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Entscheid

VBE.2022.203

VBE.2022.203 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-09-30

30. September 2022Deutsch6 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.203 / ms / fi Art. 102 Urteil vom 30. September 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Jonas Steine...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2022.203 / ms / fi Art. 102

Urteil vom 30. September 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Jonas Steiner, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügung vom 22. April 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1983 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 2. Mai 2005 wegen einer Handgelenksfraktur der linken Hand zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei der damals zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle Zürich), an. Die IV-Stelle Zürich gewährte dem Beschwerdeführer daraufhin diverse berufliche Massnahmen, welche am 10. August 2007 aufgrund einer Anstellung des Beschwerdeführers im ersten Arbeitsmarkt erfolgreich abgeschlossen wurden. Der Beschwerdeführer galt als rentenausschliessend eingegliedert.

1.2. Am 4. November 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle Zürich zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Zürich überwies ihre Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin. Diese wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 31. Januar 2017 ab.

1.3. Am 9. März 2021 meldete sich der Beschwerdeführer wegen eines Bänderrisses und einer Entzündung am rechten Fussgelenk wiederum zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge die berufliche und gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ab, holte dabei mehrmals die Akten der Unfallversicherung (B.) ein und nahm wiederholt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Verfügung vom 9. Februar 2022 verneinte sie einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, wogegen dieser Beschwerde erhob (Verfahren VBE.2022.94). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren erliess sie am 22. April 2022 eine Verfügung betreffend berufliche Massnahmen.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 22. April 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Die Verfügung vom 22.4.2022 sei aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

Zudem stellte der Beschwerdeführer folgenden Verfahrensantrag:

"1. Es seien die Verfahren «Verfügung Invalidenrente vom 9.2.2022» und «Verfügung berufliche Massnahmen vom 22.4.2022» zu vereinen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

Erwägungen

1.

1.1

Verwaltungsverfügungen sind nicht ausschliesslich aufgrund ihres Wortlauts, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Gehalt zu verstehen (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.2 S. 257 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 120 V 497 E. 1a S. 497 f.). Insoweit kommt – vorbehältlich des Prinzips des Vertrauensschutzes – dem Wortlaut und dem formalen Erscheinungsbild nicht eine letztlich entscheidende Bedeutung zu (SVR 2004 ALV Nr. 16, C 266/03 E. 3.1; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 49 ATSG).

1.2. In der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106) hielt die Beschwerdegegnerin im Dispositiv unter "Wir verfügen:" fest, das Leistungsbegehren werde abgewiesen. Der Betreff der Verfügung lautet sodann "Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen" (VB 106 S. 1). Unter "Erwägung" hielt die Beschwerdegegnerin jedoch fest, aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers im Einwand vom 19. Januar 2022 seien die Abklärungen nochmals aufgenommen und die erhaltenen medizinischen Unterlagen vom RAD gewürdigt worden. Als "Schlussfolgerung" hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, aufgrund der neuen Sachlage ergebe sich ein Umschulungsanspruch. Es werde diesbezüglich auf die separat zugestellte Mitteilung verwiesen. Hinsichtlich allfälliger weiterer Leistungsansprüche, werde der Beschwerdeführer zu gegebener Zeit einen separaten Entscheid erhalten (VB 106 S. 2).

1.2. In der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 106) hielt die Beschwerdegegnerin im Dispositiv unter "Wir verfügen:" fest, das Leistungsbegehren werde abgewiesen. Der Betreff der Verfügung lautet sodann "Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen" (VB 106 S. 1). Unter "Erwägung" hielt die Beschwerdegegnerin jedoch fest, aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers im Einwand vom 19. Januar 2022 seien die Abklärungen nochmals aufgenommen und die erhaltenen medizinischen Unterlagen vom RAD gewürdigt worden. Als "Schlussfolgerung" hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, aufgrund der neuen Sachlage ergebe sich ein Umschulungsanspruch. Es werde diesbezüglich auf die separat zugestellte Mitteilung verwiesen. Hinsichtlich allfälliger weiterer Leistungsansprüche, werde der Beschwerdeführer zu gegebener Zeit einen separaten Entscheid erhalten (VB 106 S. 2).

Mit Mitteilung (ebenfalls) vom 22. April 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, sie übernehme die Kosten für Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers durch ihre Berufsberatung (VB 107 S. 1).

1.3. In der Vernehmlassung führte die Beschwerdegegnerin aus, im Dispositiv der Verfügung sei "klar ersichtlich" gewesen, dass die Einwände gutgeheissen würden und ein Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe (vgl. Vernehmlassung S. 2).

Hierzu ist festzuhalten, dass nicht aus dem Dispositiv, sondern aus der Begründung der Verfügung klar ersichtlich ist, dass ein Anspruch auf berufliche Massnahmen anerkannt wurde (vgl. VB 106 S. 2), was auch aus der gleichentags erlassenen Mitteilung hervorgeht (vgl. VB 107). Dies ist rechtlich relevant und nicht das irrtümlich gegenteilig formulierte Dispositiv (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_777/2019 vom 24. November 2020 E. 5.2 [in BGE 147 V 73 nicht publizierte Erwägung]; 9C_76/2020 vom 1. Mai 2020 E. 3.; 9C_727/2010 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). Da der Beschwerdeführer vorliegend einzig um Zusprache von beruflichen Massnahmen ersucht (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2), fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 59 ATSG. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

2.

2.1. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie wären gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da es jedoch erst aufgrund der widersprüchlichen Formulierung der Verfügung durch die Beschwerdegegnerin zum vorliegenden Verfahren kam, sind ihr die Verfahrenskosten gestützt auf das Verursacherprinzip (vgl. hierzu THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser, Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216) aufzuerlegen.

2.3. Dem Beschwerdeführer würde nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) eigentlich keine Parteientschädigung zustehen. In Anwendung des Verursacherprinzips ist die Beschwerdegegnerin jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2. mit Hinweisen).

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 30. September 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Schweizer