VBE.2022.235
VBE.2022.235 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-03-27
27. März 2023Deutsch15 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.235 / lf / ce Art. 34 Urteil vom 27. März 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2022.235 / lf / ce Art. 34
Urteil vom 27. März 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch Andrea Mengis, Advokatin, c/o Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 10. Mai 2022)
Sachverhalt
1.
Die 2004 geborene Beschwerdeführerin leidet an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit nach einer Pneumokokken-Meningitis und bezieht und bezog deswegen verschiedene Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Unter anderem leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprachen für FM-Anlagen (Mitteilungen vom 29. Oktober 2008 und 3. August 2020), eine erstmalige berufliche Ausbildung als Köchin EFZ (Mitteilung vom 17. Februar 2021) und einen Online-Schriftdolmetschdienst für acht überbetriebliche Kurse im ersten Lehrjahr (Mitteilung vom 4. Oktober 2021). Am 11. November 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für eine zusätzliche FM-Anlage für die Übertragung des Online-Schriftdolmetschdienstes an den überbetrieblichen Kursen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. Mai 2022 ab.
2.
2.1. Gegen die Verfügung vom 10. Mai 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10.05.2022 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für eine zusätzliche FM-Anlage zu erteilen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für eine zusätzliche FM-Anlage mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 176) zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1
Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, welche sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen.
2.2
Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat. Nach Art. 2 HVI besteht im Rahmen dieser Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht jedoch nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Art. 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4). Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.).
In Ziff. 13.01* HVI-Anhang sind als anerkannte Hilfsmittel invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte und Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen sowie der Behinderung angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtungen und Arbeitsflächen aufgeführt.
Gemäss Rz. 2130* Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) können FM-Anlagen als Hilfsmittel zur Schulung, Ausbildung, Frühförderung und Verbesserung bzw. Erhaltung der Erwerbsfähigkeit an folgende versicherte Personen abgegeben werden:
– an Kleinkinder zur Frühförderung, wenn ein von einem Audiopädagogen/einer Audiopädagogin begründeter Antrag vorliegt. – an Schüler/innen, wenn dadurch der Besuch der Normalschule ermöglicht wird. – an Sonderschüler/innen, die wegen weiterer Gebrechen eine andere (nicht durch einen Hörschaden bedingte) Sonderschule besuchen. – an versicherte Personen, die wegen erstmaliger beruflicher Ausbildung oder Umschulung eine Lehranstalt besuchen. – an Erwerbstätige, wenn durch die Anlage die Erwerbsfähigkeit ermöglicht oder erhalten werden kann.
Das Gerät ist während des Unterrichts in der Schule zu verwenden, kann aber zusätzlich auch zu Hause benützt werden. Bei Sonderschüler(inne)n in Taubstummen-, Sprachheilschulen und Kindergärten gehört die Versorgung mit der FM-Anlage zur Aufgabe der Schule.
2.3
Die Hilfsmittelversorgung unterliegt nach der Rechtsprechung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG. Das Hilfsmittel muss daher im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Versicherte haben in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 212 E. 2c S. 215 mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die IV für einen in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlich-finanzieller oder persönlicher Hinsicht unangemessenen Mitteleinsatz ebenso wenig aufzukommen wie für ungeeignete oder nicht notwendige Massnahmen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 25 ff. zu Art. 21-21quater IVG).
3.
3.1
Den Akten ist im Wesentlichen Nachfolgendes zu entnehmen:
3.1.1
In ihrem Antrag um Kostenübernahme einer zusätzlichen FM-Anlage vom 11. November 2021 führte die Beschwerdeführerin aus, um die Verständlichkeit am Arbeitsplatz sowie an den überbetrieblichen Kursen zu verbessern, sei es notwendig, dass sie eine bessere Sprachverständlichkeit mit einem FM-System erhalte. An den überbetrieblichen Kursen werde das Gesprochene von einer Schriftdolmetscherin übersetzt. Aufgrund der Corona Pandemie dürfe diese jedoch nicht in den Schulungsräumlichkeiten anwesend sein. Mit den in der Offerte aufgeführten Geräten sei es möglich, das gesprochene Wort sowohl zur Schriftdolmetscherin als auch mit dem induktiven Empfänger direkt auf das Implantat der Beschwerdeführerin zu übertragen. Dadurch verbessere sich zusätzlich die Verständlichkeit für die Beschwerdeführerin, da ein Hörimplantat lediglich auf eine Distanz von anderthalb bis zwei Meter (im optimalen Fall, ohne Maske) eine gute Sprachverständlichkeit liefern könne. Zusätzlich könne die Beschwerdeführerin die Geräte bei Arbeitsbesprechungen und Tagesplanungen im Betrieb verwenden (VB 161 S. 1). Das Kostenübernahmegesuch der Beschwerdeführerin bezieht sich auf eine Offerte für eine FM-Anlage vom 11. November 2021 für einen Preis in der Höhe von Fr. 2'705.00 (VB 161 S. 2).
