VBE.2022.179
VBE.2022.179 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-12-15
15. Dezember 2022Deutsch10 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.179 / np / ce Art. 141 Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Peter Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Arbeitslosenkasse syndicom, L...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2022.179 / np / ce Art. 141
Urteil vom 15. Dezember 2022
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Peter
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- Arbeitslosenkasse syndicom, Looslistrasse 15, Postfach, 3027 Bern gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG; Rückforderung (Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022)
Sachverhalt
1.
Die 1978 geborene Beschwerdeführerin meldet sich am 4. Dezember 2020 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 17. Dezember 2020 Arbeitslosenentschädigung ab 1. Dezember 2020. In der Folge bezog sie unter anderem vom 1. März bis 31. Oktober 2021 Arbeitslosenentschädigung. Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau (AWA) mit rechtskräftiger Verfügung vom 3. November 2021 die fehlende Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 14. April 2021 festgestellt und deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum verneint hatte, forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 die vom 14. April 2021 bis 31. Oktober 2021 zu viel erbrachten Taggeldleistungen von total Fr. 6'492.70 von der Beschwerdeführerin zurück. Die dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2022 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 ab.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2022 erhob die Beschwerdeführerin – gemäss Rechtsmittelbelehrung – beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Weitergewährung der Arbeitslosenentschädigung. Mit Entscheid AL.2022.00024 vom 7. Februar 2022 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 75) zu Recht Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von total Fr. 6'492.70 von der Beschwerdeführerin zurückforderte, nachdem das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. November 2021 rückwirkend seit 14. April 2021 verneint hatte (unpaginiert, zwischen VB 102 und 103).
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie (unter anderem) vermittlungsfähig ist, das heisst, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (BGE 136 V 195 E. 3.1 S. 197 f. und 133 V 524 E. 4.1 S. 525). Wird eine Vermittlungsfähigkeit von der Arbeitslosenkasse zunächst bejaht und treten erst im Laufe der Leistungsausrichtung Zweifel darüber auf, so überprüft die kantonale Amtsstelle diese materielle Anspruchsvoraussetzung in den ihr von der kantonalen Arbeitslosenkasse übertragenen Fällen und entscheidet darüber materiell (Art. 85. Abs. 1 lit. b, d und e AVIG i.V.m. Art. 81 Abs. 2 lit. a AVIG). Dies geschieht in Form einer Feststellungsverfügung. Tritt diese in Rechtskraft, ist sie für die Arbeitslosenkasse bindend (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 169/06 vom 9. März 2007 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 399 E. 2b/cc S. 401 f.).
2.2
Hat eine Arbeitslosenkasse bereits Taggelder ausbezahlt, für welche zufolge einer negativen rechtskräftigen Feststellungsverfügung der kantonalen Amtsstelle die Anspruchsvoraussetzungen nachträglich nicht mehr erfüllt sind, gelten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen. Die Kasse hat diese gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzufordern. Dies darf sie jedoch nur – unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind –, wenn die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung oder eine prozessuale Revision erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts C 169/06 vom 9. März 2007 E. 2.2; vgl. ferner BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319 f. mit Verweis auf BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110).
2.3
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war ("prozessuale Revision"; vgl. anstatt vieler: BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 106 f. mit Hinweisen). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3).
3.
3.1. Das AWA verneinte mit Verfügung vom 3. November 2021 rückwirkend ab dem 14. April 2021 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (unpaginiert, zwischen VB 102 und 103). Mit diesem Entscheid erlangte die Beschwerdegegnerin erstmals hinreichend Kenntnis über die zweifellos erhebliche, neue Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab dem 14. April 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 AVIG (vgl. vorne E. 2.1) nicht erfüllt und somit vom 14. April 2021 bis 31. Oktober 2021 unrechtmässig Leistungen bezogen hatte. Aktenkundige Hinweise, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin bereits früher auf die Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 14. April 2021 hätte schliessen müssen, liegen nicht vor: Liess die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin doch regelmässig wissen, dass sie eine Arbeit im Umfang von 20 % suche, dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestehe und dass ein Entscheid der Invalidenversicherung noch ausstehend sei (vgl. VB 106 ff., 111 ff., 115 ff., 119 ff., 126 ff., 132 ff., 140 ff.). Ist eine bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung zum Leistungsbezug angemeldete behinderte Person bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung im ersten Arbeitsmarkt anzunehmen, und erfüllt sie auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, besteht für die ALV nämlich eine Vorleistungspflicht (AVIG-Praxis ALE Rz. B248).
3.1. Das AWA verneinte mit Verfügung vom 3. November 2021 rückwirkend ab dem 14. April 2021 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin; diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (unpaginiert, zwischen VB 102 und 103). Mit diesem Entscheid erlangte die Beschwerdegegnerin erstmals hinreichend Kenntnis über die zweifellos erhebliche, neue Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ab dem 14. April 2021 die Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 8 AVIG (vgl. vorne E. 2.1) nicht erfüllt und somit vom 14. April 2021 bis 31. Oktober 2021 unrechtmässig Leistungen bezogen hatte. Aktenkundige Hinweise, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin bereits früher auf die Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 14. April 2021 hätte schliessen müssen, liegen nicht vor: Liess die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin doch regelmässig wissen, dass sie eine Arbeit im Umfang von 20 % suche, dass weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % bestehe und dass ein Entscheid der Invalidenversicherung noch ausstehend sei (vgl. VB 106 ff., 111 ff., 115 ff., 119 ff., 126 ff., 132 ff., 140 ff.). Ist eine bei der IV oder einer anderen Sozialversicherung zum Leistungsbezug angemeldete behinderte Person bereit und in der Lage, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung im ersten Arbeitsmarkt anzunehmen, und erfüllt sie auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, besteht für die ALV nämlich eine Vorleistungspflicht (AVIG-Praxis ALE Rz. B248).
3.2. Damit sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt (vgl. vorne E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf die vom 14. April bis zum 31. Oktober 2021 ausgerichtete Arbeitslosentschädigung zurückkommen und – gestützt auf die Verfügung des AWA vom 3. November 2021 – bei fehlender Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (rückwirkend) verneinen. Mit der Rückforderungsverfügung vom 20. Dezember 2021 (VB 88) respektive dem Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 (VB 75) erfolgte die Revision der Arbeitslosenentschädigungen auch innerhalb der rechtlich vorgegebenen Frist von 90 Tagen ab Entdeckung der neuen sachverhaltlichen Elemente (vgl. vorne E. 2.3) und somit ohne Weiteres fristgerecht.
3.3. Wie sich der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderte Betrag in der Höhe von Fr. 6'492.70 zusammensetzt, bleibt jedoch unklar. Weder findet sich im angefochtenen Entscheid eine entsprechende Berechnung noch sind den Akten diesbezügliche sachdienliche Hinweise (Leistungsabrechnungen etc.) zu entnehmen. Die Sache ist daher zur Vervollständigung der Akten und anschliessender neuerlicher Entscheidung, woraus die Berechnung eines allfälligen Rückforderungsbetrags laienverständlich und nachvollziehbar hervorgeht, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Verwaltung verpflichtet ist, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht zu gewähren und, bei einem Weiterzug, diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Verwaltung hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b S. 376 und 115 Ia 97 E. 4c S. 99) und die Vollständigkeit der Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.1). Gemäss Art. 46 ATSG sind dabei alle Unterlagen, die massgeblich sein können, systematisch (d.h. chronologisch, paginiert und in der Regel mit einem Aktenverzeichnis erschlossen) zu erfassen. Verlangt wird eine Aktenführung nach allgemeinen, sachgerechten und zweckmässigen Kriterien, welche es erlaubt, den Weg der Entscheidungsfindung nachzuvollziehen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 22 f. zu Art. 46 ATASG mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.2; vgl. ferner SVR 2016 AHV Nr. 16 S. 45, 9C_329/2016 E. 4.2).
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
4.3. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks ergänzender Begründung gilt als anspruchsbegründetes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung geltend. Da deren Interessenwahrung vorliegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat, besteht denn auch kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. Januar 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen und zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 15. Dezember 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Roth Peter