die Beschwerdeführerin teilte dem Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2020 mit, dass sie sich in Deutschland angemeldet habe (vgl. VB 242). Diese Sachverhaltsdarstellung findet ihre Bestätigung in den dem Beschwerdegegner mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (vgl. VB 65 ff.) neu eingereichten Belegen, wonach sie ihre Schweizer Krankenversicherung auf den 31. Oktober 2020 gekündigt (vgl. VB 70) und sich per 1. November 2020 einer deutschen Krankenkasse angeschlossen (vgl. VB 71; siehe auch BB S2) sowie ab 1. November 2020 in Deutschland "Arbeitslosengeld II" bezogen hatte (vgl. VB 72; siehe auch BB S3). Zudem ist einem (schlecht entzifferbaren) Schreiben der ehemaligen Wohngemeinde in der Schweiz zu entnehmen, dass Steuerausstände bis und mit 22. November 2020 bestünden (vgl. VB 69). Ausserdem hatte sich die Beschwerdeführerin gemäss den beim RAV eingereichten Nachweisen ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen noch bis im September 2020 auf Arbeitsstellen in der Schweiz beworben (vgl. VB 288 f., VB 290 f., VB 294 f., VB 300 f.) und ihre Stellungnahme vom 25. Oktober 2020 noch auf einer Schweizer Poststelle aufgegeben (vgl. VB 254).Weiter waren erst im Oktober 2020 an ihre bisherige Schweizer Wohnadresse adressierte Briefsendungen des Beschwerdegegners von der Post mit dem Vermerk "Weggezogen" retourniert worden (vgl. VB 257, VB 283). Diese Umstände sprechen eher dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz erst im Herbst 2020 nach Deutschland verlegt hat.
5.2.3. Andererseits hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens noch angegeben, sie habe sich "mindestens noch bis zum 04.08.2020" in der Schweiz aufgehalten (vgl. Beschwerde vom 12. März 2021; VB 157). In ihren Eingaben vom 10. Januar 2022 sowie vom 17. Februar 2022 behauptete sie alsdann gegenüber dem Beschwerdegegner, sie habe "bis Mitte August 2020" ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz gehabt (vgl. VB 66, VB 46), um nun beschwerdeweise geltend zu machen, "mindestens" bis Mitte August 2020 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt zu haben (vgl. Beschwerde vom 25. April 2022, S. 3). Abklärungen des Beschwerdegegners hatten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2020 bei den Einwohnerdiensten ihrer (früheren) Schweizer Wohngemeinde vorstellig geworden war, um sich – rückwirkend per Ende Mai 2020 – abzumelden (vgl. VB 280). Aus einer von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren eingereichten handschriftlichen Aufstellung ihrer Arbeitsbemühungen ergibt sich überdies, dass sie sich bereits ab dem 20. August 2020 – mithin teilweise parallel zu ihren Arbeitsbemühungen in der Schweiz – (auch) auf Arbeitsstellen in Deutschland beworben hatte (vgl. VB 48 ff.).
5.2.4. Beweismässig hat als erstellt zu gelten, dass sich die Beschwerdeführerin am 4. August 2020 bei den Einwohnerdiensten ihrer Schweizer Wohngemeinde abgemeldet hatte. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht die Abmeldung an sich (vgl. Beschwerde vom 25. April 2022, S. 3), sondern beanstandet einzig, dass (gestützt auf die Bestätigung der Gemeinde) "behauptet" werde, sie habe die Schweiz bereits per 31. Mai 2020 verlassen (vgl. Einsprache vom 17. Februar 2022; VB 44). Eine solche rückwirkende Abmeldung per Ende Mai 2020 steht in der Tat in Widerspruch zu der von derselben Behörde noch am 29. Juni 2020 ausgestellten (Haupt-) Wohnsitzbescheinigung (vgl. E. 5.1.2. hiervor). Was den weiteren Zeitablauf anbelangt, erscheint zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin erst im Oktober 2020 die Schweiz definitiv verlassen hatte (vgl. E. 5.2.2. hiervor). Es gibt jedoch auch (gewichtige) Hinweise dafür, dass sie ihren Lebensmittelpunkt bereits wesentlich früher nach Deutschland verlegt hatte und nur zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften gelegentlich noch in die Schweiz zurückgekehrt war (vgl. E. 5.2.3. hiervor). Erheblich ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass sie sich bereits ab dem 20. August 2020 (auch) auf Arbeitsstellen in Deutschland beworben hatte. Nicht glaubwürdig erscheint, dass sie – wie von ihr geltend gemacht (vgl. Einsprache vom 17. Februar 2022; VB 46) – im späteren Verlauf allenfalls noch umdisponiert hätte, falls sich im Rahmen ihrer (gleichzeitigen) Arbeitsbemühungen in der Schweiz eine geeignete Anstellung ergeben hätte, hatte sie doch bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 30. Juni 2020 gegenüber ihrem RAV-Personalberater unmissverständlich kundgetan, dass sie nach dem Tod ihres Vaters so rasch wie möglich nach Deutschland zu ihrer nun alleinstehenden Mutter zurückkehren und diese unterstützen möchte (vgl. VB 261).
