VBE.2022.226
VBE.2022.226 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-11-10
10. November 2022Deutsch10 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.226 / cj / fi Art. 86 Urteil vom 10. November 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____, führerin Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungslei...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2022.226 / cj / fi Art. 86
Urteil vom 10. November 2022
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss
Beschwerde- A._____, führerin
Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022)
Sachverhalt
1.
Die 1939 geborene Beschwerdeführerin bezieht seit 1. August 2010 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente.
Im Jahr 2020 leitete die Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ein. Mit Verfügung vom 18. September 2020 zog sie die Ergänzungsleistungen ab April 2016 in Revision und forderte von der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 10'038.00 zurück. Die dagegen erhobene Einsprache vom 5. Oktober 2020 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 ab.
2.
2.1. Am 6. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Mai 2022.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 10'038.00 zurückforderte.
2.
In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Bestimmungen anwendbar, welche in Kraft waren, als sich der Sachverhalt, der den geltend gemachten Ansprüchen zu Grunde liegt, verwirklicht hat (BGE 121 V 97 E. 1a S. 100). Da der Rückforderungsanspruch die Periode von April 2016 bis September 2020 betrifft, sind daher insbesondere die Bestimmungen des ELG in der bis am 31. Dezember 2020 in Kraft gewesenen Fassung massgebend.
3.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn die anerkannten Ausgaben (Art. 10 ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 11 ELG) übersteigen.
Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten.
4.
4.1
Um auf rechtskräftig zugesprochene Ergänzungsleistungen zurückzukommen, bedarf die verfügende Stelle eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 2 ATSG], Revision [Art. 17 ATSG] oder prozessuale Revision [Art. 53 Abs. 1 ATSG]; siehe auch URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, N. 109 f.).
4.2
Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – neben Rentenleistungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG) – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Diese Regelung ist auf die – Dauerleistungen darstellenden – Ergänzungsleistungen anwendbar (CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 331). Erheblich ist die Änderung, wenn entweder der Anspruch dahinfällt oder ein anderer Betrag zu gewähren ist. Die Durchführungsstelle hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, eine neue Verfügung zu erlassen (CARI-GIET/KOCH, a.a.O., Rz. 247).
5.
Vorliegend nahm die Beschwerdegegnerin im Jahr 2015 eine umfassende Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin vor (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 100 ff.). Gestützt darauf sprach sie ihr mit Verfügung vom 17. März 2016 ab April 2016 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 195.00 zu (VB 176). Danach passte sie die Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin zwar jeweils an gesetzliche Änderungen an (siehe VB 184 ff.; VB 188 ff.; VB 192 ff.; VB 197 ff.), eine Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin fand aber nicht statt. Die nächste umfassende Überprüfung erfolgte erst wieder im Jahr 2020 (VB 204). Die Beschwerdegegnerin erfuhr aus dem Revisionsfragebogen vom 10. August 2020 und den dazu eingereichten (Steuer-)Unterlagen (VB 208 ff.), dass es zu verschiedenen Anpassungen des Hypothekarzinses gekommen war (2016: Zins von Fr. 5'343.00, VB 238; 2017: Zins von Fr. 5'325.00, VB 235; 2018: Zins von Fr. 4'235.00, VB 233; ab 2019: Zins von Fr. 3'115.00, VB 217). Diese Anpassungen des Hypothekarzinses berücksichtigte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG bei der Neuberechnung der EL-Leistungen (vgl. VB 243 ff.). Weiter reichte die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Revisionsfragebogen verschiedene Bank- und Steuerunterlagen ein (VB 220 ff.), aus denen sich Veränderungen des Sparguthabens sowie des Vermögenertrages ergeben. Diese Änderungen berücksichtigte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG ebenfalls bei der Neuberechnung der EL-Leistungen (siehe VB 243 ff.). Diese Anpassungen der Berechnungen sind ausweislich der Akten nicht zu beanstanden.
Die Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab April 2016 (VB 243 und VB 245 ff.) führte zu einem Betrag von Fr. 10'038.00 an zu viel entrichteten Ergänzungsleistungen (VB 243). Damit liegt eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG vor (siehe E. 4.2.).
6.
6.1
Art. 25 Abs. 1 ELV regelt die Änderung der jährlichen Ergänzungsleistung (während des laufenden Jahres) bei einer Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG (MÜLLER, a.a.O., N. 796). Wird bei einer periodischen Überprüfung eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV) ist die Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, hin neu zu verfügen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV).
Gemäss Art. 24 ELV hat die anspruchsberechtigte Person der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Eine Verletzung dieser Pflicht beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 342; Urteil des Bundesgerichts 9C_570/2010 vom 8. September 2010 E. 3 mit Hinweisen).
