VBE.2022.174
VBE.2022.174 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2025-03-27
27. März 2025Deutsch19 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.174 / lf / bs Art. 34 Urteil vom 27. März 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch Dr. iur. Nicola Moser, Advokat,...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2022.174 / lf / bs Art. 34
Urteil vom 27. März 2025
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde- A._____ AG führerin vertreten durch Dr. iur. Nicola Moser, Advokat, Kirchplatz 16, Postfach, 4132 Muttenz
Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, gegnerin Postfach, 5001 Aarau 1
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 21. März 2022)
Sachverhalt
1.
1.1. Am 27. November 2020 nahm die Beschwerdeführerin eine Anmeldung für Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei Erwerbsausfällen ab 17. September 2020 für B._____, Mitglied des Verwaltungsrates der Beschwerdeführerin mit Einzelunterschrift, als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung vor. Darauf sowie auf entsprechende Verlängerungsgesuche hin sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis am 30. Juni 2021 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für B._____ basierend auf einem Tagesansatz von Fr. 191.20 in der Höhe von insgesamt Fr. 58'381.30 zu.
1.2. Am 10. Juni 2021 informierte eine Mitarbeiterin des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), Bereich Aufsicht und Organisation, die Beschwerdeführerin und die Ausgleichskasse Basel-Stadt dahingehend, dass die gleiche versicherte Person, B._____, für den gleichen Zeitraum bei der Beschwerdegegnerin und der Ausgleichkasse Basel-Stadt eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit einem Tagesansatz von gesamthaft über Fr. 196.00 bezogen habe.
1.3. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 58'381.30 an zu viel ausbezahlten Leistungen zurück und begründete dies damit, dass bei einer internen Kontrolle festgestellt worden sei, dass für die Periode vom 17. September 2020 bis am 30. Juni 2021 für B._____ ein Anspruch bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt sowie bei der Beschwerdegegnerin geltend gemacht worden sei. Ein Doppelbezug bei mehreren Ausgleichskassen sei nicht zulässig, weshalb die ausbezahlten Leistungen zurückgefordert würden. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt sei darüber informiert und werde sich über das weitere Vorgehen (Differenzauszahlung bis Maximalanspruch) mit ihr (der Beschwerdeführerin) in Verbindung setzen.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um eine nachvollziehbare Begründung und eine Erklärung, wie sie gegen die Rückforderung vom 19. Juli 2021 vorgehen könne. Mit Schreiben vom 14. September 2021 erläuterte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2021 und gab der Beschwerdeführerin Frist bis am 15. Oktober 2021, um eine begründete Einsprache einzureichen. Am 15. Oktober 2021 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2021 und brachte insbesondere vor, sie habe nie eine den Erläuterungen im Schreiben vom 14. September 2021 entsprechend begründete Rückforderungsverfügung, sondern nur einen als "Rückforderung EO" bezeichneten Einzahlungsschein vom 19. Juli 2021 erhalten. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass versehentlich lediglich der kommentarlose Einzahlungsschein vom 19. Juli 2021 versendet worden sei und die begründete Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2021 nicht. Die Beschwerdegegnerin liess der Beschwerdeführerin daher die Verfügung vom 19. Juli 2021 als Beilage zum Schreiben vom 28. Oktober 2021 zukommen und gab ihr eine Frist von 30 Tagen, um nochmals dazu Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 25. November 2021 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Verfügung vom 19. Juli 2021 offensichtlich mangelhaft sei und nie gültig eröffnet worden sei, weshalb die Einsprache vom 15. Oktober 2021, an welcher vollumfänglich festgehalten werde, gutzuheissen sei. Mit Einspracheentscheid vom 21. März 2022 wies die Beschwerdegegnerin die erhobene Einsprache ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Einspracheentscheid vom 21. März 2022 aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. MWST)."
In prozessualer Hinsicht stellte sie folgenden Antrag:
"Es sei der Beschwerdeführerin vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde das Verfahren sistiert bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hängigen Verfahrens zwischen der C._____ GmbH und der Ausgleichskasse Basel-Stadt betreffend die Rückforderung von Corona-Erwerbsersatzentschädigung für deren Gesellschafter und Geschäftsführer, ebenfalls B._____, aufgrund des erfolgten Doppelbezugs.
