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Entscheid

VBE.2022.19

VBE.2022.19 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-07-04

4. Juli 2022Deutsch16 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.19 / sb / ce Art. 50 Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistunge...

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Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2022.19 / sb / ce Art. 50

Urteil vom 4. Juli 2022

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____ führerin

Beschwerde- Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, gegnerin Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, Postfach, 8036 Zürich

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021)

Sachverhalt

1.

Die 1951 geborene Beschwerdeführerin war Bezügerin von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV. Im Jahr 2017 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein. Nachdem sie ihre Leistungen im Oktober 2017 einstweilen sistiert hatte, zog sie den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Januar 2018 für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 in Revision und forderte von der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 den Betrag von Fr. 54'248.70 zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 ab.

2.

2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. September 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Juli 2021. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde mit Beschluss ZL.2021.00075 vom 17. November 2021 nicht ein und überwies die Sache am 17. Januar 2022 (Posteingang) zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau.

2.2. Mit Eingabe vom 2. März 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf die Erstattung einer Vernehmlassung.

Erwägungen

1.

In ihrem Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] V45; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2018 in VB V44) geht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin habe seit Oktober 2010 über Immobilieneigentum in Marokko verfügt, welches sie im November 2017 einer ihrer Töchter übertragen habe. Diese Umstände seien gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht offengelegt worden. Unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Vermögenswerts habe die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 mit Anspruch auf Gemeindezuschüsse in der Höhe von total Fr. 334.00 – keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen mehr. Die für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 im Betrag von Fr. 54'248.70 zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurück zu erstatten. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die betroffene Immobilie "gehöre" ihr nicht, was auch im Rahmen eines Strafverfahrens rechtskräftig festgestellt worden sei. Es bestehe daher keine Rückerstattungspflicht.

Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 zu Recht für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu festgesetzt und die bereits bezogenen Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 54'248.70 richtigerweise zurückgefordert hat.

2.

Vorgängig ist in formeller Hinsicht Folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Kanton Aargau. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ist daher örtlich (und sachlich) zuständig für das vorliegende Beschwerdeverfahren (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Ob die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz während des hängigen Einspracheverfahrens von Zürich in den Kanton Aargau verlegt hat (vgl. dazu die darauf allenfalls hinweisenden sachverhaltlichen Feststellungen in E. 3.3 des Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich ZL.2021.00075 vom 17. November 2021) kann offen bleiben, denn die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass des hier angefochtenen Einspracheentscheids vom 26. Juli 2021 wäre auch in diesem Fall gegeben (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 895 mit Verweis auf E. 2.2 des in AHI 2003 S. 446 f. publ. Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Januar 2003 i. Sa. B. L.).

3.

3.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen. Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung haben Anspruch auf die Vergütung der ausgewiesenen im laufenden Jahr entstandenen Krankheitsund Behinderungskosten (Art. 14 ff. ELG).

3.2

Im Kanton Zürich werden nebst den bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse (§ 1 Abs. 1 lit. b und c sowie § 13 ff. des Zusatzleistungsgesetzes [ZLG] des Kantons Zürich) gewährt, wobei sich deren Berechnung grundsätzlich nach Art. 9 ff. ELG richtet, soweit im ZLG für die Beihilfe nichts Abweichendes geregelt ist (vgl.

§ 15 und 19a Abs. 3 ZLG). In der Stadt Zürich können ferner als Teil der kantonsrechtlich normierten Gemeindezuschüsse Einmalzulagen gewährt werden (Art. 10 der Zusatzleistungsverordnung [ZLV-ZH] der Stadt Zürich).

4.

4.1

Die anrechenbaren Einnahmen sind in Art. 11 ELG geregelt. Zu berücksichtigen sind tatsächlich erzielte Einkünfte, vorhandene Vermögenswerte, über welche die betroffene Person verfügen kann, aber auch Einkommen und Vermögenswerte, auf welche die Person verzichtet hat (CARI-GIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 525). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (BGE 142 V 12 E. 3.1 S. 14).