6.2
Im vorliegenden Fall erfuhr die Beschwerdegegnerin durch die periodische Überprüfung im Jahr 2020 (VB 204 ff.) von Änderungen der anerkannten Ausgaben und des Vermögens der Beschwerdeführerin. Damit ist deren jährliche Ergänzungsleistung spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt, anzupassen. Die Beschwerdeführerin bezieht allerdings bereits seit 1. August 2010 Ergänzungsleistungen (VB 51 ff.), wobei sie bei Zustellung der Verfügungen jeweils auf ihre Meldepflicht bei Veränderungen der Verhältnisse aufmerksam gemacht wurde (vgl. etwa VB 54; 76; 87; 97; 178; 189; 200). Dabei wurde explizit darauf hingewiesen, dass eine Erhöhung oder Verminderung von Vermögen sowie Änderungen, welche Einnahmen, Ausgaben oder Vermögen betreffen, gemeldet werden müssen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass die Einhaltung von Fristen und die Einreichung von Unterlagen gerade für ältere Leute nicht immer überschaubar sei. Hierzu ist festzuhalten, dass auf den EL-Berechnungsblättern, welche die Beschwerdeführerin zu ihren Verfügungen erstellt, die Positionen "Hypothekarzinsen" und "Sparguthaben" jeweils einzeln aufgeführt sind (vgl. etwa VB 179; 186 f.; 190 f.; 194 f.;
201.
f.). Die Beschwerdeführerin hätte also bei der ihr gebotenen Aufmerksamkeit – welche auch von älteren Personen erwartet werden darf – ohne Weiteres merken müssen, dass Änderungen der diesen Positionen zugrundliegenden Beiträge relevant sein können und dies der Beschwerdeführerin melden müssen. Dass die Beschwerdeführerin dies nicht getan hat, stellt eine Verletzung der Meldepflicht dar. Damit greift der Rückforderungsvorbehalt von Art. 25 Abs. 2 lit. d ELV i.V.m. Art. 25 ATSG.
7.
7.1
Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 138 V 74 E. 4.1 S. 77).
7.2
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts beginnt die einjährige Verwirkungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Versicherungsträger bei einer Kontrolle zumutbarerweise die Erfüllung der Rückerstattungsvoraussetzung hätte entdecken können. Die Beschwerdegegnerin wurde frühestens mit Erhalt der im Rahmen der periodischen Überprüfung eingereichten Unterlagen am 11. August 2020 (vgl. VB 208 ff.) über die genannten Änderungen informiert, woraus die Erfüllung der Rückerstattungsvoraussetzungen ersichtlich wurde. Die Rückerstattungsverfügung erging am 18. September 2020 (VB 243 ff.), womit die einjährige relative Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis des Rückforderungsanspruches gewahrt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.5). Damit wurde die absolute fünfjährige Verwirkungsfrist ab Entrichtung der Leistung vorliegend ebenfalls eingehalten, zumal die Rückforderung bis April 2016 ab Verfügungszeitpunkt der Rückforderungsverfügung vom 18. September 2020 (VB 243 ff.) weniger als fünf Jahre zurückreicht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 4.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgericht 8C_699/2010 vom 8. Februar 2011 E. 2 und 5.1 in: SVR 2011 IV Nr. 52 S. 155).
8.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Rückforderung der zu viel erbrachten Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 10'038.00 nicht zu beanstanden ist.
9.
Die Beschwerdegegnerin bemerkte bei der Prüfung des Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin im Rahmen der periodischen Leistungsüberprüfung ebenfalls, dass sie fälschlicherweise bis anhin nur einen Teil des Normmietwerts als Einnahmen angerechnet hatte. Sie nahm eine diesbezügliche Korrektur der EL-Berechnung ab Oktober 2020 vor (vgl. VB 243 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Eigenmietwert stelle keine Einnahmequelle dar, ist festzuhalten, dass die Anrechnung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung durch die Beschwerdegegnerin korrekt erfolgte (vgl. BGE 138 V 9 E. 4 S. 13 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_330/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2). Da die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang jedoch auf eine Rückforderung zu viel ausbezahlter EL-Leistungen verzichtet hat (vgl. VB 143 ff. und VB 262), erübrigen sich vorliegend Weiterungen dazu.
10.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass eine Rückerstattung zu erlassen ist, wenn die Leistung in gutem Glauben empfangen wurde und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Vorliegend äusserte sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 9. Mai 2022 bereits kurz zur Frage des Erlasses; sie wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung verlangen könne (VB 262 f.). Dies hat die Beschwerdeführerin in der Folge getan (VB 264). Damit erübrigen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Rückforderung Weiterungen zur Frage des Erlasses.
11.
11.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
11.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
11.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 10. November 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Junghanss