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Entscheid

VBE.2022.224

VBE.2022.224 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-11-11

11. November 2022Deutsch7 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.224 / ms / ce Art. 112 Urteil vom 11. November 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.224 / ms / ce Art. 112

Urteil vom 11. November 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Verfügung vom 1. Juni 2022)

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Dezember 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 10. Januar 2022 bei der Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 24. März 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 17. März 2022 während 5 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein, weil er die Weisung vom 2. März 2022 nicht befolgt habe. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache vom 28. April 2022 wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2022 und den Verzicht auf die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20-22) zu Recht ab dem 17. März 2022 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften befolgen. Dazu gehört nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 lit. c AVIG, dass die versicherte Person auf Weisung der zuständigen Amtsstelle die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit liefert.

2.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAU-MER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).

3.

3.1

Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Weisung vom 2. März 2022 nicht befolgt. So habe er zwar das Arztzeugnis ab dem 8. Februar 2022 sowie die RAV-Anmeldebestätigung fristgerecht eingereicht. Die Arbeitszeugnisse habe er dem RAV B. bzw. einem anderen für die Durchführung der Arbeitslosenversicherung zuständigen Organ jedoch nicht eingereicht (VB 20). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe die verlangten Unterlagen fristgerecht abgegeben. So habe er die Arbeitszeugnisse am 7. Februar 2022 persönlich beim Sekretariat des RAV B. abgegeben.

3.2

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs mit der zuständigen RAV-Beraterin vom 6. Januar 2022 aufgefordert wurde, unter anderem die Arbeitszeugnisse bis am 11. Januar 2022 einzureichen (vgl. VB II S. 7 [Prozessorientiertes Beratungsprotokoll]). Anlässlich eines weiteren Gesprächs mit der RAV-Beraterin vom 18. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass die Arbeitszeugnisse noch fehlen würden (vgl. VB II S. 4 f. [Prozessorientiertes Beratungsprotokoll]). Mit schriftlicher Weisung vom 2. März 2022 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, unter anderem die Arbeitszeugnisse bis spätestens am 16. März 2022 einzureichen. Bei Nichtbefolgen der Weisung werde geprüft, ob die Taggeldleistungen gekürzt werden müssten (VB 102).

Wenn der Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe die Unterlagen bereits am 7. Februar 2022 persönlich dem RAV B. übergeben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die zuständige RAV-Beraterin weder anlässlich des Gesprächs vom 18. Februar 2022 noch nach Erlass der Weisung vom 2. März 2022 auf diesen – angeblich bestehenden – Umstand hingewiesen hat. Einen Nachweis, dass er die Arbeitszeugnisse persönlich übergeben hat, kann der Beschwerdeführer sodann nicht erbringen. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f. mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass die Arbeitszeugnisse entgegen der Weisung vom 2. März 2022 (VB 102) nicht fristgerecht eingereicht wurden. Folglich kam der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nach, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.2. hiervor).

Wenn der Beschwerdeführer nun im Beschwerdeverfahren geltend macht, er habe die Unterlagen bereits am 7. Februar 2022 persönlich dem RAV B. übergeben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er die zuständige RAV-Beraterin weder anlässlich des Gesprächs vom 18. Februar 2022 noch nach Erlass der Weisung vom 2. März 2022 auf diesen – angeblich bestehenden – Umstand hingewiesen hat. Einen Nachweis, dass er die Arbeitszeugnisse persönlich übergeben hat, kann der Beschwerdeführer sodann nicht erbringen. Es ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f. mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszugehen, dass die Arbeitszeugnisse entgegen der Weisung vom 2. März 2022 (VB 102) nicht fristgerecht eingereicht wurden. Folglich kam der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nicht ausreichend nach, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.2. hiervor).

4.

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis

15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis

60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gemäss dem Einstellraster der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO ALE D79, Ziff. 3.B wird, wer eine Weisung des RAV erstmals nicht befolgt, mit 3 bis 10 Einstelltagen sanktioniert.

Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer erstmals nicht fristgerecht eine Weisung nicht befolgt habe und verfügte fünf Einstelltage. Die Dauer der verfügten Einstelltage wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt triftige Gründe, um diesbezüglich vom Ermessen der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Damit ist der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2022 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer den Beschwerdegegner das seco

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 11. November 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Schweizer