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Entscheid

VBE.2022.297

VBE.2022.297 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-05-02

2. Mai 2023Deutsch9 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.297 / pm / fi Art. 50 Urteil vom 2. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Zimmerma...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2022.297 / pm / fi Art. 50

Urteil vom 2. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Meier

Beschwerde- A._____, führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. Juni 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Mai 2001 erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung und Arbeitsvermittlung) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihr in der Folge diverse berufliche Eingliederungsmassnahmen. Nachdem die Beschwerdeführerin dabei die (erstmalige) Ausbildung zur Hauswirtschafterin erfolgreich absolviert hatte, schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen mit Mitteilung vom 16. September 2008 ab und wies darauf hin, die Beschwerdeführerin könne nun ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Auf eine erneute Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug vom 1. Dezember 2010 trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2011 nicht ein.

1.2. Am 25. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung wiederum bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration/Rente) an. Diese tätigte daraufhin diverse Abklärungen und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle betreffend eine allfällige Einschränkung im Haushalt (Bericht vom 31. Mai 2021). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2022 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 21.06.2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine Rente der Invalidenversicherung, seit wann rechtens, zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Prozessuales Begehren:

1. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete sei zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen."

2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. August 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. Markus Zimmermann, Rechtsanwalt, Baden, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter ernannt.

2.3. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 122) zu Recht verneint hat.

2.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Januar 2021. Dieser führte zusammengefasst aus, die vorliegenden medizinischen Berichte würden eine neuropsychologische Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dokumentieren. Eine psychiatrische Diagnose, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, werde nicht genannt. Den beiden Z-Diagnosen werde Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen, was nur zum Teil nachvollziehbar sei, da die persönlichkeitsstrukturellen Auffälligkeiten im Rahmen der neuropsychologisch festgestellten pathologischen Anteile mitbegründet sein und so gesehen in einem Zusammenspiel doch noch einen gewissen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben könnten. Eine organisch bedingte kognitive Störung mit daraus folgender Einschränkung der arbeitsrelevanten Leistungsfähigkeit könne mit grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die Beschwerdeführerin sei daher auf eine angepasste Tätigkeit angewiesen. Unter entsprechend angepassten Arbeitsbedingungen werde die Arbeitsfähigkeit bei 40-50 % eingeschätzt. Optimal angepasst sei eine Tätigkeit mit einer Anwesenheit von 6 Stunden täglich, wobei eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 1/3 zu erwarten sei (VB 112 S. 3).

3.

3.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2

Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.).

4.

4.1

Den medizinischen Unterlagen ist unter anderem Folgendes zu entnehmen:

4.2

Dr. med. univ. C. sowie die Assistenzpsychologin D., PD E., stellten in ihrem Bericht vom 17. Juni 2020 folgende Diagnosen (VB 100 S. 3):

"1. Heterogenes neuropsychologisches Leistungsprofil, unklarer Genese - DD: Spezifische Lernstörung im sprachlichen Bereich - DD: verstärkt bei mangelnder Beschulung

Aktenanamnestisch:

3.

Am ehesten Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt ED 08/18

4.

Mittelgradige depressive Episode ED 08/18

5.

Hinweis auf ängstlich-vermeidende und emotional-instabile Persönlich-keitszüge ED 08/18

6.

Probleme mit Bezug auf Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56) ED 02/11"

Angesichts der vorliegenden neuropsychologischen Befunde lasse sich ein heterogenes neuropsychologisches Leistungsprofil feststellen ("nicht im Sinne einer IQ-Minderung nach ICD-10"). Ätiologisch könne dies (nach wie vor) nicht klar eingeordnet werden. Trotz erschwerter Beurteilbarkeit könne differenzialdiagnostisch eine spezifische Lernschwäche im sprachlichen Bereich in Betracht gezogen werden. Ein Einfluss einer möglicherweise mangelnden Beschulung sei möglich (VB 100 S. 7).

4.3

Dr. med. F., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, PD E., stellte in ihrem Bericht vom 24. September 2020 die Diagnosen "Heterogenes neuropsychologisches Leistungsprofil, unklarer Genese, Erstdiagnose 06/2020", "Mittelgradige depressive Episode, remittiert, Erstdiagnose 08/2018 (ICD-10: F32.1)", "V.a. Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich vermeidenden und emotional instabilen Persönlichkeitszügen, Erstdiagnose 08/2018 DD im Rahmen Diagnose 1" sowie "V.a. Probleme bei sexuellem Missbrauch in der Kindheit (ICD-10: Z61)". Dr. med. F. erachtete es "in Anbetracht des Verlaufes seit der IV-gestützten Lehre" als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeitsfähigkeit erreichen könne. Es sei davon auszugehen, dass sie bei Konfrontation mit den Anforderungen des ersten Arbeitsmarktes aufgrund von Überforderung im Rahmen ihrer kognitiven und emotionsregulativen Fähigkeiten rasch dekompensieren würde (VB 103 S. 6 f.).

5.

RAD-Arzt Dr. med. B. legte dar, es werde keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit genannt und es sei nur zum Teil nachvollziehbar, dass den zwei Z-Diagnosen in den Vorakten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden sei. Hingegen liege eine neuropsychologische Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. In der Folge gelangte er zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei auf eine angepasste Tätigkeit angewiesen und in einer solchen lediglich zu 40-50% arbeitsfähig (mit einer Anwesenheit von 6 Stunden pro Tag und einer Leistungseinschränkung von "1/3"). Es leuchtet ein, dass gemäss Dr. med. B. keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, denn die in den aktenkundigen Berichten diagnostizierte mittelgradige depressive Episode ist gemäss Angaben der behandelnden Ärzte remittiert (vgl. VB 103 S. 6) und Z-codierte Diagnosen nach ICD-10 fallen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen und stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 14.1 mit Hinweis). Nicht nachvollziehbar ist hingegen, weshalb sich die von Dr. med. B. genannte organisch bedingte kognitive Störung derart namhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirken soll, dass letztere gar in einer optimal angepassten Tätigkeit nur noch 40-50% beträgt, zumal Dr. med. B. in seiner Stellungnahme diesbezüglich als ICD-10 Code "F06.7?" angab, was gemäss ICD-10-Klassifikation lediglich einer leichten kognitiven Störung entspricht (DIL-LING/FREYBERGER, Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 9. Aufl. 2019, S. 51 f.). Nicht dargelegt wurde sodann, auf welchen organischen Befund diese Störung zurückzuführen ist. Im Übrigen geht aus der Stellungnahme von Dr. med. B. auch nicht hervor, von welcher zuletzt ausgeübten Tätigkeit er in seiner Beurteilung ausging. Mithin erhellt auch nicht, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Hauswirtschafterin (zu der sie sich im Rahmen der beruflichen Massnahmen hatte ausbilden lassen) noch zumutbar ist. Aufgrund des Gesagten bestehen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. B., weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere entsprechende Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.

6.

6.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen.

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. Mai 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Meier