4.2

Zum Einkommen wird – im hier massgebenden Zeitraum – unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 37'300.00 für Alleinstehende 1/15 respektive bei Bezügern einer Altersrentner 1/10 des Reinvermögens als sogenannter Vermögensverzehr angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in seiner vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2020 in Kraft gestandenen Fassung). Ein solcherart angenommener Vermögensverzehr, der nur in der Form eines Geldbetrages erfolgen kann, beruht notwendigerweise auf der Fiktion, dass zumindest der zum Verzehr heranzuziehende Teil des Vermögens aus liquiden Mitteln – Bargeld oder fälligen Forderungen – bestehe. Daraus ergibt sich, dass neben den effektiv vorhandenen liquiden Mitteln nur jene Vermögenswerte bei der Ermittlung des Vermögensverzehrs Berücksichtigung finden dürfen, die durch eine entgeltliche Übertragung auf Dritte, durch eine Verpfändung oder auf andere Weise wirtschaftlich in liquides Vermögen umgewandelt werden könnten. Vermögenswerte, bei denen diese Umwandlung ausgeschlossen ist, müssen bei der Ermittlung des gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG massgebenden Reinvermögens unbeachtet bleiben, denn sie können nicht zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs verzehrt werden. Die Gründe, aufgrund deren eine Umwandlung eines Vermögensgegenstandes in liquides Vermögen ausgeschlossen ist, können rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (JÖHL/USIN-GER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Ulrich Meyer (Hrsg.), SBVR Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 161).

4.3

4.3.1. Ausländische Liegenschaften sind grundsätzlich als Vermögen anzurechnen. Nach Art. 17 Abs. 4 ELV werden Liegenschaften und Wohnungen (auch ausländische, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 33/05 vom 8. November 2005 E. 3), welche die ergänzungsleistungsberechtigte Person nicht zu eigenen Wohnzwecken nützt, zum Verkehrswert angerechnet.

4.3.2

Nach der Rechtsprechung ist unter dem Verkehrswert einer Liegenschaft der Verkaufswert (hypothetischer Marktpreis) zu verstehen, den sie im normalen Geschäftsverkehr besitzt (BGE 120 V 10 E. 1 S. 12; Urteil des Bundesgerichts 9C_550/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 3). Der Verkehrswert entspricht also dem mutmasslichen Erlös, der auf dem freien Markt erzielbar wäre (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 615; vgl. auch BGE 128 I 240 E. 3.1.2 S. 248 und Urteil des Bundesgerichts 2C_1273/2012 vom 13. Juni 2013 E. 2.4). Das Bundesgericht bezeichnet den Verkehrswert als mittleren Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und Beschaffenheit in der betreffenden Gegend unter normalen Umständen verkauft werden (BGE 103 Ia 103 E. 3a S. 105 und Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2009 vom 17. September 2009 E. 5.3). Beim Verkehrswert handelt es sich nicht um eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in der Regel um einen Schätz- oder Vergleichswert. Einer Verkehrswertschätzung haftet notwendigerweise ein Unsicherheitsfaktor an. Die branchenübliche Schätzungstoleranz liegt bei rund 10 % (BGE 134 II 49 E. 11 S. 67). Grundsätzlich ist auf einen amtlichen oder allgemein anerkannten Schätzungswert abzustellen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 48/04 vom 22. Februar 2005 E. 2 und P 9/04 vom 7. April 2004 E. 4.3).

4.3.3

Bei nicht selbst bewohnten Liegenschaften gelten die Miet- und Pachtzinsen als Liegenschaftsertrag und damit als anrechenbare Einnahme, von dem der für die Steuern massgebliche Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten und die Hypothekarzinsen abzuziehen sind bis maximal in der Höhe der Miet- beziehungsweise Pachteinnahmen. Bei nichtvermieteten Liegenschaften ist entweder ein ortsüblicher Mietzins oder der durchschnittliche Ertrag, der eine Rendite während der ganzen Lebensdauer der auf dem Grundstück stehenden Bauten widerspiegeln soll, anzurechnen. Als durchschnittlicher Ertrag für die ganze Lebensdauer einer Liegenschaft kann von einem Mittelwert von 5 % des Verkehrswerts ausgegangen werden. Von diesem hypothetischen Ertrag sind die für Gebäudeunterhaltskostenpauschale und der Hypothekarzins abzuziehen (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 617 f.).

5.

5.1

Um auf rechtskräftig zugesprochene Ergänzungsleistungen zurückzukommen, bedarf die verfügende Stelle eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG oder Revision nach Art. 17 ATSG; vgl. MÜLLER, a.a.O., Rz. 109 f.). Eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne einer anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit ist mittels prozessualer Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zu korrigieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 5 f. zu Art. 17 ATSG und N. 7 ff. sowie N. 46 ff. zu Art. 53 ATSG).