2.4. Mit Eingabe vom 11. April 2024 reichte die Beschwerdegegnerin das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023, mit welchem die Beschwerde der C._____ GmbH gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt EO.2021.4 vom 1. Dezember 2022 abgewiesen worden war, soweit darauf eingetreten worden war, ein und beantragte die Aufhebung der Sistierungsverfügung vom 24. Oktober 2022.
2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. April 2024 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben.
2.6. Mit Beschluss vom 24. Januar 2025 wurden die Parteien unter Einräumung einer Frist von 10 Tagen zur allfälligen Stellungnahme darauf hingewiesen, dass allenfalls ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sein könnte und dass das Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen die Frage prüfen wird, ob der Einspracheentscheid vom 21. März 2022 allenfalls mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen sei. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 20. März 2025 dazu Stellung.
Erwägungen
1.
1.1
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 19. Juli 2021 sei ihr mangelhaft eröffnet worden, weshalb die vorliegende Beschwerde bereits allein aus diesem Grund offensichtlich gutzuheissen sei (vgl. Beschwerde S. 5 f.; Eingabe vom 20. März 2025). Zudem handle es sich beim Schreiben vom 19. Juli 2021 um keine rechtskonforme Rückforderungsverfügung, da dieses keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, in keiner Weise begründet und nicht nachvollziehbar sei. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
1.2
Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Frage der konkreten Eröffnungsart wird im ATSG nicht geregelt, weshalb diesbezüglich nach Art. 55 Abs. 1 ATSG auf die einschlägigen Bestimmungen des VwVG zurückzugreifen ist (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 59 zu Art. 49).
Wird eine Verfügung den Parteien nicht eröffnet, so entfaltet sie keine Rechtswirkungen. Der Mangel kann indessen durch nachträgliche Eröffnung geheilt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020 Rz. 1124; BGE 133 I 201 E. 2 S. 203 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2013 vom 4. März 2014 E. 3.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht K 38/03 vom 9. März 2004 E. 3.1). Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG und Art. 38 VwVG kein Nachteil erwachsen (KIESER, a.a.O., N. 69 zu Art. 49 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 122 V 189 E. 2 S. 193 ff., 122 I 97 E. 3a/aa S. 98 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_863/2013 vom 9. Mai 2014 E. 3.2. mit Hinweisen; KIESER, a.a.O., N. 71 zu Art. 49 ATSG mit Hinweisen).
1.3. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2021 hatte sie der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2021 lediglich den kommentarlosen Einzahlungsschein zugesendet und die begründete Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2021 nicht (VB 94). Die Verfügung vom 19. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin damit zu Beginn nicht rechtsgenüglich eröffnet. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann aber die Verfügung vom 19. Juli 2021 als Beilage zu und gab der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen, um nochmals Stellung dazu zu nehmen (VB 94). Dies tat die Beschwerdeführerin dann auch mit Eingabe vom 25. November 2021 (VB 98). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden wäre. Es besteht demnach kein Anlass dafür, den angefochtenen Einspracheentscheid allein wegen mangelhafter Eröffnung der Verfügung vom 19. Juli 2021 aufzuheben.
1.3. Gemäss dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2021 hatte sie der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2021 lediglich den kommentarlosen Einzahlungsschein zugesendet und die begründete Rückforderungsverfügung vom 19. Juli 2021 nicht (VB 94). Die Verfügung vom 19. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin damit zu Beginn nicht rechtsgenüglich eröffnet. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin sodann aber die Verfügung vom 19. Juli 2021 als Beilage zu und gab der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen, um nochmals Stellung dazu zu nehmen (VB 94). Dies tat die Beschwerdeführerin dann auch mit Eingabe vom 25. November 2021 (VB 98). Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch den Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden wäre. Es besteht demnach kein Anlass dafür, den angefochtenen Einspracheentscheid allein wegen mangelhafter Eröffnung der Verfügung vom 19. Juli 2021 aufzuheben.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde die Verfügung vom 19. Juli 2021 denn auch angemessen begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (VB 52). Die zentralen Überlegungen, die zur Rückforderung geführt haben, waren der Verfügung vom 19. Juli 2021 zu
entnehmen, so dass keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs ersichtlich ist (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 4.2.2).
