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Entscheid

VBE.2022.244

VBE.2022.244 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-11-07

7. November 2022Deutsch30 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.244 / np / fi Art. 123 Urteil vom 7. November 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiber Berner Rechtspraktikantin Peter Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic....

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Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2022.244 / np / fi Art. 123

Urteil vom 7. November 2022

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiber Berner Rechtspraktikantin Peter

Beschwerde- A._____, führer vertreten durch lic. iur. Michèle Wehrli Roth, Rechtsanwältin, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 23. Mai 2022)

Sachverhalt

1.

Der 1989 geborene Beschwerdeführer verfügt über das Fähigkeitszeugnis "Kaufmann Erweiterte Grundbildung" und war bis im Februar 2015 als Kaufmann tätig. Am 30. Mai 2015 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin wegen psychischen Beschwerden zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem er ihr am 11. Mai 2015 mitgeteilt hatte, dass er wieder zu

100 % arbeitsfähig sei, schloss sie das entsprechende Verfahren mit Verfügung vom 8. September 2015 ab.

Am 8. Januar 2020 meldete sich der – seit April 2019 erwerbslose – Beschwerdeführer aufgrund einer "psychische[n] Verschlechterung" erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integration, Rente) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und liess den Beschwerdeführer in deren Rahmen am 6. September 2021 durch Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Y., begutachten. Gestützt auf das am 9. September 2021 erstattete Gutachten und nach Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 12. November 2021 – mit Verfügung vom 23. Mai 2022 mit Wirkung ab 1. September 2020 eine halbe Invalidenrente zu.

2.

2.1. Am 23. Juni 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Die Verfügung vom 23. Mai 2022 sei aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer seien die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen.

3.

Eventualiter: Die Angelegenheit sei zur rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, und in der Folge seien dem Beschwerdeführer die ihm gesetzlich zustehenden Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese verzichtete mit Eingabe vom 28. Juli 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme und wies daraufhin, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung der Wartefrist nicht mehr bei ihr versichert gewesen sei.

2.4. Mit Replik vom 1. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und ersuchte um Beiladung der Vorsorgeeinrichtung, bei der er im Rahmen seines letzten Arbeitsverhältnisses nach BVG versichert gewesen sei, bzw. – eventualiter – um Ansetzung einer Frist zur Bekanntgabe der zuständigen Vorsorgeeinrichtung und um anschliessende Beiladung derselben.

Erwägungen

1.

Was das Gesuch des Beschwerdeführers, noch eine weitere Vorsorgeeinrichtung beizuladen, anbelangt, kann die instruierende Behörde nach Art. 61 ATSG i.V.m. § 12 Abs. 1 VRPG Dritte von Amtes wegen oder auf Antrag zum Verfahren beiladen, wenn sie durch den Ausgang des Verfahrens in eigenen Interessen berührt werden könnten. Nach geltender Rechtsprechung liegt der allgemeine Zweck einer Beiladung darin, die Rechtskraft eines Entscheides auf die beigeladene Person auszudehnen, sodass diese in einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess jenen gegen sich gelten lassen muss (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 502 mit Hinweisen). Nachdem die mit Verfügung vom 12. Juli 2022 beigeladene Vorsorgeeinrichtung die einzige Vorsorgeeinrichtung ist, der die angefochtene Verfügung zugestellt wurde (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 92), und weil grundsätzlich nur rechtmässig eröffnete Entscheide über eine Invaliditätsbemessung der IV eine präsumtiv leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung binden können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 89/06 vom 27. Juni 2006 E. 2 mit Hinweisen; BGE 132 V 1), ist von der Beiladung weiterer Vorsorgeeinrichtungen abzusehen.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2022 gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 9. September 2021 (VB 73.1) und die Stellungnahme des RAD vom 17. Dezember 2021 (VB 83) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei seit 17. September 2019 in seiner angestammten Tätigkeit als Kaufmann nur noch eingeschränkt arbeitsfähig. In seiner angestammten Tätigkeit sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit bestehe bei einer zumutbaren 100%igen Präsenzzeit eine 50%ige Leistungseinschränkung. Der Beschwerdeführer habe daher bei einem mit der Methode des Prozentvergleichs errechneten Invaliditätsgrad von 50 % einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. September 2020 (VB 92 S. 4).

