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Entscheid

VBE.2022.253

VBE.2022.253 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-02-28

28. Februar 2023Deutsch8 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.253 / sb / ce Art. 28 Urteil vom 28. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2022.253 / sb / ce Art. 28

Urteil vom 28. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____ führerin

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten; Rückforderung (Verfügung vom 19. Mai 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Der Beschwerdeführerin wurde von der damals zuständigen IV-Stelle des Kantons Tessin mit zwei Verfügungen vom 25. Oktober 2016 auf entsprechende Anmeldung vom 27. Mai 2012 hin rückwirkend für die Periode vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2015 eine ganze Rente und ab dem 1. Januar 2016 eine Dreiviertelsrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen. Nachdem die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend gemacht und die nunmehr zuständige Beschwerdegegnerin im Juni 2019 ein Revisionsverfahren angehoben sowie in der Folge die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation abgeklärt hatte, hob die Beschwerdegegnerin mit zwei Verfügungen vom 23. Dezember 2020 die bisherige Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin revisionsweise per 1. November 2016 rückwirkend auf. Gleichzeitig entschied sie, die Beschwerdeführerin habe vom 1. Januar bis 31. März 2019 wieder Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sowie für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und forderte zudem die für die Periode vom 1. November 2016 bis 31. Juli 2020 zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse von total Fr. 39'534.00 (Fr. 39'450.00 + Fr. 84.00) zufolge einer Meldepflichtverletzung von der Beschwerdeführerin zurück. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

1.2. Am 12. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Erlass der Rückforderung. Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Erlassgesuchs in Aussicht. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 erhobenen Einwände entschied die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 31. März 2022 wie vorbeschieden.

1.3. Am 19. Mai 2022 erliess die Beschwerdegegnerin ferner erneut eine Verfügung, mit welcher sie abermals die zu viel ausgerichteten Rentenbetreffnisse von total Fr. 39'534.00 zurückforderte.

2.

2.1. Mit an die zuständige Ausgleichskasse gerichteter Eingabe in italienischer Sprache vom 12. Juni 2022 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sinngemäss neuerlich geltend, die Rückforderung sei ihr zu erlassen. Die Beschwerdegegnerin leitete diese ihr von der Ausgleichskasse zur Bearbeitung überlassene Eingabe am 4. Juli 2022 als direkt eingegangene, gegen die Rückerstattungsverfügung vom 19. Mai 2022 gerichtete Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter.

2.2. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Eingabe vom 12. Juni 2022 in deutscher Sprache einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie am 22. Juli 2022 nach.

2.3. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Erwägungen

1.

Vorab stellt sich die Frage, gegen welche Verfügung die Beschwerde vom 12. Juni 2022 gerichtet ist. Vom zeitlichen Ablauf her und auch von der Überschrift in der deutschen Übersetzung ("Beschwerde der Verfügung vom 19. Mai 2022") ist zu schliessen, dass sich die Beschwerde in formeller Hinsicht gegen die Rückerstattungsverfügung vom 19. Mai 2022 richtet.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin entschied mit zwei Verfügungen vom 23. Dezember 2020 nach rückwirkender Neufestsetzung des Invalidenrentenanspruchs der Beschwerdeführerin (auch), die der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. April bis 30. Juni 2019 im Umfang von Fr. 84.00 (VB 51, S. 5) und für die Periode vom 1. November 2016 bis 31. März 2019 – nach Abzug einer Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 von Fr. 6'409.00 – im Umfang von Fr. 39'450.00 (VB 51, S. 8) zu viel ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung von insgesamt Fr. 39'534.00 seien zurückzuerstatten. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Mai 2022 erliess die Beschwerdegegnerin erneut eine Verfügung, mit welcher sie abermals für die Periode vom 1. November 2016 bis 31. März 2019 – nach Abzug einer Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 von Fr. 6'409.00 – im Umfang von Fr. 39'450.00 zu viel ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung zurückforderte (VB 60). Dieser Verfügung kann indes keinerlei rechtliche Wirkung zukommen, denn es liegt mit den beiden Verfügungen vom 23. Dezember 2020 eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor (vgl. dazu statt vieler BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihrer Verfügung vom 19. Mai 2022 zudem nicht auf einen Rückkommenstitel, sondern entschied vielmehr genau gleich wie bereits in ihren Verfügungen vom 23. Dezember 2020 (VB 51, S. 7 ff.). Die Verfügung vom 19. Mai 2022 leidet damit nicht nur an einem offenkundigen schweren Mangel, sondern es fehlt ihr auch ein erkennbarer rechtlicher Zweck, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2022 selbst einräumt. Sie ist demnach als nichtig und folglich als gänzlich unwirksam anzusehen (vgl. hierzu statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1096 ff.).

