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Entscheid

VBE.2022.27

VBE.2022.27 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2024-01-26

26. Januar 2024Deutsch27 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.27 / lf / sc Art. 7 Urteil vom 26. Januar 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Dani...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.27 / lf / sc Art. 7

Urteil vom 26. Januar 2024

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Daniel Kopp, Rechtsanwalt, Tramstrasse 11, 5034 Suhr

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 7. Dezember 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1989 geborene Beschwerdeführerin wurde am 3. August 2005 von der Amtsvormundin wegen einer "intrapsychische[n] und interpersonelle[n] Problematik mit Tendenz zur Chronifizierung" bei der zu diesem Zeitpunkt zuständigen IV-Stelle Q._____ zum Bezug von Leistungen (für Versicherte vor dem 20. Altersjahr) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Die IV-Stelle Q._____ gewährte der Beschwerdeführerin Beiträge an die Sonderschulung, welche die Beschwerdeführerin frühzeitig beendete. Mit Mitteilung vom 14. September 2006 wurde der Beschwerdeführerin auf entsprechendes Gesuch der Amtsvormundschaft hin Berufsberatung gewährt. Nachdem die Beschwerdeführerin jedoch ungenügend mitgewirkt hatte, wurde das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 8. Mai 2007 abgewiesen.

1.2. Auf eine erneute Anmeldung betreffend berufliche Massnahmen vom 6. Juni 2007 trat die IV-Stelle Q._____ mit Verfügung vom 20. September 2007 nicht ein. Ein weiteres Gesuch der Amtsvormundschaft vom 13. November 2007 wies die IV-Stelle Q._____ mit Verfügung vom 3. Juni 2009 ab. Nach einer Neuanmeldung zum Leistungsbezug am 23. Februar 2010 und erfolgter rheumatologisch-psychiatrischer Begutachtung verneinte die nunmehr zuständige IV-Stelle R._____ mit Verfügung vom 15. Juni 2011 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

1.3. Mit Gesuch vom 1. März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Polyarthritis, Psoriasis und einem Hirnschlag bei der inzwischen zuständigen IV-Stelle S._____ erneut zum Leistungsbezug an. Sie wurde anschliessend polydisziplinär begutachtet (Gutachten der BEGAZ GmbH, Binningen [BEGAZ], vom 9. Mai 2018) und am 18. Juni 2018 wurde eine Haushaltsabklärung durchgeführt. Mit Verfügung vom 9. November 2018 sprach die IV-Stelle S._____ der Beschwerdeführerin eine vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018 befristete Viertelsrente zu.

1.4. Nach erfolgter Neuanmeldung vom 9. November 2019 tätigte die nunmehr zuständige Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen und veranlasste ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten (Verlaufsgutachten der BE-GAZ vom 4. März 2021) sowie eine Abklärung an Ort und Stelle. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der sva Aargau vom 7.12.2021 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

2. Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.

3. Unter praxisgemässen Kostenfolgen."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Daniel Kopp, Rechtsanwalt, Suhr, zu deren unentgeltlichen Vertreter ernannt.

3.

3.1. Mit Schreiben vom 24. August 2022 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien unter Beilage des provisorischen Fragenkataloges mit, dass beabsichtigt sei, bei der asim Begutachtung, Universitätsspital Basel (asim), ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag zu geben. Sie wurden aufgefordert, hierzu und zum vorgesehenen Fragenkatalog Stellung zu nehmen, allfällige Einwendungen gegen die vorgesehene Begutachtung zu erheben, Zusatzfragen zu formulieren oder personenbezogene Ausstandsgründe gegen die vorgesehenen Gutachter geltend zu machen. Die Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

3.2. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 gewährte die Instruktionsrichterin den Parteien das rechtliche Gehör in Bezug auf einen allfälligen Statuswechsel der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, es sei kein Statuswechsel eingetreten.

3.3. Mit Beschluss vom 22. November 2022 wurde die asim mit der polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt.

3.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. November 2023 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum asim-Gutachten vom 6. November 2023 Stellung zu nehmen. Mit Eingaben vom 22. November und 6. Dezember 2023 teilten die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin den Verzicht auf das Einreichen einer Stellungnahme mit.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 138) zu Recht abgewiesen hat.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).

3.

3.1.1

Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V

198.