5.2

Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen. Nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheids zu laufen beginnt (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 143 V 105 E. 2.1 und E. 2.4 S. 106 ff. mit Hinweisen).

5.3

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Unrechtmässig bezogene Beihilfen und Gemeindezuschüsse (inkl. der Einmalzulagen nach ZLV-ZH; vgl. Art. 1 Abs. 2 ZLV-ZH) nach ZLG unterliegen ebenfalls einer Rückerstattungspflicht, wobei Art. 25 ATSG sinngemäss Anwendung findet (§ 19 Abs. 5 und § 19a Abs. 3 ZLG).

6.

6.1

6.1.1. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit notariell beglaubigtem Kaufvertrag vom 1. Oktober 2010 eine Eigentumswohnung im marokkanischen V. (Grundbucheintragungsnummer X) zum – mittels Scheck geleisteten – Kaufpreis von MAD 850'000.00 vom bisherigen Eigentümer erwarb (VB 118). Mit notariell beglaubigtem Schenkungsvertrag vom 20. November 2017 übertrug sie das Eigentum an dieser Liegenschaft an eine ihrer Töchter (VB 120; vgl. auch die Eigentumsbescheinigung des Grundbuchführers vom 8. Dezember 2017 in VB 122). Gemäss sachverständiger Schätzung vom 7. Dezember 2017 betrug der Verkehrswert im Dezember 2017 MAD 1'035'000.00 (VB 124).

6.1.2

Die Beschwerdegegnerin rechnete den Kaufpreis von MAD 850'000.00 mit Kursdatum 1. Oktober 2010 zu Fr. 101'563.26 um (VB 116). Gestützt darauf passte sie die Berechnungen des jährlichen Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin für die Zeit ab Februar 2013 bis zur Leistungssistierung im Oktober 2017 unter Anrechnung zusätzlichen Vermögens von Fr. 100'000.00 an (vgl. die Berechnungsblätter in VB 43). Daraus resultierte die hier im Streit liegende rückwirkende Leistungseinstellung per 1. Februar 2013 mit Rückforderung zu viel ausgerichteter Ergänzungsleistungen von Fr. 54'248.70 mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2021 (VB V45; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2018 in VB V44).

6.1.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht Eigentümerin der fraglichen Liegenschaft gewesen zu sein, kann dem nicht gefolgt werden. So ergibt sich aus dem vorerwähnten Kaufvertrag vom 1. Oktober 2010 unzweifelhaft der käufliche Erwerb dieser Liegenschaft. Hinweise für dingliche oder obligatorische Rechte Dritter bestehen nach Lage der Akten keine. Insbesondere ist derartiges weder dem Kaufvertrag vom 1. Oktober 2010 noch dem Schenkungsvertrag vom 20. November 2017 zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin legte ferner keine Dokumente ins Recht, welche auf eine wie auch immer geartete Beschränkung des Eigentums hindeuten würden. Insbesondere die Bestätigung ihres "Milchbruders" vom 10. April 2018 (VB 131) ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine Beschränkung deren Eigentums nachzuweisen, widerspricht diese doch den in E. 6.1.1. angeführten amtlichen Dokumenten. Gegen eine Eigentumsbeschränkung spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tochter (ohne Mitwirkung Dritter) mittels Schenkung unbelastetes Eigentum verschaffen konnte (vgl. den Schenkungsvertrag vom 20. November 2017 in VB 120 sowie die Eigentumsbescheinigung des Grundbuchführers vom 8. Dezember 2017 in VB 122). Dass die Beschwerdeführerin ab Herbst 2010 bis zur Schenkung an ihre Tochter im November 2017 Eigentümerin einer Liegenschaft in V. war, ist damit mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin vermag der Umstand, dass sie in diesem Zusammenhang mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts Zürich GG190076-L/UB vom 13. Mai 2019 (VB 146) rechtskräftig vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freigesprochen wurde, daran nichts zu ändern. So erfolgte der Freispruch in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo, weil sich der der Beschwerdeführerin vorgeworfene Sachverhalt nicht mit dem im Strafverfahren notwendigen Beweisgrad des Vollbeweises (vgl. Art. 10 StPO) erstellen liess (vgl. E. 3.3 des nämlichen Entscheids in VB 146). Diese strafrechtliche Maxime gilt im Sozialversicherungsrecht indes nicht. Darauf beruhende strafgerichtliche Urteile sind daher im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht verbindlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_78/2016 vom 26. August 2016 E. 3.2 mit zahlreichen Hinwiesen unter anderem auf BGE 134 V 315 E. 4.5.3 S. 322 und 125 V 237 E. 6a S. 242). Zu ergänzen verbleibt bei diesem Ergebnis, dass für die von der Beschwerdeführerin (sinngemäss) beantragte Zeugeneinvernahme mit Blick auf die eindeutige Aktenlage keine Notwendigkeit besteht, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_317/2016 vom 25. August 2016 E. 5.1).

