VBE.2022.227
VBE.2022.227 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2022-12-16
16. Dezember 2022Deutsch20 min
Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.227 / cj / fi Art. 99 Urteil vom 16. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Agrisano Krankenkasse AG,...
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Versicherungsgericht
3. Kammer
VBE.2022.227 / cj / fi Art. 99
Urteil vom 16. Dezember 2022
Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiberin Junghanss
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- Agrisano Krankenkasse AG, Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend KVG (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022)
Sachverhalt
1.
Die 1958 geborene Beschwerdeführerin war im Jahr 2020 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) bei der Beschwerdegegnerin versichert.
Die Beschwerdegegnerin leitete nach erfolglosen Mahnungen wegen einer ausstehenden Kostenbeteiligung die Betreibung ein. Den nach Zustellung des entsprechenden Zahlungsbefehls Nr.... des Betreibungsamts B. erhobenen Rechtsvorschlag hob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Februar 2022 auf. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die geschuldete Kostenbeteiligung in Höhe von Fr. 135.00 zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 30.00 sowie Betreibungskosten zu bezahlen.
2.
2.1. Am 8. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde dagegen und beantragte Folgendes:
"1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 11.05.2022 sowie die Verfügung vom 28.02.2022 in der Betreibung Nr.... der Beschwerdegegnerin vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei die Kostenübernahmeeinstellung von Behandlungskosten 2022 ab 21.12.2021 gemäss Art. 64a Abs. 7 mit sofortiger Wirkung aufzuheben und die Beschwerde-Gegnerin aufzufordern, sämtliche Behandlungskosten und Medikamente gemäss Rechnungen der Aerzte, Therapeuten ab 21.12.2021 vollumfänglich und umgehend zu zahlen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. November 2022 wurde die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der Rechnung des C.-Spitals betreffend den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 7. bis 15. Dezember 2020 aufgefordert. Diese reichte die entsprechende Rechnung mit Eingabe vom 14. November 2022 ein.
Erwägungen
1.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2022, womit diese die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Kostenbeteiligung von Fr. 135.00, Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00 und Betreibungskosten verpflichtete (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15). Nicht Anfechtungsgegenstand bildet dagegen die Eintragung der Beschwerdeführerin auf der Liste der säumigen Versicherten der SVA Aargau und den damit verbundenen Leistungsaufschub durch die Beschwerdegegnerin (Beschwerde, Ziff. 5 ff.). Auf den Beschwerdeantrag 2 ist somit nicht einzutreten.
2.
In zeitlicher Hinsicht sind diejenigen Bestimmungen anwendbar, welche in Kraft waren, als sich der Sachverhalt, der den geltend gemachten Ansprüchen zu Grunde liegt, verwirklicht hat (BGE 121 V 97 E. 1a S. 100). Vorliegend dreht sich der Streit um die Kostenbeteiligung (Spitaltage) aufgrund eines Spitalaufenthalts der Beschwerdeführerin vom 7. bis am 15. Dezember 2020 im C.-Spital (vgl. VB 15). Entsprechend sind die bis zum 31. Dezember 2021 geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen des KVG und der KVV anwendbar.
3.
3.1
Vorab ist auf die (sinngemässe) Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie sich nicht rechtsgenüglich mit den einspracheweise vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt habe (Beschwerde, S. 2).
3.2
Einspracheentscheide sind gemäss Art. 52 Abs. 2 ATSG zu begründen, was sich auch aus dem allgemeinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65 mit Hinweisen; vgl. auch UELI KIE-SER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 64 zu Art. 52 ATSG).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).
3.3
Im Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sich die Beschwerdeführerin an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen beteiligen müsse. Die Beschwerdegegnerin fasste den Sachverhalt zusammen und überprüfte die der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellte Leistungsabrechnung auf ihre Korrektheit. Sie wies darauf hin, dass vorliegend keine Unterlagen vorlägen, wonach die Schuld in der Zwischenzeit gezahlt worden sei, womit Rechtsöffnung erteilt werden könne (VB 15 S. 3 f.). Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Einsprache (vgl. VB 12) fand im angefochtenen Einspracheentscheid jedoch nicht statt. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin zwar verletzt. Da sich die Beschwerdeführerin vor dem hiesigen Gericht, welches über eine volle Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen verfügt, erneut ausführlich äussern konnte, kann die Gehörsverletzung indes als geheilt gelten (Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2012 vom 9. März 2012 E. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1
Die obligatorisch krankenpflegeversicherten Personen beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen im Umfang eines festen Jahresbetrags (Franchise) und 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt) bis zum jährlichen Höchstbetrag von Fr. 700.00 (Art. 64 Abs. 1-3 KVG und Art. 103 KVV). Zudem leisten die versicherten Personen einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital, der Fr. 15.00 pro Tag beträgt (Art. 64 Abs. 5 KVG; Art. 104 Abs. 1 KVV).
4.2
Im vorliegenden Fall forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin mit Leistungsabrechnung F-2100152656 vom 22. Januar 2021 eine Kostenbeteiligung (Spitalkostenbeitrag) von Fr. 135.00 aufgrund eines neuntägigen Spitalaufenthalts vom 7. bis am 15. Dezember 2020 ein (VB 5).
4.3
4.3.1. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dieser Betrag sei nicht geschuldet, da zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung die Franchise und der Selbstbehalt bereits ausgeschöpft gewesen seien (Beschwerde, Ziff. 4).
4.3.2
Der Spitalkostenbeitrag nach Art. 64 Abs. 5 KVG wird zusätzlich zur Kostenbeteiligung nach Art. 64 Abs. 2 KVG (Franchise und Selbstbehalt) erhoben. Mit dem Spitalkostenbeitrag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die vom Krankenversicherer zu deckenden Spitalkosten auch die reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten umfassen, die bei den versicherten Personen ebenso zu Hause anfallen würden, von diesen jedoch eingespart werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2018 vom 14. Mai 2019 E. 4.2.3 mit Hinweis). Der Spitalkostenbeitrag wird somit weder an die Franchise noch an den Selbstbehalt angerechnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2018 vom 14. Mai 2019 E. 4.2.3), sondern ist durch die versicherte Person darüber hinaus geschuldet. Die Beschwerdeführerin ist somit zur Bezahlung des Spitalkostenbeitrages aufgrund des Spitalaufenthalts vom 7. bis 15. Dezember 2020 verpflichtet, obwohl die Franchise und der Selbstbehalt im Zeitpunkt des Spitalaufenthalts bereits ausgeschöpft gewesen waren (vgl. VB 5).
4.4
4.4.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Austrittstag im Spital sei bei der Berechnung des Spitalkostenbeitrages nicht mitzurechnen, womit der Spitalkostenbeitrag nur Fr. 120.00 (8 x Fr. 15.00) betrage (Beschwerde, Ziff. 1).
4.4.2
Der Bundesrat hielt in der Stellungnahme vom 19. Februar 2020 auf die Interpellation 19.4447 betreffend die Berechnung der Anzahl Tage eines geschuldeten Spitalbeitrags fest, das Bundesamt für Gesundheit (BAG) habe in einem Schreiben vom 7. Dezember 2011 empfohlen, den Versicherern den Beitrag pro Kalendertag in Rechnung zu stellen. Angesichts der verschiedenen möglichen Auslegungen wolle das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Situation rechtlich klären. Die kantonalen Gerichte wendeten die Regelungen unterschiedlich an, und das Bundesgericht habe sich bisher nicht zu dieser Frage geäussert. Zurzeit prüfe das EDI die Möglichkeit, die Berechnung der Dauer des Spitalaufenthalts nach Art. 104 KVV so zu präzisieren, dass der Spitalbeitrag weder für den Austrittstag noch für die Urlaubstage geschuldet sei (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20194447#tab-panel-acc-2; zuletzt besucht am: 16. November 2022). In Umsetzung der in Aussicht gestellten Abänderung lautet der per 1. Januar 2022 in Kraft getretene Art. 104 Abs. 1bis KVV mittlerweile dahingehend, dass für den Austrittstag kein Beitrag an den Spitalaufenthalt zu leisten ist.
4.4.3
Das Versicherungsgericht hat sich mit Urteil VBE.2020.147 vom 2. September 2020 bereits mit der Frage der Berechnung der Anzahl Tage, für welche ein Spitalbeitrag zu leisten ist, befasst und festgehalten, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Versicherung entgegen der Spitalrechnung auch den Austrittstag und damit einen Tag mehr abrechnen sollte. Zu bedenken sei, dass der Spitalkostenbeitrag der versicherten Person eine Kostenbeteiligung, respektive genau genommen eine Kostenrückerstattung darstelle: Die vom Krankenversicherer zu deckenden Spitalkosten umfassten auch die reinen Aufenthalts- und Verpflegungskosten (Art. 25 Abs. 2 lit. e KVG), die bei der versicherten Person auch ohne stationären Aufenthalt als allgemeine Lebenshaltungskosten zu Hause angefallen wären. Die versicherte Person solle daher einen Teil der vom Versicherer übernommenen Aufenthalts- und Verpflegungskosten zurückerstatten, weil sie Lebenshaltungskosten eingespart hat (GEBHARD EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,
3.
Auflage 2016, S. 816 Rz 1385; Urteil des Bundesgerichts 9C_716/2018 vom 14. Mai 2019 E. 4.2.3). Der Beitrag könne folglich nur dort geschuldet sein, wo der Versicherer die Kosten für Unterkunft und Verpflegung übernimmt (EUGSTER, Krankenversicherung, a.a.O., S. 816 Rz 1385). Aus diesem Konnex zu den vom Leistungserbringer verrechneten Kosten dränge sich überdies auf, bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer für den Spitalkostenbeitrag der versicherten Person denselben Regelungen (namentlich den Regeln der SwissDRG) zu folgen, nach denen auch die Leistungserbringer die Aufenthaltsdauer im stationären Aufenthalt berechnen respektive ihre Kosten für die Unterkunft und Verpflegung abrechnen. Auch die (sich damals noch in Vernehmlassung befindliche und per 1. Januar 2022 in Kraft getretene) Einführung von Art. 104 Abs. 1bis KVV sehe keinen Spitalkostenbeitrag für den Austrittstag vor, was ebenfalls dafür spreche, dass der Spitalkostenbeitrag für den Austrittstag nicht geschuldet sei. Auch das Informationsschreiben des BAG vom 7. Dezember 2011 führe zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal die Empfehlung ohne nähere Begründung erfolgt und für das Gericht ohnehin nicht verbindlich sei (E. 3.2. des erwähnten Urteils).
4.4.4
Nachdem – soweit erkennbar – in der Zwischenzeit weder das Bundesgericht die vorliegend strittige Frage beurteilt hat, noch Gründe für eine Praxisänderung dargetan worden oder erkennbar wären, ist an der oben erwähnten Rechtsprechung festzuhalten. Da der Leistungserbringer der Be-
schwerdegegnerin für die Behandlung vom 7. bis 15. Dezember 2020 lediglich acht Behandlungstage in Rechnung stellte (vgl. Rechnung des C.Spitals vom 6. Januar 2021, eingereicht mit Eingabe vom 14. November 2022), schuldet die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der vorerwähnten Rechtsprechung einen Beitrag an die Spitalkosten ebenfalls lediglich für acht statt der verrechneten neun Tage. Die Forderung gemäss Leistungsabrechnung vom 22. Januar 2021 ist daher um Fr. 15.00 auf Fr. 120.00 zu reduzieren.
4.5
Zusammenfassend schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin somit eine Kostenbeteiligung (Spitalkostenbeitrag) für einen Aufenthalt im Spital von acht Tagen von Fr. 120.00.
5.
5.1
Beim Verzug in der Zahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen sind die Krankenkassen berechtigt, Mahn- und Umtriebsspesen zu erheben. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person die (unnötigen) Kosten schuldhaft verursacht hat, dass die Entschädigung angemessen ist, und der Krankenversicherer in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Personen eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV, BGE 125 V 276, SVR 2006 Nr. 2 S. 3). Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Gebühr sodann nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 2C_717/2015 vom 13. Dezember 2015 E. 7.1).
In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen KVG (Ausgabe 2019/3; VB 1) der Beschwerdegegnerin ist in Art. 10 Abs. 2 festgehalten, dass die durch einen Zahlungsrückstand verursachten Kosten der versicherten Person belastet werden.
5.2
Durch ihre Weigerung, die fällige Kostenbeteiligung zu bezahlen, verursachte die Beschwerdeführerin schuldhaft die Inkassomassnahmen der Beschwerdegegnerin und die dadurch entstandenen Kosten. Vorliegend verlangt die Beschwerdegegnerin Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00 (VB 7; VB 14 S. 3).
