VBE.2022.266
VBE.2022.266 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-11-21
21. November 2022Deutsch9 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.266 / sb / fi Art. 128 Urteil vom 21. November 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Ky...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.266 / sb / fi Art. 128
Urteil vom 21. November 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022)
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdeführerin, welche bereits vom 17. März 2020 bis 16. Februar 2022 (im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Sportmasseurin und als Illustratorin) Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) bezogen hatte, meldete sich am 14. März 2022 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin) betreffend Januar und Februar 2022 sowie am 4. Mai 2022 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin) betreffend März 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" für die Zeit ab dem 17. Februar 2022. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 fest, soweit sie auf die Einsprache eintrat.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 8. Juli 2022 erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin, mit dem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 nicht einverstanden zu sein, und beantragte sinngemäss, es sei ihr für die Zeit ab dem 17. Februar 2022 "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" zu gewähren. Die Beschwerdegegnerin leitete diese Eingabe am 14. Juli 2022 als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Am 16. August 2022 leitete die Beschwerdegegnerin eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin an das Versicherungsgericht weiter. Mit dieser sowie zusätzlichen Eingaben vom 25. August und vom 16. sowie 27. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihrer Beschwerde fest.
Erwägungen
1.
In ihrem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 314 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2022 in VB 272) hielt die Beschwerdegegnerin in materieller Hinsicht im Wesentlichen fest, dass ab dem 17. Februar 2022 nur noch Personen,
"welche in der Veranstaltungsbranche tätig" seien, ein Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zukomme. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin nicht zu, weshalb diese über den 16. Februar 2022 hinaus keinen Anspruch (mehr) auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung" habe. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber zusammengefasst die Ansicht, sie sei aufgrund ihrer Tätigkeit für den im Januar 2021 gegründeten Verein B., X., in der Veranstaltungsbranche tätig und habe daher (weiterhin) Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Covid19-Verordnung Erwerbsausfall.
Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 zu Recht für die Zeit ab 17. Februar 2022 einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint hat, soweit sie auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eintrat.
2.
2.1
Vorab ist auf Folgendes einzugehen: Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 in formeller Hinsicht fest, "der Verein B. ist bei der Ausgleichskasse Y. gemeldet und unterliegt somit nicht unserer Zuständigkeit". Auf die Einsprache sei daher nicht einzutreten. Zudem sei diese auch materiell abzuweisen (VB 315).
2.2
Die Festsetzung und Auszahlung von Entschädigungsansprüchen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse, die vor dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV/IV/EO-Beiträge zuständig war (vgl. Art. 8 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner seit dem 17. März 2020 in Kraft stehenden Fassung [AS 2020 871]). In Rz. 1016 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE] in ihrer ab dem 17. März 2020 gültigen Fassung wird diesbezüglich präzisiert, dass, wenn infolge Ausübung mehrerer Erwerbstätigkeiten mehrere Ausgleichskassen für den Beitragsbezug zuständig waren, diejenige Ausgleichskasse des Arbeitgebers, an welche die erste Anmeldung weitergeleitet wurde, beziehungsweise diejenige Ausgleichskasse, welcher die Beiträge als selbständigerwerbende Person zu bezahlen sind, zur Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zuständig ist. Gemäss Rz. 1017.1 der KS CE in ihrer ab dem 17. April 2020 gültigen Fassung verbleibt die Zuständigkeit bei derjenigen Ausgleichskasse, welche die erste Entschädigung ausgerichtet hat.
2.3
Die vorerwähnten Regelungen des KS CE stellen vor dem Hintergrund des augenfälligen Koordinationsbedarfs offenkundig eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar, was von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht in Abrede gestellt wird. Diese Verwaltungsweisung ist damit nicht nur für die Beschwerdegegnerin verbindlich, sondern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung auch vom Gericht zu berücksichtigen (vgl. dazu statt vieler BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 und 141 V 365 E. 2.4 S. 368, je mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin, welche nach Lage der Akten die erste Anmeldung der Beschwerdeführerin bearbeitet (vgl. VB 4 ff.) und auch die erste Auszahlung vorgenommen (vgl. VB 17 f.) hat, ist damit entgegen ihren Darlegungen im Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin hier geltend gemachten Ansprüche gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zuständig. Folglich ist auch das hiesige Versicherungsgericht für die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2022 zuständig (vgl. Art. 10a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in seiner seit dem 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung [AS 2021 906]). Da die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid im Sinne einer Eventualbegründung einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin auch materiell verneint hat (vgl. VB 315), ist dem Gericht unter dem Gesichtspunkt der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine ebenfalls materielle Beurteilung der Sache möglich, hatte die – sich einzig materiell äussernde – Beschwerdeführerin von den Beweggründen und Überlegungen der Beschwerdegegnerin, die zur Abweisung ihres Leistungsbegehrens führten, doch ausreichend Kenntnis und war sie damit in der Lage, deren Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten.
3.
3.1
3.1.1. Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach (rückwirkend) angepasst.
3.1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in ihrer am 17. Februar 2022 in Kraft getretenen Fassung (vgl. AS 2022 97) sind (einzig noch) Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, wenn sie im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind (lit. a), ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (lit. abis), sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden (lit. b) und sie im Jahr 2019 für die in Frage stehende Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.00 erzielt haben, wobei diese Voraussetzung sinngemäss gilt, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde (lit. c). Kein Entschädigungsanspruch mehr besteht ab dem 17. Februar 2022 infolge der Aufhebung von Art. 2 Abs. 1 bis 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf dieses Datum hin (vgl. AS 2022 97) insbesondere für unselbständig Erwerbstätige, welche nicht als besonders gefährdete Personen gelten (vgl. hierzu Art. 3quater Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welcher gemäss Art. 11 Abs. 8 Covid19-Verordnung Erwerbsausfall erst per 31. März 2022 ausser Kraft trat), sowie für Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen mussten und dadurch einen Erwerbs- oder Lohnausfall erlitten.
3.2
Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als Illustratorin und als Sportmasseurin nicht den Veranstaltungsbereich betreffen und daher nicht unter Art. 2 Abs. 3bis Covid19-Verordnung Erwerbsausfall fallen, was nach Lage der Akten denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass gibt. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, aufgrund ihrer Tätigkeit als Präsidentin für den im Januar 2021 gegründeten Verein B. in den Anwendungs-bereich von Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu fallen und daher über den 16. Februar 2022 hinaus einen Entschädigungsanspruch zu haben. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass im Jahr 2021 für den fraglichen Verein kein AHV-pflichtiges Personal gemeldet wurde (vgl. dazu die Angaben der zuständigen Ausgleichskasse Y. in VB 282 ff.). Ferner ist in den Statuten des Vereins (vgl. VB 349 ff.) keine Entschädigung für die Funktion der Präsidentin oder generell für die Vereinsorgane vorgesehen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, ihrer Tätigkeit als Vereinspräsidentin erfolge entgeltlich. Es fehlt damit bezüglich dieser Tätigkeit an einem Erwerbs- oder Lohnausfall im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Der Beschwerdeführerin steht folglich auch diesbezüglich kein über den 16. Februar 2022 hinaus andauernder Entschädigungsanspruch (mehr) zu. Dies gilt unabhängig von der allfälligen Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und damit insbesondere losgelöst davon, ob die fragliche Tätigkeit den Veranstaltungsbereich betrifft, sowie ob die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG oder als Person mit sogenannt arbeitgeberähnlicher Stellung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu qualifizieren ist. Auf diesbezügliche Weiterungen kann daher verzichtet werden.
3.3
Nach dem Dargelegten erweist sich die Verneinung eines Anspruchs auf eine Entschädigung gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz ab dem
17. Februar 2022 mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
4.2
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 21. November 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Berner