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Entscheid

VBE.2022.304

VBE.2022.304 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2023-01-17

17. Januar 2023Deutsch12 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.304 / cj / fi Art. 3 Urteil vom 17. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Stephan Zimmerli, Re...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2022.304 / cj / fi Art. 3

Urteil vom 17. Januar 2023

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss

Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Stephan Zimmerli, Rechtsanwalt, Zimmerli & Béboux Rechtsanwälte AG, Eichwaldstrasse 5, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 2. August 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 15. Januar 2009 wegen Fussbeschwerden nach einem Sturz bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht und zog die Akten des Unfallversicherers bei. Mit Verfügungen vom 27. Juni 2011 sprach sie dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2009 eine ganze und für die Periode vom 1. November 2009 bis 28. Februar 2010 eine Dreiviertelsrente zu.

1.2. Am 4. April 2019 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund eines bei einem Motorradunfall vom 27. Dezember 2018 erlittenen Polytraumas erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Diese tätigte verschiedene Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht und liess den Beschwerdeführer polydisziplinär durch das Zentrum für Medizinische Begutachtungen (ZMB), Basel, begutachten. Gestützt auf das Gutachten vom 31. August 2021 und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 2. August 2022 vom 1. Dezember 2019 bis 30. September 2021 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2021 eine Dreiviertelsrente zu.

2.

2.1. Am 26. August 2022 erhob der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes:

"1. Die Verfügung vom 2. August 2022 sei dahingehend aufzuheben und abzuändern, als dass dem Beschwerdeführer über den ganzen Zeitraum, über den 1. Oktober 2021 hinaus und weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.

3.

Vorliegend handelt es sich beim Rentenbegehren des Beschwerdeführers vom 4. April 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 56) um eine Neuanmeldung. Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist daher unter anderem, dass seit den Verfügungen vom 27. Juni 2011 (vgl. VB 54) eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Das grundsätzliche Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist aufgrund des Polytraumas nach dem Unfall vom 27. Dezember 2018 unumstritten (vgl. VB 60; VB 62); diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich daher (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2022 in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre ZMB-Gutachten vom 31. August 2021 mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie (VB 161) sowie die RAD-Stellungnahme vom 15. September 2021 (VB 163).

4.2

Die ZMB-Gutachter stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (VB 161.1 S. 11 f.):

"Polytrauma bei Motoradunfall in Q. am 27.12.2018 m/b - schwerem Schädelhirntrauma mit (…) o organischem Psychosyndrom mit mittelgradiger neuropsychologischer Störung mit im Vordergrund stehenden Aufmerksamkeits- und verbalen Lern- und Gedächtnisstörungen sowie Auffälligkeiten beim konstruktiven Planen (…) - BWS-Frakturen Th6-9 Typ AO C3 (…) - Ablederungsverletzung über BWK5-11 und S2-coccygeal - Fraktur Processus transversus rechts HWK1 mit Beteiligung des Foramen transversarium rechts Chronische belastungsabhängige OSG-Schmerzen rechts (…)"

Die Gutachter hielten fest, es bestehe derzeit eine massive Minderbelastbarkeit des Achsenorgans: Der Versicherte könne keine Lasten über 5-10 kg heben und keinerlei Tätigkeiten in Zwangspositionen ausüben. Die Gehdauer betrage eine halbe Stunde am Stück, ein längeres Stehen am Stück sowie ein längeres Sitzen über eine halbe Stunde am Stück seien zur Zeit nicht möglich. Tätigkeiten über Schulterhöhe seien nicht möglich. Aufgrund des organischen Psychosyndroms und der neuropsychologischen Defizite sei die Belastbarkeit vermindert, die Ermüdbarkeit erhöht, es bestehe eine verminderte Stresstoleranz und der Versicherte benötige vermehrt Pausen (VB 161.1 S. 12).

Die Gutachter führten im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus, der Versicherte sei ab 2010 als selbstständiger Autohändler mit Autowerkstatt zu 100 % arbeitsfähig gewesen bis zum Unfall vom 27. Dezember 2018 mit Polytrauma. Er habe Mitte 2020 begonnen, wieder als reiner Autohändler ohne die von ihm zuvor durchgeführten Reparaturen an den Wagen in geringem Umfang von geschätzt 10-20 % zu arbeiten. Bis gut ein Jahr nach der Metallentfernung (bei Durchbau der Spondylodese) bestehe weiterhin ein labiles pathologisches Geschehen, die Prognose sei offen. Es sei nicht damit zu rechnen, dass bis zur Osteosynthesematerial-Entfernung (OSME) eine wesentlich höhere Arbeitsleistung resultieren werde. Auf der Grundlage der mittelgradigen neuropsychologischen Störung mit Aufmerksamkeits- und Lern- und Gedächtnisstörungen sowie Schwierigkeiten beim konstruktiven Planen bzw. bei Aufgaben mit wenig externer Strukturierungshilfe sei dannzumal nach Durchbau der Spondylodese und OSME von einer Arbeitsfähigkeit im Umgang von maximal 50 % auszugehen. Aufgrund der leicht erhöhten Ermüdbarkeit/reduzierten Belastbarkeit sei der Versicherte auf regelmässige Pausen angewiesen. Derzeit bestehe noch ein labiles pathologisches Geschehen, der Verlauf bezüglich OSME und allfälliger erneuter Implantation von Schrauben in die Frakturen bleibe abzuwarten. Gesamtmedizinisch betrachtet würden sich diese Einschränkungen auch in einer angepassten Tätigkeit gleichwertig auswirken. So könnte der Versicherte aufgrund der Einschränkungen bei mittelgradiger neuropsychologischer Störung in einer anderen leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, teils sitzend, teils stehend, teils laufend, ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, ohne Tätigkeiten über Schulterhöhe und ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg nach Durchbau der Spondylodese und OSME maximal in einem Pensum von 50 % arbeiten (VB 161 S. 13 f.).

4.3

In der Stellungnahme vom 15. September 2021 hielt RAD-Arzt Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, auf die Beurteilung der Gutachter könne überwiegend abgestellt werden. Er habe die rückwirkende Arbeitsfähigkeitseinschätzung genauer datiert, da dies im interdisziplinären Gutachten nicht explizit gemacht worden sei. Es ergebe sich somit eine maximale Arbeitsfähigkeit angestammt von 10-20 % seit Mitte 2020 und fürderhin, und eine maximale Arbeitsfähigkeit angepasst von rund 30 % seit Mitte 2020 sowie 50 % seit Mitte 2021. Solange der Rücken "nicht besser funktionier[e]", spiele die diskrepante Arbeitsfähigkeitseinschätzung in einer angepassten Tätigkeit aus neuropsychologischer Sicht (50 % aus gutachterlicher, 60 % aus RAD-Sicht) keine Rolle (VB 163 S. 4).

5.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

6.

6.1

Das ZMB-Gutachten vom 31. August 2021 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und entspricht den praxisgemässen Anforderungen an

den Beweiswert eines Gutachtens. So wurde der Beschwerdeführer fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 161.2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 161.3 S. 1 ff.; VB 161.4 S. 4 f.; VB 161.5 S. 1 ff.; VB 161.6 S. 1 ff.; VB 161.7 S. 2 ff.) untersucht. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten medizinischen Fachrichtungen und bezieht die entsprechenden Teilgutachten mit ein (VB 161.1 S. 4 ff.; VB 161.3 S. 6 f.; VB 161.4 S. 5 f.; VB 161.5 S. 4 f.; VB 161.6 S. 3 f.; VB 161.7 S. 5 ff.). Schliesslich leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet (VB 161.1 S. 4 ff.; VB 161.3 S. 7; VB 161.4 S. 7 ff.; VB 161.5 S. 5 ff.; VB 161.6 S. 4 ff.; VB 161.7 S. 9 ff.), so dass diesem grundsätzlich voller Beweiswert zukommt.

