VBE.2022.238
VBE.2022.238 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-10-25
25. Oktober 2022Deutsch9 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.238 / pm / fi Art. 113 Urteil vom 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofpla...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.238 / pm / fi Art. 113
Urteil vom 25. Oktober 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Beigeladene B._____
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 19. Mai 2022)
Sachverhalt
1.
Die 1968 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter zweier erwachsener Kinder und als Psychotherapeutin tätig. Sie meldete sich am 24. Mai 2021 unter Hinweis auf eine bipolare Störung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen ihrer daraufhin durchgeführten Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin unter anderem die Akten der Krankentaggeldversicherung bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 19. Mai 2022 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Viertelsrente sowie – eventualiter – die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 19. Mai 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 22) im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin arbeite seit Ablauf des Wartejahres wieder in einem 60%-Pensum in der bisherigen Tätigkeit als Psychologin. Unter Annahme einer 70%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall und einer Einschränkung im Erwerbsbereich von 40 % errechnete sie – einen – rentenausschliessenden – Invaliditätsgrad von 28 %. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, bei "vollständiger Gesundheit" hätte sie spätestens nach dem Auszug ihrer beiden Söhne das Pensum ihrer ausserhäuslichen Tätigkeit wieder auf 100 % erhöht. Es sei ihr daher eine Viertelsrente zuzusprechen.
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (VB 22) zu Recht verneint hat.
1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Mai 2022 (VB 22) zu Recht verneint hat.
2.
2.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; Urteil des Bundesgerichts 8C_174/2022 vom 8. Juli 2022 E. 4.2).
2.2. 2.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und
26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
2.2.2. Gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sogenannte gemischte Methode). Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich rechtsprechungsgemäss proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich (BGE 142 V 290; Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2).
2.2.3. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.). Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweis unter anderem auf BGE 141 V 15 E. 3.1).
3.
3.1. Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Juni 2022 führte diese zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin stehe wegen einer bipolaren affektiven Störung seit 2001 bei ihr in ambulanter Therapie. Eine erste Episode sei 1990 ambulant behandelt worden. Nach einer im Jahr 2012 aufgetretenen manischen bzw. anschliessenden depressiven Episode und einer darauf folgenden stabilen Phase sei die Beschwerdeführerin "[a]b dem 5.12.20" erneut an einer manischen Episode erkrankt, welche zu Beginn ambulant behandelt worden sei. Bei ungenügendem Ansprechen auf die Medikation mit Abilify und Clopixol sei sie vom 2. Januar bis 12. Februar 2021 in der Klinik D. behandelt worden. Nach dem Austritt sei eine langdauernde depressive Episode aufgetreten, welche bis Oktober 2021 gedauert habe. Im Verlauf sei es der Beschwerdeführerin gelungen, die Arbeitsfähigkeit ab März 2021 bis Dezember 2021 schrittweise auf maximal 60 % zu steigern. Nachdem ihre beiden Söhne ausgezogen seien, würde sie in einem 100%-Pensum arbeiten, wenn sie vollständig gesund wäre. Der Grund für die reduzierte Arbeitsfähigkeit liege darin, dass die Beschwerdeführerin mehr Zeit für die Vor- und Nachbereitung ihrer Tätigkeit als Psychotherapeutin benötige, rascher ermüde und eine längere Erholungszeit benötige (Beschwerdebeilage 7).
3.2. Aus den aktenkundigen medizinischen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer bipolaren Störung leidet und deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin ging – ohne jegliche entsprechende Abklärungen getätigt zu haben – gestützt auf die Löhne, auf denen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto in der Vergangenheit Beiträge abgerechnet worden waren (VB 7; vgl. VB 21), davon aus, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie gesund, zu 70 % erwerbstätig wäre und über keinen Aufgabenbereich verfügte (VB 22 S. 2). Die Beschwerdeführerin hatte der Beschwerdegegnerin indes am 28. Oktober 2021 mitgeteilt, dass "der Grund des Pensums" ihre schon "seit langer Zeit" bestehende Erkrankung sei. "Um es stabil halten zu können", sei ein 100%Pensum nicht möglich gewesen, weshalb sie sich für ein 70%-Pensum entschieden habe (VB 14). Dies findet eine Stütze in der Einschätzung der seit Jahren behandelnden Psychiaterin Dr. med. C. vom 8. Juni 2022, wonach die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre. Dass die Beschwerdeführerin noch nie vollzeitlich erwerbstätig gewesen sei, wie dies die Beschwerdegegnerin annahm (VB 22 S. 2), wird von ersterer in Abrede gestellt (vgl. Beschwerde S. 1). Belegt ist diesbezüglich zumindest, dass die Beschwerdeführerin betreffend die Zeit vom 22. August bis 21. November 2016 über Arbeitsverträge für zwei Anstellungen je im 50%-Pensum verfügte (Beschwerdebeilagen 4 f.).
3.3. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ganztägig oder nur zeitweilig erwerbstätig (allenfalls mit Aufgabenbereich) wäre und somit welche Methode der Bemessung des Invaliditätsgrades anzuwenden ist (vgl. E. 2.2.3), aufgrund des Gesagten nicht zuverlässig beantwortet werden. Was den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt anbelangt, hat die Beschwerdegegnerin auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt, ohne eine versicherungsmedizinische Stellungnahme dazu eingeholt zu haben. Es besteht demnach auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Abklärungsbedarf.
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung hinsichtlich einerseits der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und andererseits des hypothetischen Ausmasses deren Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall bzw. einer allfälligen Tätigkeit im Aufgabenbereich und zur anschliessenden Neuverfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3. Die in eigener Sache prozessierende Partei hat nur in Ausnahmefällen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Voraussetzungen, die kumulativ gegeben sein müssen, damit eine solche Ausnahmesituation anzunehmen ist (komplexe Sache mit hohem Streitwert, hoher Arbeitsaufwand, vernünftiges Verhältnis zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung), sind bei der – obsiegenden – Beschwerdeführerin jedoch nicht erfüllt, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_138/2017, 8C_143/2017 vom 23. Mai 2017 E. 7 mit Hinweisen).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Mai 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 25. Oktober 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier