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Entscheid

VBE.2022.223

VBE.2022.223 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-11-08

8. November 2022Deutsch11 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.223 / nba / fi Art. 125 Urteil vom 8. November 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Rebecca Gisler, c/o DEXTR...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2022.223 / nba / fi Art. 125

Urteil vom 8. November 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Battaglia

Beschwerde- A._____, führer vertreten durch Rebecca Gisler, c/o DEXTRA Rechtsschutz AG, substituiert durch MLaw Sandra Altwegg, c/o DEXTRA Rechtsschutz AG, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022)

Sachverhalt

1.

Der 1982 geborene, aufgrund seines Arbeitsverhältnisses obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versicherte Beschwerdeführer meldete der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2020, er habe sich am 30. September 2020 beim Sport das rechte Knie verdreht. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen betreffend den Ereignishergang, holte medizinische Berichte ein und nahm Rücksprache mit dem Kreisarzt. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht ihrerseits, da die Kniebeschwerden "weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen" seien und auch keinen Rückfall zum im Jahr 2016 erlittenen Unfall darstellten. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache wies sie nach erneuter Rücksprache mit dem Kreisarzt mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 aufzuheben.

2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus UVG auszurichten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid zusammengefasst aus, dass beim Ereignis vom 30. September 2020 nicht von einem Unfall ausgegangen werden könne. Auch liege keine Leistungspflicht aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung vor, da die Meniskusschädigung überwiegend auf Abnutzung bzw. Überlastung zurückzuführen sei (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 69). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Ereignis vom 30. September 2020 sei als Unfall zu qualifizieren und die Beschwerdegegnerin dementsprechend leistungspflichtig (vgl. insbesondere Beschwerde, Ziff. 7).

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin Ihre Leistungspflicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. September 2020 zu Recht verneint hat.

Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin Ihre Leistungspflicht in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. September 2020 zu Recht verneint hat.

2.

2.1. Gemäss Art. 6 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale (Körperverletzung [bzw. Tod], äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75).

2.2. Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; SVR 2022 UV Nr. 13 S. 55, 8C_430/2021 E. 2.3). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen, denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2021 UV Nr. 21 S. 101, 8C_586/2020 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2).

3.

3.1. Den vorliegenden Akten lässt sich betreffend das Ereignis vom 30. September 2020 im Wesentlichen Folgendes entnehmen:

3.1.1. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers meldete der Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2020, dieser habe sich am 30. September 2020 beim Sport bei einem Drehschlag das rechte Knie verdreht (VB 1).

3.1.2. Im Bericht von Dr. med. B., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, C., Q., vom 4. Dezember 2020 wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe "Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes, hier beim Kampfsport Drehbewegung und High-Kick anschliessend Schmerzen im medialen Knie" (VB 5).

3.1.3. Der Beschwerdeführer gab am 9. Februar 2021 auf dem Fragebogen der Beschwerdegegnerin zum Ereignishergang an, im Rahmen des Kickboxtrainings einen Drehkick mit dem linken Bein gegen einen Boxsack ausgeführt zu haben, wobei das rechte (Stand-)Bein nicht mitgedreht habe (VB 12).

3.1.4. Anlässlich eines Telefonates mit einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführer am 23. Februar 2021 mit, er habe auf einer Gummimatte ein Kickboxtraining durchgeführt. Beim Ausführen eines Drehkicks mit dem linken Unterschenkel gegen den Boxsack hätten sich bei der entsprechenden Drehbewegung sein rechter Fuss und somit auch das rechte Knie nicht mitgedreht. Dadurch habe er sich beim Abdrehen des Oberkörpers und der Hüfte das rechte Knie verdreht, woraufhin er wegen der Schmerzen gestürzt sei und das Training umgehend habe abbrechen müssen (VB 14).

3.1.5. Bei einem Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin am 10. März 2021 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Schilderungen vom 23. Februar 2021 und ergänzte, nach dem Verdrehen einen starken Schmerz auf der Innenseite des rechten Knies verspürt zu haben. Aufgrund der Schmerzen sei er zusammengesackt. In der Hocke seien die Schmerzen noch stärker gewesen, sodass er sich "nach vorne links" habe fallen lassen. Aufgrund der Schmerzen sei ihm sofort klar gewesen, dass er sich eine Verletzung zugezogen habe. Die der Beschwerdegegnerin zudem am 13. Oktober 2020 gemeldeten linksseitigen Kniebeschwerden bestünden schon seit längerem und seien wohl auf einen Unfall beim Joggen zurückzuführen (VB 28).

3.2. Das Merkmal der Ungewöhnlichkeit, und damit das Vorliegen eines Unfalls, ist bei einer Sportverletzung ohne besonderes Vorkommnis rechtsprechungsgemäss zu verneinen (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.2 Ingress S. 118; SVR 2014 UV Nr. 21 S. 67, 8C_835/2013 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2). Der äussere Faktor ist nicht gegeben, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (SVR 2014 UV Nr. 21 S. 67, 8C_835/2013 E. 5.2; SVR 2011 UV Nr. 11 S. 39, 8C_693/2010 E. 5; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/03 vom 10. Mai 2004 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 130 V 380]).