E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

3.1.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist die Invalidenrente nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

3.1.3

Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

3.2

3.2.1. Der vorliegend massgebliche frühere Vergleichszeitpunkt liegt in der Verfügung vom 9. November 2018, mit der die zu diesem Zeitpunkt zuständige IV-Stelle S._____ der Beschwerdeführerin eine vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Juli 2018 befristete Viertelsrente zugesprochen hat (VB 82). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu

50.

% erwerbs- und zu 50 % als im Haushalt tätig qualifiziert (VB 82 S. 5 ff.).

In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. Dezember 2021 ging die Beschwerdegegnerin ebenfalls von einem Status im Gesundheitsfall von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt aus (VB 138 S. 1 f.).

3.2.2

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2; 130 V 393 E. 3.3; 125 V 146 E. 2c S. 150, je mit Hinweisen).

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die

Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 125 V 146 E. 2c S. 150 mit Hinweis unter anderem auf BGE 117 V 194 E. 3b S. 194 f.; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. und 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_504/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Personen im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2021 vom 15. März 2022 E. 5.3.2 mit Hinweisen). Es kommt somit nicht nur auf die finanzielle Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszubauen, an (vgl. BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Es hat immer eine einlässliche Würdigung der gesamten Verhältnisse des Einzelfalles Platz zu greifen; Erfahrungssätzen kommt in diesem Kontext eine Hilfsfunktion zu (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 5 IVG mit Hinweisen).

3.2.3

Im telefonischen Erstgespräch mit der IV-Stelle S._____ vom 27. April 2017 hatte die Beschwerdeführerin noch angegeben, dass sie im Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem Pensum zwischen 50 bis 70 % nachgehen würde. Sie könnte sich so die Krabbel- und Spielgruppe für ihre Tochter leisten (VB 46 S. 2, 4). Im Bericht zur Abklärung vom 18. Juni 2018 wurde ebenfalls festgehalten, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, ohne gesundheitliche Einschränkungen würde sie Teilzeit arbeiten, zurzeit 50 %, da die Tochter neu in den Kindergarten im August starte. Da sie Schulden abbezahlen müssten, müsste sie zum finanziellen Unterhalt beisteuern (VB 78 S. 3). Auch im BEGAZ-Gutachten vom 9. Mai 2018 wurde noch ausgeführt, dass sie im Gesundheitsfall teilzeitlich erwerbstätig wäre (VB 73.2 S. 17, 23). Daher ging die damals zuständige IV-Stelle S._____ in ihrer Verfügung vom 9. November 2018 von einem Status der Beschwerdeführerin von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt aus (VB 82 S. 5 ff.).

Im Schreiben der Neuanmeldung vom 9. November 2019 gab die Beschwerdeführerin sodann jedoch an, aufgrund der vermehrten schulischen Abwesenheit ihrer Tochter und der damit verbundenen Reduktion der persönlichen Betreuung wäre sie je länger desto mehr bereit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (VB 100). Im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 16. Dezember 2019 führte die Beschwerdeführerin aus, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig (VB 110 S. 2). Im Rahmen der BEGAZ-Begutachtung (Gutachten vom 4. März 2021) gab die Beschwerdeführerin an, die geplante berufliche Ausbildung zur Floristin habe sie wegen der im Alter von 17 Jahren einsetzenden Psoriasis-Arthritis nicht absolviert. In der Folge sei sie nie erwerbstätig gewesen. Das Kind gehe mittlerweile zur Schule. Bei guter Gesundheit wäre sie heute, bei inzwischen 6-jähriger Tochter, vollschichtig erwerbstätig (VB 129 S. 13, 25, 48, 55, 59, 68). Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 17. August 2021 führte die Beschwerdeführerin ebenfalls aus, dass sie im Gesundheitsfalle seit Juni 2015 in einem 100 % Pensum tätig wäre. Sie fände es wichtig, dass eine Frau schnell nach der Geburt wieder die Arbeit aufnehme. Zudem wäre es ihr stets wichtig gewesen, dass sie etwas zum Lebensunterhalt dazu verdienen könne (VB 134 S. 3).

Die Abklärungsperson hielt im Bericht zur Abklärung an Ort und Stelle vom 17. August 2021 zur Festlegung und Begründung der Bemessungsmethode jedoch fest, die Beschwerdeführerin habe zwar geäussert, dass sie ohne Gesundheitsschaden heute einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Da in einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit aber eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe als im Haushalt, sei es nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle in einem

100.