2.2

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer zusammengefasst sinngemäss geltend, die Schlussfolgerungen des psychiatrischen Gutachters seien nicht schlüssig. Es sei gestützt auf die Einschätzung der behandelnden Ärzteschaft von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Sollte dennoch dem Gutachten gefolgt werden, sei die ihm attestierte Restarbeitsfähigkeit jedenfalls nicht "auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt" verwertbar. Werde auch dies nicht anerkannt, so sei in Bezug auf die Berechnung des Invaliditätsgrades die Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Bei der Festsetzung des Valideneinkommens sei dabei vom Lohn für eine Tätigkeit als Kaufmann auszugehen, mit einem Zuschlag von mindestens 30 %, da er im Gesundheitsfall zusätzlich die Ausbildung als Rechtsfachmann HF abgeschlossen hätte. Beim Invalideneinkommen sei ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % zu berücksichtigen.

2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2022 zu Recht ab dem 1. September 2020 (nur) eine halbe Rente zugesprochen hat.

2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2022 zu Recht ab dem 1. September 2020 (nur) eine halbe Rente zugesprochen hat.

3.

Vorgängig ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer hatte sich bereits am 30. Mai 2015 (VB 11) erstmals zum Leistungsbezug angemeldet. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 8. September 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen, weil der Beschwerdeführer ihr mitgeteilt habe, dass er wieder voll arbeitsfähig sei (VB 19). Bei dieser Ausgangslage war es korrekt, dass die Beschwerdegegnerin die Wiederanmeldung vom 8. Januar 2021 nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV, sondern gleich wie eine erstmalige Anmeldung behandelte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2018 vom 13. Februar 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).

4.

4.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, stützt sich jedoch auf einen zeitlich offenen Dauersachverhalt, der vor dem Inkrafttreten der WEIV begonnen hat. Nachdem sowohl den Änderungen des IVG wie auch der IVV keine besonderen Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Regelungen der WEIV im Hinblick auf vor dem 1. Januar 2022 entstandene Rentenansprüche zu entnehmen sind, gelangen die allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze zur Anwendung. Demnach ist auch im öffentlichen Recht jenes Recht anwendbar, welches bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Kraft stand. Auf in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte ist daher ein später in Kraft getretenes neues Recht vorbehältlich – vorliegend nicht vorhandener – besonderer Übergangsbestimmungen nicht anwendbar. Auf zeitlich offene Dauersachverhalte ist hingegen grundsätzlich bis zum Inkrafttreten der Rechtsänderung das alte Recht, nachher das neue Recht anwendbar (BGE 147 V 308 E. 5.1 S. 311 f. mit Hinweisen). Dem folgend und aufgrund der aufgrund der durchschnittlichen Verfahrensdauer eines IV-Rentenverfahrens unter Umständen erheblichen Auswirkungen des anwendbaren Rechts auf den Rentenanspruch rechtfertigt es sich, im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten analog zur Praxis der auf den 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Art. 27bis Abs. 2–4 IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 E. 5.3 mit Hinweis) die Änderungen betreffend Rentenanspruch (vgl. bspw. Art. 28b Abs. 1 IVG) erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung per 1. Januar 2022 anzuwenden. Zeitlich davorliegende aber erst nach Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmungen beurteilte Rentenansprüche sind nach dem bisherigen Recht zu bestimmen.

4.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

4.3. Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG bedeutet im Allgemeinen den durch die Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, N. 102 zu Art. 4 IVG mit Hinweis auf BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

4.4. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

5.