2.1. Die Beschwerdegegnerin entschied mit zwei Verfügungen vom 23. Dezember 2020 nach rückwirkender Neufestsetzung des Invalidenrentenanspruchs der Beschwerdeführerin (auch), die der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. April bis 30. Juni 2019 im Umfang von Fr. 84.00 (VB 51, S. 5) und für die Periode vom 1. November 2016 bis 31. März 2019 – nach Abzug einer Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 von Fr. 6'409.00 – im Umfang von Fr. 39'450.00 (VB 51, S. 8) zu viel ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung von insgesamt Fr. 39'534.00 seien zurückzuerstatten. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Mai 2022 erliess die Beschwerdegegnerin erneut eine Verfügung, mit welcher sie abermals für die Periode vom 1. November 2016 bis 31. März 2019 – nach Abzug einer Nachzahlung für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Juli 2020 von Fr. 6'409.00 – im Umfang von Fr. 39'450.00 zu viel ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung zurückforderte (VB 60). Dieser Verfügung kann indes keinerlei rechtliche Wirkung zukommen, denn es liegt mit den beiden Verfügungen vom 23. Dezember 2020 eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vor (vgl. dazu statt vieler BGE 136 V 369 E. 3.1.1 S. 373 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2020 vom 17. März 2021 E. 2.1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin beruft sich in ihrer Verfügung vom 19. Mai 2022 zudem nicht auf einen Rückkommenstitel, sondern entschied vielmehr genau gleich wie bereits in ihren Verfügungen vom 23. Dezember 2020 (VB 51, S. 7 ff.). Die Verfügung vom 19. Mai 2022 leidet damit nicht nur an einem offenkundigen schweren Mangel, sondern es fehlt ihr auch ein erkennbarer rechtlicher Zweck, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2022 selbst einräumt. Sie ist demnach als nichtig und folglich als gänzlich unwirksam anzusehen (vgl. hierzu statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1096 ff.).

2.2. Ist die Rückerstattungsverfügung vom 19. Mai 2022 nichtig, so fehlt es der Beschwerdeführerin an einem schutzwürdigen eigenen Interesse an der Aufhebung oder Änderung derselben (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

3.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (erneut) um Erlass der Rückerstattung zu viel ausgerichteter Rentenbetreffnisse ersucht, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die hier zur Diskussion stehende Rückerstattungsverfügung vom 19. Mai 2022 nichtig ist und von daher die Beschwerdeführerin nicht zu einer Rückerstattung verpflichtet, die erlassen werden könnte. Anderseits wurde das frühere Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2021 (VB 49) gegen die beiden ursprünglichen Rückerstattungsverfügungen vom 23. Dezember 2020 (VB 51) längst rechtskräftig abgewiesen (Verfügung vom 31. März 2022; VB 59), weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.2. Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. e VKD ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind in Anwendung des Verursacherprinzips der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, welche mit dem Erlass der nichtigen Verfügung vom 19. Mai 2022 letztlich die Beschwerdeerhebung veranlasst hat (§ 31 Abs. 2 VRPG; vgl. ferner THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216).

4.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 28. Februar 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Berner