6.2

Die Beschwerdegegnerin zog in der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2022 im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung in einer angepassten Tätigkeit jedoch die RAD-Stellungnahme vom 15. September 2021 (vgl. VB 163 S. 4 f.) heran und ging davon aus, beim Beschwerdeführer habe in einer angepassten Tätigkeit ab Mitte 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % und ab dem Begutachtungszeitpunkt im Juni 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestanden (VB 198 S. 5). Mit dieser Beurteilung wich RAD-Arzt Dr. med. B. von der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit ab. Die Gutachter hatten in ihrer interdisziplinären Beurteilung ausgeführt, dass ab Mitte 2020 die Arbeitsfähigkeit 10-20 % betrage, wobei derzeit noch ein labiles pathologisches Geschehen bestehe und der Verlauf bezüglich OSME und allfälliger neuer Implantation von Schrauben in den Frakturen abzuwarten sei, weshalb erst nach Durchbau der Spondylodese und OSME von einer Arbeitsfähigkeit im Umgang von maximal

50.

% auszugehen sei. Diese Einschränkungen wirkten sich in einer angepassten Tätigkeit gleichwertig aus und der Beschwerdeführer könne erst nach Durchbau der Spondylodese und OSME maximal in einem Pensum von 50 % arbeiten (vgl. E. 4.2. hiervor). Dr. med. B. führte aus, es sei zur Zeit offen, ob eine Metallentfernung überhaupt möglich sei respektive ob dann noch einmal neue Schrauben gesetzt werden müssten (VB 163 S. 4). Es war ihm somit bewusst, dass im Zeitpunkt seiner Beurteilung noch kein Durchbau der Spondylodese und keine OSME erfolgt waren, wie dies die Gutachter für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt hatten. Dennoch ging er davon aus, dass ab Mitte 2020 eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 30 % und ab Mitte 2021 von 50 % bestehe. Dabei begründete er insbesondere nicht, weshalb er von der unmissverständlichen Beurteilung der Gutachter abwich. Diese nicht nachvollziehbare und in Abweichung des voll beweiswertigen Gutachtens festgelegte Arbeitsfähigkeit rechtfertigt mangels Fachkompetenz von Dr. med. B. im orthopädischen Bereich kein Abweichen vom Gutachten.

6.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass dieser ab dem Unfall vom 27. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und ab Mitte 2020 in der angestammten (mit angepasstem Tätigkeitsbereich als "reiner" Autohändler) sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 10-20 % arbeitsfähig ist (VB 161.1 S. 13 f.). Gestützt auf die klaren Ausführungen im ZMB-Gutachten ist davon auszugehen, dass eine höhergradige Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %, wenn überhaupt, erst nach Durchbau der Spondylodese und OSME vorliegen wird (VB 161.1 S. 13 f.). Damit ist dem Beschwerdeführer über den 1. Oktober 2021 hinaus eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen.

6.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzustellen ist. Demnach ist davon auszugehen, dass dieser ab dem Unfall vom 27. Dezember 2018 zu 100 % arbeitsunfähig und ab Mitte 2020 in der angestammten (mit angepasstem Tätigkeitsbereich als "reiner" Autohändler) sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 10-20 % arbeitsfähig ist (VB 161.1 S. 13 f.). Gestützt auf die klaren Ausführungen im ZMB-Gutachten ist davon auszugehen, dass eine höhergradige Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %, wenn überhaupt, erst nach Durchbau der Spondylodese und OSME vorliegen wird (VB 161.1 S. 13 f.). Damit ist dem Beschwerdeführer über den 1. Oktober 2021 hinaus eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen.

7.

7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 2. August 2022 dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2019 eine unbefristete ganze Rente zuzusprechen ist.

7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. August 2022 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2019 eine unbefristete ganze Rente zugesprochen wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. Januar 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Gössi Junghanss