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Entscheid

VBE.2022.254

VBE.2022.254 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-09-14

14. September 2023Deutsch14 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.254 / ms / sc Art. 96 Urteil vom 14. September 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Petra Oehmke...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.254 / ms / sc Art. 96

Urteil vom 14. September 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Petra Oehmke Schiess, Rechtsanwältin, Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 14. Juni 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1990 geborene Beschwerdeführerin leidet (unter anderem) an einer kongenitalen myotonen Dystrophie Steinert im Sinne des Geburtsgebrechens Ziff. 184 GgV-Anhang. Die damals zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Q._____, IV-Stelle (IV-Stelle Q._____) gewährte der Beschwerdeführerin diverse medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens. Mit Verfügung vom 11. Juni 2009 sprach sie der Beschwerdeführerin ab 1. August 2008 eine Viertelsrente zu. In der Folge gewährte die IV-Stelle Q._____ zudem verschiedene berufliche Massnahmen, welche sie am 24. Oktober 2011 abschloss. Mit Mitteilung vom 25. Juni 2012 bestätigte sie einen unveränderten Anspruch auf eine Viertelsrente.

1.2. Am 3. März 2014 überwies die IV-Stelle Q._____ ihre Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin. Im Jahre 2017 leitete diese von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie erwerbliche und medizinische Abklärungen tätigte. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 erhöhte die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. Juni 2017 auf eine halbe Rente.

1.3. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 meldete die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung (Gutachten der GA eins AG, Gutachtenstelle, R._____ [GA eins], vom 26. Januar 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sowie Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2022 das Erhöhungsgesuch ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juli 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei in Abänderung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2022 das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin gutzuheissen und ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

2. Es sei der Beschwerdeführerin subsidiär für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und

ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Akten ein.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Juni 2022 zu Recht das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint hat und von einem unveränderten Anspruch der Beschwerdeführerin auf (lediglich) eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 53 % ausgegangen ist.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweis).

3.2

Den zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 3.1. hiervor) bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

3.3

Die Beschwerdegegnerin zog in ihrer Verfügung vom 14. Juni 2022 als zeitlichen Referenzpunkt (vgl. E. 3.2. hiervor) zu Recht die Verfügung vom 11. Januar 2018 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 24) heran (vgl. VB 88 S. 2).

Aus der Verfügung vom 11. Januar 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführerin als Invalideneinkommen das im Jahr 2016 erzielte Einkommen als Verkäuferin bei der B._____ in der Höhe von Fr. 34'412.00 angerechnet worden war (vgl. VB 10 S. 2; 16.1 S. 2 ff.; 24 S. 4). Die Beschwerdeführerin leistete ab Ende Dezember 2020 jedoch keine Arbeitseinsätze mehr bei der B._____ (vgl. VB 73.4 S. 3) und bezog in der Folge Krankentaggeldleistungen (vgl. VB 41; 53 S. 2 und 5), welche nicht zum für den Einkommensvergleich massgebenden Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gehören (vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AHVG sowie Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). Das Arbeitsverhältnis mit der B._____ wurde schliesslich durch Kündigung der Arbeitgeberin per 30. Juni 2021 aufgelöst (vgl. VB 53 S. 2; 62 S. 1 ff.; 73.4 S. 3).

Seit dem 1. September 2021 arbeitet die Beschwerdeführerin in einem ca. 40%igen Pensum bei der C._____, wobei sie im Vergleich zur früheren Stelle bei der B._____ eine deutlich geringere Gesamtlohnsumme erzielt (September 2021: Fr. 1'283.25, Oktober 2021: Fr. 1'484.80, November 2021: Fr. 1'904.65, Dezember 2021: Fr. 1'666.15, Januar 2022: Fr. 1'547.85, vgl. VB 75 S. 3 ff.). Demnach ist ein erwerblicher Revisionsgrund eingetreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2017 vom 25. April 2018 E. 6.1).

