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Entscheid

VBE.2022.289

VBE.2022.289 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-12-01

1. Dezember 2022Deutsch6 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.289 / sb / ce Art. 122 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Ausgleichskasse MOBIL, Wölflistrasse...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.289 / sb / ce Art. 122

Urteil vom 1. Dezember 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____ führerin

Beschwerde- Ausgleichskasse MOBIL, Wölflistrasse 5, 3006 Bern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend EO (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022)

Sachverhalt

1.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 27. Januar 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen basierend auf der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine "Corona-Erwerbsersatzentschädigung". Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 fest.

2.

2.1. Mit dagegen fristgerecht erhobener Beschwerde vom 18. August 2022 beantragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sinngemäss die Zusprache von Leistungen gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. August 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 zu Recht einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint hat.

2.

2.1

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erlassen (AS 2020 871, rückwirkend in Kraft getreten auf den 17. März 2020) und in der Folge mehrfach (rückwirkend) angepasst.

2.2

Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in deren im hier massgebenden Zeitraum in Kraft gestandenen Fassungen vom 1. Januar 2022 hatten Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr Anspruch auf eine Entschädigung, die infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihres Kindes (angeordnete vorübergehende Schliessung der Betreuungseinrichtung oder angeordnete Quarantäne der für die Fremdbetreuung vorgesehenen Person) oder infolge einer für sie oder das Kind angeordneten Quarantäne ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten und dadurch einen Erwerbsausfall erlitten (vgl. zum Ganzen auch Rz. 1035.3 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus – Corona-Erwerbsersatz [KS CE] in ihrer ab dem 17. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Dabei konnten nach Art. 2 Abs. 6 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beide Elternteile anspruchsberechtigt sein, wobei aber pro Erwerbstag nur ein Taggeld beansprucht werden konnte.

2.3

2.3.1. Nach der seit dem 20. Dezember 2021 und damit im hier massgebenden Zeitraum in Kraft gestandenen Fassung von Art. 7 Abs. 1 der inzwischen vollständig ausser Kraft gesetzten Covid-19-Verordnung besondere Lage stellte die zuständige kantonale Behörde – abgesehen von gewissen hier nicht relevanten Ausnahmetatbeständen gemäss Art. 7 Abs. 2 ff. der Covid-19-Verordnung besondere Lage – Personen unter Kontaktquarantäne, die in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten von Symptomen und bis zehn Tage danach engen Kontakt mit einer Person hatten, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich war und die symptomatisch war (lit. a), oder die in den letzten 48 Stunden vor einer Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person engen Kontakt hatten mit einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt war und die asymptomatisch war (lit. b). Die Kontaktquarantäne dauerte zehn Tage ab dem Zeitpunkt des letzten engen Kontakts (Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage), wobei sie nach Art. 8 Abs. 2 f. Covid-19-Verordnung besondere Lage unter gewissen Umständen auch früher beendet werden konnte.

2.3.2

Gestützt auf den damaligen Art. 9 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage ordnete die zuständige kantonale Behörde ferner bei Personen, die an Covid-19 erkrankt waren oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hatten, eine Absonderung (Isolation) von (mindestens; vgl. Art. 9 Abs. 2 Covid-19Verordnung besondere Lage) zehn Tagen an. Sie hob die Absonderung gemäss Art. 9 Abs. 4 Covid-19-Verordnung besondere Lage frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person seit mindestens

48.

Stunden symptomfrei war (lit. a) oder zwar weiterhin Symptome aufwies, diese aber derart waren, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt war (lit. b).

3.

3.1

Die Parteien gehen in sachverhaltlicher Hinsicht übereinstimmend davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin bereits in für den Zeitraum vom 25. Dezember 2021 bis 2. Januar 2022 behördlich angeordneter Absonderung befand, als für ihren dreijährigen Sohn am 5. Januar 2022 für die Zeit

vom 1. bis und mit 10. Januar 2022 eine Absonderungsanordnung der zuständigen Stelle erging (vgl. dazu das Schreiben des Departements für Gesundheit und Soziales [DGS] vom 5. Januar 2022 in Vernehmlassungsbeilage [VB] 3, die E-Mail des DGS vom 2. Januar 2022 in den Beschwerdebeilagen, den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 in VB 4 sowie die Beschwerde vom 18. August 2022). Zudem war der Ehegatte der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 25. Dezember 2021 bis und mit 8. Januar 2022 unter Kontaktquarantäne gestellt worden (vgl. das Schreiben des DGS vom 2. Januar 2022 in den Beschwerdebeilagen). Mit Blick auf die Aktenlage besteht bezüglich des massgebenden Sachverhalts kein Anlass zu Weiterungen.

3.2

Nach dem Dargelegten ist zwischen den Parteien zu Recht unumstritten, dass ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall infolge Ausfalls der Fremdbetreuung eines Kindes hier nicht zur Diskussion steht. Es ergibt sich ferner, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unterbruch ihrer Erwerbstätigkeit nicht auf eine ihren Sohn betreffende Quarantäneanordnung nach damaligem Art. 7 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (vgl. dazu vorne E. 2.3.1.) zurückzuführen ist. Vielmehr wurde für diesen eine Absonderung nach damaligem Art. 9 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage (vgl. dazu vorne E. 2.3.2.) angeordnet. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wirkt indes lediglich eine Quarantäneanordnung anspruchsbegründend, nicht aber eine Absonderungsanordnung (vgl. dazu vorne E. 2.2.). Der Beschwerdeführerin steht folglich im Zusammenhang mit der für ihren Sohn für die Zeit vom 1. bis und mit 10. Januar 2022 angeordneten Absonderung kein Entschädigungsanspruch gemäss Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

4.

4.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.2

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 1. Dezember 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Berner