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Entscheid

VBE.2022.299

VBE.2022.299 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-02-22

22. Februar 2023Deutsch18 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.299 / fk / ce Art. 18 Urteil vom 22. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Käslin Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanw...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.299 / fk / ce Art. 18

Urteil vom 22. Februar 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Käslin

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Thomas Biedermann, Rechtsanwalt, Wiesenstrasse 1, Postfach 1538, 4901 Langenthal

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 21. Juni 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer bezog seit 1994 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Im November 2012 leitete die Beschwerdegegnerin eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein. Hierzu liess sie den Beschwerdeführer polydisziplinär durch die Medizinische Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH begutachten (Gutachten MEDAS Bern vom 30. September 2014). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin berufliche Eingliederungsmassnahmen (berufliche Abklärung und Arbeitstraining). Diese wurden abgebrochen, weil der Beschwerdeführer im Arbeitstraining die für medizinisch zumutbar befundene Präsenzzeit nach gut einem halben Jahr noch nicht erreicht und zudem immer wieder Absenzen aufgewiesen hatte (Verfügung vom 6. Januar 2016). Zeitgleich verfügte die Beschwerdegegnerin am 4. Januar 2016 die Aufhebung der Rente. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2016 Beschwerde am Versicherungsgericht, woraufhin die Beschwerdegegnerin die Verfügungen am

11. bzw. 14. März 2016 pendente lite aufhob. Daraufhin wurde die Rente rückwirkend ab dem 1. September 2015 wieder ausgerichtet (Verfügung vom 23. März 2016) und die Beschwerdegegnerin klärte die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers erneut ab. Mit Verfügung vom 5. September 2016 verneinte die Beschwerdegegnerin "vorerst" einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 30. August 2017 hob die Beschwerdegegnerin sodann die Rente per 30. September 2017 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.753 vom 9. April 2018 teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung auf. Es hielt die Beschwerdegegnerin zur Prüfung und gegebenenfalls Vornahme von Eingliederungsmassnahmen unter gleichzeitiger Weiterausrichtung der Rente sowie anschliessender Neuverfügung an.

1.2. In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Arbeitstraining, welches sie in der Folge nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens mit Schreiben vom 26. November 2018 aufgrund zunehmender Absenzen per 26. November 2018 abbrach. Daraufhin aktualisierte die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten und liess den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem RAD polydisziplinär begutachten (Gutachten der medexperts AG, St. Gallen [medexperts], vom 9. Juli 2020). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die Beschwerdegegnerin die Rente schliesslich mit Verfügung vom 21. Juni 2022 per 31. Juli 2022 auf.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2022 ist aufzuheben.

2. Eventualiter ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, vorgängig dem Erlass eines Rentenentscheides eine aktualisierte polydisziplinäre medizinische Begutachtung bezüglich des Gesundheitszustands und daraus ableitend bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anzuordnen. Dies allenfalls in Form eines Verlaufsgutachtens.

3. Subeventualiter sei, vorausgesetzt die Aufhebung der Rente wäre rechtens, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer vorgängig der Rentenaufhebung Massnahmen beruflicher Art zu gewähren.

4. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist wiederherzustellen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge – "

2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen

1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 21. Juni 2022 aus, ihre Abklärungen hätten eine gesundheitliche Verbesserung ergeben. In Nachachtung des Rückweisungsentscheids des Versicherungsgerichts habe sie dem Beschwerdeführer ein Arbeitstraining zugesprochen. Ab dem zweiten Monat hätten sich jedoch die Absenzen gehäuft und per 22. Oktober 2018 sei das Arbeitstraining nicht mehr aufgenommen worden. Daraufhin sei am 15. November 2018 das Mahn- und Bedenkzeitverfahren eröffnet worden. Zudem sei eine Verlaufsbegutachtung durchgeführt worden. Dem Beschwerdeführer sei gemäss dem Ergebnis der durchgeführten Abklärungen eine angepasste Tätigkeit, vorwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit zum Stehen und mit kürzeren Gehstrecken im Rahmen eines 80%Pensums zumutbar. Auch seien Gehstrecken bis zu zwei Kilometern und das Heben und Tragen von Lasten bis maximal 20 Kilogramm – jedoch nicht repetitiv – zumutbar. Eine Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von

20.

%. Da der Beschwerdeführer sich selber nicht mehr als im freien Arbeitsmarkt arbeitsfähig sehe, fehle es an der Eingliederungsfähigkeit. Nach dem Scheitern des dritten Versuchs einer beruflichen Eingliederung und dem durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren seien daher keine Eingliederungsmassnahmen geschuldet (Vernehmlassungsbeilage [VB] 310).

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte medexperts-Gutachten vom 9. Juli 2020 (VB 297.1-9) sei nicht beweiskräftig und auch nicht mehr aktuell; überdies sei sein Invaliditätsgrad nicht korrekt ermittelt worden (Beschwerde S. 4 ff.). Ausserdem habe ihm die Beschwerdegegnerin vor Aufhebung der Rente Massnahmen beruflicher Art zu gewähren (Beschwerde S. 9 f.).

1.2

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Juni 2022 zu Recht die Rente des Beschwerdeführers per Ende Juli 2022 aufgehoben hat, ohne vorgängig berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.

2.

Die angefochtene Verfügung erging am 21. Juni 2022 und betrifft die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente per 31. Juli 2022. Gemäss Rechtsprechung sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben; besondere übergangsrechtliche Regelungen sind dabei vorbehalten (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweis). Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) bzw. der IVV vom 3. November 2021 in Kraft getreten. Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (lit. b Abs. 1 Übergangsbestimmungen IVG). Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstand vor der Änderung, zudem hat er das 55. Altersjahr noch nicht vollendet, weshalb die Übergangsbestimmungen einschlägig sind. Der in diesem Verfahren relevante Sachverhalt hat sich indes weit überwiegend noch unter dem bis Ende 2021 geltenden Recht ereignet, womit dieses – vorbehältlich einer (hier allerdings nicht ersichtlichen) Sachverhaltsänderung ab dem 1. Januar 2022 – anzuwenden ist (vgl. teilweise analog Urteil des Bundesgerichts 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2021 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung; vgl. auch Art. 86ter-88bis IVV sowie Art. 31 IVG) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen).

3.2

Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung zu handeln: Ändert sich nämlich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung, ist im darauf folgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],

4.

Aufl. 2022, N. 38 ff. zu Art. 30 IVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2021 vom 29. März 2022 E. 2.2).

4.

4.1

Referenzzeitpunkt bildet vorliegend die Mitteilung vom 25. Februar 2008, mit welcher die Beschwerdegegnerin – nach entsprechenden medizinischen Abklärungen – bestätigte, dass der Beschwerdeführer unverändert Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente habe (VB 44). Aus den medizinischen Akten, auf die sie sich damals stützte, geht hervor, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von nach der im Januar 2007 durchgeführten Amputation des rechten Vorfusses anhaltenden Beschwerden im Bereich des rechten Fusses eine unveränderte (100%ige) Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attestiert worden war (vgl. VB 41 f.).

4.2

In der rentenaufhebenden Verfügung vom 21. Juni 2022 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre medexperts-Gutachten vom 9. Juli 2020, welches eine neurologische, internistische, psychiatrische und orthopädische Beurteilung umfasst. Darin wurden interdisziplinär nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 297.2 S. 2):

"– Schmerzen im Bereich des Amputationsstumpfes am rechten Vorfusses, mehr nozizeptiv als neuropathisch bei gelegentlichen lokalen Irritationen des N. peronäus superficialis rechts ICD10: G57.3 und T87.6 bei St. n transmetatarsaler Vorfussamputation rechts 02/2007 bei Koener-Tumor Q56.0 – Anpassungsstörung mit einer vorwiegenden Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (ICD-10: F43.23) – Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)".

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe keine Berufsbildung abgeschlossen und bis anhin auch keine Tätigkeit längere Zeit ausgeführt. Die Kochlehre habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben wegen der Fussprobleme abbrechen müssen. In der Tätigkeit eines Auszubildenden zum Koch bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60 % "(orthopädisch 70 %, psychiatrisch 80 %, neurologisch 90 %, internistisch 100 %)". Hingegen bestehe seit Januar 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Anzuraten sei eine Tätigkeit von bis zu 6.5 Stunden täglich, wobei in dieser Zeit keine Leistungsminderung bestehe. Zum Zumutbarkeitsprofil gaben die Gutachter an, es sollten möglichst keine Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen ein einmaliger Fehler grosse Folgen haben könne. Aufgrund der emotionalen Symptome sollte eine wohlwollende Arbeitsatmosphäre herrschen, bei der möglichst wenig zwischenmenschliche Konflikte aufträten. Daher würden Tätigkeiten in Teamarbeit und mit direktem Kundenkontakt entfallen. Auch von einer Tätigkeit mit sehr häufigem Führen eines Kraftfahrzeugs, wie z.B. Chauffeur, sei abzuraten, indes sei intermittierende kurze Fahrtätigkeit denkbar. Nicht möglich seien Tätigkeiten mit häufigem und raschem Wechsel zwischen Gehen und Stehen. Tätigkeiten, vorwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit, langsam ins Stehen bzw. ins kürzere Gehen zu wechseln, und Gehstrecken bis zu zwei Kilometern seien möglich. Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie länger dauernde Arbeiten (über 30 Minuten ohne Pause) auf Treppen, unebenem Boden oder in Zwangsstellung der Lendenwirbelsäule seien nicht möglich. Das Heben von bis zu maximal 20 Kilogramm vom Boden auf Tischhöhe – jedoch nicht repetitiv – und das Tragen von Lasten bis 20 Kilogramm über kurze Strecken seien ebenfalls möglich (VB 297.2 S. 5).