3.3. Im dargelegten, vom Beschwerdeführer mehrfach und konsistent geschilderten Ereignisablauf (E. 3.1.) ist kein äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung erkennbar. Die Ausführung eines Drehkicks entspricht einem üblichen Geschehen im Rahmen eines Kickboxtrainings. Der Umstand, dass dabei das Standbein ohne weitere Einwirkung nicht mitdrehte, begründet noch keine Ungewöhnlichkeit. Zwar entspricht dies nicht dem gewohnten Ablauf, jedoch reicht es für die Annahme einer Ungewöhnlichkeit noch nicht aus, wenn die Übung nicht ideal verläuft, solange sich die Art der Ausführung noch in der Spannweite des Üblichen des betreffenden Sportes bewegt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen; den Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich keine für einen Kick unüblichen Bewegungsabläufe oder Einwirkungen entnehmen. Das Auftreten von Schmerzen nach Ausführung der entsprechenden Bewegung gilt für sich allein ebenfalls noch nicht als äusserer Faktor im Sinne der Rechtsprechung (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 S. 469 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1).

3.4. Aufgrund eines fehlenden äusseren ungewöhnlichen Faktors ist der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht erfüllt, weshalb unter dem Titel "Unfall" keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. September 2020 besteht.

4.

4.1. Die vom Beschwerdeführer erlittene Verletzung (mediale Meniskusläsion [vgl. etwa VB 22/1] stellt eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG dar.

4.2. Die Unfallversicherung erbringt ihre Leistungen auch für die in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgezählten Verletzungen, sofern diese Körperschädigungen nicht

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Damit wird der Unfallversicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.2.2 S. 64 f.).

4.3. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, die Meniskusläsion sei vorwiegend auf Abnutzung zurückzuführen (VB 69/6 ff.). Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D., Praktischer Arzt, in dessen Stellungnahmen vom 9. Juli 2021 (VB 50) und 26. April 2022 (VB 67). Dieser führte aus, bereits anlässlich der MRI-Abklärung von 2016 (vgl. VB 67/3 f.) habe sich eine beginnende degenerative horizontale Läsion im Bereich des medialen Hinterhorns gezeigt, welche im zeitlichen Verlauf von vier Jahren zugenommen habe. Entsprechend finde sich im MRI von 2020 (vgl. VB 67/2, 4; Bericht Röntgeninstitut R. vom 21. Oktober 2020; VB 13) eine deutlichere Signalanhebung mit nun bis an die Unterfläche reichender Läsion. Im vorliegenden MRI zeige sich eine Signalanhebung im Bereich der Kapsel und perivaskulären Weichteile medial, was ein Hinweis auf eine mediale Überlastung im Sinne einer Dehnung sei. Aufgrund der Dokumentation mit bereits im Jahre 2016 bestehenden degenerativen Veränderungen und dem "jetzigen" Befund handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um mehrheitlich degenerative Veränderungen durch chronische Überbelastung, welche im zeitlichen Verlauf zugenommen hätten (VB 50/2). Der kernspintomographische Befund stelle sich im vorliegenden Fall als "typisch degenerativ bedingt" dar. Ein solcher Befund löse gemäss der diesbezüglichen Literatur "häufig «bis in der Mehrzahl»" keine Beschwerden aus. Kickboxen belaste die Kniegelenke/Kniebinnenstrukturen sehr stark. Sowohl durch die Schlagbewegungen bzw. Schläge als auch durch die Einbeinbelastungen bei den Schlägen komme es zu "permanenten Mikrotraumen und Überbelastungen der Kniegelenksstrukturen", was naturgemäss und wie im vorliegenden Fall zu einem erhöhten Verschleiss mit entsprechend typischen degenerativen Veränderungen führe (VB 67/2, 4).

4.4. Die Beurteilung von Dr. med. D. erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_411/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 4.2). Dieser führte unter Berücksichtigung der medizinischen Akten nachvollziehbar und schlüssig aus, weshalb die Meniskusläsion des Beschwerdeführers auf degenerative Gründe und dabei insbesondere die hohe Belastung durch das Kickboxen zurückzuführen seien. Entgegenstehende medizinische Stellungnahmen lassen sich den Akten mit Ausnahme des Berichtes des Dr. med. B. vom 1. September 2021 denn auch nicht entnehmen. In diesem wurde ausgeführt, dass "die mediale Meniscushinterhornläsion am rechten Knie vom 30.09.2020 ganz klar auf einen Unfall zurückzuführen" sei. Der Beschwerdeführer habe "einen High-Kick gemacht mit Drehbewegungen, was die Schmerzen plötzlich ausgelöst habe. Zudem sei es im Alter des Beschwerdeführers "ohne vorheriges Trauma des medialen rechten Meniscus sehr unwahrscheinlich die Läsion auf degenerative Veränderungen zurückzuführen" (VB 60/5). Mit dieser Einschätzung setzte sich Dr. med. D. ausführlich auseinander (VB 67) und wies zu Recht daraufhin, dass Dr. med. B. im Wesentlichen lediglich eine beweisrechtlich unzulässige "post hoc ergo propter hoc"-Würdigung vornimmt (vgl. dazu BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2 S. 330). Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise auch nicht geltend, es bestehe eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht das Ereignis vom 30. September 2020 bzw. die ihr am 14. Oktober 2020 gemeldete rechtsseitige Knieverletzung betreffend zu Recht verneint. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2022 erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 8. November 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Battaglia