VBE.2022.200
VBE.2022.200 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-12-09
9. Dezember 2022Deutsch21 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.200 / lf / ce Art. 127 Urteil vom 9. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führer Beistand: B._____ unentgeltlich vertreten...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2022.200 / lf / ce Art. 127
Urteil vom 9. Dezember 2022
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Schircks Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde A._____ führer Beistand: B._____ unentgeltlich vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 12. April 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1993 geborene Beschwerdeführer meldete sich – nachdem mit Urteil des Versicherungsgerichts BE.2002.00680 vom 3. Dezember 2002 invalidenversicherungsrechtliche Ansprüche verneint worden waren – am 20. Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte persönliche, erwerbliche und medizinische Abklärungen, leistete Kostengutsprache für verschiedene berufliche Massnahmen und liess den Beschwerdeführer mehrfach auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) begutachten (Gutachten der PMEDA, Zürich [PMEDA], vom 9. November 2016; Gutachten der PMEDA vom 15. April 2020 [nach Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2019.307 vom 21. Juni 2019]; Gutachten der SMAB AG, St. Gallen [SMAB], vom 4. November 2021). Nach Rücksprache mit dem RAD, Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. April 2022 vom 1. Dezember 2013 bis am 31. Oktober 2015, vom 1. April 2018 bis am 30. September 2020 und ab dem 1. April 2021 eine halbe Invalidenrente und vom 1. November 2015 bis am 31. März 2018 und vom 1. Oktober 2020 bis am 31. März 2021 eine ganze Invalidenrente zu; dies unter gleichzeitiger masslicher Festsetzung der Rentenbetreffnisse ab dem 1. Mai 2022 und Ankündigung des Erlasses einer späteren Verfügung betreffend den rückwirkenden Zeitraum. Die Verfügung betreffend den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis am 30. April 2022 erfolgte am 11. Mai 2022.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 12. April 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung vom 12.04.2022 aufzuheben [sic].
2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach IVG, insbesondere eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten durchzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
In prozessualer Hinsicht stellte er folgenden Antrag:
"Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihm in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, ernannt.
Erwägungen
1.
1.1
Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie seinem Rechtsvertreter eine verkürzte, unbegründete Verfügung zugestellt habe. Dies sei bei der Auferlegung der Kosten zu berücksichtigen (vgl. Beschwerde S. 8 ff.).
1.2. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).
1.2. Verfügungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass dem Rechtsunterworfenen eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181).
1.3. Ausweislich der Akten wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nur eine verkürzte Fassung der Verfügung ("ohne vertrauliche Personendaten") zugestellt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 323 S. 2). Mit kurzem Schreiben vom 25. April 2022 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Akteneinsicht, welche ihm umgehend gewährt wurde (VB 326 f.). Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung vom 12. April 2022 war dem Beschwerdeführer in der Folge zweifellos möglich, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2021 vom 2. August 2022 E. 4.2 mit Hinweis).
2.
Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
3.
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.
4.
In der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2022 (VB 323) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das bidisziplinäre SMAB-Gutachten vom 4. November 2021 (VB 305.1) samt ergänzender Stellungnahme vom 3. März 2022 (VB 318) sowie RAD-Stellungnahmen, insbesondere jene des RAD-Rheumatologen vom 21. Dezember 2020 (VB 278).
4.1. Im neurologisch-psychiatrischen SMAB-Gutachten vom 4. November 2021 wurden nachfolgende Diagnosen gestellt (VB 305.1 S. 6):
"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/F33.1)
2. Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
1. St. n. Schädelhirntrauma am 07.08.2015 mit Epiduralhämatom frontotemporal rechts (evakuiert)
2. Hygrom hochfrontal rechts, nicht raumfordernd, keine Operationsindikation
3. Unspezifische Gliosezonen hochfrontal rechts und temporal beidseits sowie rechtsseitig am Kleinhirnwurm
4. Chronisch-tägliche Kopfschmerzen bei vorbestehender Migränedisposition".
In der angestammten und einer angepassten Tätigkeit bestehe in einem ganztägigen Pensum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit Februar 2011. Während der stationären psychiatrischen Behandlungen vom 3. April bis 21. Juni 2012 und vom
25. bis 27. Februar 2020 sei die Arbeitsfähigkeit aufgehoben gewesen. Hinzu komme eine vorübergehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischen Gründen: Vor dem Schädel-Hirn-Trauma von 2015 habe auf neurologischer Ebene keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Für den Heilungsverlauf nach einem Schädel-Hirn-Trauma mit Epiduralhämatom rechne man insgesamt zwei Jahre und es sei davon auszugehen, dass ab dem 1. Januar 2018 auf der neurologischen Ebene die volle Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt gewesen sei (VB 305.1 S. 7 f.).
4.2. Der RAD-Arzt Dr. med. C., Facharzt für Rheumatologie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 21. Dezember 2020 fest, nach dem (neuen) Unfallereignis mit Ellbogenluxation links vom Juli 2020 habe aus rheumatologischer Sicht vorübergehend eine volle Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bestanden. Ab dem 25. November 2020 könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit ausgegangen werden und ab dem 1. Januar 2021 bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit ohne jegliche qualitative Einschränkungen (VB 278 S. 2).
4.3. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2022 äusserten sich die SMAB-Gutachter zu durchgeführten Eingliederungsmassnahmen und hielten an ihrer Beurteilung gemäss Gutachten fest (VB 318).
5.
5.1. 5.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
5.1.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-
nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
5.2. Das SMAB-Gutachten vom 4. November 2021 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. VB 305.2; 305.3 S. 2;
305.4 S. 2), gibt die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ausführlich wieder (vgl. VB 305.3 S. 2 ff.; 305.4 S. 2 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. VB 305.3 S. 8 ff.;
305.4 S. 5 f.) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (vgl. VB 305.1 S. 7 f.; 305.3 S. 10 ff.;
305.4 S. 7 ff.). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.
5.3. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, auf das SMAB-Gutachten vom 4. November 2021 könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden.
5.3.1. Entgegen den formellen Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 8, 10 f., 18) ist nicht zu beanstanden, dass die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung der SMAB nicht nur durch die medizinischen Fachpersonen, die sie untersucht hatten, unterzeichnet wurde, sondern auch durch weitere Fachärzte sowie durch ein Mitglied der Geschäftsleitung der beauftragten Gutachterstelle. Die Involvierung von medizinischen Supervisoren und von Personen aus der Geschäftsleitung des Begutachtungsinstituts verletzt weder das Arztgeheimnis oder den Datenschutz noch beeinträchtigt sie die Unabhängigkeit der Institution bzw. der beteiligten Gutachter (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_208/2022 vom 3. August 2022 E. 6.3 und 8C_628/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.2).
5.3.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im SMAB-Gutachten sei nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde S. 9). Die SMAB-Gutachter hätten sich weder in ihrem Gutachten noch in der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme genügend zur gescheiterten Eingliederung der Stiftung D. und den übrigen beruflichen Massnahmen geäussert (vgl. Beschwerde S. 17 ff.).
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nicht das Ergebnis eines Arbeitstrainings, sondern die von Medizinern festgelegte Arbeitsfähigkeit massgebend ist. Denn es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist (vgl. E. 5.3 des in BGE 144 V 153 nicht publ. Urteils des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_470/2021 vom 4. Januar 2022 E. 4.2.2; 9C_28/2019 vom 18. Juni 2019 E. 4.3).
