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Entscheid

VBE.2022.161

VBE.2022.161 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-09-22

22. September 2022Deutsch15 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.161 / sb / ce Art. 93 Urteil vom 22. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Rechtsanwalt Roland Wild,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2022.161 / sb / ce Art. 93

Urteil vom 22. September 2022

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Rechtsanwalt Roland Wild, Schellenberg Wittmer AG, Löwenstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich 1

Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 15. März 2022)

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 erhob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2014 persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende von Fr. 98'160.80 (zzgl. Verzugszinsen von Fr. 25'893.40 bei einem Zinsenlauf ab 1. Januar 2016) auf Basis eines selbstständigen Erwerbseinkommens von Fr. 892'234.00 und eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 473'000.00. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beschwerdegegnerin ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 964'200.00. Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2021 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 abwies.

2.

2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen:

"1. Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15.03.2022 in Sachen persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2014 sowie die Verfügung vom 22.10.2021 der Vorinstanz betreffend die persönlichen Beiträge für Selbständigerwerbende für die Beitragsperiode vom

01.01.2014 bis 31.12.2014 seien aufzuheben.

2.

Es sei eine neue Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge für Selbständigerwerbende für die Beitragsperiode vom 01.01.2014 bis

31.12.2014 zu erlassen, wobei die Verzugszinsen nach Art. 41bis Abs.1 lit. e AHVV zu berechnen seien.

3.

Eventualiter: Es sei eine neue Verfügung betreffend die persönlichen Beiträge für Selbständigerwerbende für die Beitragsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 zu erlassen, wobei die Verzugszinsen um 80% zu reduzieren seien, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Verzugszinsen zu rund 80% durch Verzögerungen der Steuer- und Sozialversicherungsbehörden verursacht wurden."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Erstattung einer Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 15. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 139 ff.; vgl. auch die diesem zu Grunde liegende Beitragsverfügung vom 22. Oktober 2021 in VB 54 ff.) für das Beitragsjahr 2014 von einem massgebenden Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von gerundet Fr. 964'200.00 aus. Entsprechend habe der Beschwerdeführer für das fragliche Beitragsjahr AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 93'528.00, Beiträge an die Familienausgleichskasse von Fr. 1'827.00 sowie Verwaltungskosten von Fr. 2'805.80 und, gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV, Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2016 in der Höhe von Fr. 25'893.40 zu entrichten. Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber im Wesentlichen ein, die Verzugszinsen seien nach Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV zu bemessen. Eventualiter sei die Verzugszinsforderung um 80 % zu reduzieren, weil die lange Dauer bis zur definitiven Festsetzung der persönlichen Beiträge des Beitragsjahrs 2014 nicht ihm anzulasten sei.

Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. März 2022 zu Recht auf die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende für das Beitragsjahr 2014 gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV Verzugszinsen von Fr. 25'893.40 erhoben hat.

2.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass – abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen – nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann. Das Einspracheverfahren wird durch Erlass eines Einspracheentscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfügung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 74 zu Art. 52 ATSG). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Verfügung vom 22. Oktober 2021 sei aufzuheben, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

3.

3.1. Art. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger Beitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat insbesondere Art. 41bis AHVV, welcher für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Zinsfolgen normiert. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304 f., 134 V 405 E. 5.1 sowie E. 5.2 S. 407 und 134 V 202 E. 3 S. 204 f.). Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unabhängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Ausgleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 und 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206 mit Verweis auf BGE 129 V 345 E. 4.2.1 S. 347; vgl. auch BGE 109 V 1 E. 4a S. 7). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steueramtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Beitragsverfügung nachtäglich durch das Gericht korrigiert wird (SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_332/2016 E. 1). Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete respektive nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305).

3.1. Art. 26 Abs. 1 ATSG sieht eine Verzinsung fälliger Beitragsforderungen vor. Gestützt darauf erliess der Bundesrat insbesondere Art. 41bis AHVV, welcher für verschiedene Tatbestände unterschiedliche Zinsfolgen normiert. Diese Bestimmung ist gesetzmässig (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.1 S. 304 f., 134 V 405 E. 5.1 sowie E. 5.2 S. 407 und 134 V 202 E. 3 S. 204 f.). Den Verzugszinsen kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Sie bezwecken demnach unabhängig vom tatsächlichen Nutzen und Schaden den pauschalierten Ausgleich des Zinsverlusts des Gläubigers und des Zinsgewinns des Schuldners. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist demnach nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 und 134 V 202 E. 3.3.1 S. 206 mit Verweis auf BGE 129 V 345 E. 4.2.1 S. 347; vgl. auch BGE 109 V 1 E. 4a S. 7). Dies gilt auch dann, wenn ein Versäumnis einer anderen Amtsstelle – namentlich des Steueramtes – vorliegt (BGE 134 V 202 E. 3.3.2 S. 206 und Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.1) oder eine Beitragsverfügung nachtäglich durch das Gericht korrigiert wird (SVR 2016 AHV Nr. 13 S. 39, 9C_332/2016 E. 1). Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete respektive nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305).