6.1.4

Die Beschwerdegegnerin hatte mit Zugang der in E. 6.1.1. erwähnten Dokumente im Dezember 2017 hinreichend Kenntnis vom Immobilieneigentum der Beschwerdeführerin. Mit der Einstellungs- und Rückforderungsverfügung vom 29. Januar 2018 ist die Frist von 90 Tagen ab Entdeckung neuer sachverhaltlicher Elemente damit ohne Weiteres gewahrt (vgl. vorne E. 5.2. sowie BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108 f. mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 9C_278/2019 vom 16. August 2019 E. 4.1.3). Es ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin unter dem Titel der prozessualen Revision auf den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin zurückkommen durfte. Da nach dem soeben in E. 6.1.3. Dargelegten ferner keine einer Liquidierung des Immobilieneigentums entgegenstehenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründe (vgl. dazu vorne E. 4.2.) ersichtlich sind, ist die Berücksichtigung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in V. durch die Beschwerdegegnerin bei der Neufestsetzung des Ergänzungsleistungsanspruchs zudem nicht zu beanstanden.

6.2

Die eigentlichen Neuberechnungen des jährlichen Ergänzungsleistungsanspruchs der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin (vgl. VB 43) umfassen neben der Berücksichtigung des Verkehrswerts der (nicht selbst bewohnten) Liegenschaft in V. einen pauschalen Liegenschaftsertrag von 5 % auf der Einkommensseite sowie einen Pauschalbetrag für Gebäudeunterhaltskosten auf der Ausgabenseite. Sie werden von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt und geben mit Blick auf die vorerwähnten Grundsätze zur Berücksichtigung von nicht selbst bewohntem Wohneigentum (vgl. vorne E. 4.3.) denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Es ist daher unter Verweis auf diese Berechnungen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 durchgehend einen Einnahmeüberschuss aufwies. Damit hat sie keinen Anspruch mehr auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen (inkl. vergüteter Krankheits- und Behinderungskosten) und – mit Ausnahme der Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Januar 2014 mit Anspruch auf Gemeindezuschüsse in der Höhe von total Fr. 334.00 (vgl. wiederum die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in VB 43) – auch keinen Anspruch mehr auf kantonale Zusatzleistungen.

6.3

Die Beschwerdegegnerin errechnete unter Berücksichtigung der bereits ausbezahlten Leistungen sowie des neu festgesetzten Anspruchs, dass die Beschwerdeführerin in der Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 zu Unrecht Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 25'862.00, Krankheitskostenvergütungen von Fr. 8'946.70, Beihilfen von Fr. 1'176.00, Gemeindezuschüsse von Fr. 17'064.00 und Einmalzulagen von Fr. 1'200.00, d.h. total Fr. 54'248.70, bezogen hat (vgl. die detaillierten Berechnungen der Beschwerdegegnerin in VB 43 sowie S. 2 von deren Verfügung vom 29. Januar 2018 in VB V44). Dieser Rückforderungsbetrag wird von der Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht nicht bestritten und gibt mit Blick auf die vorerwähnten Neuberechnungen der Beschwerdegegnerin sowie die den Akten zu entnehmenden Leistungen im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 und die in Art. 25 Abs. 2 ATSG geregelt absoluten Verjährungsfrist von fünf Jahren denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass.

7.

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Februar 2013 bis 31. Oktober 2017 zu Recht revisionsweise neu beurteilt und dabei unter zutreffender Berücksichtigung des Immobilieneigentums der Beschwerdeführerin auch korrekt festgesetzt hat. Daher ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Rückforderung von in diesem Zeitraum zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen im Total von Fr. 54'248.70. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2021 erweist sich folglich als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

8.

8.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

8.2

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 4. Juli 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Berner