VBE.2022.205
VBE.2022.205 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-10-19
19. Oktober 2022Deutsch4 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.205 / ms / ce Art. 103 Urteil vom 19. Oktober 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Öffentliche Arbeitslo...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2022.205 / ms / ce Art. 103
Urteil vom 19. Oktober 2022
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Denzler Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, gegnerin Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 13. April 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. September 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 30. November 2021 bei der Beschwerdegegnerin Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 7. September 2021. Mit Verfügung vom 7. Februar 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 10. März 2022 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 13. April 2022 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. April 2022 und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
In ihrem Einspracheentscheid vom 13. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 28-30) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Mai 2021 eine ordentliche AHV-Altersrente vorbeziehe. Dies schliesse den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung aus (VB 28-29). Der Beschwerdeführer beantragt demgegenüber im Wesentlichen unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 AVIG eine Überprüfung des Einspracheentscheids.
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 13. April 2022 zu Recht abgelehnt hat.
Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 13. April 2022 zu Recht abgelehnt hat.
2.
2.1. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 lit. d AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht.
Macht eine Person von der Möglichkeit des Rentenvorbezugs nach Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch, so fällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Beginn des Monats dahin, in welchem die vorbezogene Rente erstmals ausgerichtet wird. Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosenentschädigung und AHV-Rente ist ausgeschlossen (vgl. THOMAS NUSSBAU-MER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2324 Rz. 199 mit Hinweis auf BGE 134 V 418 S. 421 f. E. 3.1).
2.2. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosenentschädigung per 7. September 2021 (VB 72) zwar das ordentliche AHV-Rentenalter noch nicht erreicht. Jedoch bezieht er seit 1. Mai 2021 eine AHV-Altersrente vor (VB 86; Beschwerde S. 2). Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosenentschädigung und AHV-Rente ist nach klarer Rechtslage ausgeschlossen (vgl. E. 2.1. hiervor), weshalb sich Weiterungen zu einer allfälligen Befreiung von der Betragszeit gemäss Art. 14 AVIG (vgl. Beschwerde S. 3) erübrigen; es besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Der Einspracheentscheid vom 13. April 2022 erweist sich als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
3.
3.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
3.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 19. Oktober 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Peterhans Schweizer