Es ist somit gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.2. hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – in Übereinstimmung mit ihren (wiederholten) Aussagen im gesamten Verfahrensverlauf – anfangs bzw. spätestens Mitte August 2020 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben hatte. Stand sie mithin ab dem 1. Juni 2020 nur noch während max. zweieinhalb Monaten dem hiesigen Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung, muss vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung eine Vermittlungsfähigkeit verneint werden (vgl. E. 5.2.1. hiervor), zumal sie in der Schweiz nur "langfristige" Anstellungen als Filialleiterin (vgl. VB 298) bzw. (Fest-) Anstellungen in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich als Tankstellenshop-Leiterin (vgl. VB 300 f., VB 294) oder als Verkäuferin (vgl. VB 294 f., VB 292) suchte und es eher unwahrscheinlich war, für diese kurze Zeitspanne eine Arbeitsstelle zu finden.
Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz ab dem 1. Juni 2020, da für diesen Zeitraum ihre Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG zu verneinen ist.
5.2.5. Anzufügen bleibt, dass es die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in der Hand gehabt hätte, weitere sachdienliche Belege zur Ermittlung des konkreten Zeitpunktes der endgültigen Ausreise aus bzw. der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz – so etwa zu ihrer Wohnungsaufgabe und Haushaltsauflösung – einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam der entsprechenden klaren Aufforderung des Beschwerdegegners vom 16. September 2021 (vgl. VB 89 f.) indessen nur unzureichend nach. Soweit sie dafür ihre schlechte psychische Verfassung verantwortlich macht, vermag diese ihre mangelhafte Mitwirkung nicht zu entschuldigen, zumal sie ohne Weiteres ihre Anwältin hätte beauftragen können, die erforderlichen Unterlagen einzuholen. Gemäss eigenen Angaben war sie vom 5. November 2021 bis am 9. Dezember 2021 in stationärer Behandlung (vgl. VB 67, VB 77) und bis zum 17. Dezember 2021 arbeitsunfähig (vgl. VB 65). Es wäre ihr folglich bis zur letztmals bis am 10. Januar 2022 erstreckten Frist (vgl. VB 76) oder dann spätestens im Einspracheverfahren möglich und zumutbar gewesen, die zusätzlich angeforderten Unterlagen gegebenenfalls auch selbst noch ein- bzw. nachzureichen. Sie hat mithin die Folgen der Beweislosigkeit eines längeren gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz als bis höchstens Mitte August 2020 zu tragen (vgl. E. 4.2. hiervor).
6.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Leistungsexport rechtzeitig beim Beschwerdegegner eingereicht hat (vgl. E. 5.1.2. hiervor). Dieser hat ihr demnach die Ausstellung der für den Leistungsexport erforderlichen Bescheinigung "PD U2" (vgl. E. 5.1.1. hiervor) zu Unrecht verweigert. Hingegen hat der Beschwerdegegner zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz ab dem 1. Juni 2020 verneint (vgl. E. 5.2.4. hiervor).
Der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern, als der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Bescheinigung "PD U2" mit Ausreisedatum vom 15. August 2020 auszustellen und anschliessend – bei Erfüllen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – den Leistungsexport zu gewähren hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
7.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG).
7.3. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos.
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 insofern abgeändert, als der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Bescheinigung "PD U2" mit Ausreisedatum vom 15. August 2020 auszustellen und anschliessend – bei Erfüllen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – den Leistungsexport zu gewähren hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 29. Juni 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Birgelen