3.1.2
Nach Rückfragen der Beschwerdegegnerin führte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 30. November 2021 aus, das Cochlear Wireless MiniMic2+ benötige sie unter anderem beim Arbeiten, damit sie die Aufträge des Vorgesetzten verstehen könne. Ausserdem brauche sie dieses Gerät auch in der Freizeit, zum Beispiel wenn sie sich in einer lauten Umgebung befinde, damit sie einem eins-zu-eins-Gespräch folgen könne bei Umgebungslärm. Der Antrag auf Übernahme der Kosten der neuen FM-Anlage beziehe sich auf ein Gerät, welches für die Übertragung des Online-Schriftdolmetschdienstes an den überbetrieblichen Kursen benötigt werde. Ohne dieses Gerät sei das Schriftdolmetschen nicht möglich. Mittels dieses Gerätes werde das vom Lehrer gesprochene Wort via Internet an die Schriftdolmetscherin übermittelt, welche das Gesprochene aufschreibe und diese Mitschrift wiederum mittels Internet auf den Laptop der Beschwerdeführerin übertrage. Somit habe sie die Möglichkeit, dem Schulunterricht (in einer grossen Klasse) zu folgen (VB 163 S. 2).
3.1.3
In ihrem Einwand vom 21. Februar 2022 gegen den Vorbescheid vom 21. Januar 2022 (VB 164) führte die Beschwerdeführerin aus, mit der bereits vorhandenen FM-Anlage sei es nicht möglich, eine Verbindung zur Schriftdolmetscherin herzustellen. Die bereits vorhandene FM-Anlage besitze die technischen Voraussetzungen dafür nicht. Ein Verbinden mit einem Laptop sei nicht möglich. Die Übertragung an die Schriftdolmetscherin sei somit nicht möglich. Für die Teilnahme an den überbetrieblichen Kursen sei dies aber unbedingt notwendig. Eine Verbindung zur Schriftdolmetscherin müsse hergestellt werden können. Ohne Hilfe der Schriftdolmetscherin bekomme sie (die Beschwerdeführerin) nur einen kleinen Teil des Gesprochenen mit. Mit Hilfe der Schriftdolmetscherin seien dies hingegen rund
80.
% des Gesprochenen. Eine Verbindung zur Schriftdolmetscherin sei damit essentiell. Es könne darauf nicht verzichtet werden, ansonsten wäre eine Teilnahme an den überbetrieblichen Kursen nicht möglich respektive nicht zielführend (VB 167 S. 2).
Dem dem Einwand beiliegenden Schreiben der Eltern der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2022 ist zu entnehmen, das beantragte Comfort Digi system werde im Zusammenhang mit dem Schriftdolmetschen verwendet. Beim Online-Schriftdolmetschen werde die gesprochene Sprache über ein Mikrofon von der Lehrperson an einen Empfänger, welcher am Notebook angeschlossen werde, übermittelt. So erhalte die dolmetschende Person das gesprochene Wort auf die Lautsprecher an ihrem Laptop oder PC zu Hause. Die dolmetschende Person schreibe das gesprochene Wort nieder und sei in Echtzeit und online mit dem Lehrling verbunden. Der Lehrling bekomme die Niederschrift in Echtzeit auf seinem Laptop angezeigt und könne so den mündlichen Äusserungen der Lehrperson folgen. Das Online-Schriftdolmetschen sei nicht gleichzusetzen mit einer Videokonferenz. Die Schriftdolmetscherin erhalte das Gesprochene akustisch und nicht visuell. Dementsprechend sei für das Dolmetschen diese Anlage zwingend notwendig. Die bereits erworbene FM-Anlage (MiniMic von Cochlear) sei für den Einsatz des Schriftdolmetschdienstes nicht ausreichend, da es nicht über einen Empfänger verfüge. Das Online-Schriftdolmetschen sei ohne Einsatz des beantragten Comfort Digisystems nicht möglich. Das MiniMic von Cochlear übertrage einzig gesprochene Sprache direkt auf das Hörgerät, so dass die Beschwerdeführerin die gesprochene Sprache des Ausbildners ohne Hintergrundgeräusche einigermassen verstehen könne. Bei den überbetrieblichen Kursen mit über 20 Lernenden in einem Klassenzimmer sei dies nicht möglich (VB 167 S. 3 f.).
