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Entscheid

VBE.2022.30

VBE.2022.30 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-09-20

20. September 2022Deutsch8 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.30 / sb / BR Art. 90 Urteil vom 20. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2022.30 / sb / BR Art. 90

Urteil vom 20. September 2022

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____ führerin

Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022)

Sachverhalt

1.

Die Beschwerdeführerin reichte dem Beschwerdegegner am 15. November 2021 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein und gab an, es seien für die voraussichtliche Dauer vom 3. Januar bis 30. September 2022 bei einem zu erwartenden prozentualen Arbeitsausfall von "150 %" pro Monat/Abrechnungsperiode drei Arbeitnehmende von Kurzarbeit betroffen. Mit Verfügung vom 23. November 2021 erhob der Beschwerdegegner Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Die von der Beschwerdeführerin hiergegen am 25. November 2021 erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 ab.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgenden Antrag:

"Der Einspracheentscheid der Einsprachestelle vom 17.1.2022 ist aufzuheben und dem Begehren um Kurzarbeitsentschädigung für 150 Stellenprozente uneingeschränkt stattzugeben."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdegegner geht in seinem Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 25 ff.) im Wesentlichen davon aus, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Arbeitsausfall liege im Bereich des normalen Betriebsrisikos. Es bestehe daher kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, Ursache des Arbeitsausfalls seien ganz aussergewöhnliche witterungsbedingte Umstände, weshalb sie Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für ihre Arbeitnehmenden habe.

Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdegegner einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Angestellten der Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Januar bis 30. September 2022 zu Recht verneint hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (lit. d). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373 f.).

2.2

Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist sowie je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 AVIG). Die Rechtsprechung hat den Begriff des wirtschaftlichen Grundes gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG im Einklang mit dem Schrifttum weit ausgelegt und es insbesondere abgelehnt, wirtschaftliche von strukturellen Gründen abzugrenzen. Wirtschaftliche Gründe liegen vor, wenn Faktoren angesprochen sind, die entweder direkt durch den Markt beeinflusst werden oder sich auf die Stellung eines Produktes auf dem Markt auswirken. Darunter können auch behördliche Massnahmen wie bei Preiserhöhungen eines Produktes zufolge Wegfalls von Subventionen verstanden werden (BGE 128 V 305 E. 3a S. 307).

2.3

2.3.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall jedoch unter anderem dann nicht anrechenbar, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (lit. a) oder wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (lit. b). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a S. 373 f. und 119 V 357 E. 1a S. 358 f.; je mit Hinweisen).

2.3.2

Mit dem normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG sind die gewöhnlichen Arbeitsausfälle gemeint, d.h. jene Ausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Was in diesem Sinne noch als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf Grund der mit der spezifischen Betriebstätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen. Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit in aller Regel massgebende Bedeutung zu (BGE 138 V 333 E. 4.2.2 S. 337 mit Verweis auf BGE 119 V 498 E. 1 S. 499 f.). Anrechenbar wird der Arbeitsausfall erst dann, wenn er auf ausserordentliche oder aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen und beträchtlich ist, d. h. die üblichen Schwankungen erheblich übersteigt, so dass anzunehmen ist, er sei auf konjunkturelle Einflüsse zurückzuführen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 486 mit Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Z. Sie wurde im Jahr X. im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen und bezweckt im Wesentlichen den Betrieb eines Weinbauund Keltereiunternehmens.

3.2

Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, im Jahr 2021 hätten extreme Wetterbedingungen zu einem Ausfall bei der Traubenernte geführt. Dies habe in den Bereichen Lohnkelterung und Weinproduktion einen erheblichen Auftragsrückgang zur Folge gehabt. So sei die Lohnkelterungsmenge von durchschnittlich 116'212 kg in den Jahren 2010 bis 2020 auf 50'271 kg im Jahr 2021 zurückgegangen.

3.3

Bereits aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin wird ersichtlich, dass sie nicht als Anbauerin von Reben durch die von ihr als Grund für den Arbeitsausfall angeführten schlechten Witterungsbedingungen im Jahr 2021 unmittelbar betroffen war. Vielmehr ergibt sich der geltend gemachte Arbeitsausfall aus dem teilweisen Entfall von Auftragsarbeiten für Dritte. Jeglichen Geschäftsbeziehungen ist aber das vorhersehbare Risiko immanent, bei veränderten Verhältnissen beim Geschäftspartner einen Umsatzeinbruch zu erleiden (Urteil des Bundesgerichts 8C_279/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.3 [publ. in ARV 2008, S. 159 ff.] mit Verweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 279/05 vom 2. November 2006 E. 1). So hat die Rechtsprechung beispielsweise einen Arbeitsausfall, der ein auf medizinische Spezialanfertigungen spezialisierter Betrieb durch den gesundheitsbedingten Ausfall eines Arztes erleidet, der am meisten Patienten vermittelte, nicht als wirtschaftlich bedingt qualifiziert, da eine Abhängigkeit solcher Ereignisse von der Konjunktur nicht besteht (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 282 mit Verweis auf Urteil des Eidgenössischen C 317/96 vom 6. Mai 1997 [zusammenfassend wiedergegeben bei HANS-ULRICH STAUFFER, Kurzarbeits-, Schlechtwetter-, Insolvenzentschädigung und Präventivmassnahmen - Aus der Rechtsprechung der Kantonalen Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, Basler Juristische Mitteilungen 1998, S. 176). Ebenso hat sie festgestellt, dass es für ein Privatspital zum normalen Betriebsrisiko gehört, dass weniger Patienten im Spital übernachten, was keinen aussergewöhnlichen Umstand darstelle (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 283 mit Verweis auf Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. C. vom 23. Februar 1999 E. 3 [publ. in ARV 1999, S. 204ff.]). Die von der Beschwerdeführerin dargelegte Situation ist mit diesen Fallkonstellationen im Wesentlichen vergleichbar, ist der von ihr geltend gemachte Arbeitsausfall doch einzig Resultat eines Auftragsrückgangs. Der Auftragsrückgang selbst ist ferner auf witterungsbedingte Schwankungen bei der Ernte der Geschäftspartner der Beschwerdeführerin zurückzuführen, was im Bereich des Rebbaus nicht als ungewöhnlich angesehen werden kann (vgl. das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. J.-P. und G.J. vom 21. Mai 1985 [publ. in ARV 1985 S. 109 ff.], wonach ein Arbeitsausfall mangels Schnees bei einer mit Schneeräumungsarbeiten beauftragten Firma zum normalen Betriebsrisiko gehört und als branchenüblich betrachtet werden muss). Es handelt sich folglich beim geltend gemachten Auftragsrückgang im Bereich Lohnkelterung und Weinproduktion um die Verwirklichung eines üblichen Betriebsrisikos.

3.4

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2022 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für ihre Arbeitnehmenden hat. Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 17. Januar 2022 erweist sich folglich im Ergebnis als rechtens.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

4.3

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 20. September 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Berner