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Entscheid

VBE.2022.294, VBE.2022.391

VBE.2022.294, VBE.2022.391 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-03-17

17. März 2023Deutsch12 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.294, VBE.2022.391 / fk / ce Art. 30 Urteil vom 17. März 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Käslin Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch l...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.294, VBE.2022.391 / fk / ce Art. 30

Urteil vom 17. März 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Käslin

Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten und IVG allgemein; berufliche Massnahmen (Verfügungen vom 6. Juli und 26. September 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1964 geborene, zuletzt als selbstständigerwerbender Isolierspengler tätig gewesene Beschwerdeführer meldete sich aufgrund von Beschwerden in Armen und Händen am 24. Februar 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und holte mehrmals die Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Auf Empfehlung des RAD liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer polydisziplinär begutachten (Gutachten der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG, Schwyz [ZIMB], vom 6. April 2022). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6. Juli 2022 ab.

1.2. Mit Einwandschreiben vom 10. Juni 2022 ersuchte der Beschwerdeführer auch um Gewährung beruflicher Massnahmen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Begehren des Beschwerdeführers mangels Vorliegens eines Invaliditätsgrades von mindestens 20 % mit Verfügung vom 26. September 2022 ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 6. Juli 2022 betreffend Invalidenrente erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Es sei die Verfügung vom 6. Juli 2022 aufzuheben.

2.

2.1 Es sei der Beschwerdeführer zu berenten.

2.2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Dieses Verfahren wurde unter der Nummer VBE.2022.294 erfasst.

2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Stefan Galligani, Rechtsanwalt, Schöftland, ernannt.

2.3. Mit Eingabe vom 25. August 2022 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich des Valideneinkommens.

2.4. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

3.

3.1. Am 20. Oktober 2022 erhob der Beschwerdeführer auch gegen die Verfügung vom 26. September 2022 betreffend berufliche Massnahmen fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei die Verfügung vom 26. September 2022 aufzuheben.

2.

2.1 Es seien dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen zu gewähren.

2.2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Vertreter einzusetzen.

4.

Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Verfahren VBE.2022.294 zu vereinigen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Das Verfahren wurde unter der Verfahrensnummer VBE.2022.391 erfasst.

3.2. Mit Vernehmlassung vom 15. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

4.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. November 2022 wurden die Verfahren VBE.2022.294 und VBE.2022.391 vereinigt.

Erwägungen

1.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.

2.

Streitig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) des Beschwerdeführers.

3.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in den angefochtenen Verfügungen vom 6. Juli 2022 (Rente; Vernehmlassungsbeilage [VB] 92) und vom 26. September 2022 (berufliche Massnahmen; VB 99 zum Verfahren VBE.2022.391) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das ZIMB-Gutachten vom 6. April 2022 (VB 79.1-3), welches eine internistische, eine orthopädisch-chirurgische, eine neurologische und eine psychiatrische Beurteilung vereint. Darin wurden interdisziplinär die nachfolgenden Diagnosen gestellt (VB 79.1 S. 5):

"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Therapieresistente Lumbalgie mit Lumboischialgie rechts bei multiplen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule. (ICD10: M54.5).

2.

Unklare Krampfneigung des rechten Armes mit Eindrehbewegung des gesamten Armes (ICD-10: R56) - keine neurologische Ursache zuordenbar

- radiologisch nachgewiesene Teilruptur der Flexorenmuskulatur am rechten Unterarm (ICD-10: M23.11, T14.6).

3.

Mittelgradige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks bei distaler Radiusfraktur mit operativer Fixateur-externe-Behandlung (ICD-10: S52.4).

4.

Osteochondrosis dissecans medialer Femurkondylus rechts (ICD-10: M93.27) - zunehmende Symptomatik erst nach Untersuchung im ZIMB

Diagnosen ohne Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit

5.

Anpassungsstörung (ICD-10: F43.0).

6.

Metabolisches Syndrom mit/bei: - Übergewicht (BMI von 29kg/m2) (ICD-10: E66.0) - arterieller Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10: I10) - Dyslipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10: E78.2).

7.

Rezidivierende gastrische Beschwerden (ICD-10: K29.74). - unter Dauereinnahme von PPI.

8.

Episodische Migräne.

9.

Zustand nach CTS-Operationen und Springfingeroperationen beidseits."

Die bisherige Tätigkeit als selbstständigerwerbender Isolierspengler respektive Elektroisolateur sei dem Beschwerdeführer aufgrund der orthopädischen Grunderkrankungen bleibend nicht mehr zumutbar (VB 79.1 S. 7, 9). Diese volle Arbeitsunfähigkeit könne seit September 2019 angenommen werden (VB 79.1 S. 9). In einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen, ohne kniende, kauernde Körperhaltungen und Arbeiten, die über Kopf verrichtet werden müssten, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In einer entsprechend angepassten Tätigkeit bestehe keine wesentliche Leistungseinbusse im Sinne eines erhöhten Pausenbedarfs (VB 79.1 S. 9). Unter Berücksichtigung der qualitativen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer in der Lage, leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung oder sitzend 8.5 Stunden täglich zu verrichten (VB 79.1 S. 7). Auch retrospektiv könne keine länger dauernde, wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in gut adaptierten Tätigkeiten zugeordnet werden (VB 79.1 S. 9). Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht ergebe sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (VB 79.1 S. 6, 8).

4.

4.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

4.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

4.

Aufl. 2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).

5.

5.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, das ZIMB-Gutachten vom 6. April 2022 sei nicht in Kenntnis der gesamten Vorakten ergangen. Namentlich sei die Operation vom 11. März 2022 am rechten Knie nicht berücksichtigt worden (Beschwerde S. 6 Rz. 2.2).

5.2. Am 11. März 2022 wurde der Beschwerdeführer am rechten Knie operiert (VB 80 S. 4 f.). Die Berichte des behandelnden orthopädischen Chirurgen vom 2. Februar 2022 und vom 10. März 2022 werden im ZIMB-Gutachten als nachträglich eingegangene Unterlagen aufgeführt (VB 79.1 S. 13; 79.2 S. 10) und gelten demnach als berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Demgegenüber fehlt der Operationsbericht (vgl. VB 80 S. 4 f.) im Aktenauszug des ZIMB-Gutachtens (vgl. VB 79.1 S. 12 f.; 79.2 S. 1 ff.). Ebenso finden sich keine weiteren Akten zum Verlauf nach der Knieoperation, obschon die Beschwerdegegnerin von der Operation Kenntnis hatte und Letztere zudem bereits vor Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2022, welche verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446), durchgeführt wurde. Der behandelnde orthopädische Chirurg attestierte dem Beschwerdeführer ab der Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate (VB 80 S. 5). Da die Folgen der Knieoperation gemäss dem behandelnden Arzt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken, ist nicht auszuschliessen, dass diese möglicherweise geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin unterliess es, Unterlagen zum Verlauf nach der Knieoperation einzuholen und diese den Gutachtern zur Stellungnahme zu unterbreiten, damit sich diese zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nach der Knieoperation äussern konnten. Das ZIMB-Gutachten erweist sich folglich als unvollständig.

5.2. Am 11. März 2022 wurde der Beschwerdeführer am rechten Knie operiert (VB 80 S. 4 f.). Die Berichte des behandelnden orthopädischen Chirurgen vom 2. Februar 2022 und vom 10. März 2022 werden im ZIMB-Gutachten als nachträglich eingegangene Unterlagen aufgeführt (VB 79.1 S. 13; 79.2 S. 10) und gelten demnach als berücksichtigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Demgegenüber fehlt der Operationsbericht (vgl. VB 80 S. 4 f.) im Aktenauszug des ZIMB-Gutachtens (vgl. VB 79.1 S. 12 f.; 79.2 S. 1 ff.). Ebenso finden sich keine weiteren Akten zum Verlauf nach der Knieoperation, obschon die Beschwerdegegnerin von der Operation Kenntnis hatte und Letztere zudem bereits vor Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2022, welche verfahrensmässig den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens markiert (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411; 134 V 392 E. 6 S. 397; 130 V 445 E. 1.2 S. 446), durchgeführt wurde. Der behandelnde orthopädische Chirurg attestierte dem Beschwerdeführer ab der Operation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate (VB 80 S. 5). Da die Folgen der Knieoperation gemäss dem behandelnden Arzt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränken, ist nicht auszuschliessen, dass diese möglicherweise geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Beschwerdegegnerin unterliess es, Unterlagen zum Verlauf nach der Knieoperation einzuholen und diese den Gutachtern zur Stellungnahme zu unterbreiten, damit sich diese zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nach der Knieoperation äussern konnten. Das ZIMB-Gutachten erweist sich folglich als unvollständig.

Da der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt ist, ist die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei sie allfällige Sachverhaltsänderungen bis zum Zeitpunkt der neu zu erlassenden Verfügung abzuklären haben wird. Die Beschwerdegegnerin wird zudem auch über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen nach Vervollständigung der medizinischen Aktenlage erneut zu befinden haben, da der IV-Grad zum Zeitpunkt der Ablehnung der beruflichen Massnahmen nicht zuverlässig ermittelt werden kann. Entsprechende Ausführungen hierzu erübrigen sich somit.

5.3. Die Sache ist demnach in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch UELI KIESER, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten sind die Beschwerden in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 6. Juli 2022 und vom 26. September 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 1'000.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom 6. Juli 2022 und vom 26. September 2022 aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. März 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Käslin