VBE.2022.216
VBE.2022.216 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-06-27
27. Juni 2022Deutsch5 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.216 / ms / BR Art. 49 Urteil vom 27. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Groupe Mutuel Services AG, Rechtsd...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2022.216 / ms / BR Art. 49
Urteil vom 27. Juni 2022
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Schweizer
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- Groupe Mutuel Services AG, Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, gegnerin 1920 Martigny
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Verfügung vom 6. April 2022)
Sachverhalt
Mit elektronischer Eingabe vom 23. Mai 2023 (recte: 2022) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht gegen eine Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. April 2022 betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages bezüglich einer Forderung für geschuldete KVG-Kostenbeteiligungen sowie Dossiereröffnungskosten und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Zudem stellte er verschiedene weitere Anträge.
Erwägungen
1.
1.1
Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden, soweit es sich nicht um prozess- und verfahrensleitende Verfügungen handelt (vgl. hierzu LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 71 Rz. 51 ff.). Das Einspracheverfahren wird durch Erlass eines Einspracheentscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfügung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
4.
Aufl. 2020, N. 74 zu Art. 52 ATSG).
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheides – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4).
1.3
Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2022 beantragt, die Verfügung vom 6. April 2022 sei aufzuheben, die dieser Verfügung zu Grunde liegende Betreibung sei zu löschen, es sei festzustellen, dass er nur bei der Swica versichert sei, dass zu keinem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft respektive eine Krankversicherung bei der Beschwerdegegnerin bestanden habe sowie dass die AGB der Beschwerdegegnerin für ihn ungültig seien, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fehlt es doch diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt.
Gegen die Verfügung vom 6. April 2022 steht dem Beschwerdeführer nach Art. 52 Abs. 1 ATSG das Rechtsmittel der Einsprache an die Beschwerdegegnerin offen, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung explizit
festgehalten ist – nicht jedoch die Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2022 ist jedoch zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten (vgl. Art. 30 ATSG; § 8 Abs. 2 VRPG) zur Prüfung, ob sie als Einsprache gegen eine den Beschwerdeführer betreffende Verfügung entgegenzunehmen ist.
2.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei "von Amtes wegen" abzuklären, ob bei der angefochtenen Verfügung nicht ein "strafrechtliches Verhalten" vorliege (vgl. Antrag Ziff. 6). Die Wahrnehmung des Beschwerdeführers, wonach ein strafbares Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin vorliegen könnte, ist nicht mit der vom Gesetz verlangten Kenntnis des Gerichts über das Vorliegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens gleichzusetzen (vgl. § 34 Abs. 1 EG StPO, wonach Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden verpflichtet sind, Verbrechen und schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwaltschaft zu melden). Die Abklärung eines allfälligen strafrechtlich relevanten Verhaltens wäre ohnehin Sache der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 15 ff. StPO). Auf die Beschwerde ist demnach auch in diesem Umfang nicht einzutreten.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei "von Amtes wegen" abzuklären, ob bei der angefochtenen Verfügung nicht ein "strafrechtliches Verhalten" vorliege (vgl. Antrag Ziff. 6). Die Wahrnehmung des Beschwerdeführers, wonach ein strafbares Verhalten seitens der Beschwerdegegnerin vorliegen könnte, ist nicht mit der vom Gesetz verlangten Kenntnis des Gerichts über das Vorliegen eines Verbrechens oder schweren Vergehens gleichzusetzen (vgl. § 34 Abs. 1 EG StPO, wonach Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden verpflichtet sind, Verbrechen und schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der Staatsanwaltschaft zu melden). Die Abklärung eines allfälligen strafrechtlich relevanten Verhaltens wäre ohnehin Sache der Strafverfolgungsbehörden (vgl. Art. 15 ff. StPO). Auf die Beschwerde ist demnach auch in diesem Umfang nicht einzutreten.
3.
3.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 f bis ATSG). Insofern ist auch auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Antrag Ziff. 7) mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
3.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Eingabe vom 23. Mai 2022 wird zur Prüfung als allfällige Einsprache an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin (unter Beilage der Eingabe vom 23. Mai 2022)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 27. Juni 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Gössi Schweizer