3.1.4
Gemäss Auskunft der Herstellerfirma Gleichcom AG vom 22. Februar 2022 ist das MiniMic2+ Mikrofon lediglich in der Lage, Signale auf die Hörimplantate zu senden. Entsprechend sei das Gerät nicht in der Lage, Signale an den Schriftdolmetscher weiterzusenden. Um diesem Problem entgegen zu treten, könnten das DM10 und der DH10 eingesetzt werden. Dieses Gerät sei im Stande, via Audiokabel die Sprache über das Notebook an den Schriftdolmetscher zu senden. Zeitgleich übertrage es den Ton induktiv auf die Hörimplantate. Das MiniMic könne den Zweck der Übertragung an den Schriftdolmetscher auf technischer Seite nicht erfüllen. Das MiniMic sei ein Bluetooth-Device ohne separaten Audioausgang. Das DH10 und DM10 sei eine klassische FM-Anlage, welche mit der Audioschnittstelle im Empfänger die Möglichkeit biete, das Audiosignal weiterzusenden. Die beiden Geräte seien also nicht miteinander zu vergleichen (VB 171 S. 5).
3.2
In ihrer Verfügung vom 10. Mai 2022 (VB 176) führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, im Vorbescheidverfahren sei von ihrer Seite her festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin online an den überbetrieblichen Kursen teilnehmen würde. Dies sei nicht korrekt. Die Beschwerdeführerin sei vor Ort und die Schriftdolmetscherin online zugeschaltet. Aus diesem Grund sei die zusätzliche FM-Anlage zur Übertragung notwendig.
Gleich bleibe allerdings die Tatsache, dass die zusätzliche FM-Anlage primär dafür benötigt werde, dass die Schriftdolmetscherin ihre Arbeit ausführen könne. Werde eine Online-Schriftdolmetscher-Dienstleistung angeboten, dürfe davon ausgegangen werden, dass der Anbieter über eine entsprechende Ausrüstung verfüge, mit welcher die angebotene Dienstleistung erfüllt werden könne. Dafür sei nicht die IV verantwortlich. Daher werde das Leistungsbegehren abgewiesen (VB 176 S. 2).
3.3
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, die Beschwerdegegnerin habe ihre gesetzliche Abklärungspflicht verletzt, indem sie keinerlei Abklärungsmassnahmen getroffen habe (vgl. Beschwerde S. 5). Gemäss der Herstellerfirma könne das ihr zugesprochene Mikrofon nur Signale auf ihre Hörimplantate senden, nicht aber Signale an die Schriftdolmetscherin weiterleiten. Deshalb habe sie Kostengutsprache für ein zusätzliches Gerät mit einer Audioschnittstelle im Empfänger beantragt, welches via Audiokabel die Sprache über das Notebook der Beschwerdeführerin an die Schriftdolmetscherin senden könne. Die Schriftdolmetscherinnen würden jeweils für mehrere Kundinnen und Kunden gleichzeitig arbeiten und würden nicht über eine eigene Mikrofonie verfügen, die sie den Empfängerinnen zur Verfügung stellen könnten. Die Mikrofone müssten bei den Klientinnen vor Ort sein und nicht bei der Schriftdolmetscherin. Die Mikrofonie müsse also bis zum Abschluss der Aus-/Weiterbildung bei der Kundin bleiben. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass jede Empfängerin und jeder Empfänger eines Online-Schriftdolmetschens eine eigene FM-Anlage für den Empfang benötige (vgl. Beschwerde S. 6). Eine Doppelversorgung sei in casu daher unbedingt notwendig. Ohne die zusätzliche FM-Anlage könne sie dem Unterricht in den überbetrieblichen Kursen nicht folgen. Das beantragte Hilfsmittel sei angesichts der Kosten von Fr. 2'705.00 auch verhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin würde zudem gemäss telefonischer Auskunft im Vorbescheidverfahren die Aufwendungen der Schriftdolmetscherin vor Ort übernehmen, selbst wenn diese Kosten höher ausfallen würden als die beantragte zusätzliche FM-Anlage. Diese Aussage widerspreche dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit. Die Kosten für Reisezeit und