VBE.2022.157
VBE.2022.157 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-09-28
28. September 2022Deutsch11 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.157 / sb / ce Art. 100 Urteil vom 28. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Lucien Valloni,...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2022.157 / sb / ce Art. 100
Urteil vom 28. September 2022
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Berner
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Lucien Valloni, Rechtsanwalt, Bellerivestrasse 203, 8034 Zürich
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 15. März 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer war seit dem 26. Oktober 2020 bei der B. als Bauarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Ab dem 26. Oktober 2020 leistete er einen Arbeitseinsatz für die C. wobei er sich am 4. November 2020 den rechten Mittelfinger einklemmte und verletzte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren sachverhaltlichen Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. November 2021 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder rückwirkend ab dem 9. Juni 2021 und forderte bereits erbrachte Taggeldleistungen von Fr. 8'939.50 zurück. Die vom Beschwerdeführer dagegen am 17. Dezember 2021 erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 ab.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Es sei der Einsprache-Entscheid der SUVA vom 15. März 2022 […] vollumfänglich aufzuheben.
2.
Es seien die Taggeldleistungen ab dem 9. Juni 2021 bis zum 15. August 2021 als rechtmässig zu bezeichnen und dem Beschwerdeführer zu belassen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
In ihrem Einspracheentscheid vom 15. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 189; vgl. auch die Verfügung vom 22. November 2021 in VB 182) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine anonyme schriftliche Verdachtsmeldung vom "Mai 2021" (VB 115) sowie den undatierten Rapport der Arbeitsmarktkontrolle D. über eine Kontrolle vom Nachmittag des 9. Juni 2021 (VB 171) davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit spätestens ab dem 9. Juni 2021 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Er habe daher ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Taggeldleistungen, weshalb die zu viel ausgerichteten Taggelder von Fr. 8'939.50 zurückzufordern seien. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst sinngemäss geltend, er sei ab dem Unfall durchgehend zu mindestens 80 % arbeitsunfähig gewesen und habe daher auch nach dem 9. Juni 2021 Anspruch auf Taggelder.
Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder mit Wirkung ab dem 9. Juni 2021 verneint und über diesen Zeitpunkt hinaus erbrachte Taggelder in der Höhe von Fr. 8'939.50 zurückgefordert hat.
2.
2.1
2.1.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person, die infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist, Anspruch auf ein Taggeld. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1 S. 288 f.).
2.1.2
Der Taggeldanspruch nach UVG setzt eine durch das versicherte Ereignis verursachte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit entsprechender Verdiensteinbusse voraus (vgl. BGE 130 V 35 E. 3.3 S. 37 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2015 vom 7. Juli 2016 E. 3.1; siehe zum Ganzen auch MARC HÜRZELER, in Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 27 ff. zu Art. 16 UVG).
2.2
Um die Arbeitsfähigkeit feststellen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
2.3
Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; siehe ferner BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396).
3.
3.1
Aus den Akten ergibt sich zusammengefasst Folgendes: Gemäss Unfallmeldung vom 6. November 2020 klemmte sich der Beschwerdeführer am 4. November 2020 beim Montieren von Bauelementen den rechten Mittelfinger ein (VB 1). Abweichend davon gab der Beschwerdeführer gegenüber seinen behandelnden Ärzten an, "die Finger in einer Baumaschine eingeklemmt" zu haben (vgl. den Notfallbericht von Dr. med. E., Facharzt für Chirurgie, und des Assistenzarztes F., Spital G., vom 4. November 2020 in VB 95, S. 2), sich durch ein herunterfallendes Betonstück die rechte Hand gequetscht zu haben (vgl. den Bericht von Dr. med. H., Facharzt für Neurologie, Q., vom 29. April 2021 in VB 88, S. 2), und ihm sei "ein 70 – 80 kg schweres Metallteil auf den Mittelfinger der rechten Hand geprallt" (vgl. den Bericht von Dr. med. I., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, Hirslanden Medical Center Q., vom 5. August 2021 in VB 137, S. 2). Nachdem im erstbehandelnden Spital G. eine Fraktur des rechtsseitigen Processus unguicularis diagnostiziert und mittels Ruhigstellung in einer Fingerschiene behandelt worden war (vgl. den Bericht von Dr. med. E. und des Assistenzarztes F. vom 4. November 2020 in VB 95, S. 2 f., sowie den Bericht von Dr. med. K., Fachärztin für Radiologie, Spital G., vom 5. November 2020 über eine Röntgenuntersuchung der rechten Hand vom 4. November 2020 in VB 22, S. 2), machte ein Wundinfekt eine Desinfektion, eine Inzision, die Einlage einer Lasche und den Beginn einer antibiotischen Therapie notwendig (vgl. den Bericht von Dr. med. E., Oberarzt L., Facharzt für Chirurgie, und der Assistenzärztin M., Spital G., vom 11. November 2020 in VB 24). In der Folge wurden am 17. November 2020 eine operative Infektsanierung mit Débridement (vgl. den Bericht von Dr. med. N., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und des Assistenzarztes Dr. med. O., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kantonsspital Q., vom 10. Dezember 2020 in VB 35) und am 18. Dezember 2020 eine Resektion des Processus unguicularis (vgl. den Bericht von PD Dr. med. AA., Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie für Handchirurgie, Dr. med. AB., Fachärztin für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, und von dipl. Arzt AC., Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie für Handchirurgie, Kantonsspital Q., vom 18. Dezember 2020 in VB 47, sowie den Operationsbericht gleichen Datums von Dr. med. N. und Assistenzarzt Dr. med. O., Kantonsspital Q., in VB 50) durchgeführt. Da der Beschwerdeführer in der Folge weiterhin über eine unveränderte Überempfindlichkeit klagte (vgl. bspw. den Bericht von Dr. med. N. und Assistenzart Dr. med. O., Kantonsspital Q., vom 4. Februar 2021 in VB 57, sowie von Dr. med. AD., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, Kantonsspital Q., vom 15. März 2021 in VB 80, S. 2 f.), erfolgte ferner am 17. April 2021 eine neurologische Abklärung, bei welcher indes gemäss Bericht von Dr. med. H. vom 29. April 2021 (VB 88, S. 2 f.) keine unfallbedingte neurologische Pathologie als Ursache dieser Beschwerden erhoben werden konnte.