5.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 9. September 2021. Darin stellte Dr. med. C. folgende Diagnosen (VB 73.1 S. 17):

"Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Soziale Phobien (ICD-10 F 40.1), bestehend seit 2011

Psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Akzentuierung der Persönlichkeit mit selbstunsicheren und narzisstischen Anteilen (ICD-10 Z 73.1), bestehend seit der Adoleszenz - Schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10 F 12.1), bestehend seit Jahren

- Schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10 F 17.1), bestehend seit Jahren"

Aus psychischer Sicht bestehe "eine Einschränkung der sozialen Kompetenzen". Der Beschwerdeführer weise "in Bezug auf den Umgang mit sich selbst Defizite in den Bereichen Selbstwertgefühl, Selbstvertrauen, Selbstwirksamkeit und Selbstbeobachtung auf" (VB 73.1 Ziff. 7.4 S. 25). Bei einer Gesamtwürdigung der Diagnosen, Defizite und Ressourcen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz der sozialen Phobien eine berufliche Tätigkeit in einem reduzierten Pensum ausüben könne (VB 73.1 Ziff. 7.4 S. 21 und Ziff. 8.1 S. 25). In der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe seit 2019 im Rahmen eines zumutbaren Vollzeitpensums eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % (VB 73.1 Ziff. 7.4 S. 21 und Ziff. 8.1 S. 25). In Bezug auf die Reintegration in den Arbeitsprozess erschienen folgende "Aspekte eines Arbeitsplatzes" als sinnvoll (VB 73.1 Ziff. 8.2.1 S. 26):

"- Die VP sollte am Arbeitsplatz nicht zu sehr mit sozialen Kontakten überfordert werden. - Ein zu grosser Interaktionsstress am Arbeitsplatz sollte vermieden werden. - Der Arbeitsplatz der VP sollte ruhig und wenig hektisch sein. - Eine vollständige Tagesstruktur am Arbeitsplatz wäre bei der VP von Vorteil. - Auf eine klare Aufgabenübertragung unter Vermeidung widersprüchlicher Anweisungen ist zu achten. - Eine Konfrontation am Arbeitsplatz mit Problemen anderer Personen oder dem Leid anderer Personen ist zu vermeiden. - Das selbständige Festlegen und Bestimmen schwieriger Arbeitsentscheidungen wäre für die VP aktuell eine Überforderung. - Die selbständige Entwicklung neuer Ideen wäre für die VP aktuell eine Überforderung."

5.2. RAD-Ärztin F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, befand in ihrer Aktennotiz vom 17. Dezember 2021, dass auf das psychiatrische Gutachten abgestellt werden könne. Es sei "davon auszugehen, dass seit 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %" bestehe, welche auch "prognostisch vorerst zu erwarten" sei (VB 83).

6.

6.1. Das Gutachten vom 9. September 2021 beruht auf einer am 6. September 2021 durchgeführten, – testpsychologische Untersuchungen und ein Mini-ICF-APP (VB 73.3) einschliessenden – fundierten fachärztlich-psychiatrischen Untersuchung (VB 73.1 S. 15 f.) sowie dem Ergebnis einer vom Gutachter veranlassten Laboruntersuchung des Bluts (VB 73.2). Es erging unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 73.1 Ziff. 1.3 und 2 S. 3 ff., Ziff. 3.2.7 S. 15, Ziff. 6.4 S. 18 f., Ziff. 7.2 S. 20 etc.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 73.1 Ziff. 3 und 4 S. 11 ff.). Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation nachvollziehbar und machte – in Orientierung an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 – Ausführungen zu Konsistenz und Plausibilität, Ressourcen und Belastungen sowie zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (VB 73.1 S. 20 Ziff. 7.2 ff.). Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert (vgl. E. 4.4) zu.

6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf die Berichte der Behandler der Psychiatrischen Dienste D. vom 14. April und 23. September 2020 (VB 37, 59) und die mit Beschwerde und Replik eingereichten Arbeitsunfähigkeitsatteste der Hausärztin, Dr. med. G., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Z., vom 9. Dezember 2020, 19. Mai 2022 und 15. August 2022 (BB 3 f., Replikbeilage [RB] 2 f.) geltend, das Gutachten von Dr. med. C. vom 9. September 2021 sei sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit betreffend nicht schlüssig (Beschwerde S. 5 ff., Replik 3 f.).

6.2.2. 6.2.2.1. Bezüglich der Berichte behandelnder Ärzte trifft es zwar grundsätzlich zu, dass die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch einen behandelnden Arzt oft wertvolle Erkenntnisse zu erbringen vermag. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es indes nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler: SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_425/2019 vom 10. September 2019 E. 3.4 mit Hinweisen).

