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Entscheid

VBE.2022.168

VBE.2022.168 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-11-09

9. November 2022Deutsch9 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.168 / mw / ce Art. 111 Urteil vom 9. November 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Raffaella Biaggi,...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.168 / mw / ce Art. 111

Urteil vom 9. November 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Wirth

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Raffaella Biaggi, Advokatin, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4002 Basel

Beschwerde- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, gegnerin Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2022 [recte: 24. März 2022])

Sachverhalt

1.

Die 1966 geborene Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 16. Mai 2011 stürzte sie vom Pferd, prallte mit dem Kopf gegen einen Pfosten und zog sich dabei eine Orbitabodenfraktur rechts zu. Die Beschwerdegegnerin erbrachte Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) im Zusammenhang mit diesem Ereignis.

Mit Schadenmeldung UVG vom 5. Oktober 2020 machte die Beschwerdeführerin einen Rückfall zum Unfall vom 16. Mai 2011 geltend: Sie habe sich damals auch am rechten Handgelenk verletzt und nun leide sie an Handgelenksbeschwerden. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 bzw. mit später erlassener Verfügung, ebenfalls datiert mit "21. Oktober 2020" lehnte die Beschwerdegegnerin nach Rücksprache mit ihrem beratenden Arzt eine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 4. Februar 2021 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom "24. Mai 2022" (recte 24. März 2022, vgl. Aktenverzeichnis "Inhalt") ab.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdebeklagten vom 24. März 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen aufgrund des erlittenen Rückfalls zu entrichten.

2.

Eventualiter sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu beurteilen.

3.

Unter o/e Kostenfolge."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des Leistungsanspruchs mit Einspracheentscheid vom 24. März 2022 im Wesentlichen damit, dass zwischen den ab Mai 2020 geklagten Beschwerden am Handgelenk und dem Unfall vom 16. Mai 2011 überwiegend wahrscheinlich kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 66 S. 12 f.). Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, es bestünden diametral entgegenstehende Einschätzungen von zwei Fachärzten; zudem sei von einem weiteren Unfallereignis zwischen 2011 und 2020 auszugehen. Die Beschwerdegegnerin sei jedenfalls leistungspflichtig (Beschwerde S. 5 f.).

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. März 2022 (VB 66) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen für die als Rückfall gemeldeten rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden zu Recht abgelehnt hat.

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. März 2022 (VB 66) einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Versicherungsleistungen für die als Rückfall gemeldeten rechtsseitigen Handgelenksbeschwerden zu Recht abgelehnt hat.

2.

2.1. Nach dem Untersuchungsgrundsatz haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 S. 248 mit Hinweisen; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG).

2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V

231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; 142 V 58 E. 5.1 S. 65; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).

3.

3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. März 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden (externen) Arztes, Dr. med. E., Facharzt für Radiologie, vom 10. Februar 2022 (VB 62).

Demgemäss liessen sich den Röntgenaufnahmen des (rechten) Handgelenks vom 16. Mai 2011 ein alter Zustand nach "Fraktur des Os triquetrum mit einem typischen, kleinen Knochenfragment in Projektion dorsal der Grenze zwischen der proximalen und der distalen Handwurzelknochenreihe sowie ein kleiner, auf eine sehr diskrete wahrscheinlich erst beginnende STT-Arthrose deutender Osteophyt am radialen Rand der proximalen Gelenkfläche des Os trapezium" entnehmen. Demgegenüber zeige sich in den Röntgenaufnahmen des Handgelenks vom 4. August 2020 und im MRT des Handgelenks sowie der Handwurzel vom 16. September 2020 "ein alter Zustand nach Fraktur des Os scaphoideum mit einer leichten Verkürzung des Knochens selbst, einer deutlichen Skaphoradialarthrose, einer leichten skapholunären Dehiszens bei verändertem, in der Kontinuität aber erhaltenem Ligamentum interosseum scapholunatum sowie einer stark ausgeprägten STT-Arthrose, ein alter Zustand nach Avulsionsfraktur der Spitze des Processus styloideus ulnae, deutliche, wahrscheinlich sekundär-degenerativ bedingte Veränderungen des TFCC sowie eine mässige Rhizarthrose". Weiter liessen sich "ein kleiner Erguss in der Articulatio radioulnaris distalis sowie einige intraossäre Ganglien und/oder Zysten" erkennen. Die neuen Befunde, die sich in den 2020 angefertigten radiologischen Aufnahmen zeigten, seien "am ehesten nicht" auf den am 16. Mai 2011 erlittenen Unfall, sondern mit "an absolute Sicherheit grenzender überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein oder mehrere traumatische Ereignisse", die sich zwischen dem 16. Mai 2011 (Sturz vom Pferd) und dem 4. August 2020 ereignet haben müssten und Frakturen des Os scaphoideum und des Processus styloideus ulnae verursacht hätten, zurückzuführen. Auch "mit an absolute Sicherheit grenzender überwiegender Wahrscheinlichkeit auf dieses oder diese Ereignisse zurückzuführen" sei die zwischen dem 16. Mai 2011 und dem 4. August 2020 stattgehabte rasche Progredienz der STT-Arthrose. Als zusätzliche Bemerkung fügte er an, der Zustand nach Fraktur des Os triquetrum, "obwohl typisch und gut erkennbar", werde "in den Akten nicht erwähnt" (VB 62 S. 8).