3.2. Verzugszinsforderungen sind akzessorisch zur Beitragsforderung (PETER FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Diss. 2007, S. 171). Die Dauer ihrer Verwirkungsfrist beträgt daher fünf Jahre (BGE 129 V 345 E. 4.2 S. 346 ff.). Für die Entstehung der Verzugszinspflicht bedarf es weder einer Mahnung noch einer Inverzugsetzung. Sie entsteht vielmehr, sobald die in Art. 41bis AHVV genannten Voraussetzungen eingetreten sind (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, N. 36 zu Art. 14 AHVG, und FORSTER, a.a.O., S. 171; je mit Hinweis auf ZAK 1985 S. 272 E. 3 S. 272 ff.).

3.3. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV unterliegen auszugleichende persönliche Beiträge Selbständigerwerbender, Nichterwerbstätiger und von Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, die nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung geleistet werden, ab Rechnungsstellung durch die Ausgleichskasse der Verzugszinspflicht. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres auf auszugleichenden Beiträgen Verzugszinsen zu entrichten, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden. Diese Spezialbestimmung bezweckt im Wesentlichen, dass Beitragspflichtige ihr Einkommen nicht bewusst unterschätzen oder der Ausgleichskasse ihnen bekannte wesentliche Einkommenserhöhungen vorenthalten, um nur geringe Akontobeiträge im Sinne von Art. 24 AHVV leisten zu müssen (vgl. die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zur Änderung der AHVV auf den 1. Januar 2001 [nachfolgend BSV-Erläuterungen] in AHI-Praxis 2000 S. 131).

3.4. Der Zinsenlauf endet im Falle einer Zinspflicht nach Art. 41bis Abs. 1 lit. e und f AHVV mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Andernfalls endet er mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Beiträge gelten mit Zahlungseingang bei der Ausgleichskasse als bezahlt (Art. 42 Abs. 1 AHVV; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 144/03 vom 22. Dezember 2003 E. 4 mit Verweis auf das in AHI-Praxis 2003 S. 143 publ. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 93/02 vom 28. November 2002 E. 3.3). Weder ein Zahlungsaufschub noch die Anhebung eines Beschwerdeverfahrens betreffend Beitragsfestsetzung hemmen den Zinsenlauf (BGE 111 V 89 E. 4c S. 93 f. und 109 V 1 E. 4a S. 7 f.; vgl. auch FELIX FREY, in Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], Kommentar AHVG/IVG, 2018, N. 19 zu Art. 14 AHVG, und KIESER, Rechtsprechung, a.a.O., N. 31 zu Art. 14 AHVG).

3.5. Die Zinsen werden tageweise berechnet, wobei ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Es ist folglich die deutsche Zinsusanz massgebend (vgl. SVR 2004 AHV Nr. 13, H 148/03 E. 3.3 und 3.4 [auch publ. in AHI-Praxis 2004 S. 108] sowie Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 144/03 vom 22. Dezember 2003 E. 3; vgl. auch FORSTER, a.a.O., S. 176). Der Verzugszinssatz beträgt nach Art. 42 Abs. 2 AHVV 5 % im Jahr. Dieser technische Zinssatz ist – auch unter Berücksichtigung gewisser Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt – insbesondere mit Blick auf Art. 104 Abs. 1 OR nicht gesetzeswidrig (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 und E. 3.3 S. 305 f. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 8.1). Rechtsprechungsgemäss kann der Verzugszinssatz von 5 % auch beim gegenwärtig sehr niedrigen Zinsniveau weiterhin nicht als willkürlich bezeichnet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_1/2022 vom 23. Februar 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Unerheblich ist ferner, wie hoch der mit der geschuldeten Summe in den fraglichen Jahren erzielbar gewesene Ertrag hätte sein können (BGE 134 V 202 E. 3.5 S. 207 und Urteil des Bundesgerichts 9C_772/2011 vom 4. November 2011 E. 4.3) respektive ob während der Verzugsdauer aus dem Gegenwert der Beitragsschulden tatsächlich Nutzen in der Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gezogen werden konnte (BGE 134 V 405 E. 7.1 S. 410 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.4.2).

4.