Seit dem 1. September 2021 arbeitet die Beschwerdeführerin in einem ca. 40%igen Pensum bei der C._____, wobei sie im Vergleich zur früheren Stelle bei der B._____ eine deutlich geringere Gesamtlohnsumme erzielt (September 2021: Fr. 1'283.25, Oktober 2021: Fr. 1'484.80, November 2021: Fr. 1'904.65, Dezember 2021: Fr. 1'666.15, Januar 2022: Fr. 1'547.85, vgl. VB 75 S. 3 ff.). Demnach ist ein erwerblicher Revisionsgrund eingetreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2017 vom 25. April 2018 E. 6.1).

Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung

an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. und E. 6.1 S. 13; SVR 2015 IV Nr. 8 S. 24 E. 4.1, 9C_378/2014).

4.

In der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2022 (VB 88) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre GA eins-Gutachten vom 26. Januar 2022, welches eine internistische, neurologische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung vereint (VB 73.1). Im GA eins-Gutachten wurden die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 73.1 S. 7.):

"a) Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1. Kongenitale myotone Dystrophie Steinert (ICD-10 G71.1) (…)

2. Kombinierte selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0)

3. Chronisches, primär myofaszial bedingtes zervikothorakales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8) (…)

b) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit  Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) (…)".

Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin leide an einer wesentlichen Leistungseinschränkung, welche primär durch die kongenitale Erkrankung verursacht werde. Dabei handle es sich um eine Erbkrankheit und eine spezifische Behandlung sei nicht möglich. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei sie vier bis fünf Stunden täglich arbeitsfähig. Da die Beschwerdeführerin vermehrte Erholungspausen benötige und wegen des psychischen Leidens etwas langsamer arbeite, sei sie in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Auf ein 100%iges Pensum bestehe eine 50%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin sei der Behinderung angepasst. Der Verlauf der bisherigen Arbeitsfähigkeit sei schwierig genau festzulegen. Eine langsame Abnahme der Leistungsfähigkeit innerhalb der letzten drei Jahre sei möglich, aber nicht medizinisch dokumentiert. Die festgestellte Arbeitsfähigkeit gelte sicher ab der Untersuchung im Dezember 2021 (VB 73.1 S. 8 f.).

5.

Das GA eins-Gutachten vom 26. Januar 2022 erfüllt die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein Gutachten (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353) und ist für die Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht umfassend, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Es ist deshalb auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit abzustellen. Die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit von 50 % ist allerdings erst ab Dezember 2021 ausgewiesen (vgl. VB 73.1 S. 8 f.). Zum zeitlichen Verlauf führten die Gutachter lediglich aus, dass eine langsame Abnahme der Leistungsfähigkeit innerhalb der letzten drei Jahre möglich, aber medizinisch nicht dokumentiert sei (VB 73.1 S. 9). Für den Zeitraum bis Ende November 2021 ergibt sich aus den Akten, dass gestützt auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D._____, Facharzt für Chirurgie, vom 12. Dezember 2008 (VB 2 S. 11 f.) in der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Juni 2009 (VB 3 S. 37 ff.) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit angenommen wurde. Seitdem finden sich in den Akten keine aussagekräftigen Berichte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb bis Ende November 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.

Die Beschwerdeführerin stellte das Revisionsbegehren am 13. Januar 2021 (VB 32). Ausgehend von dem Monat, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), ist der Invaliditätsgrad – mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs – somit per 1. Januar 2021 neu zu ermitteln.

6.

6.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136 f.).

6.2. Die Beschwerdeführerin konnte aufgrund der Invalidität unbestrittenermassen keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben. Das Valideneinkommen ist daher gestützt auf das lohnstatistische Einkommen als Frühinvalide (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV) gemäss IV-Rundschreiben Nr. 403 auf Fr. 83'500.00 festzusetzen.

6.3. 6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).

6.3.2. Bezüglich des Invalideneinkommens macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei das konkret erzielte Einkommen bei der C._____ heranzuziehen. Es resultiere jedoch auch unter Beizug der LSE-Tabellenlöhne ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Beschwerde S. 8 f.).

Ausweislich der Akten ist die Beschwerdeführerin lediglich in einem rund 40%igen Pensum bei der C._____ tätig und erzielte dabei in den Monaten September 2021 bis Januar 2022 ein monatliches Durchschnittseinkommen von (lediglich) Fr. 1'577.34 (September 2021: Fr. 1'283.25, Oktober 2021: Fr. 1'484.80, November 2021: Fr. 1'904.65, Dezember 2021: Fr. 1'666.15, Januar 2022: Fr. 1'547.85, vgl. VB 75 S. 3 ff.), während sie gemäss LSE bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit Fr. 2'781.00 bzw. bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit Fr. 2'317.50 pro Monat erwirtschaften könnte (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Detailhandel, Kompetenzniveau 1, Frauen: Fr. 4'446.00.00; angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit in Stunden pro Woche [Total]: / 40 x 41.7; x 0.6 bzw. 0.5). Damit schöpft die Beschwerdeführerin ihre zumutbare Restarbeitsfähigkeit mit ihrer Tätigkeit als Detailhandelsassistentin bei der C._____ nicht voll aus, weshalb zur Bemessung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2; 8C_ 590/2019 vom 22. November 2019 E. 5.4). Gestützt hierauf ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33'372.00 bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit bzw. Fr. 27'810.00 bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Detailhandel, Kompetenzniveau 1, Frauen: Fr. 4'446.00.00 x 12; angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit in Stunden pro Woche [Total]: / 40 x 41.7; x 0.6 bzw. 0.5).

6.3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es frage sich, ob ihr nicht ein leidensbedingter Abzug von 10 % zuzubilligen sei, da sie krankheitsbedingt unter kognitiven Einschränkungen leide und ihre Arbeit nur verlangsamt verrichten könne (vgl. Beschwerde S. 9).

6.3.4. Praxisgemäss kann von dem anhand von LSE-Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Dieser soll persönlichen und beruflichen Umständen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung tragen, welche negative Auswirkungen auf die Lohnhöhe der gesundheitlich beeinträchtigten Person haben können. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 19 f. mit Hinweisen).

6.3.5. Die Prüfung des Abzugs gemäss BGE 126 V 75 zeigt vorliegend Folgendes: - Alter: Hierbei ist von einem lohnerhöhenden Faktor auszugehen (LSE 2020, T17, 30-49 Jahre, Frauen, Dienstleistungsberufe und Verkaufskräfte). - Dienstjahre: Die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor nimmt ab, je niedriger das Anforderungsniveau ist. Mit Blick auf das dem Einkommensvergleich zu Grunde liegende Kompetenzniveau 1 (vgl. E. 6.3.2.) kommt einer langen Betriebszugehörigkeit keine relevante Bedeutung zu (BGE 146 V 16 E. 6.2.3 S. 25 mit Hinweisen). - Nationalität/Aufenthaltskategorie: Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin (VB 7 S. 8), was sich lohnerhöhend auswirkt (LSE 2020, T12_b, ohne Kaderfunktion, Frauen). - Beschäftigungsgrad: Der Beschäftigungsgrad von 50-60 % wirkt sich lohnerhöhend aus (LSE 2020, T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, ohne Kaderfunktion, Frauen, 50-74 %). - Leidensbedingte Einschränkung: Nachdem bereits mehrere lohnerhöhende Faktoren bestehen, kann offen gelassen werden, ob dieses Kriterium überhaupt erfüllt wäre.

Nach dem Dargelegten rechtfertigt sich in einer Gesamtbetrachtung kein Abzug vom Tabellenlohn. Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 60 % ([Fr. 83'500.00 - Fr. 33'372.00] / Fr. 83'500.00 x 100). Die Beschwerdeführerin hat folglich ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die ab Dezember 2021 gutachterlich ausgewiesene 50%ige Arbeitsfähigkeit führt sodann zu keiner (weiteren) Erhöhung der Rente: Diesfalls ergibt sich ein Invaliditätsgrad von

67 % (Fr. 83'500.00 - Fr. 27'810.00] / Fr. 83'500.00 x 100), welcher ebenfalls zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtigt.

7.

7.1. Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 14. Juni 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die halbe Rente der Beschwerdeführerin ist per 1. Januar 2021 auf eine Dreiviertelsrente zu erhöhen.

7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Damit erweist sich das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. Juni 2022 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin hat per 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli

bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 14. September 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Schweizer