Den SMAB-Gutachtern lagen die Ergebnisse der beruflichen Massnahmen vor (VB 305.2 S. 6 ff., 15, 17, 20, 24; 305.3 S. 4 ff.). In der ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2022 setzten sich die SMAB-Gutachter umfassend mit der durchgeführten Eingliederungsmassnahme bei der Stiftung D. auseinander und führten aus, der Bericht der Stiftung D. (VB 183) sei selbstverständlich bei der Begutachtung berücksichtigt worden. Die Einschätzung der Vermittelbarkeit im Bericht der Stiftung D. (VB 183 S. 4) entspreche zudem durchaus der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung (VB 318 S. 1 f.). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die SMAB-Gutachter hätten sich auf das PMEDA-Gutachten bezogen, welches aber fehlerhaft und auch medizinisch unzureichend gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 19), ist festzuhalten, dass das PMEDA-Gutachten vom 15. April 2020 (VB 247.2) nie als nicht beweiskräftig eingeschätzt worden ist, sondern dass lediglich aufgrund der Einschätzung des behandelnden Psychiaters eine weitere Klärung des Sachverhalts als notwendig erachtet wurde (VB 288 S. 2 f.). Zudem stützten die SMAB-Gutachter ihre Erläuterungen des Weiteren auf die Berichte der RehaKlinik E. und auf die von ihnen durchgeführte Begutachtung (VB 318 S. 3 f.). Sie hielten sodann nachvollziehbar begründet fest, dass der Bericht der Stiftung D. bzw. die Einwände des Beschwerdeführers insgesamt keinen Anlass zu einer Änderung der gutachterlichen Beurteilung geben würden (VB 318 S. 4). Die SMAB-Gutachter kamen damit im Gutachten vom 4. November 2021 und der ergänzenden Stellungnahme vom 3. März 2022 in Kenntnis der umfassenden Vorakten, nach Auseinandersetzung mit den bereits ergangenen medizinischen und beruflichen Einschätzungen, in Würdigung der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen und unter eingehender Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden zu ihrer nachvollziehbar begründeten gutachterlichen Einschätzung. Der Beschwerdeführer kann daher aus den durchgeführten beruflichen Massnahmen nichts für sich ableiten.
Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 19 f.) ist zudem durchaus davon auszugehen, dass den SMAB-Gutachtern die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers bzw. dessen beruflicher Werdegang bekannt waren. So wurde lediglich mit Verweis auf den von der Beschwerdegegnerin formulierten Auftrag eine (begonnene) Ausbildung zum Elektroniker festgehalten (VB 305.1 S. 3; 305.3 S. 14). Ansonsten führten die SMAB-Gutachter, insbesondere auch bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung, explizit unter der angestammten Tätigkeit auf, dass der Beschwerdeführer eine Lehre als Elektroinstallateur abgebrochen habe (VB 305.1 S. 7;
305.3 S. 4, 15; 305.4 S. 3).
Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 19, 22) ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2).
5.4. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am SMAB-Gutachten vom 4. November 2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 3. März 2022) Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis). Dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Einschätzung des Gesundheitsschadens und der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach dem (neuen) Unfallereignis vom 11. Juli 2020 aus rheumatologischer Sicht auf die RAD-Beurteilung vom 21. Dezember 2020 (vgl. E. 4.2. hiervor) abgestellt hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen). Gestützt auf das SMAB-Gutachten vom 4. November 2021, die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 3. März 2022 und die RAD-Beurteilung vom 21. Dezember 2020 ist demnach davon auszugehen, dass in angestammter und angepasster Tätigkeit seit Februar 2011 in einem ganztägigen Pensum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit besteht, welche vom 3. April bis 21. Juni 2012, vom 7. August 2015 bis 31. Dezember 2018, vom
25. bis 27. Februar 2020 und vom 11. Juli bis 31. Dezember 2020 vollständig aufgehoben gewesen war (vgl. E. 4. hiervor).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer stellt des Weiteren die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage (vgl. Beschwerde S. 9,
21 f.).
6.2. Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich (auch bei vorgerücktem Alter; BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.) bezogen auf einen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit daher nicht leichthin angenommen werden. An der Massgeblichkeit dieses ausgeglichenen Arbeitsmarktes vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_500/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). Denn der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2).
6.3. Das Alter des 1993 geborenen Beschwerdeführers spricht von Vornherein für eine Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit. Die Rechtsprechung erachtet aber das Alter für die Verwertbarkeit regelmässig nicht als allein ausschlaggebend, vielmehr kommt auch der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit erhebliches Gewicht zu.