6.2.2.2. Dr. med. C. verfügte – neben einem weiteren Bericht der Psychiatrischen Dienste D. vom 1. November 2019 – über die beiden Berichte der Psychiatrischen Dienste D. (vgl. VB 73.1 Ziff. 1.3 S. 3 f.), auf die sich der Beschwerdeführer beruft, und war damit über die Einschätzung der Behandler der Psychiatrischen Dienste D. im Bilde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2). Er setzte sich mit deren Beurteilung denn auch einlässlich auseinander und legte unter anderem nachvollziehbar begründet dar, dass die von diesen gestellte Differenzialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung mit vor allem ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10 F 60.6; siehe dazu VB 37, 59) mit Blick auf die massgebenden Befunde und unter Berücksichtigung des sozialen und beruflichen "Funktionsniveaus" nicht nachvollziehbar sei, zumal der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei "Ausbildungen zu absolvieren und über Jahre hinweg beruflich tätig zu sein." Auch die aktenkundigen Arbeitszeugnisse des Beschwerdeführers (siehe dazu VB 7) würden gegen eine Persönlichkeitsstörung sprechen. Es sei beim Beschwerdeführer daher von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit selbstunsicheren und narzisstischen Zügen (ICD-10 Z 73.1) auszugehen, die seit der Adoleszenz bestehen würde und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. VB 73.1 Ziff. 6.4 S. 19). Die diesbezüglichen gutachterlichen Ausführungen sind in sich schlüssig und in ihrer Gesamtheit ohne Weiteres einleuchtend. Auch zum Gebrauch von Cannabinoiden und deren Auswirkungen äusserte sich der Gutachter: Der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben ein- bis zweimal pro Woche Cannabis konsumiere und in der Vergangenheit auch immer wieder "Pausen im Konsum" eingelegt habe, zeige klinisch "praktisch keine kognitiven Defizite und auch keine Minderung des Antriebs […]." Dass der Gutachter die von den Behandlern der Psychiatrischen Dienste D. diagnostizierte Abhängigkeit nicht bestätigte (VB 73.1 S. 18), leuchtet vor diesem Hintergrund ohne Weiteres ein. Den Berichten der Psychiatrischen Dienste D. vom 14. April und 23. September 2020 (VB 37, 59) sind damit keine im Rahmen der Begutachtung ungewürdigten oder unerkannten Aspekte zu entnehmen (vgl. E. 6.2.2.1).

6.2.2.3. Dass der Beschwerdeführer die im August 2015 begonnene Zweitausbildung zum Fachmann Betriebsunterhalt EFZ – entgegen der Annahme des Gutachters (vgl. VB 73.1 Ziff. 6.4 und 7.4 S. 19 und 21) – nicht abschloss, weil er, wie er geltend macht (Beschwerde S. 7), aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden ausserstande gewesen sei, die Abschlussprüfung anzutreten, vermag die gutachterliche Einschätzung, dass keine Persönlichkeitsstörung, sondern lediglich eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit selbstunsicheren und narzisstischen Zügen vorliege (VB 73.1 S. 19), nicht in Zweifel zu ziehen. Massgebend ist in diesem Zusammenhang primär, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, vom 1. August 2015 bis 31. Juli 2017 die gesamte dreijährige Berufsausbildung zu absolvieren und dabei in der Berufsschule durchwegs in sämtlichen Fächern gute bis (zum überwiegenden Teil) sehr gute Noten zu erzielen (siehe Zeugnis der Berufsschule E. vom 17. Mai 2017 [VB 22 S. 2], Lebenslauf [BB 9]). Ferner ist in Bezug auf die Rüge, der Gutachter habe sich bei der Diagnosestellung zu Unrecht auf in der Vergangenheit erbrachte Leistungen gestützt, obwohl "die Zeit ab Januar 2020 relevant" sei (Beschwerde S. 7), festzuhalten, dass der Gutachter sich in erster Linie auf die Ergebnisse seiner eingehenden Untersuchung des Beschwerdeführers und die dabei gemachten Beobachtungen stützte. Dass er bei seiner Beurteilung auch dessen funktionelle Leistungsfähigkeit im Verlauf berücksichtigte, ist nicht zu beanstanden, sondern war sogar geboten. Zudem gingen die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Dienste D. (im Jahr 2020) lediglich differentialdiagnostisch – was dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu etwa BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis) nicht genügt – von einer Persönlichkeitsstörung aus (vgl. VB 59 S. 2, 37 S. 4).