4.3. Seit der letzten umfassenden materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers (Mitteilung vom 25. Februar 2008) bis zur angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2022 ist es somit insofern zu einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen, als beim Beschwerdeführer im polydisziplinären medexperts-Gutachten vom 9. Juli 2020 neu eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung diagnostiziert wurde (VB 297.2 S. 2, 5). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ist demnach zu bejahen.

4.3. Seit der letzten umfassenden materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers (Mitteilung vom 25. Februar 2008) bis zur angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2022 ist es somit insofern zu einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen, als beim Beschwerdeführer im polydisziplinären medexperts-Gutachten vom 9. Juli 2020 neu eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung diagnostiziert wurde (VB 297.2 S. 2, 5). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ist demnach zu bejahen.

5.

5.1. Nach der Rechtsprechung sind bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2021 vom 6. September 2021 E. 5.4.1). Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass die Ausnahme gilt, die versicherte Person also über ein genügend grosses Selbsteingliederungspotenzial verfügt, sodass sich Eingliederungsmassnahmen erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2 mit Hinweis).

5.2. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt der Rentenaufhebung bereits seit gut 28 Jahren eine ganze Rente. Infolgedessen hätte er rechtsprechungsgemäss vor einer Rentenaufhebung grundsätzlich Anspruch auf die Durchführung befähigender Massnahmen. Davon kann indes unter anderem abgesehen werden, wenn aus den Akten eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person hervorgeht, d.h. wenn mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist. In einem solchen Fall ist die Verwaltung befugt, die Invalidenrente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-)Eingliederung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG aufzuheben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_311/2018 vom 16. November 2018 E. 5.5; 9C_442/2017 vom 8. Juni 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil des Bundesgerichts 9C_231/2015 vom 7. September 2015 E. 4.2 mit Hinweisen). Ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen lässt sich nicht bereits aufgrund eines im Rahmen einer Begutachtung festgestellten Verhaltens mit übertriebenem Krankheitsgebaren verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_235/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.3).

5.3. Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es sei zwar richtig, dass er im Rahmen der Begutachtung zum Ausdruck gebracht habe, er könne sich nicht vorstellen, erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden. "Dies einerseits aufgrund seines Gesundheitszustandes. Andererseits […], weil er sich nicht vorstellen [könne], dass es im ersten Arbeitsmarkt und in Beachtung seiner beruflichen Biographie konkrete Arbeitsplatzangebote für ihn gebe. Was aufgrund des ihm attestierten Zumutbarkeitsprofils nachvollziehbar [sei]. Es [könne] keine Rede von einer subjektiven Krankheitsüberzeugung sein, welche vorab ein Eingliederungspotential negier[e]" (Beschwerde S. 10). Nicht eine angebliche subjektive Krankheitsüberzeugung, sondern die körperliche, fachärztlich bestätigte Überforderung habe zum Abbruch des letzten Eingliederungsversuchs geführt (Beschwerde S. 9).

5.3.1. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern angegeben hatte, er halte sich für nicht mehr arbeitsfähig (VB 297.3 S. 4 f., 9; 297.4 S. 4; 297.5 S. 1, 4 f., 12) und sehe in Bezug auf seine Zukunftsvorstellungen "schwarz" (VB 297.6 S. 3). Er gab allerdings auch an, es könne wohl sein, dass er in einem geschützten Rahmen in einem niederschwelligen Pensum arbeiten könnte und dass er gerne arbeiten würde (VB 297.3 S. 4 f.; 297.5 S. 13). Die Gutachter gelangten denn auch in ihrer Konsensbeurteilung zum Schluss, der Beschwerdeführer würde gerne arbeiten. Es gehe ihm unter anderem psychisch auch deshalb schlecht, weil er nicht arbeitstätig sein könne (VB 297.2 S. 4). Den im Rahmen der Begutachtung erfolgten Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er sich nicht für arbeitsfähig halte, ist bei der Beurteilung, ob eine Eingliederungsbereitschaft vorhanden ist oder nicht, kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, zumal es angesichts seines langjährigen Status' als Vollinvalider jedenfalls dem Grundsatz nach verständlich erscheint, dass er im Zeitpunkt der Begutachtung von seiner Krankheit und Behinderung überzeugt war. Dasselbe hat auch für die vom Beschwerdeführer sowohl im Vorbescheid- als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. VB 305 S. 3; Beschwerde S. 9) gemachten Ausführungen und gestellten Anträgen auf Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen vor Aufhebung der Rente zu gelten, lässt sich doch aus diesen für sich alleine noch kein ausreichend vorhandener Eingliederungswillen ableiten.

5.3.2. Die Beschwerdegegnerin erteilte dem Beschwerdeführer in Nachachtung des bereits in der Sache ergangenen Urteils des Versicherungsgerichts vom 9. April 2018 (VB 218) Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Arbeitstraining vom 3. September 2018 bis zum 2. März 2019 im Bereich Konfektionierung/Produktion (VB 234; 241). Der Beschwerdeführer absolvierte alsdann vom 3. September 2018 bis zum 24. Oktober 2018 bei der Stiftung B. ein Arbeitstraining, welches er sich jedoch – trotz Aufforderung zur Mitwirkung (vgl. Schreiben vom 15. November 2018 [VB 250]) – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr weiterzuführen in der Lage sah. Gemäss dem zuständigen Eingliederungsberater hätten sich im Verlauf des zweiten Monats die Absenzen gehäuft. Der Beschwerdeführer habe jeweils Schmerzen und Beschwerden im Bereich des Amputationsstumpfes als Grund für sein Fernbleiben geltend gemacht. Die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien zwar an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet worden, allerdings sei eine eingetretene und objektivierbare Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht ausgewiesen worden. Es könne von einer subjektiven Selbstlimitierung ausgegangen werden (VB 249). Die Stiftung B. hielt fest, der Beschwerdeführer habe seine Leistungsfähigkeit nicht aufbauen können, da gemäss seinen eigenen Aussagen die Schmerzen zu stark gewesen seien (VB 256 S. 2). Ob es dem Beschwerdeführer damals aus medizinischer Sicht zumutbar gewesen wäre, das Arbeitstraining wie vorgesehen zu Ende zu führen, lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte nicht zuverlässig beurteilen und war damals auch dem zuständigen RAD-Arzt nicht klar (vgl. VB 258 S. 3; 260 S. 3 f.;

266 S. 5; 297.2 S. 5). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist indes nur relevant, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständlich erweist (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2009 vom 3. November 2009 E. 7.2 mit Hinweis; UELI KIE-SER, ATSG Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 103 zu Art. 43). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen beruht, etwa, weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der Lage war, ihren Pflichten nachzukommen (Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2 mit Hinweisen).

Zu beachten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in den ersten drei Wochen des Arbeitstrainings eine stabile Präsenz erreichte, grundsätzlich motiviert zur Arbeit erschien und qualitativ gute Arbeit verrichtete (VB 256 S. 2 ff.). Auch die Beschwerdegegnerin hielt im Protokolleintrag vom 10. Oktober 2018 fest, der Beschwerdeführer arbeite bisher gut mit, wirke motiviert und habe das Ziel, sein Pensum aufzubauen, um anschliessend eine weitere berufliche Massnahme zu erhalten ("Protokoll per 19.09.2022" S. 11). Selbst wenn aus seinem damaligen Verhalten auf eine fehlende subjektive Eingliederungsfähigkeit geschlossen werden könnte, gilt es zu berücksichtigen, dass zwischen Abschluss dieser beruflichen Massnahme (26. November 2018) und Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung (21. Juni 2022) nahezu vier Jahre vergangen sind. Es fehlt somit an einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang, um aus einer dannzumal (allenfalls) bestehenden subjektiven Eingliederungsunfähigkeit einen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung fehlenden Eingliederungswillen abzuleiten. Hinzu kommt, dass die medexperts-Gutachter nebst verschiedenen somatischen Beeinträchtigungen eine im Januar 2019, mithin kurz nach Abbruch des Arbeitstrainings im November 2018 und rund dreieinhalb Jahre vor dem Zeitpunkt der per 31. Juli 2022 verfügten Rentenaufhebung aufgetretene, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung diagnostizierten (vgl. VB 297.2 S 2, 5).

5.3.3. In Würdigung der gesamten Umstände kann vorliegend demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung fehlende Motivation bzw. einen fehlenden Eingliederungswillen geschlossen werden. Es fehlen zudem Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, der nach Lage der Akten aus gesundheitlichen Gründen keine Berufsausbildung abschliessen konnte und ab seinem 18. Lebensjahr eine ganze Rente bezog, in der Lage wäre, sich ohne Hilfestellungen ins Erwerbsleben zu integrieren. Die Rentenaufhebung ohne vorgängige Durchführung den Verhältnissen angepasster befähigender Massnahmen ist damit nicht rechtens.

6.

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Rente somit mit Verfügung vom 21. Juni 2022 zu Unrecht aufgehoben, ohne vorgängig berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt zu haben. Bei diesem Ergebnis muss nicht geprüft werden, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt zureichend abgeklärt und die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens korrekt ermittelt hat.

7.

7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2022 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die ganze Rente einstweilen weiter auszurichten.

7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende

Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. Juni 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer die ganze Rente einstweilen weiter auszurichten.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 22. Februar 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Käslin