1.4. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, auch sonst leide der angefochtene Einspracheentscheid an erheblichen Mängeln. Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung habe nach einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen. In einem ersten Schritt sei über die Frage nach der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Erst daran schliesse der Entscheid über eine Rückerstattung an. Die Beschwerdegegnerin habe diesen Ablauf missachtet. Die Beschwerdegegnerin habe es versäumte, über die angebliche Unrechtmässigkeit der Leistung zu befinden (vgl. Beschwerde S. 6 f.).
Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen grundsätzlich in einem mehrstufigen Verfahren erfolgt: In einem ersten Entscheid ist über die Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistungen zu befinden; dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob die Verfügung, auf deren Grundlage die Leistungen ausgerichtet wurden, in Revision oder Wiedererwägung (Art. 53 ATSG) zu ziehen ist. Anschliessend ist der Entscheid über die Rückerstattung der bereits bezogenen Leistungen zu fällen; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Schliesslich ist – gegebenenfalls – darüber zu entscheiden, ob die Rückerstattung auf der Grundlage von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG erlassen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_678/2011 vom 4. Januar 2012 E. 5.2; KIESER, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 25 ATSG).
Die Rechtsprechung lässt es allerdings zu, dass über die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges und über die allfällige sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht gemeinsam entschieden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4; UELI KIESER, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen von Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, 2011, S. 224). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. März 2022 (VB 103) sowohl über die Frage der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs als auch über die sich daraus ergebende Rückerstattungspflicht und deren Umfang befunden hat.
Der Einspracheentscheid vom 21. März 2022 (VB 103) ist folglich in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden
2.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdeführerin für B._____ zugesprochene Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis am 30. Juni 2021 in der Höhe von insgesamt Fr. 58'381.30 mit Einspracheentscheid vom 21. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 103) zu Recht zurückgefordert hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Die Rückforderung von bereits zugesprochenen Leistungen nach Art. 25 ATSG unterliegt unter anderem den Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG; BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110; KIESER, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 25 ATSG).
3.2. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen).
3.3. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung) kann die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung bzw. einen formell rechtskräftigen Einspracheentscheid zugunsten oder zuungunsten der versicherten Person zurückkommen, soweit die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid nicht Gegenstand materieller gerichtlicher Beurteilung geworden ist, sie/er zweifellos unrichtig ist und ihre/seine Berichtigung als von erheblicher Bedeutung erscheint. Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung, unter Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17; vgl. auch KIESER, a.a.O., N. 46 zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf BGE 127 V 10 E. 4b S. 14). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, unklar seien die Zuständigkeiten und die Koordination zwischen der Ausgleichskasse Basel-Stadt und der
Beschwerdegegnerin. Dass die Ausgleichkasse Basel-Stadt zuerst eine Entschädigung ausgerichtet habe, treffe nicht zu und werde bestritten. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Ausgleichskasse Basel-Stadt allein für die Festsetzung und Auszahlung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung zuständig sein soll. Es sei auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche Grundlage die Ausgleichskasse Basel-Stadt die alleinige Zuständigkeit für sich beanspruche und warum sie ihre Schreiben lediglich an die C._____ GmbH und nicht auch an die Beschwerdeführerin gerichtet habe (vgl. Beschwerde S. 7 f.).
4.2. Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, welche die Beiträge gemäss AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Somit ist für die arbeitnehmende Person diejenige Ausgleichskasse zuständig, welcher der Arbeitgeber angeschlossen ist, bzw. für die selbstständig erwerbende Person die Ausgleichskasse, der die Beiträge zu bezahlen sind (Rz. 1015 des Kreisschreibens des BSV über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE]).
Sind mehrere Ausgleichskassen für den Beitragsbezug zuständig, weil verschiedene Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden, so ist gemäss Rz. 1016 f. KS CE zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zuständig:
- die Ausgleichskasse des Arbeitgebers, an welchen die erste Anmeldung weitergeleitet wurde; - die Ausgleichskasse, welcher die Beiträge als selbstständig erwerbende Person zu bezahlen sind.
Die Zuständigkeit verbleibt bei der Ausgleichskasse, welche die erste Entschädigung ausgerichtet hat (Rz. 1017.1 KS CE).
4.3. Vorliegend steht ausweislich der Akten fest, dass zwei Ausgleichskassen für dieselbe Person, B._____, Corona-Erwerbsersatzentschädigungen ausbezahlt haben (VB 42 ff.; 62 ff.). Aus der in der E-Mail des BSV vom 10. Juni 2021 mitgesendeten Tabelle geht hervor, dass die erste Auszahlung der Ausgleichskasse Basel-Stadt am 23. Dezember 2020 und die erste Auszahlung der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2021 erfolgt sind (VB 45). Gestützt auf die vorstehenden Zuständigkeitsregeln und insbesondere auf Rz. 1017.1 KS CE ist damit nicht zu beanstanden, dass sich die Ausgleichskasse Basel-Stadt und die Beschwerdegegnerin dahingehend geeinigt haben, dass die Ausgleichkasse Basel-Stadt als erstauszahlende Ausgleichskasse für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung zuständig ist.
Entgegen der Beschwerdeführerin hat sich die Ausgleichskasse Basel-Stadt sodann auch nicht lediglich an die C._____ GmbH gewendet, sondern die Ausgleichkasse Basel-Stadt hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2021 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 2; Beschwerde S. 3) umfassend über die (neue) Abrechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung informiert.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei nicht nachvollziehbar, was die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (recte: im angefochtenen Einspracheentscheid) mit dem Verweis auf Art. 16f EOG bezwecken wolle, zumal diese Grundlage im vorliegenden Fall offensichtlich nicht anwendbar sei. Nicht zutreffend sei sodann, dass die Beschwerdeführerin einen Taggeld-Höchstbetrag überschritten haben soll, zumal die Auszahlung an zwei verschiedene Personen gelangt sei (vgl. Beschwerde S. 7).
5.2. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach rückwirkend angepasst. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. c Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 (vgl. AS 2020 3705, rückwirkend angepasst mit Änderungen vom 4. November 2020 [AS 2020 4571]) gültigen und vorliegend massgebenden (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280 mit Hinweisen) Fassung haben nach dem AHVG obligatorisch versicherte Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die nicht unter Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, Anspruch auf eine Entschädigung, wenn deren Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. a), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für die betroffene Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt haben (lit. c).
Nach Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 EOG sinngemäss anwendbar (Abs. 2). Die Entschädigung beträgt höchstens Fr. 196.00 pro Tag (Abs. 3).
Das KS CE sieht in Rz. 1058 vor, dass das monatliche AHV-pflichtige Einkommen - nach Massgabe der geltenden Berechnungsvorschriften im Bereich der Erwerbsersatzordnung/Mutterschaftsentschädigung - durch dreissig geteilt wird. Unter anderem bei Personen in arbeitgeberähnlicher
Stellung beträgt die Entschädigung 80 % des Lohnausfalls im entsprechenden Monat. Rz. 1060 KS CE hält sodann fest, dass die Entschädigung gekürzt wird, soweit sie 80 % des Höchstbetrags gemäss Art. 16f EOG (Fr. 196.00 [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung]) übersteigt.
Arbeitnehmende ohne arbeitgeberähnliche Stellung haben laut Rz. 1011 KS CE die entsprechenden Lohnabrechnungen sowie allfällige Nachweise zusammen mit dem Anmeldeformular bei einer Ausgleichskasse einzureichen. Die jeweiligen Löhne aus verschiedenen Arbeitsverhältnissen werden somit bei arbeitnehmenden Personen ohne arbeitgeberähnliche Stellung zusammengerechnet. Das Taggeld beträgt dabei 80 % des monatlichen Bruttoerwerbseinkommens und wird im Falle von Teilpensen entsprechend dem Beschäftigungsgrad reduziert (vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.1 S. 5). Gemäss BGE 150 V 1 E. 6.4.2 und 6.5 S. 5 f. sind in analoger Bezugnahme darauf bei Personen, die zeitgleich in arbeitgeberähnlicher Stellung bei mehreren Unternehmen tätig sind, die Löhne aus sämtlichen Beschäftigungen zusammenzurechnen und der Entschädigungsansatz auf maximal Fr. 196.00 pro Tag zu veranschlagen.
5.3. Zwar haben zwei verschiedene juristische Personen, die Beschwerdeführerin und die C._____ GmbH, für die natürliche Person in arbeitgeberähnlicher Stellung, B._____, die Anmeldung für Corona-Erwerbsersatzentschädigung vorgenommen und diese (fälschlicherweise, vgl. in BGE 150 V 1 nicht publizierte E. 2.4 des Urteils des Bundesgerichts 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023) ausbezahlt erhalten. Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7) wurde die Corona-Erwerbsentschädigung aber sowohl von der Beschwerdegegnerin wie auch von der Ausgleichskasse Basel-Stadt für die zeitgleich in arbeitgeberähnlicher Stellung bei mehreren Unternehmen tätig gewesene natürliche Person B._____ ausgerichtet.
Die B._____ insgesamt zugutegekommene Corona-Erwerbsersatzentschädigung wurde aber auf der Grundlage nicht zusammengerechneter Einkommen beider Unternehmen (Beschwerdeführerin und C._____ GmbH) ermittelt, woraus ein Doppelbezug resultierte. Dies bzw. die darauf beruhende Leistungsabrechnung entspricht somit nicht der massgeblichen Rechtslage (vgl. E. 5.2. hiervor). Der Leistungsausrichtung liegt damit eine falsche Rechtsanwendung zugrunde, womit das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit erfüllt ist. Dass die zweite Voraussetzung der Wiedererwägung (erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt ist, gibt mit Blick auf den Umfang der in Frage stehenden Leistungen zu keinerlei Weiterungen Anlass. Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung liegen damit vor (vgl. E. 3.3. hiervor; vgl. dazu auch in BGE 150 V 1 nicht publizierte E. 7.1 des Urteils des Bundesgerichts 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023). Dass die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf den Rückkommenstitel der prozessualen Revision auf ihre Corona-Erwerbsersatzentschädigungsabrechnungen für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis am 30. Juni 2021 (VB 17; 21; 26; 31; 36; 40; 50) zurückkam, ist daher (jedenfalls) mit der subsituierten Begründung der Wiedererwägung (vgl. BGE 144 I 103 E. 2.2 S. 105 f., Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.2) zu schützen.
5.4. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Rückforderungsbetrag von Fr. 58'381.30 wird von der Beschwerdeführerin sodann nicht gerügt und ist ausweislich der Akten unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ausgleichskasse Basel-Stadt für die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung zuständig ist (vgl. E. 4.3. hiervor), nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich bestreitet, dass ihr die in der Verfügung vom 19. Juli 2021 "aufgeführten Beträge zum angegebenen Betrag" tatsächlich ausbezahlt worden seien (vgl. Beschwerde S. 8), erweist sich dies als unsubstantiierte Behauptung. Diesbezüglich erübrigen sich Weiterungen, da sich aktenausweislich ergibt, dass die Überweisungen des Corona-Erwerbsersatzes auf das in der Anmeldung vom 27. November 2020 angegebene Konto, lautend auf die Beschwerdeführerin (VB 7), erfolgten (VB 17; 19; 21; 23; 26; 28; 31; 33; 36; 38; 40; 43 ff.; 46; 50; 64 ff.).
5.5. Hinsichtlich des sinngemässen Ersuchens um Erlass der Rückforderung (vgl. Beschwerde S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend noch keine Verfügung der Beschwerdegegnerin über die Frage des Erlasses der Rückforderung ergangen ist. Auf das im vorliegenden Verfahren sinngemäss gestellte Erlassgesuch ist daher mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Ebenso wenig ist die von der Ausgleichkasse Basel-Stadt vorgenommene Abrechnung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung (BB 2; vgl. Beschwerde S. 8) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
5.6. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2022 (VB 103) damit im Ergebnis als rechtens.
6.
6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 27. März 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Roth Fricker