Hinsichtlich der erforderlichen Verhältnismässigkeit der Mahn- und Umtriebsentschädigung zum Prämienausstand zeigt die Kasuistik, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht beispielsweise im Urteil K 112/05 vom 2. Februar 2006 eine Mahngebühr von Fr. 160.00 (zuzüglich Fr. 30.00 Bearbeitungskosten) bei einem Prämienausstand von Fr. 1'770.00 sowie offenen Kostenbeteiligungen von Fr. 363.25 (somit Ausständen von total Fr. 2'133.15) ebenso als grenzwertig erachtet hat wie im Urteil K 76/03 vom 9. August 2005 eine Gebühr von Fr. 300.00 bei einem Prämienausstand von Fr. 4'346.70. Es wurden somit in Würdigung der konkreten Gegebenheiten bereits Spesen, die sich auf deutlich weniger als 10 % der Ausstände beliefen, als gerade noch im Bereich der Verhältnismässigkeit erachtet. Bei lediglich geringfügigen Ausständen hat das Bundesgericht allerdings auch eine wesentlich kleinere Differenz zwischen Ausstand einerseits und Mahn- sowie Verwaltungskosten andererseits nicht beanstandet (Urteil des Bundesgerichts K 24/06 vom 3. Juli 2005 E. 3.2 [Mahnspesen von Fr. 20.00, zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00, bei einer ausstehenden Kostenbeteiligung von Fr. 62.50]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2.2; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 64a KVG).
Vorliegend betragen die ausstehenden Kostenbeteiligungen Fr. 120.00. Es handelt sich dabei (noch) um einen geringfügigen Ausstand, womit die Bearbeitungsgebühren von Fr. 30.00 im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip und die dargelegte Kasuistik – und entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Ziff. 3) – nicht zu beanstanden sind, zumal die Eintreibung eines geringfügigen Ausstands für den Krankenversicherer nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und damit Kostenaufwand bedeutet (IVO BÜHLER/CLIFF EGLE, in: Blechta et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum KVG und KVAG, 2020, N. 14 zu Art. 64a KVG mit Hinweisen).
6.
6.1
Nachdem der Anspruch der Beschwerdegegnerin festgestellt wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr hierfür Rechtsöffnung erteilt werden kann. Dies erfordert die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens gemäss Art. 64a KVG.
6.2. 6.2.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstreckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betreibungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvorschlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Verfügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Beschwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvorschlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffenden betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen).
6.2. 6.2.1. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Werden die fälligen Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht bezahlt, so hat der Versicherer zwingend das Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 64a Abs. 2 KVG). Das Vollstreckungsverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn fällige Prämien und Kostenbeiträge vorgängig gemahnt wurden (BGE 131 V 147). Wenn nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens durch Einreichung des Betreibungsbegehrens gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben wird, ist der obligatorische Krankenversicherer berechtigt, den Rechtsvorschlag mittels formeller Verfügung aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortzusetzen. Das Dispositiv der Verfügung muss mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (BGE 119 V 329 E. 2b S. 331 mit Hinweisen, RKUV 2004 KV 274 S. 134 E. 4.2.1). Die Verfügung unterliegt dem Rechtsmittel der Einsprache bzw. der Beschwerde (Art. 52 und 54 ATSG). Ein an die Erhebung des Rechtsvorschlags anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG findet somit in den die obligatorische Krankenpflegeversicherung betreffenden betreibungsrechtlichen Verfahren in der Regel nicht statt. Mithin ist auf dem Gebiet der Sozialversicherung die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, die kantonale Rekursbehörde bzw. das Bundesgericht ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 131 V 147 E. 6.2 S. 150 f. mit Hinweisen).
6.2.2. Die Beschwerdegegnerin liess der Beschwerdeführerin am 11. März 2021 eine Mahnung (VB 6) und am 8. April 2021 eine Zahlungsaufforderung (VB 7) zukommen. Mit diesem Schreiben forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Zahlung innert 30 Tagen auf und wies sie auf die Folgen der nicht fristgerechten Zahlung hin (VB 7). Mit den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen ist somit nachgewiesen, dass für die offenen Kostenbeteiligungen das in Art. 64a KVG vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde.
6.3. 6.3.1. Am 30. November 2021 wurde der Zahlungsbefehl Nr.... des Betreibungsamts B. vom 17. November 2021 der Beschwerdeführerin zugestellt (VB 9). Diese rügt in diesem Zusammenhang, dass im Zahlungsbefehl unter der Bezeichnung "Kostenbeteiligung" der Betrag von Fr. 165.00 eingetragen worden sei, mithin die Mahnkosten nicht getrennt erwähnt worden seien. Die Betreibung sei damit ungültig (Beschwerde, Ziff. 2).