6.2.2.4. Im Weiteren vermögen auch die mit der Beschwerde und der Replik eingereichten hausärztlichen Atteste vom 9. Dezember 2020, 19. Mai 2022 und 15. August 2022 die Einschätzung des Gutachters nicht in Frage zu stellen. So geht daraus lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer "wegen Krankheit" bei Dr. med. G. in Behandlung stehe und "[d]ie AUF […] von der Psychiatrischen Dienste D. und betreuenden Psychiater ausgestellt" worden sei. Aufgrund welcher Befunde bzw. daraus resultierender Defizite des funktionellen Leistungsvermögens die gänzliche Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde, ist den Arztzeugnissen nicht zu entnehmen (vgl. BB 3 f., RB 2 f.).

6.2.3. 6.2.3.1. Dr. med. C. gelangte im Gutachten vom 9. September 2021 – unter Berücksichtigung der Vorgaben von BGE 141 V 281 und unter Einbezug auch der Ergebnisse des Mini-ICF-Ratings für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP; vgl. VB 73.1 Ziff. 7.4 S. 21 ff.) – in Gesamtwürdigung sämtlicher festgestellter Defizite und der persönlichen, sozialen sowie strukturellen Ressourcen des Beschwerdeführers (vgl. VB 73.1 Ziff. 6.4 und 7.4 S. 18 ff.) zum überzeugenden Schluss, dass der Beschwerdeführer sowohl in einer kaufmännischen als auch in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen eines zumutbaren Arbeitspensums von 100 % eine Leistung von 50 % zu erbringen vermöge (VB 73.1 S. 25 f.).

6.2.3.2. Zwar sah sich der Gutachter ausserstande, den Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit exakt festzulegen (VB 73.1 S. 25 f.; Beschwerde S. 4). Dies ist indes vorliegend insofern unerheblich, als Dr. med. C. jedenfalls seit 2019 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit ausging und angesichts der am 8. Januar 2020 erfolgten Anmeldung eine vor 2019 bestandene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht von Anspruchsrelevanz wäre (vgl. Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG).

6.2.3.3. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, es müssten ihm eine "Übergangsfrist zwecks Stabilisierung des Gesundheitszustandes sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen gewährt werden" (Beschwerde S. 9), zeigte der Gutachter überzeugend auf, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Ressourcen möglich sei, die dysfunktionalen Überzeugungs- und Verhaltensmuster zu durchbrechen und dass die Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit gar "therapeutische Effekte" haben werde. "Bei Durchführung der zumutbaren therapeutischen Massnahmen" sei sogar mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einer Steigerung der Leistungsfähigkeit zu rechnen (vgl. VB 73.1 Ziff. 7.4 S. 20 f., Ziff. 8.2.6.2 S. 27 f.).

6.3. Zusammenfassend sind weder den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) noch den Akten konkrete Hinweise zu entnehmen, welche am Gutachten von Dr. med. C. vom 9. September 2021 konkrete Zweifel zu begründen vermöchten (Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit; BGE 134 V 109 E. 9.5, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1). Der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt. Auf weitere Abklärungen (vgl. Beschwerdeanträge Ziff. 3; Beschwerde S. 10) ist in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494 mit Hinweisen). Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten von Dr. med. C. vom 9. September 2021 ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit 2019 in seiner angestammten Tätigkeit als Kaufmann sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig ist (50%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 100 %).

7.

7.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die gutachterlich attestierte 50%ige Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei (vgl. Beschwerde S. 11 ff.).

7.2. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_302/2017 vom 6. Juli 2017 E. 3.3). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen. Anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. Er umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, das heisst Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Für die Invaliditätsbemessung ist somit nicht massgeblich, ob eine Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn – auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) – die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 131 ff. zu Art. 28a IVG).

7.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm unter Berücksichtigung der gutachterlich definierten Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit bzw. eine konkrete Tätigkeit als Kaufmann (vgl. E. 5.1) ein weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offensteht, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. Davon, dass jegliche Konfrontationen mit anderen Personen zu vermeiden sei (Beschwerde S. 12), ging weder der Gutachter noch der behandelnde Psychologe der PDAG, auf den sich der Beschwerdeführer diesbezüglich beruft, aus (vgl. VB 59 S. 3). Der Beschwerdeführer sollte am Arbeitsplatz lediglich nicht zu sehr mit sozialen Kontakten überfordert und möglichst nicht mit Problemen bzw. Leiden anderer Personen konfrontiert werden (VB 73.1 S. 26). Stellen, die diese Anforderung erfüllen, existieren auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ebenso genügend wie solche, bei denen eine enge Führung mit klarer Aufgabenübertragung besteht (VB 73.1 S. 26; Beschwerde S. 12). Dass der Beschwerdeführer "körperliche Tätigkeiten" ausüben solle (Beschwerde S. 12), ergibt sich sodann aus dem Gutachten nicht; Nämliches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, eine angepasste Tätigkeit dürfe keinen Zeitdruck mit sich bringen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang indes darauf, dass die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines 100%-Pensums umzusetzen ist, dem Beschwerdeführer mithin für die Erbringung der Leistung doppelt so viel Zeit, wie eine gesunde Person dafür benötigen würde, zugestanden wird. Vor diesem Hintergrund sind die gutachterlich definierten Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit nicht so hoch, dass der allgemeine Arbeitsmarkt eine solche praktisch nicht kennte oder sie nur aufgrund nicht realistischen Entgegenkommens eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_762/2013 vom 30. April 2014 E. 5.3, 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.3; FREY/LANG, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 72 zu Art. 16). Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer auf eine mehrjährige Berufserfahrung im kaufmännischen Bereich und auf Erfahrungen im Bereich Betriebsunterhalt zurückgreifen kann (vgl. VB 7, BB 9). Diese Umstände deuten auf einen minimalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand sowie auf eine nicht massgeblich beeinträchtigte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und damit intakte Anstellungschancen hin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 5.3; 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E. 5.4.2; 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5).

7.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise verwertbar ist.

8.

8.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2022 entsprechend der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von 50 %, ohne die Vergleichseinkommen ziffernmässig festzulegen (VB 92 S. 4). Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, dass es sich dabei um einen unzulässigen Prozentvergleich handle, da das Validen- und das Invalideneinkommen nicht auf Grundlage des gleichen Tabellenlohns zu ermitteln seien. Ausserdem sei ihm zu Unrecht kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen gewährt worden.

8.2. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und

26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen "Prozentvergleich" im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b S. 137 dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 mit Hinweisen). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174).

8.3. 8.3.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, ohne seine gesundheitlichen Beschwerden hätte er die im Jahr 2013 angestrebte Weiterbildung zum diplomierten Rechtsassistenten HF absolviert, weshalb für das Valideneinkommen auf den Verdienst eines Hochschulabsolventen abzustellen sei. Mit dem Hochschulabschluss hätte sich sein Einkommen (verglichen mit jenem eines Kaufmanns) um mindestens 30 % erhöht. Für das Invalideneinkommen sei sodann der Verdienst massgebend, den er als Fachmann Betriebsunterhalt erzielen könnte, da er diese Ausbildung nur begonnen habe, um eine Tätigkeit ausüben zu können, die seinem Gesundheitszustand angepasst sei (vgl. Beschwerde S. 14 ff.).

8.3.2. Nach der Rechtsprechung ist bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Eine blosse Absichtserklärung, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht und mit den eingereichten Unterlagen auch belegt hat (Beschwerde S. 14, BB 5 ff.), genügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 f. mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 96 V 29). Dass er schon derartige Schritte unternommen hätte, wurde vom Beschwerdeführer indes weder geltend gemacht noch ergibt es sich aus den Akten. Folglich ging die Beschwerdegegnerin betreffend das Valideneinkommen zu Recht vom Lohn für eine kaufmännische Tätigkeit aus.

8.3.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Erzielt die versicherte Person – wie der Beschwerdeführer (vgl. VB 20 Ziff. 4.3 S. 4) – nach Eintritt der Invalidität kein anrechenbares Erwerbseinkommen, namentlich weil sie keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Nachdem dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Kaufmann weiterhin (im Pensum von 100 % mit einer 50%igen Leistungseinbusse) zumutbar ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch bezüglich des Invalideneinkommens den Verdienst eines kaufmännischen Angestellten für massgebend erachtete (vgl. VB 92). Dass der Beschwerdeführer in einer anderen leidensangepassten Tätigkeit – beispielsweise als Fachmann Betriebsunterhalt – einen geringeren Verdienst erzielen würde, bleibt dabei unbeachtlich, da der Beschwerdeführer, der, wie bereits dargelegt (E. 6.2.2.3.), die entsprechende Ausbildung nicht abgeschlossen hat, aufgrund seiner Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen hat, um die Folgen seiner Invalidität bestmöglich zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_441/2021 vom 24. Januar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweisen).

8.3.4. Somit sind Validen- und Invalideneinkommen des Beschwerdeführers ausgehend vom Verdienst eines Kaufmannes zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin hat daher von deren genauen Ermittlung absehen dürfen. Entgegen der Annahme der Parteien stellt dies keinen "Prozentvergleich" dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. E. 8.2). Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung eines allfälligen Leidensabzuges.

8.4. 8.4.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen).

8.4.2. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten Abzugs wegen Teilzeittätigkeit (Beschwerde S. 16) wird nach geltender Rechtsprechung zwar unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, grundsätzlich ein Abzug vom Tabellenlohn gewährt, sofern sich aus den entsprechenden statistischen Angaben eine aus dem konkreten Beschäftigungsgrad resultierende Erwerbseinbusse ergibt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.2). Allerdings fällt die Gewährung eines sogenannten "Teilzeitabzugs" bei Zumutbarkeit einer Vollzeittätigkeit mit eingeschränktem Rendement (vgl. E. 6.3) rechtsprechungsgemäss ausser Betracht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 5.2; 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4.4, je mit Hinweisen). Die weiter als Grund für einen Abzug vom Tabellenlohn geltend gemachten leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 17) sind im Anforderungsprofil der ihm noch zumutbaren Tätigkeiten enthalten (vgl. dazu E. 5.1), womit es nicht zulässig wäre, diese Einschränkungen erneut zu berücksichtigen (vgl. BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen). Andere Gründe, die einen Abzug rechtfertigten, sind nicht ersichtlich und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht konkret benannt (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn verzichtet.

8.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von der genauen Ermittlung der Vergleichseinkommen absah, den Invaliditätsgrad entsprechend dem Grad der Arbeitsfähigkeit und ohne Berücksichtigung eines Leidensabzuges auf 50 % festsetzte und dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zusprach (vgl. 28 Abs. 2 IVG).

9.

Die Beschwerdegegnerin legt in ihrer Verfügung vom 23. Mai 2022 den Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. September 2020 fest, da beim Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Unterlagen seit dem 17. September 2020 eine Leistungseinschränkung in der bisherigen sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit bestehe (VB 92 S. 4). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. C. vom 9. September 2021 besteht die 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit indes seit (spätestens) 2019 (vgl. VB 73.1 Ziff. 8.1.4 und 8.2.5 S. 25 f.). Davon ging denn in der Folge auch die RAD-Psychiaterin med. pract. F. aus (vgl. VB 83 S. 1). Das Erfordernis einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) war demnach (spätestens) per Januar 2020 erfüllt. Nachdem ein Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG) und die Anmeldung des Beschwerdeführers im Januar 2020 (und damit verspätet) erfolgte (VB 20), ist der Rentenbeginn auf den 1. Juli 2020 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) festzusetzen.

10.

10.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 23. Mai 2022 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

10.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Angesichts der Tatsache, dass der Beginn der halben Rente des Beschwerdeführers, der die Zusprache einer ganzen Rente beantragte, (lediglich) auf einen zwei Monate früheren Zeitpunkt festzusetzen ist, obsiegt der Beschwerdeführer nur in geringem Umfang. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten vollumfänglich ihm aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_419/2018 vom 6. September 2018 E. 6.2).

10.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens mit lediglich geringfügigem Obsiegen (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Mai 2022 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 7. November 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Kathriner Berner