4.1. In sachverhaltlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien – mit Blick auf die Akten zu Recht – Folgendes als massgebend anerkannt: Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin im hier in Frage stehenden Beitragsjahr 2014 als Selbständigerwerbender angeschlossen. Entsprechend stellte ihm diese während der laufenden Beitragsperiode gestützt auf Art. 24 AHVV Akontobeiträge von total Fr. 3'890.60 in Rechnung (vgl. VB 23 ff.). Per 31. Dezember 2014 überführte der Beschwerdeführer eine Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen. Damit endete die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender ebenfalls per 31. Dezember 2014 (vgl. zum Ganzen insb. das Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2015 in VB 34 sowie deren Bestätigung betreffend Aufhebung der Beitragspflicht als Selbständigerwerbender vom 1. Juli 2015 in VB 37 sowie Beschwerde Rz. 13). Mit Steuermeldung vom 26. Januar 2021 meldete das Kantonale Steueramt des Kantons Aargau der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang ein zusätzliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (steuerwirksamer Kapitalgewinn infolge Überführung einer Immobilie vom Geschäfts- in das Privatvermögen) von Fr. 813'779.00 (VB 52 f.), nachdem mit ordentlicher Steuermeldung vom 11. August 2020 bereits ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 78'455.00 und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 472'835.00 gemeldet worden waren (VB 44 f.). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer gestützt auf diese Umstände für das Beitragsjahr 2014 persönliche AHV/IV/EO-Beiträge von Fr. 93'528.00, Beiträge an die Familienausgleichskasse von Fr. 1'827.00 sowie Verwaltungskosten von Fr. 2'805.80 und gestützt auf Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV Verzugszinsen ab dem 1. Januar 2016 in der Höhe von Fr. 25'893.40 (VB 54 ff.). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. März 2022 fest (VB 139 ff.).

4.2. Es ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2014 zu geringe Akontobeiträge entrichtet hat, weshalb die Beschwerdegegnerin die Differenz mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 gestützt auf Art. 25 Abs. 1 AHVV eingefordert hat. Die Akontobeiträge liegen ferner offenkundig mehr als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen. Für die Bemessung der Verzugszinsen ist damit die für derartige Sachverhalte geschaffene und Art. 41bis Abs. 1 lit. e AHVV verdrängende (vgl. BSV-Erläuterungen, a.a.O., S. 132) Spezialbestimmung von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV massgebend. Entgegen seinen Vorbringen wäre es dem Beschwerdeführer zudem in Nachachtung seiner in Art. 24 Abs. 4 AHVV statuierten Mitwirkungspflicht möglich gewesen, durch rechtzeitige Meldung an die Beschwerdegegnerin eine adäquate Erhöhung seiner Akontobeiträge für die fragliche Beitragsperiode zu erwirken und sich damit von der weitergehenden Verzugszinsbemessung nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu befreien, erlaubt Art. 24 Abs. 3 AHVV doch eine Anpassung der Akontobeiträge, wenn sich während oder auch nach Ablauf des betreffenden Beitragsjahres eine wesentliche Einkommensdifferenz zeigt (vgl. hierzu statt vieler FREY, a.a.O., N. 15 zu Art. 14 AHVG). Darauf wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin denn auch mehrmals während des laufenden Beitragsjahres hingewiesen (vgl. die Schreiben vom 16. Januar [VB 24 f.], 6. März [VB 27], 4. Juni [VB 29], 4. September [VB 31] und 4. Dezember 2014 [VB 33]). Der Beschwerdeführer – welcher die Beitragspflicht bezüglich des gesamten der Verfügung vom 22. Oktober 2021 beziehungsweise dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde gelegten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit anerkennt – hat trotz der ihm zumutbaren Vorsicht und den expliziten Hinweisen der Beschwerdegegnerin eine rechtzeitige Meldung an die Beschwerdegegnerin unterlassen. Selbst nachdem die Beschwerdegegnerin ihm am 1. Juli 2015 ein Formular "Antrag auf Änderung der Akontobeiträge 2014" zugestellt hatte (VB 42), nahm der Beschwerdeführer keine Anpassung der Höhe seines Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit vor. Mit Blick auf Art. 24 Abs. 3 AHVV ohne Belang ist, ob der bei der Überführung der Immobilie vom Geschäftsin das Privatvermögen offenkundig beitragspflichtige Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt noch beitrags- und damit akontozahlungspflichtig war. Nichts Anderes ist denn auch dem vom Beschwerdeführer angeführten (und für das Versicherungsgericht nicht verbindlichen) Urteil des Kantonsgerichts Luzern 5V 19 40 vom 11. März 2020 (publ. in LGVE 2020 III Nr. 5) zu entnehmen. Im Gegenteil legt das Kantonsgericht Luzern in E. 5.5. des besagten Urteils mit Verweis auf seine eigene Rechtsprechung ebenfalls dar, dass für "Beitragspflichtige, die bei Erzielung des Kapitalgewinns noch als Selbständigerwerbende tätig waren und die somit Gelegenheit hatten, ihre Akontozahlungen rechtzeitig zu erhöhen" Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV anzuwenden sei. Auch aus dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 144/03 vom 22. Dezember 2003 kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, ist doch die dort beurteilte Sach- und Rechtslage nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar.

4.3. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zur Festsetzung des Verzugszinses zu Recht Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV angewandt. Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin geforderten Verzugszinses wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt mit Blick auf die Akten auch zu keinen Weiterungen Anlass. Ausgehend von der der Verzugszinspflicht inhärenten Verschuldensunabhängigkeit (im Speziellen auch bezüglich allfälliger Verfahrensverzögerungen; vgl. vorne E. 3.1.) sowie der Gesetzmässigkeit des marktunabhängigen technischen Zinssatzes von 5 % (vgl. vorne E. 3.5.) fällt die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Reduktion der Verzugszinsforderung um 80 % ohne Weiteres ausser Betracht.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 22. September 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Berner