6.3.2. Der Gläubiger hat in seinem Betreibungsbegehren unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen den Grund der Forderung zu nennen (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG). Die entsprechenden Angaben werden in den Zahlungsbefehl aufgenommen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Dieses Erfordernis dient dazu, dem Schuldner zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls Aufschluss über den Anlass der Betreibung zu geben und erlaubt ihm, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Der Schuldner muss aus den Angaben erkennen, um welche Forderung es geht. Er soll nicht gezwungen sein, Rechtsvorschlag zu erheben, um in einem späteren Rechtsöffnungsverfahren oder in einem späteren Forderungsprozess Auskunft über die gegen ihn geltend gemachte Forderung zu erhalten (BGE 141 III 173 E. 2.2.2 S. 176 f.; 121 III 18 E. 2a S. 19 f.). Eine knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist (BGE 121 III 18 E. 2b S. 20; Urteil des Bundesgerichts 5A_606/2016 vom 24. November 2016 E. 2.1). Die Rechtsöffnung ist abzuweisen, wenn der Grund der Forderung im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungstitel nicht identisch ist (DANIEL STAEHE-LIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 37 zu Art. 80 SchKG).
6.3.3. Im vorliegenden Fall wurde im Zahlungsbefehl Nr.... vom 17. November 2021 folgender Forderungsgrund genannt: "Kostenbeteiligung F-2100152656; 07.12.2020 – 15.12.2020". Als Betrag wurde Fr. 165.00 genannt. Die im Zahlungsbefehl aufgeführte Rechnungsnummer F-2100152656 deckt sich mit der Rechnungsnummer in den an die Beschwerdeführerin adressierten Schreiben vom 22. Januar (VB 5), vom 11. März (VB 6) und vom 8. April 2021 (VB 7). Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Leistungsabrechnung für einen Spitalaufenthalt vom 7. bis 15. Dezember 2020 zugestellt, mit der ihr Fr. 135.00 als Spitalkostenbeitrag in Rechnung gestellt wurden (VB 5). Mit Schreiben vom 11. März 2021 wurde dieser Betrag gemahnt (VB 6). Am 8. April 2021 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Zahlungsaufforderung in Höhe von Fr. 165.00 zu. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass sich der Gesamtbetrag von Fr. 165.00 aus dem Betrag von Fr. 135.00 gemäss der Rechnung vom 22. Januar 2021 sowie einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 30.00 zusammensetzt (VB 7). Dieser Gesamtbetrag der Forderung entspricht jenem, der auch im Zahlungsbefehl aufgeführt wurde (vgl. VB 9).
Daraus folgt, dass es für die Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben im Zahlungsbefehl ("Kostenbeteiligung", Rechnungsnummer "F-2100152656") und der vorhergehenden Schreiben (vgl. VB 5 bis 7) nach Treu und Glauben erkennbar sein musste, für welche Forderung sie betrieben wurde. Die Beschwerdeführerin kann somit aus ihrer Rüge nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.4. Zusätzlich zum eigentlichen Forderungsbetrag hat die versicherte Person nach Art. 68 Abs. 1 SchKG die anfallenden Betreibungskosten von Gesetzes wegen zu bezahlen. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG werden von den
Zahlungen des Schuldners an das Betreibungsamt in erster Linie die Betreibungskosten in Abzug gebracht, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden. Daher muss dafür weder Rechtsöffnung erteilt noch ein allenfalls erhobener Rechtsvorschlag beseitigt werden (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 S. 367; Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr. 120.00 für die ausstehende Kostenbeteiligung (Spitaltage) und Fr. 30.00 für Bearbeitungsgebühren, somit total Fr. 150.00, schuldet. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts B. aufzuheben.
8.
8.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft das Inkasso von Kostenbeteiligungen (Spitaltage) der obligatorischen Krankenversicherung und damit keine Leistung im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Die Verfahrenskosten werden daher nach dem Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e Verfahrenskostendekret; SAR 221.150). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der gesamten Forderung. Entsprechend dem Verfahrensausgang (Reduzierung des geschuldeten Spitalkostenbeitrages) obsiegt sie im Umfang von rund einem Zehntel. Entsprechend sind die Verfahrenskosten im Umfang von rund neun Zehnteln, Fr. 350.00 ausmachend, der Beschwerdeführerin, und im Umfang von rund einem Zehntel, Fr. 50.00 ausmachend, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2. Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin, welche nicht anwaltlich vertreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe wird grundsätzlich keine Entschädigung ausgerichtet (BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 110 V 134 E. 4d S. 134). Der Beschwerdegegnerin steht aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – wird die Beschwerdeführerin verpflichtet, der Beschwerdegegnerin
Fr. 120.00 für die ausstehende Kostenbeteiligung und Fr. 30.00 für Bearbeitungsgebühren, somit total Fr. 150.00, zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts B. aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden im Umfang von Fr. 350.00 der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 50.00 der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 16. Dezember 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Gössi Junghanss