Spesen beim Schriftdolmetschen vor Ort würden deutlich höher ausfallen als diejenigen für das Online-Schriftdolmetschen (vgl. Beschwerde S. 7). Daher hätte sie auch im Rahmen der Austauschbefugnis Anspruch auf Kostengutsprache für die zusätzliche FM-Anlage (Art. 2 Abs. 5 HVI). Gemäss Auskunft der Pro Audito Schweiz würden die IV-Anträge für die Finanzierung der Mikrofonie – zusätzlich zum Schriftdolmetschen – sodann jeweils von der zuständigen IV-Stelle bewilligt, weshalb sie auch im Sinne der Gleichbehandlung Anspruch auf die beantragte Kostengutsprache habe (vgl. Beschwerde S. 8).
3.4
Mit Mitteilung vom 4. Oktober 2021 leistete die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für das Online-Schriftdolmetschen für acht überbetriebliche Kurse der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 11'090.00 (VB 159). Für die Durchführung des Online-Schriftdolmetschens ist aktenausweislich ein technisches Gerät zur Erreichung des Eingliederungszwecks notwendig, um das während den überbetrieblichen Kursen vor Ort Gesprochene zur Online-Schriftdolmetscherin zu übertragen, damit diese das Gesprochene für die Beschwerdeführerin verschriftlichen kann (vgl. E. 3.1.2. f. hiervor). Die von der Beschwerdeführerin beantragte FM-Anlage wäre gemäss Herstellerfirma dafür zweckmässig und geeignet (vgl. E. 3.1.4. hiervor). Gemäss Vergleichsofferte vom 7. Juni 2022 von Pro Audito Schweiz würden die Kosten für das Präsenz-Schriftdolmetschen für acht Tage Fr. 13'708.00 betragen (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). Für den Einsatz der Online-Schriftdolmetscherin hat die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache in der Höhe von Fr. 11'090.00 für acht Tage geleistet (VB 159). Die Kosten für die beantragte FM-Anlage belaufen sich auf Fr. 2'705.00 (VB 161 S. 2). Bei einer einmaligen Kostenübernahme von acht Tagen würden sich die Kosten für das Online-Schriftdolmetschen mit FM-Anlage in der Höhe von insgesamt Fr. 13'795.00 (Fr. 11'090.00 + Fr. 2'705.00) und diejenigen für das Präsenz-Schriftdolmetschen in der Höhe von Fr. 13'708.00 damit ungefähr auf den gleichen Betrag belaufen. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin jedoch noch bis Ende Juli 2024 in Ausbildung steht (VB 149 S. 5;
151.
S. 1) und noch an mehreren überbetrieblichen Kursen teilzunehmen hat (vgl. etwa VB 188), würde sich das Online-Schriftdolmetschen mit der beantragten technischen Ausrüstung einer FM-Anlage damit auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich als verhältnismässig erweisen.
Ausweislich der Akten ist jedoch weder ersichtlich noch wurde von der Beschwerdegegnerin abgeklärt, ob nicht auch ein normales Mikrofon ausreichen würde, um die Sprachübertragung des Unterrichts an die Schriftdolmetscherin zu gewährleisten, ob auch damit der Eingliederungszweck erfüllt werden könnte und wie hoch die Kosten für eine technische Ergänzung in Form eines Mikrofons wären. Denn die Invalidenversicherung hat nicht für die bestmögliche Vorkehr aufzukommen, sondern lediglich für eine einfache und zweckmässige Lösung (vgl. E. 2.3. hiervor). Damit erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anschliessend hat sie neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen.
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Mai 2022 aufzuheben und die
Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.2
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V
215.
E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
Entscheid
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihrer Vertreterin zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 27. März 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Fricker