% Pensum tätig wäre. Die Beschwerdeführerin könne die Doppelbelastung Arbeit und Kindsbetreuung nicht richtig einschätzen, da sie noch nie über einen längeren Zeitraum gearbeitet habe. Durch ihre Lebenslage wäre sie finanziell dazu gezwungen, in einem hohen Pensum zu arbeiten. Die finanziellen Verhältnisse seien zwar zu berücksichtigen bei der Festlegung der Methodenwahl, diese würden aber bloss einen von vielen Faktoren darstellen. Es könne daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt der Tochter gemäss ihrer Aussage bei der letzten Abklärung im Jahr 2018 in einem

50.

% Pensum ausserhäuslich erwerbstätig wäre (VB 134 S. 3).

Diese Begründung der Abklärungsperson erweist sich als nicht nachvollziehbar. So begründet sie die Statusfrage, ohne dabei die gesundheitlichen Aspekte auszuklammern, obwohl dabei genau massgebend ist, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch erwerbstätig wäre. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt gemachten Aussagen gemäss der Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" stark zu gewichten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni 2019 E. 5.4.3; 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1).

Damit ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerdeführerin den Start ins Berufsleben als Floristin aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hat und seither nie (im 1. Arbeitsmarkt) erwerbstätig gewesen ist. Nachdem sie vor Kindergartenantritt im August 2018 (VB 78 S. 3) ihrer am […] geborenen Tochter (VB 110 S. 3; 134 S. 3) noch angegeben hatte, im Gesundheitsfall in einem Teilzeitpensum erwerbstätig zu sein, führte sie – nachdem ihre Tochter im August 2019 in den grossen Kindergarten gekommen war – im Rahmen der Neuanmeldung durchgehend aus, im Gesundheitsfall

100.

% erwerbstätig zu sein. Dies begründete sie einerseits mit der vermehrten schulischen Abwesenheit ihrer Tochter und der damit verbundenen Reduktion der persönlichen Betreuung und andererseits damit, dass sie es wichtig fände, dass eine Frau wieder die Arbeit aufnehme und sie etwas zum Lebensunterhalt dazu verdienen möchte. Aufgrund der gesamten Umstände ist damit entgegen der Beschwerdegegnerin überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 134 V 9 E. 9.5 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall seitdem ihre Tochter den grossen Kindergarten besucht (August 2019) zu 100 % erwerbstätig wäre.

Es ist damit eine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung in beruflicher-erwerblicher Hinsicht aufgrund des Statuswechsels der Beschwerdeführerin per August 2019 eingetreten, womit die Voraussetzung für eine umfassende Neuprüfung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin gegeben ist.

4.

Im vom Versicherungsgericht eingeholten asim-Gutachten vom 6. November 2023 wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (asim-Gutachten S. 12 f.):

"1. Psoriasisarthritis (ICD-10: M7.39), ED 12/2006 (…)

2.

St. n. cerebraler Ischämie der A. cerebri media rechts im M1-Abschnitt am 27.02.2015 (ICD-10: I63.2) - i.v.-Lyse und mechanische Thrombektomie - Infarzierung Basalganglien (insbesondere Putamen sowie Nucleus caudatus) (MRI 22.02.2021) - ätiologisch ungeklärt, am ehesten im Rahmen einer Hyperthyreose (ED 28.02.2015) a. aktuell leichte neuropsychologische Störung b. sich spät manifestierende Poststroke-Dystonie der linken Hand mit Beugekontraktion der Finger I-V und der Hand (ICD-10 G24.9) c. leichte Poststroke-Fatigue (ICD-10: G93.3)

3.

Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und narzisstischen Anteilen (ICD-10; F 61.0)."

In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die asim-Gutachter aus, in einer angepassten, ausserhäuslichen Tätigkeit bestehe ab dem Gutachten von April 2018 (Begutachtungszeitpunkt) eine Arbeitsunfähigkeit von 47 % und ab dem Gutachten von Februar 2021 (Begutachtungszeitpunkt) eine Arbeitsunfähigkeit von 56 % (vgl. asim-Gutachten S. 21 f.).

5.

5.1

5.1.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

5.1.2

Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_262/2022 vom 22. September 2022 E. 5 mit Hinweis auf BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282).

5.2

Das asim-Gerichtsgutachten vom 6. November 2023 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt worden (vgl. asim-Gutachten S. 6 ff., 35 ff.; Aktenauszug; internistisches asim-Gutachten S. 2; psychiatrisches asim-Gutachten S. 2; rheumatologisches asim-Gutachten S. 2; neurologisches asim-Gutachten S. 2; neuropsychologisches asim-Gutachten S. 2), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (vgl. internistisches asim-Gutachten S. 2 ff.; psychiatrisches asimGutachten S. 2 ff.; rheumatologisches asim-Gutachten S. 2 ff.; neurologisches asim-Gutachten S. 2 ff.; neuropsychologisches asim-Gutachten S. 2 ff.), beruht auf allseitigen Untersuchungen in den beteiligten Fachdisziplinen (vgl. internistisches asim-Gutachten S. 7; psychiatrisches asimGutachten S. 17 ff.; rheumatologisches asim-Gutachten S. 7 ff.; neurologisches asim-Gutachten S. 6 ff.; neuropsychologisches asim-Gutachten S. 6 ff.) und die Gutachter setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben und den medizinischen Vorakten, insbesondere mit den bereits in den Akten befindlichen Gutachten, auseinander (vgl. asim-Gutachten S. 13 ff.; internistisches asim-Gutachten S. 9 ff., psychiatrisches asim-Gutachten S. 19 ff., 40 ff.; rheumatologisches asim-Gutachten S. 10 ff., 16 ff.; neurologisches asimGutachten S. 8 ff., 11 ff.; neuropsychologisches asim-Gutachten S. 22). Das asim-Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar, womit das Gutachten grundsätzlich geeignet ist, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Rechtsprechung, wonach das Gericht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten abweicht (vgl. E. 5.1.2. hiervor), erfüllt das ‒ von den Parteien in keiner Weise beanstandete – asimGerichtsgutachten vom 6. November 2023 die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 5.1.1. hiervor), weshalb darauf abzustellen ist. Es ist daher gestützt darauf in einer angepassten, ausserhäuslichen Tätigkeit ab April 2018 von einer Arbeitsunfähigkeit von

47.

% und ab Februar 2021 von einer Arbeitsunfähigkeit von 56 % auszugehen (vgl. asim-Gutachten S. 21 f.).

6.

6.1

In erwerblicher Hinsicht ist, wie vorangehend ausgeführt, überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall seit August 2019 zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. E. 3.2. hiervor). Folglich ist der Invaliditätsgrad nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu bestimmen.

6.2

6.2.1. Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4).

6.2.2

Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (Art. 26 Abs. 1 IVV). Konnte eine versicherte Person wegen der Invalidität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen einer Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde (Art. 26 Abs. 2 IVV).

Nach Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei versicherten Personen, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 % des jährlich aktualisierten

Medianwertes gemäss der LSE. Nach der Rechtsprechung schliesst diese Verordnungsbestimmung nicht aus, dass zur Berechnung des Valideneinkommens auf das Einkommen eines bestimmten Berufs abgestellt wird. Insbesondere bleiben Ausnahmen von der Grundregel gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV bei Versicherten, die kurz vor Antritt der Berufsausbildung invalid werden, nicht ausgeschlossen. Voraussetzung sind eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den betreffenden Beruf erlernt hätte (Urteile des Bundesgerichts 9C_723/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3; 9C_555/2011 vom 9. August 2012 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

6.2.3

Ausweislich der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen keine Berufsausbildung absolviert hat und dass sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nach dem Praktikum als Floristin eine Berufsausbildung zur Floristin absolviert hätte (VB 110 S. 1; 129 S. 13, 25, 48, 55, 59, 68; asim-Gutachten S. 14 f., 18, 20, 29 f.; internistisches asim-Gutachten S. 5; psychiatrisches asim-Gutachten S. 8, 20, 34 f.; rheumatologisches asim-Gutachten S. 2, 5, 10, 18; neurologisches asim-Gutachten S. 4, 12). Damit bestehen eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erworben hat und dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung den Beruf einer Floristin erlernt hätte. Somit ist für die Bemessung des Valideneinkommens nicht, wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, auf den Totalwert der LSE-Tabellenlöhne (VB 138 S. 2), sondern auf den entsprechenden Wert für Detailhandel (BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 47 "Detailhandel", Kompetenzniveau 2, Frauen) abzustellen.

Per Mai 2020 (frühestmöglicher Rentenbeginn: Anmeldung vom 9. November 2019, VB 100; Beginn Wartejahr spätestens April 2018, vgl. E. 4. und

5.2

hiervor; Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) ergibt sich damit ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 58'822.00 (Fr. 4'702.00 x 41.7/40 [umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit: BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, Ziff. G 47 "Detailhandel", 2020 = 41.7 h] x 12).

Per Februar 2021 (Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Beurteilung, vgl. E. 4. und 5.2. hiervor) ergibt sich sodann ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 58'604.95 (Fr. 4'702.00 x 108.0/108.4 [angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2021: BfS, T1.10, Nominallohnindex 2011-2022, Ziff. G 47 "Detailhandel", 2020: 108.4, 2021: 108.0] x 41.7/40 [umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit: BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, Ziff. G 47 "Detailhandel", 2021 = 41.7 h] x 12).

6.3

6.3.1. Da die Beschwerdeführerin seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sind für die Festsetzung des Invalideneinkommens ebenfalls die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen.

6.3.2

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Medianwerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohns zu begrenzen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.; 129 V

472.

E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]).

6.3.3

Gemäss asim-Gutachten vom 6. November 2023 ist der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit ab April 2018 in einem Pensum von 53 % und ab Februar 2021 in einem Pensum von 44 % zumutbar (vgl. asim-Gutachten S. 21 f.). Aus somatischer Sicht würden die nachfolgenden qualitativen Einschränkungen aufgrund der strukturellen postentzündlichen Veränderung der Fingergelenke mit relevanter Einschränkung der Funktionen und der Belastbarkeit der Hände und aufgrund der Dystonie bestehen: repetitive stereotype Bewegungen der Hände (zum Beispiel bei Produktionsarbeiten) seien nicht möglich; Kraftanwendung der Hände über drei Kilogramm sei nicht möglich; die Feinmotorik der Hände sei relevant eingeschränkt, da sich die Finger aufgrund der Gelenkskonturen nicht plastisch beim Greifen bzw. beim Hantieren mit Gegenständen anpassen könnten; die Ausdauer beim Greifen sei durch die Entstehung von Gelenkschmerzen je nach Ausmass der Belastung reduziert, daher werde auch eine Pause benötigt; Stehen und Gehen sei maximal eine halbe Stunde am Stück möglich, das Betreten von Treppen, Leitern oder Gerüsten und das Gehen auf unebenem Gelände sei aufgrund der postentzündlichen Veränderung der Füsse nicht möglich (vgl. asim-Gutachten S. 13 f., 19 f.; rheumatologisches asim-Gutachten S. 16 f., 19 f.). Aufgrund der dystonen Fehlstellung der (adominanten) linken oberen Extremität mit kontrahierter Beugestellung der Langfinger und des Daumens und geringer der Hand würden die obigen Einschränkungen, die klar linksbetont seien, noch verstärkt. Entsprechend könne die linke Hand vor allem als Beihand eingesetzt werden. Kurzfristige Aktivitäten mit der Hand seien aber möglich. Aus rein neuropsychologischer Perspektive würden bei dem neuropsychologischen Leistungsprofil vorwiegend praktische, sich wiederholende und vorstrukturierte Tätigkeiten mit einem niedrigen kognitiven Anforderungsprofil in Frage kommen. Bei einer ausserhäuslichen Tätigkeit würden eine ausgeprägte negative Interaktion der kognitiven Defizite mit den strukturellen psychiatrischen Einschränkungen infolge der Persönlichkeitsstörung bestehen (vgl. asim-Gutachten S. 14, 20; neurologisches asim-Gutachten S. 11 f., 14). Aus psychiatrischer Sicht müsste es sich um eine einfache Tätigkeit handeln und es wäre notwendig, dass die Beschwerdeführerin weder körperlich, psychisch oder kognitiv überfordert werde, da davon auszugehen sei, dass sie aufgrund ihrer eingeschränkten psychischen Ressourcen bei derartigen Überforderungen mit einer reaktiven psychischen Symptomatik reagieren würde. Entsprechend sollte es sich um eine klar strukturierte, einfache Arbeitstätigkeit handeln, das Umfeld sollte dabei konfliktarm und wohlwollend sein. Denkbar seien repetitive Arbeiten ohne Spitzen der Arbeitsbelastung (vgl. asim-Gutachten S. 16, 20; psychiatrisches asim-Gutachten S. 45 f.).

Den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurde damit bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung und der Definition des Zumutbarkeitsprofils Rechnung getragen, womit diese nicht noch zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug führen können. Praxisgemäss ist sodann der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug. Der angewandte und unumstritten gebliebene Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert bereits auf einer Vielzahl von geeigneten leichten Tätigkeiten, womit vorliegend trotz der qualitativen Einschränkungen der Beschwerdeführerin von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_715/2022 vom 8. März 2023 E. 10.4.2.1; 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 5.3.2 f.). Eine psychisch bedingt erforderliche verstärkte Rücksichtnahme seitens von Vorgesetzten und Arbeitskollegen stellt ferner gemäss Rechtsprechung keinen eigenständigen abzugsfähigen Umstand dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_705/2022 vom 23. August 2022 E. 6.3.3).

Dass die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (quantitativ zu

47.

bzw. 56 %), wirkt sich jedoch rechtsprechungsgemäss (stark) lohnmindernd aus (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 9C_311/2022 vom 18. April 2023 E. 4.3.2; 8C_283/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2.2 und 4.3; 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3). Das Alter der 1989 geborenen Beschwerdeführerin wirkt sich hingegen statistisch betrachtet leicht einkommenserhöhend aus (BfS, LSE 2020, Tabelle T9b, monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Median, Total und 30-39 Jahre). Der der Beschwerdeführerin noch zumutbare Beschäftigungsgrad von 53 % hat eine lohnsteigernde bzw. der von 44 % eine leicht lohnsenkende Wirkung (BfS, LSE 2020, Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Total und Teilzeit [50 % - 74 %] bzw. [25 % - 49 %]). Schliesslich ist die Beschwerdeführerin Schweizerin (VB 37 S. 1), was statistisch gesehen eine lohnsteigernde Auswirkung hat (BfS, LSE 2020, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Frauen, Median, Total und Schweizerin).

In einer Gesamtbetrachtung aller lohnerhöhenden und lohnmindernden Faktoren erscheint somit per Mai 2020 ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % und per Februar 2020 ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % als gerechtfertigt.

6.3.4

Per Mai 2020 ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, Total, 2020 = 41.7 h) bei einem medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitspensum von 53 % (vgl. E. 4. und 5.2 hiervor) ein Invalideneinkommen von Fr. 25'516.05 (Fr. 4'276.00 [BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen] x 41.7/40 x 12 x

0.53

x 0.90 [vgl. E. 6.3.3. hiervor]).

Per Februar 2021 ergibt sich unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, 1990–2022, Total, 2020 =

41.7

h) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2021 (BfS, T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen 2011-2022, Total, 2020: 107.9, 2021: 108.6) bei einem medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitspensum von 44 % (vgl. E. 4. und 5.2 hiervor) ein Invalideneinkommen von Fr. 20'136.10 (Fr. 4'276.00 [BfS, LSE 2020, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen] x 41.7 /40 x 108.6/107.9 x 12 x 0.44 x 0.85 [vgl. E. 6.3.3. hiervor]).

6.4

Bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 58'822.00 und des Invalideneinkommens von Fr. 25'516.05 resultiert per Mai 2020 ein Invaliditätsgrad von 57 % ([Fr. 58'822.00 - Fr. 25'516.05] / Fr. 58'822.00 x 100 =

56.62

%; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 57 %).

Per Februar 2021 resultiert bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 58'604.95 und des Invalideneinkommens von Fr. 20'136.10 ein Invaliditätsgrad von 66 % ([Fr. 58'604.95 - Fr. 20'136.10] / Fr. 58'604.95 x 100 = 65.64 %; gerundet gemäss BGE 130 V 121 = 66 %).

Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin damit per 1. Mai 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und unter Berücksichtigung der dreimonatigen Anpassungsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab dem 1. Mai 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

7.

7.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 7. Dezember 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführerin vom 1. Mai 2020 bis am 30. April 2021 eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2021 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

7.2

7.2.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2.2

Rechtsprechungsgemäss können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, sofern ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen. Dies ist unter anderem dann zu bejahen, wenn die Verwaltung auf ein Gutachten abgestellt hat, welches die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (vgl. BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f. mit Hinweisen). Dies trifft vorliegend, wie im Beschluss des Versicherungsgerichts vom 22. November 2022 dargelegt (vgl. dortige E. 1.3. f.), zu. Die Kosten des asim-Gutachtens vom 6. November 2023 in Höhe von Fr. 21'774.20 sind daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.

Entscheid

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Dezember 2021 aufgehoben.

2.

Die Beschwerdeführerin hat ab dem 1. Mai 2020 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente und ab dem 1. Mai 2021 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Kosten des asim-Gutachtens vom 6. November 2023 in der Höhe von Fr. 21'774.20 zu bezahlen.

5.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als

Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 26. Januar 2024

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker