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Entscheid

VBE.2022.182

VBE.2022.182 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-11-28

28. November 2022Deutsch11 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.182 / lf / ce Art. 119 Urteil vom 28. November 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Der...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.182 / lf / ce Art. 119

Urteil vom 28. November 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde A._____ führerin vertreten durch Rechtsanwalt Pierre Derivaz, c/o Angestellte Schweiz, Martin-Disteli-Strasse 9, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

Beschwerde Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 16. März 2022)

Sachverhalt

1.

Die 1978 geborene Beschwerdeführerin bezog seit dem 1. Mai 2018 Arbeitslosenentschädigung und war aufgrund dessen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 5. Oktober 2019 auf einer nassen Treppe ausrutschte und sich dabei diverse Verletzungen im Bereich des Kopfes, des Beins und des oberen Rückens zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung) aus. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 stellte sie ihre vorübergehenden Leistungen per 31. Juli 2021 ein und verneinte sowohl einen Anspruch auf eine Rente, als auch auf eine Integritätsentschädigung. Auf die dagegen erhobene Einsprache trat die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. März 2022 zufolge Fristversäumnisses nicht ein.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2022 und stellte folgende Anträge:

"- Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege in vollem Umfang zu gewähren und es sei ihr der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlichen [sic] Rechtsbeistand zu bestellen.

- Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen;

- Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten.

- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest und reichte eine ergänzende Stellungnahme ein.

Erwägungen

1.

1.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 181) zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

1.2. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter den Antrag stellt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten (Beschwerdeantrag Ziff. 3), ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; 132 V

1.2. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter den Antrag stellt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten (Beschwerdeantrag Ziff. 3), ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; 135 V 148 E. 5.2 S. 150; 135 V 141 E. 1.4 S. 144 ff.; 132 V

393 E. 2.1 S. 396). Mit Einspracheentscheid vom 16. März 2022 wurde lediglich über die Eintretensvoraussetzung der Einhaltung der Einsprachefrist entschieden, nicht jedoch über allfällige Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin. Diese bilden somit nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von

30 Tagen Einsprache erhoben werden.

2.2. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2). Gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG endet die Frist am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist. Das ATSG kennt keine Bestimmung zur Fristauslösung am Samstag oder Sonntag. Lediglich das Ende einer Frist wird – sofern es auf einen Samstag oder Sonntag oder bundesrechtlich bzw. kantonal anerkannten Feiertag fällt – auf den nächstfolgenden Werktag gelegt (Art. 38 Abs. 3 ATSG). E contrario ist ein Beginn des Fristenlaufs an jedem Wochentag möglich.

2.3. Die Einsprache muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass die Einspracheinstanz auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49 E. 2 S. 51).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom 1. Oktober 2021 sei nicht korrekt an ihren Rechtsvertreter adressiert gewesen, weshalb die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen habe (Beschwerde S. 4).

3.2. Aus der mangelhaften Eröffnung eines amtlichen Schriftstücks dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen. Diese Regel entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert. Eine Berufung auf diesen Grundsatz setzt voraus, dass ein Eröffnungsmangel (beispielsweise eine fehlerhafte Adressierung) vorliegt, dass die betroffene Person den Mangel nicht erkannte und bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte erkennen können, was treuwidriges Verhalten ausschliesst, und dass die betroffene Person durch die fehlerhafte Eröffnung tatsächlich einen Nachteil erleidet. Kein Rechtsnachteil besteht, wenn die fehlerhafte Eröffnung ihren Zweck trotz des Mangels erreicht hat. Daher ist im individuell-konkreten Fall zu prüfen, ob die betroffene Person durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur ist auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

3.3. Gemäss der am 13. August 2021 unterzeichneten Vollmacht beauftragte die Beschwerdeführerin die "Further at Work GmbH, Hopfenweg 21, 3000 Bern 14 // Rechtsanwalt Pierre Derivaz" in Sachen Suva mit der Wahrung ihrer Interessen (VB 161 S. 2). Der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin

vom 19. August 2021 ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr mitteilte, sofern die zuvor ersuchten Akten noch nicht an ihren Rechtsvertreter zugestellt worden seien, seien diese an die Adresse "Herr Pierre Derivaz, Rechtsanwalt, c/o Angestellte Schweiz, Postfach 234, 4601 Olten" zu senden (VB 162). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Akten dennoch an dessen Adresse in Bern zugestellt hatte (VB 163), bat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schriftlich um künftige Verwendung seiner Adresse in Olten "Further at Work c/o Angestellte Schweiz, Martin-Disteli-Strasse 9, Postfach 234, 4601 Olten" (VB 164 S. 2 in fine). Die dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung datiert vom 1. Oktober 2021 und wurde gemäss der darauf vermerkten Sendungsnummer gleichentags mittels A-Post Plus an die Adresse "Angestellte Schweiz, Postfach 234, 4601 Olten 1 Fächer" versandt und am Samstag, 2. Oktober 2021 via Postfach zugestellt (VB 175 S. 5).