3.2
Mit Bericht vom 25. Mai 2021 über eine kreisärztliche Untersuchung vom 21. Mai 2021 hielt Dr. med. AE., Facharzt für Allgemeinmedizin (A), im Wesentlichen fest, die dem Beschwerdeführer vom Kantonsspital Q. vorgeschlagenen Behandlungsoptionen (Lipofilling, Amputation) könnten bei reizlosem Endglied des rechten Mittelfingers mit guter Weichteilabdeckung nicht nachvollzogen werden. Die geklagte Überempfindlichkeit sei durch intensive Desensibilisierung behandelbar. Auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolge eine Zweitbeurteilung durch Dr. med. I. (VB 101). Diese schloss sich in ihrem Bericht vom 5. August 2021 der Beurteilung von Dr. med. AE. im Wesentlichen an und hielt insbesondere fest, ein Neurom eines der beiden palmaren Fingernerven im Stumpfbereich habe ebenso wie eine mangelnde Weichteilabdeckung als Ursache der geklagten Beschwerden ausgeschlossen werden können. Diese seien vielmehr "auf eine alleinige Narbenüberempfindlichkeit zurückzuführen", weshalb eine intensive Desensibilisierung sowie allenfalls ein Wechsel des Ergotherapeuten empfohlen werde (VB 137, S. 2 f.).
3.3
Dem undatierten Rapport der Arbeitsmarktkontrolle D. über eine auf einer Baustelle in R. durchgeführten Kontrolle vom Nachmittag des 9. Juni 2021,
14.37
Uhr, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dort bei Schalungsarbeiten angetroffen wurde. Er gab an, kurz vor dem Eintreffen der Kontrolleure mit der Arbeit begonnen zu haben. Er sei bei der Beschwerdegegnerin "wegen einem verletzen Finger gemeldet" und habe "jetzt wieder zu arbeiten" versucht, "dies gehe jedoch noch nicht" (VB 171, S. 2). Ferner liegt in den Akten eine undatierte und von der Beschwerdegegnerin am 11. Mai 2021 zu den Akten genommene anonyme handschriftliche Verdachtsmeldung unter Bezugnahme auf ein Telefonat, wonach der Beschwerdeführer bereits seit fünf Monaten – und sieben bei Unfall ("in infortunio") – wieder arbeite; alles sei eine Lüge (VB 115).
4.
Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 15. März 2022 gestützt auf die im Mai 2021 zu den Akten genommene anonyme Verdachtsmeldung sowie den undatierten Rapport der Arbeitsmarktkontrolle D. über die Kontrolle vom Nachmittag des 9. Juni 2021 davon aus, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit ab dem 9. Juni 2021 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Dem kann indes nicht gefolgt werden: So ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit einer versicherten Person zu bestimmen (vgl. vorne E. 2.2. und statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Eine medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung insbesondere des Rapports der Arbeitsmarktkontrolle D. ist jedoch nicht aktenkundig. Der Rapport selbst enthält ferner bloss spärliche Informationen zu Art und Umfang der vom Beschwerdeführer am Kontrolltag durchgeführten Arbeiten, die dem medizinischen Laien jedenfalls nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf das Bestehen einer vollen Arbeitsfähigkeit erlauben. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich auch keine weiteren sachdienlichen Abklärungen (Rückfragen bei den Kontrolleuren, Anhörung der am Kontrolltag anwesenden weiteren Personen, Einholung einer Stellungnahme des Einsatzbetriebes etc.) getroffen. Daran vermag auch die anonyme Verdachtsmeldung aufgrund ihrer allgemeinen Formulierung ohne konkrete Angaben zu den dort behaupteten Arbeitseinsätzen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Nämliches gilt für den Umstand, dass gemäss Telefonnotiz eines Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2021 das (Sub-)Unternehmen, das die Schalungsarbeiten auf der fraglichen Baustelle in R. durchführte, seinem Hauptunternehmen am 10. Juni 2021 einen Arbeitseinsatz des Beschwerdeführers meldete (VB 176; vgl. VB 189 S. 2 und S. 4 f.). Alleine gestützt auf diese Dokumente kann daher eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 9. Juni 2021 nicht als mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu statt vieler BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56 und 134 V 109 E. 9.5 S. 125) erstellt gelten. Die Beschwerdegegnerin wird weitere diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen haben.
5.
5.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. März 2022 aufzuheben sowie die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 15. März 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli
bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. September 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Berner