In medizinischer Hinsicht ist vorliegend festzustellen, dass gutachterlich eine überwiegend sachbetonte (kein oder allenfalls geringfügiger Kundenkontakt), gut strukturierte, regelmässige (aber nicht monotone) Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit sowie ohne hohe Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit, als optimal geeignet eingeschätzt wurde (VB 305.1 S. 7;
305.3 S. 14, 16). In der angestammten und einer angepassten Tätigkeit besteht in einem ganztägigen Pensum eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (VB 305.1 S. 7 f.). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde damit dem reduzierten Arbeitstempo des Beschwerdeführers bereits Rechnung getragen (VB 305.3 S. 15). Das gutachterlich definierte Belastungsprofil enthält zwar gewisse Einschränkungen, trotzdem sind die dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_312/2017 vom 18. Mai 2018 E. 6.3: Leistungseinschränkung 45 % in ganztägigem Pensum; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4: Leistungseinschränkung 30 % in ganztägigem Pensum, je mit Hinweisen). Die dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Hilfsarbeitertätigkeiten verlangen zudem keine vorgängige Ausbildung oder besonderen Fähigkeiten, weshalb diese dem Beschwerdeführer auch ohne Umschulung zumutbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2008 vom 5. Februar 2009 E. 5.2).
In Würdigung aller Umstände, insbesondere der theoretisch immer noch bestehenden vollschichtigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit einer Leistungsreduktion von 50 % und der verbleibenden langjährigen Resterwerbsdauer, ist – auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – von der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
7.
7.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs und der damit verbundenen 50%igen Leistungsfähigkeit in einem ganztägigen Pensum sowie seiner psychischen Beeinträchtigungen sei der maximale Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen (Beschwerde S. 9, 11 ff.).
Soweit der Beschwerdeführer auf das Rechtsgutachten, die Ergebnisse der Arbeitsgruppe und die Aussagen eines Bundesrichters verweist (vgl. Beschwerde S. 13 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht gemäss BGE 148 V 174 an seiner gefestigten Rechtsprechung festgehalten hat, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
7.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).
7.3. Bezüglich der 50%igen Leistungseinschränkung bei voller Stundenpräsenz (VB 305.1 S. 7 f.) ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss nach wie vor bei grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähigen Männern, die krankheitsbedingt lediglich reduziert einsatzfähig sind, anders als bei einem Teilzeitpensum, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1 f.). Dem reduzierten Arbeitstempo (VB 305.3 S. 15), der verminderten psychischen Belastbarkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2020 vom 19. Mai 2020 E. 6.2.2), der Empfehlung für Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_735/2021 vom 17. März 2022 E. 4.4; 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E. 4.3.2 f.) und den weiteren vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen wurde bereits bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung (VB 305.1 S. 7) Rechnung getragen. Diese dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 (vgl. Beschwerde S. 16) vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es dort um eine nicht vergleichbare Ausgangslage ging: Bei jener Beschwerdeführerin lagen beträchtliche psychische Einschränkungen vor mit zusätzlich ebenfalls beträchtlichen somatischen Einschränkungen bezüglich der dominanten Körperseite; zudem war ihr Gesamt-IQ-Wert ausgesprochen niedrig. Schliesslich sind weder den Akten weitere einen Abzug vom Tabellenlohn begründende Aspekte zu entnehmen noch werden solche geltend gemacht. Insgesamt bestehen damit in Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin keine hinreichenden Gründe für die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn.
Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht beanstandet. Somit hat der Beschwerdeführer vom 1. Dezember 2013 bis am 31. Oktober 2015 und vom 1. April 2018 bis am 30. September 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente, vom 1. November 2015 bis am 31. März 2018 und vom 1. Oktober 2020 bis am 31. März 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. April 2021 wiederum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (VB 323). Daran ändert vorliegend auch für den Zeitraum nach dem 1. Januar 2022 nichts, da gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen bleibt, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert bzw. gemäss Abs. 3 für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, die Regelung des Rentenanspruchs nach Art. 28b IVG spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung angewendet wird.
Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 12. April 2022 (VB 323) damit zu bestätigen.
8.
8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.
8.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).
8.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt.
Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten.
Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. Dezember 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Fricker