Es ist davon auszugehen, dass in sämtlichen vorliegend möglichen Konstellationen, mitunter der Adressierung der Verfügung an die "Angestellte Schweiz, Postfach 234, 4601 Olten 1 Fächer", die "Further at Work c/o Angestellte Schweiz, Martin-Disteli-Strasse 9, Postfach 234, 4601 Olten", wie auch an "Herr Pierre Derivaz, Rechtsanwalt, c/o Angestellte Schweiz, Postfach 234, 4601 Olten", der Postverkehr des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin über dasselbe Postfach (Nr. 234) und über das Sekretariat von "Angestellte Schweiz" erfolgt wäre. Inwiefern der Beschwerdeführerin somit ein Rechtsnachteil aus der Zustellung via Postfach an "Angestellte Schweiz" erwachsen sein soll, ist nicht ersichtlich, zumal der Rechtsvertreter von der entsprechenden Postsendung – unabhängig vom konkreten Adressaten – aufgrund der Zustellung am Samstag, 2. Oktober 2021 durch das einzig werktags besetzte Sekretariat der "Angestellte Schweiz" (Beschwerde S. 4) sowieso erst am Montag, 4. Oktober 2021 Kenntnis erlangt hätte. Gerade angesichts der Überlappung der Mandate hat der Rechtsvertreter zudem für eine besonders sorgfältige Organisation des Postverkehrs besorgt zu sein. Aus der Anrede in der Verfügung vom 1. Oktober 2021 ("Sehr geehrter Herr Derivaz") ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Adressat weiter eindeutig erkennbar. Der Rechtsvertreter macht entsprechend auch nicht geltend, die Postsendung habe nicht an ihn weitergeleitet werden können oder er habe diese aufgrund der abweichenden Adressierung erst später erhalten. Die Zustellung erreichte daher ihren Zweck unbesehen der verwendeten Postanschrift, weshalb kein Rechtsnachteil vorliegt.

3.4. Mit der Zustellung der Verfügung via Postfach an "Angestellte Schweiz" am Samstag, 2. Oktober 2021 begann die Einsprachefrist folglich am Sonntag, 3. Oktober 2021 zu laufen (vgl. E. 2.2. hiervor) und endete am Dienstag, 1. November 2021 (vgl. E. 2.1. hiervor). Die am 3. November 2021 der

Schweizerischen Post übergebene Einsprache der Beschwerdeführerin erfolgte somit nicht fristgerecht (vgl. E. 2.3. hiervor).

Soweit die Beschwerdeführerin des Weiteren geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung vom 1. Oktober 2021 nicht begründet, weshalb diese infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs nichtig sei (vgl. Beschwerde S. 5 und S. 11), ist festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist, da die Beschwerdegegnerin die Leistungsabweisung in ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2021 mit der fehlenden adäquaten Kausalität der geklagten Beschwerden zum Unfall vom 25. Oktober 2019 begründet hatte (VB 165 S. 2). Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde, würde dies zudem nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führen, sondern lediglich zur (fristgerechten) Anfechtbarkeit. Im Übrigen kann die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. September 2021 (VB 164) nicht als Einsprache qualifiziert werden (vgl. Beschwerde S. 5), da zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Verfügung erlassen worden war.

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit korrekterweise mit Einspracheentscheid vom 16. März 2022 (VB 181) nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG), weshalb auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege in dieser Hinsicht mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist.

4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin ersuchte ferner um Bestellung von Pierre Derivaz, Rechtsanwalt, zu deren unentgeltlichen Vertreter. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich unentgeltlicher Rechtsverbeiständung, besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV in jedem staatlichen Verfahren, in welches die gesuchstellende Person einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Vertretung besteht jedoch nicht voraussetzungslos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden, die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels und die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen).

4.3.2. Angesichts des klaren Fristversäumnisses war die Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren äusserst gering, sodass die Beschwerde vom 12. Mai 2022 als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren ist. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren ist daher zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Weitere Ausführungen zur finanziellen Bedürftigkeit erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

4.4. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Das Versicherungsgericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 28. November 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker