VBE.2022.188
VBE.2022.188 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-11-03
3. November 2022Deutsch7 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.188 / pm / fi Art. 119 Urteil vom 3. November 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluh...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.188 / pm / fi Art. 119
Urteil vom 3. November 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 31. März 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1982 geborene Beschwerdeführer ist als selbstständig Erwerbender freiwillig bei der Beschwerdegegnerin nach UVG gegen Unfallfolgen versichert. Am 30. April 2017 stürzte er beim Gleitschirmfliegen ab und verletzte sich dabei. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete hierfür vorübergehende Leistungen aus. Mit Mitteilung vom 10. Februar 2021 stellte sie diese per 28. Februar 2021 ein. Mit Verfügung vom 22. September 2021 sprach sie ihm sodann mit Wirkung ab 1. März 2021 eine auf einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % basierende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 31. März 2022 ab.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2022 bei der Beschwerdegegnerin fristgerecht Beschwerde, welche diese mit Schreiben vom 17. Mai 2022 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiterleitete. In seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Zusprache einer Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 38.25 % und einer Integritätsentschädigung auch für die psychischen Folgen des Unfalls.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Eingabe vom 19. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin sodann, die Beschwerde sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen sei. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. August 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.
2.4. Mit Beschluss vom 29. September 2022 stellte das Versicherungsgericht den Parteien die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung in Aussicht und setzte eine Frist von 10 Tagen zur allfälligen Stellungnahme oder zum allfälligen Rückzug der Beschwerde an. Die Parteien liessen sich in der Folge nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Schreiben vom 19. August 2022 aus, nach erneuter Prüfung der Beschwerde vom 5. Mai 2022 sowie aufgrund der Stellungnahme des Versicherungsmediziners Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 19. Mai 2022, sei sie zur Auffassung gelangt, dass weitere medizinische Abklärungen im Sinne einer externen Begutachtung erforderlich seien. Am Einspracheentscheid vom 31. März 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 364) könne daher nicht festgehalten werden. Die Beschwerde sei somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zu weiteren Abklärungen an sie zurückzuweisen sei.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache der auf einem Invaliditätsgrad von 24 % beruhenden Invalidenrente per 1. März 2021 und der Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes med. pract. D., Facharzt für Chirurgie, vom 22. November 2019 sowie des Arztes ihres agenturärztlichen Dienstes Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. März 2020. Med. pract. D. hielt fest, aus chirurgischer Sicht liege ein medizinisch stabiler Zustand vor; die kreisärztliche Untersuchung (vom 20. November 2019) könne als Abschlussuntersuchung angesehen werden. Von weiteren Behandlungen sei aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (VB 220). Die aus dem Unfall resultierende leichte bis mässige Ellbogenarthrose rechts mit nur leichter Einschränkung der Funktion des Ellbogengelenks stelle einen Integritätsschaden von 5 % dar (VB 221 S. 1). Dr. med. E. führte sodann im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer depressiven Episode; diese psychischen Störungen stünden zum Gleitschirmunfall vom 30. April 2017 in einem "natürliche[n], teilkausale[n] Zusammenhang". Von weiteren Behandlungsmassnahmen könne "nicht erwartet werden, dass diese in den nächsten zwei bis drei Jahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen, anhaltenden Verbesserung der psychischen Unfallfolgen und den darauf beruhenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit führen" würden (VB 235 S. 32). Aufgrund der aussergewöhnlichen, komplexen Gesamtsituation sei es nicht möglich, die Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht medizinisch-theoretisch präzise mit einer Zahl zu beurteilen. Die zeitliche Belastbarkeit sei "zurzeit am ehesten um rund
40.
% vermindert" (VB 235 S. 34).
2.2
Aufgrund eines nach Erlass des Einspracheentscheids vom 31. März 2022 eingegangenen Berichts der behandelnden Psychologin vom 9. Mai 2022 (VB 368) legte die Beschwerdegegnerin das Dossier Dr. med. C., Abteilung Versicherungsmedizin, vor zur Beurteilung der Frage, ob – und bejahendenfalls in welchem Umfang – in psychischer Hinsicht eine durch den Unfall bedingte Integritätseinbusse vorliege. Dr. med. C. führte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2022 zusammengefasst aus, diese Frage lasse sich auf der Grundlage des "nichtmedizinische[n] Bericht[s]" der Psychologin nicht beurteilen. Eine "inhouse" Untersuchung des Beschwerdeführers halte er nach Durchsicht des Dossiers nicht für zielführend, da die bisherigen Einschätzungen von Dr. med. E. sehr wahrscheinlich nicht gestützt werden könnten. Es würden dann zwei unterschiedliche "Inhouse" Beurteilungen des gleichen medizinischen Sachverhaltes vorliegen, was "in der Fallsteuerung ungünstig" sei. Er schlage daher vor, im Hinblick auf den Fallabschluss eine "therapeutenunabhängige" externe Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen, in welcher die Fragen der Kausalität, Arbeitsfähigkeit und Integritätsentschädigung zu klären seien (VB 369 S. 2).
2.3
Aufgrund des Gesagten liess sich im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund der physischen und psychischen Folgen des Unfalls vom 30. April 2017 noch über den 28. Februar 2021 hinaus in seiner Arbeitsfähigkeit (auch) in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigt ist und in welchem Ausmass er eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität aufweist (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG). Vor diesem Hintergrund gelangte die Beschwerdegegnerin am 19. August 2022 zu Recht zum Schluss, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2021 weitere medizinische Abklärungen erforderlich seien.
2.4. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen treffe und danach über einen allfälligen über den 1. März 2021 hinaus bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aufgrund vorhandener physischer und psychischer Beeinträchtigungen neu verfüge, soweit diese in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. April 2017 stehen (vgl. dazu BGE 148 V 301 E. 4.5.2 S. 310; 115 V 135).
2.4. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere medizinische Abklärungen treffe und danach über einen allfälligen über den 1. März 2021 hinaus bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aufgrund vorhandener physischer und psychischer Beeinträchtigungen neu verfüge, soweit diese in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. April 2017 stehen (vgl. dazu BGE 148 V 301 E. 4.5.2 S. 310; 115 V 135).
3.
3.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
3.2. Der obsiegende Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. März 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. November 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier