VBE.2022.195
VBE.2022.195 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-10-05
5. Oktober 2022Deutsch12 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.195 / np / BR Art. 101 Urteil vom 5. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Rechtspraktikantin Peter Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur....
Source ag.ch
Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2022.195 / np / BR Art. 101
Urteil vom 5. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Rechtspraktikantin Peter
Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Christian Haag, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten; Rechtsverzögerung
Sachverhalt
1.
Die 1973 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 9. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Mit Mitteilung vom 20. November 2020 sprach ihr die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration zu. Vom 1. Februar bis 30. November 2021 erfolgte ein von einem Case Manager der Krankentaggeldversicherung begleiteter Wiedereingliederungsversuch der Beschwerdeführerin in die angestammte Tätigkeit als "Filialassistenz" in einem Detailhandelsunternehmen. Nachdem dieser erfolglos geblieben und das entsprechende Arbeitsverhältnis per 30. November 2021 aufgelöst worden war, leitete die Beschwerdegegnerin eigene Eingliederungsmassnahmen ein, welche am 13. Dezember 2021 schliesslich ebenfalls eingestellt wurden. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin zur Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ergänzende Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor. Mit Schreiben vom 6. April 2022 forderte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin auf, den Rentenentscheid innert Monatsfrist zu erlassen, und behielt sich vor, andernfalls Beschwerde wegen Rechtsverzögerung zu erheben. Am 20. April 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts die Einholung eines Gutachtens als notwendig erachte.
2.
2.1. Am 19. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Rechtsverzögerung der Beschwerdegegnerin festzustellen und sie anzuweisen, den Entscheid über den Rentenantrag unverzüglich an die Hand zu nehmen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt) zu Lasten der Vorinstanz."
2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Replik vom 6. Juli 2022 und Duplik vom 19. Juli 2022 hielten die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegnerin vorliegt.
2.
2.1. Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid, so kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverweigerung (BGE 119 Ia 237 E. 2 S. 238). Sie ist gegeben, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409, BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 331, BGE 103 V 190 E. 3c S. 194).
2.1. Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid, so kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Rechtsverzögerung ist eine besondere Form formeller Rechtsverweigerung (BGE 119 Ia 237 E. 2 S. 238). Sie ist gegeben, wenn die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen von Gesetzes wegen zu treffenden Entscheid zu fällen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409, BGE 130 I 312 E. 5.1 S. 331, BGE 103 V 190 E. 3c S. 194).
2.2. Für Rechtsuchende ist es unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Welches die zeitlichen Grenzen sind, bei deren Überschreiten eine Rechtsverzögerung im Verwaltungsverfahren anzunehmen ist, wird durch Art. 56 Abs. 2 ATSG nicht bestimmt. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, lässt sich nur anhand konkreter objektiver Gegebenheiten des Einzelfalles feststellen, wobei die Schwierigkeit und der Umfang der abzuklärenden Fragen ins Gewicht fallen und der Verfahrensstand, das Verhalten der Beteiligten sowie auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Rechtssuchenden mit zu berücksichtigen sind (BGE 130 I 32 E. 5.2 S. 332, 125 V 188 E. 2a S. 191 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2). Eine vollständige, objektiv nicht begründbare Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten erfüllt dabei praxisgemäss den Tatbestand der Rechtsverzögerung. Hingegen wurde eine Rechtsverzögerung verneint in einem Fall, in dem die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (vgl. SVR 2003 IV Nr. 14 S. 41, I 57/02 E. 4 und 5).
2.3. Eine Rechtsverzögerung kann ausnahmsweise auch durch eine positive Anordnung begangen werden. Zu denken ist etwa an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder an die Einräumung überlanger Fristen. Zwar tritt die Rechtsverzögerung in solchen Fällen nicht
schon mit der Verfügung ein; sie wird erst in Aussicht gestellt. Die betroffene Person muss daher nicht abwarten, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern kann sofort geltend machen, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409 f. mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3, 8C_336/2012 E. 3 mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss wird vorausgesetzt, dass die fragliche Anordnung rechtsmissbräuchlich getroffen wurde und sich ein Eingreifen des Gerichts hinsichtlich angeordneter Abklärungsmassnahmen nur rechtfertigt, wenn die Behörde ihr Ermessen offensichtlich überschritten hat (SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3, 8C_336/2012 E. 3 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2 mit Hinweisen).
3.
3.1. Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die betroffene Person vorgängig – ausdrücklich oder zumindest sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung gefordert hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2). Da die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin vor Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde mit E-Mail vom 6. April 2022 aufforderte, innert Monatsfrist einen Rentenentscheid zu erlassen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 71), ist diese Voraussetzung erfüllt.
3.2. 3.2.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach Eingang des Leistungsgesuchs der Beschwerdeführerin vom 9. November 2020 (VB 1) am 18. November 2020 mit den medizinischen und erwerblichen Abklärungen begann (vgl. VB 5 f). Ebenfalls aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdegegnerin während des vom Krankentaggeldversicherer begleiteten Wiedereingliederungsversuchs ab dem 1. Februar 2021 regelmässig bei der Beschwerdeführerin nach dem Verlauf der Eingliederungsmassnahme und dem aktuellen Gesundheitszustand erkundigte (VB 15 f., 19, 21, 27), den damaligen Arbeitgeber um ergänzende Angaben ersuchte (VB 17, 29), die Akten des Krankentaggeldversicherers beizog (VB 20, 22) und weitere medizinische Akten anforderte (VB 24, 26, 28, 30).
3.2.2. Nachdem am 10. September 2021 festgestanden hatte, dass die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin nicht erfolgreich abgeschlossen werden können würde (VB 27) und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin am 1. Oktober 2021 zum Schluss gekommen war, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei und prognostisch auch bleiben werde, aktuell indes in der Lage sei, einer leidensangepassten Tätigkeit zu 30 % nachzugehen, und "eine berufliche Eingliederung mit regelmässiger Steigerung" empfohlen hatte (VB 31), leitete die Beschwerdegegnerin am 11. Oktober 2021 eine Prüfung möglicher eigener Eingliederungsmassnahmen (vgl. VB 37) und gleichzeitig weitere Sachverhaltsabklärungen ein (VB 38 f., 44). Während dieser Phase informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zweimal telefonisch über das weitere Verfahren und fragte bei dieser Gelegenheit nach deren aktuellen Situation nach (VB 32, 35). Am 5. Dezember 2021 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sie das ihr von der Beschwerdegegnerin angebotene Belastbarkeitstraining nach Rücksprache mit ihrem Hausarzt Dr. med. B., Facharzt für Innere Medizin, nicht antreten werde; ihr Gesundheitszustand sei "sehr unstabil" (VB 46). Die Beschwerdegegnerin schloss daraufhin die Eingliederungsmassnahmen mit Einverständnis der Beschwerdeführerin per 13. Dezember 2021 ab und nahm die Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs an die Hand (VB 48, 50, 53 ff.).
3.2.3. Bereits am 14. Oktober 2021 hatte die Beschwerdegegnerin Dr. med. B. aufgefordert, einen ausführlichen ärztlichen Bericht einzureichen (VB 38). Mit Schreiben vom 24. Januar und 28. Februar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin jeweils mit, dass der entsprechende Bericht noch nicht bei ihr eingegangen sei (VB 55 und 61). Schliesslich erstatte Dr. med. B. am 14. März 2022 den angeforderten Bericht; dieser ging am 15. März 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein (VB 63 f.). In der Folge ergänzte die Beschwerdegegnerin ihre Akten mit den aktuellen Akten der Krankentaggeldversicherung (vgl. VB 69 ff.) und informierte den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin anschliessend am 19. April 2022, dass nun ein "Austausch mit dem RAD" geplant sei sowie ein Rentenentscheid bis Ende April 2022 "nicht gewährleistet" werden könne (VB 73). Am 20. April 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie zwischenzeitlich Rücksprache mit dem RAD genommen habe (vgl. dazu die Aktennotiz von RAD-Ärztin Dr. med. C., Praktische Ärztin, vom 22. April 2022 betreffend "Fallbesprechung vom 20.04.22" [VB 75]) und sie ein bidisziplinäres (gastroenterologisch-psychiatrisches) Gutachten in Auftrag geben werde, wobei "aufgrund der langen Wartzeiten betr. Gastroenterologie" die gastroenterologische Untersuchung durch einen Allgemeinmediziner erfolgen werde. Nachdem sich der Rechtsvertreter mit letzterem nicht einverstanden erklärt und angegeben hatte, die lange Wartezeit in Kauf zu nehmen, wurde er – nach erneuter Rücksprache mit dem RAD – noch gleichentags telefonisch informiert, dass eine gutachterliche Exploration in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Gastroenterologie und Psychiatrie vorgesehen sei (VB 74).
3.3. 3.3.1. Das Dargelegte zeigt auf, dass die Beschwerdegegnerin von der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug am 9. November 2020 bis zur Beschwerde vom 19. Mai 2022 regelmässig Verfahrensschritte im Hinblick auf die Abklärung des anspruchsrelevanten Sachverhaltes unternommen hat. Einzeln betrachtet dauerten diese nicht unverhältnismässig lang. Längere Phasen der Untätigkeit sind nicht aktenkundig. Dass die Beschwerdegegnerin das Ergebnis der durch die Krankentaggeldversicherung begleiteten Massnahme zur Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in die angestammte Tätigkeit abwartete, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. Indem sie (auch) während dieser Zeit regelmässig in Kontakt mit der Beschwerdeführerin stand (vgl. VB 15 ff., 19, 21, 27, 29), stellte sie sicher, dass diese stets über den Verlauf und den aktuellen Stand des Verfahrens im Bilde war. Die Beschwerdegegnerin begann weiter bereits am 10. September 2021 – und damit vor dem absehbaren definitiven Ende der Wiedereingliederungsbemühungen der Krankentaggeldversicherung – mit ergänzenden medizinischen Abklärungen (VB 28), sodass sie der Beschwerdeführerin noch vor dem Abschluss des Wiedereingliederungsversuchs am früheren Arbeitsplatz bereits im November 2021 ein Belastbarkeitstraining vorschlagen konnte (vgl. den Protokolleintrag vom 5. November 2021).
3.3.2. Dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erst am 24. Januar 2022 erstmals über den Umstand, dass der von ihr am 14. Oktober 2021 eingeforderte Bericht von Dr. med. B. nach wie vor ausstehend sei, informierte (VB 55), kann ebenfalls nicht als rechtlich relevante Untätigkeit der Beschwerdegegnerin gewertet werden. Von September 2021 bis 13. Dezember 2021 standen Eingliederungsmassnahmen im Vordergrund (vgl. VB 50); die bis dahin aktenkundigen medizinischen Feststellungen waren dafür ausreichend. Zwischen dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen und der Information vom 24. Januar 2022, vergingen unter Ausserachtlassung der Festtage lediglich rund fünf Wochen, was angesichts der gesamten Umstände nicht als übermässiges Zuwarten gewertet werden kann.
3.4. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin durch ihre ergänzenden Sachverhaltsabklärungen nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen unnötige Beweismassnahmen durchgeführt und dadurch das Verfahren ungebührlich verlängert hätte, zumal dem Gebot des raschen Verfahrens grundsätzlich kein Vorrang gegenüber dem Untersuchungsgrundsatz zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Sodann hatte der RAD in seiner Beurteilung vom 1. Oktober 2021 nicht abschliessend zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung genommen (VB 31). Dass die Beschwerdegegnerin vor erneuter Rücksprache mit dem RAD am 19. April 2022 die medizinischen Akten ergänzte, ist daher ohne Weiteres verständlich. Dass der RAD in der Folge zum Schluss kam, es bedürfe eines polydisziplinären Gutachtens, um abschliessend zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung nehmen zu können (vgl. VB 75), erscheint nach dem aktuellen Stand der medizinischen Akten und insbesondere mit Blick auf die vom behandelnden Gastroenterologen empfohlene medikamentöse Behandlung mit Relaxane aufgrund "der sicherlich vorhandenen psychosomatischen Komponente" (vgl. den Bericht von Prof. Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Gastroenterologie, in VB 30 S. 8) ebenfalls nachvollziehbar. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lehnte eine Begutachtung denn auch nicht ab, als er am 20. April 2022 von der Beschwerdegegnerin entsprechend informiert wurde, sondern bestand sogar trotz der damit verbundenen langen Wartezeiten auf einer gastroenterologischen Untersuchung durch einen entsprechenden Facharzt (vgl. VB 74).
3.5. Zusammenfassend ist kein rechtsverzögerndes Verhalten der Beschwerdegegnerin feststellbar. Anders als von der Beschwerdeführerin gerügt, ergibt sich aus den Akten gerade keine "schleppende Fallbearbeitung", zumal zwischen dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen und dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen, bloss rund vier Monate vergangen sind, in welchen die Beschwerdegegnerin aus nachvollziehbaren Gründen zielgerichtete weitere Sachverhaltsabklärungen vornahm. Ferner informierte sie die Beschwerdeführerin stets angemessen über den Verfahrensstand und das geplante weitere Vorgehen.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 lit. e VKD ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 5. Oktober 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Berner