In seiner Beurteilung präzisierte der beratende Radiologe zudem Folgendes: Da Frakturen des Os scaphoideum radiografisch okkult sein könnten, wenn die radiographische Untersuchung unmittelbar oder in den ersten Tagen nach dem verursachenden Trauma erfolge, könne nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass am 16. Mai 2011 eine Fraktur des Os scaphoideum aufgetreten sei. Doch wesentlich wahrscheinlicher sei, dass die Fraktur des Kahnbeins anlässlich desselben Ereignisses eingetreten sei, das auch zur Avulsionsfraktur des Processus styloideus ulnae geführt habe. Dass Letztere am 16. Mai 2011 aufgetreten sei, sei höchst unwahrscheinlich, da der Processus styloideus ulnae am Unfalltag absolut unauffällig zur Darstellung gekommen sei, was im Falle einer Fraktur nicht so gewesen wäre, da Frakturen der Spitze des Processus styloideus ulnae aufgrund des daran haftenden Ligamentum collaterale carpi ulnare unmittelbar von einer Dislokation des distalen Knochenfragments begleitet würden (VB 62 S. 7).

3.2. Die Beschwerdegegnerin hatte dem beratenden Radiologen zuvor mit E-Mail vom 28. September 2021 mitgeteilt, am 24. Februar 2012 habe ein weiteres Unfallereignis stattgefunden, bei welchem sich die Beschwerdeführerin am rechten kleinen Finger verletzt habe. Die Beschwerdeführerin sei – gemäss Hergangsschilderung auf der damaligen Unfallmeldung – während den Skiferien bei einem Spaziergang mit ihrem Hund auf einer Eisfläche ausgerutscht und habe sich beim Abstützen am kleinen Finger verletzt (verstaucht). Das Handgelenk sei gemäss Hausarzt auf den entsprechenden Röntgenbildern jedoch nicht ersichtlich. Der beratende Radiologe teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin mit, er brauche die Röntgenaufnahmen zu diesem Ereignis nicht. Doch die Beschreibung des Unfallhergangs könnte nützlich sein. Es könnte nämlich gut sein, dass die Spitze des Processus styloideus ulnae durch diesen Unfall lädiert worden sei (VB 60 S. 1 f.).

3.3. Der beratende Radiologe der Beschwerdegegnerin äusserte sich in seiner Beurteilung somit in keiner Weise zum Ereignis vom 24. Februar 2012 und zur Frage, ob die geklagten Beschwerden allenfalls durch dieses Ereignis verursacht worden sein könnten. Ihm lagen auch weder das (allenfalls unvollständige) Röntgenbild von 2012 noch der Eintrag der hausärztlichen Krankengeschichte oder weitere Unterlagen bezüglich des Ereignisses vom 24. Februar 2012 vor (vgl. VB 58 f.). Folglich beruhte seine Einschätzung auf unvollständiger Aktenlage (vgl. zu den beweismässigen Anforderungen an Aktenbeurteilungen statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1). Insgesamt bestehen damit zumindest geringe Zweifel an der Aktenbeurteilung von Dr. med. E. und der medizinische Sachverhalt erweist sich im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2022 demzufolge aufzuheben und die Sache – im Sinne des Rechtsbegehrens Ziff. 2 der Beschwerdeführerin – zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen in der Beschwerde.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. März 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

4.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 24. März 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. November 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Wirth