VBE.2022.162
VBE.2022.162 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-10-26
26. Oktober 2022Deutsch17 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.162 / sb / fi Art. 76 Urteil vom 26. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Rosa Ren...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2022.162 / sb / fi Art. 76
Urteil vom 26. Oktober 2022
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner
Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____,
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. März 2022)
Sachverhalt
1.
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin ist gelernte Verkäuferin und war zuletzt für die unterdessen zufolge Konkurses aus dem Handelsregister gelöschte C., Z. als Gastronomieangestellte tätig gewesen. Am 8. März 2017 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche und erwerbliche Situation ab. Insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin durch die medexperts AG, St. Gallen, orthopädischpsychiatrisch begutachten. Das Gutachten wurde am 1. Dezember 2020 erstattet. Nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) richtete die Beschwerdegegnerin am 27. Januar 2021 Ergänzungsfragen an die Gutachter, welche diese mit Stellungahme vom 11. Februar 2021 beantworteten. Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. März 2021 die rückwirkende Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 28. Februar 2019 in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin am 27. April 2021 Einwände erhoben und die Beschwerdegegnerin nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD eine weitere ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 29. Juni 2021 eingeholt hatte, entscheid sie schliesslich mit Verfügung vom 9. März 2022 wie vorbeschieden.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. April 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Die Verfügung vom 9. März 2022 sei aufzuheben.
2.
Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3.
Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen, insb. ein medizinisches Gutachten einzuholen.
4.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Mai 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2.4. Mit Verfügung vom 19. Mai 2022 bewilligte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Rheinfelden, zu deren unentgeltlicher Vertreterin.
Erwägungen
1.
In ihrer Verfügung vom 9. März 2022 geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre medexperts-Gutachten vom 1. Dezember 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 65.1) sowie die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 11. Februar (VB 70) und vom 29. Juni 2021 (VB 87) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2016 in der angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit habe von Oktober 2017 bis 15. November 2018 ebenfalls eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin habe daher ab dem 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 16. November 2018 betrage die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit infolge einer Verbesserung des Gesundheitszustands 70 %, weshalb der Invalidenrentenanspruch bei einem daraus resultierenden Invaliditätsgrad von nunmehr noch 30 % per 28. Februar 2019 zu befristen sei (Beschwerdebeilage [BB] 2).
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden, habe die Beschwerdegegnerin doch durch ihre Rückfragen in unzulässiger Weise auf die Gutachter Einfluss genommen. Ferner habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt. Bei richtiger Betrachtung habe sie Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente.
Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. März 2022 zu Recht (lediglich) eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hat.
2.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Rentenansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Verweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 9. März 2022 in medizinischer Hinsicht auf das von ihr eingeholte bidisziplinäre medexperts-Gutachten vom 1. Dezember 2020. Dieses vereint eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. D., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eine orthopädische Beurteilung durch Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 65.1, S. 5):
" - Beschwerden im Bereich des rechten Fusses im Sinne von Schmerzen (ICD-10: M25.57) und Bewegungseinschränkung der Grosszehe (ICD10: M25.67)
- Arthrose im MP l-Gelenk rechts (ICD-10: M19.07)
- Ausgeprägter Knick-Senk-Spreizfuss rechts, weniger auch links (ICD10: M21.61)
- Zustandsbild nach Hallux valgus-Operation rechts im Oktober 2017 und links im Juni 2003 (ICD-10: Z98.8)
- Panikstörung (ICD-10: F41.0)
- Soziale Phobie (ICD-10: F40.1)
- Alkoholabhängigkeit, episodischer Alkoholkonsum (ICD-10: F10.26)"
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber folgende Diagnosen (VB 65.1, S. 6):
" - Zervikalsyndrom (ICD-10: M54.82)
- Periarthropathie im Bereich der rechten Hüfte (ICD-10; M76.9)
- Rezidiv[i]erende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge mit abhängigen, ängstlich-vermeidenden und neurotischen Anteilen (ICD-10: Z73.1)"
Zusammengefasst bestehe – mit Blick auf die aktenkundigen medizinischen Berichte seit Oktober 2016 (vgl. VB 65.2, S. 10) – aus orthopädischer Sicht eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl im gelernten Beruf als Verkäuferin als auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gastronomiebereich. In einer angepassten wechselbelastend körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne Heben oder Tragen von Lasten über
10.
kg, gelegentlich 15 kg, ohne längere Gehstrecken, ohne Besteigen von Treppen, Leitern oder Gerüsten, ohne Kauern oder Abhocken, ohne brüske Kopfbewegungen und ohne Zwangspositionen im Bereich der HWS liege – mit Ausnahme einer zweimonatigen vollen Arbeitsunfähigkeit "im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff von Ende Oktober 2017" – eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor. Aus psychiatrischer Sicht sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Gastronomie nicht mehr möglich. In einer angepassten und nach Möglichkeit eigenständigen Tätigkeit in einem wohlwollenden Arbeitsumfeld ohne Notwendigkeit von häufigem Kundenkontakt oder von Teamarbeit bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 70 % "ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt" (VB 65.1, S. 7 f.).
3.2
Am 17. Dezember 2020 legte die Sachbearbeitung der Beschwerdegegnerin das medexperts-Gutachten Dr. med. F., Fachärztin für Allgemeinmedizin (D) sowie für Psychiatrie und Psychotherapie (D), zur Beurteilung vor. Dabei hielt sie im Wesentlichen fest, es sei unklar, ob aus orthopädischer Sicht in einer rein sitzenden Tätigkeit allenfalls eine höhere Arbeitsfähigkeit bestehe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die psychiatrische Einschätzung erst ab dem aktuellen Untersuchungszeitpunkt Geltung haben solle. Insbesondere lägen in den Akten Berichte der behandelnden Ärzte für den Zeitraum vor der gutachterlichen Untersuchung, welche eine frühere Verbesserung des Gesundheitszustands als möglich erscheinen liessen. Im Gutachten finde damit indes keine Auseinandersetzung statt (VB 66, S. 1). Dr. med. F. schloss sich diesen Vorbehalten mit Stellungnahme vom 8. Januar 2021 vollumfänglich an und empfahl entsprechende Rückfragen an die Gutachter (VB 67, S. 2).
3.3
Auf entsprechende Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2021 (VB 69) hin hielten die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2021 aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen fest, die behandelnden Ärzte hätten "ab 2016 eine hohe Arbeitsunfähigkeit attestiert". In seinem Bericht vom 27. August 2018 (recte: 16. November 2018; vgl. VB 37) beschreibe der behandelnde Psychiater Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y. dann jedoch – bei einer weiterhin vollen Arbeitsunfähigkeit – bezüglich der Alkoholanhängigkeit eine weitgehende Abstinenz der Beschwerdeführerin. In einem weiteren Bericht vom 31. Januar 2020 (VB 52, S. 3 ff.) berichte er sodann von einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustands (Remission des depressiven Zustandsbilds bei weiterhin gegebener Alkoholabstinenz) seit dem 16. November 2018. Aus gutachterlicher Sicht könne daher ab dem 16. November 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit angenommen werden (VB 70, S. 1). Aus orthopädischer Sicht wird in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Februar 2021 ausgeführt, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei im Gutachten vom 1. Dezember 2020 berücksichtigt worden, dass Dauerschmerzen zu einer verminderten Konzentrationsfähigkeit führen würden, was ein verlangsamtes Arbeitstempo bewirke und zusätzliche Pausen notwendig mache. Da bei einer rein sitzenden Tätigkeit die Gefahr vermehrter Schwellungen und einer Schmerzverstärkung bestehe, müsse die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben, aufzustehen und umherzugehen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte sei an der attestierten Arbeitsfähigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht festzuhalten, auch wenn im Rahmen des gutachterlichen Ermessens eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % "durchaus auch vertretbar wäre" (VB 70).
3.4
Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. März 2021 die rückwirkende Zusprache einer befristeten Invalidenrente für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 28. Februar 2019 in Aussicht gestellt (VB 71, S. 2 ff.) und diese am 27. April 2021 Einwände erhoben hatte (VB 77), legte die Beschwerdegegnerin diese den Gutachtern auf Empfehlung von RAD-Ärztin Dr. med. F. (vgl. VB 85) zur Stellungnahme vor (VB 86). Diese hielten in ihrem Antwortschreiben vom 29. Juni 2021 im Wesentlichen an ihrer Beurteilung fest (VB 87).
4.
4.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).
4.3
Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des medexperts-Gutachtens vom 1. Dezember 2020 fachärztlich umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 65.4) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurde ferner eine eigene Zusatzuntersuchung durchgeführt (Labor; vgl. VB 65.5). Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. vorne E. 4.1. und E. 4.2.) zu. Es ist denn auch bezüglich der Diagnostik und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit zu Recht unumstritten.
4.4
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe mit Rückfragen in unzulässiger Weise Einfluss auf die gutachterliche Beurteilung nehmen wollen und die Gutachter hätten in der Folge tatsächliche eine der Beschwerdegegnerin genehmere Einschätzung abgebeben, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne. Dem kann indes nicht gefolgt werden. Die Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2021 – die entgegen deren Darstellung der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2021 vorab zur Stellungnahme und allfälligen Stellung eigener Ergänzungsfragen vorgelegt wurden (VB 68) – erscheinen vielmehr objektiv gerechtfertigt. So hat sich die Beschwerdeführerin am 8. März 2017 zum Leistungsbezug angemeldet (VB 1), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens per 1. September 2017 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Das medexperts-Gutachten vom 1. Dezember 2020 äussert sich aus psychiatrischer Sicht indes nicht retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit, wie dies die Beschwerdegegnerin zutreffend festgestellt hat. Sie war daher nicht nur berechtigt, sondern vor dem Hintergrund von Art. 43 Abs. 1 ATSG auch verpflichtet, zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts entsprechende Rückfragen zu stellen. Diese sind denn auch unter Bezugnahme auf aktenkundige ärztliche Berichte des Zeitraums vor der gutachterlichen Untersuchung sachlich und objektiv formuliert. Gleiches gilt für die ergänzende gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. D. vom 11. Februar 2021, in welcher aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar begründet dargelegt wird, dass die im Gutachten vom 1. Dezember 2020 attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der echtzeitlichen medizinischen Berichte bereits ab dem 16. November 2018 Gültigkeit beanspruchen könne, weil der behandelnde Psychiater Dr. med. G. zu diesem Zeitpunkt einer Verbesserung des Gesundheitszustands mit Remission der depressiven Störung und Alkoholabstinenz definitiv bestätigt habe. Dies wird von der Beschwerdeführerin ferner inhaltlich nicht in Frage gestellt. Von einer Beeinflussung der Gutachter durch die Beschwerdegegnerin kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Auch trifft es nicht zu, dass die Gutachter ihre Beurteilung abgeändert hätten. Die psychiatrische Gutachterin äussert sich vielmehr lediglich zu einem gutachterlich bisher nicht beurteilten (anspruchsrelevanten) Zeitraum. Der orthopädische Gutachter hielt zudem mit ergänzender Stellungnahme vom 11. Februar 2021 explizit an seiner Arbeitsfähigkeitseinschätzung gemäss Gutachten vom 1. Dezember 2020 fest und verneinte zusätzlich die präzisierende und vor dem Hintergrund des vom orthopädischen Gutachter beschriebenen Gesundheitsschadens sinnfällige Frage der Beschwerdegegnerin nach einer allenfalls höheren Arbeitsfähigkeit in einer rein sitzenden Tätigkeit. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind damit nicht geeignet, ein Abweichen von der gutachterlichen Einschätzung zu begründen. Daran vermag auch die Vorlage der Einwände der Beschwerdeführerin vom 27. April 2021 nach Erlass des Vorbescheids vom 4. März 2021 (VB 71, S. 2 ff.) an die Gutachter nichts zu ändern, denn deren Antwort vom 29. Juni 2021 erschöpft sich inhaltlich in einem Festhalten an der bisherigen Beurteilung.
4.5
Die Beschwerdeführerin führt weiter keine im Rahmen der Begutachtung unerkannten oder ungewürdigten Aspekte an. Solche sind denn aus den weitere medizinischen Akten auch nicht ersichtlich. Dem medexperts-Gutachten vom 1. Dezember 2020 kommt damit nach dem Dargelegten zusammen mit der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2021 Beweiswert zu. Es ist daher nachfolgend vom dort beschriebenen Gesundheitszustand und der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit auszugehen.
5.
5.1
Die Feststellungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. März 2022 betreffend die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bestehenden erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sind betreffend den ab dem 1. Oktober 2017 bestehenden Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach dem Dargelegten zu Recht nicht umstritten.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat ferner zutreffend eine Neufestsetzung des Invaliditätsgrads infolge der Mitte November 2018 eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustands mit einer Arbeitsfähigkeit von nunmehr
70.
% in einer angepassten Tätigkeit vorgenommen. Sie nahm dabei gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2018 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Frauen, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden ein Valideneinkommen von Fr. 54'681.00 an. Das Invalideneinkommen setzte sie auf gleicher Grundlage und unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 % auf Fr. 38'277.00 fest und berechnete darauf gestützt einen Invaliditätsgrad von 30 %. Die Festsetzung des Invalideneinkommens mittels statistischer Lohnangaben erweist sich dabei – unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (vgl. dazu vorne E. 2.) – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ohne Weiteres als rechtmässig, schöpfte diese doch mit einem Pensum von etwa 20 % (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der psychiatrischen Gutachterin in VB 65.2, S. 4, sowie die Angaben der früheren Arbeitgeberin in VB 13.1 f.) die ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit von 70 % offenkundig nicht in zumutbarer Weise voll aus (vgl. statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung des von ihr geforderten leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 25 % angeführten gesundheitlichen Einschränkungen fanden ferner bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit respektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten hinreichend Berücksichtigung, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Den weiteren Akten sind keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen solchen gewährt hat. Damit sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, womit der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung (vgl. SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 3.2.1) – dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn entspricht (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_587/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3 und 9C_207/2018 vom 16. April 2018 E. 3.2.4) und damit hier 30 % beträgt, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr zu vermitteln vermag (Art. 28 Abs. 1 IVG). Die Beschwerdegegnerin hat die ganze Invalidenrente der zum Verfügungszeitpunkt 56 Jahre alten Beschwerdeführerin daher – nach durchgeführten Eingliederungsmassnahmen (vgl. dazu insb. den Abschlussbericht Integration vom 3. Mai 2022 in VB 116 sowie BGE 145 V 209 E. 5 S. 211 ff. und E. 7 des zur Publ. vorgesehenen Urteils des Bundesgerichts 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022) – zu Recht in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 28. Februar 2019 befristet.
6.
6.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
6.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
6.4
Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Rheinfelden, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen
Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 26. Oktober 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Berner