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Entscheid

VBE.2022.306

VBE.2022.306 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-02-27

27. Februar 2023Deutsch7 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.306 / lf / ce Art. 21 Urteil vom 27. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin Beschwerde Suva, Rechtsabteilung, Fluhmat...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.306 / lf / ce Art. 21

Urteil vom 27. Februar 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde A._____ führerin

Beschwerde Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG; Rückforderung (Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022)

Sachverhalt

1.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B., bezog seit dem 1. September 1994 eine Rente der Beschwerdegegnerin basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eine Hilflosenentschädigung. Am 4. Februar 2022 meldete der Sohn der Beschwerdeführerin, dass sein Vater, B., im Juni 2021 verstorben sei. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 forderte die Beschwerdegegnerin einen Betrag in der Höhe von Fr. 35'521.50 für die nach dem Tod von B. in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis am 31. Januar 2022 unrechtmässig bezogenen Leistungen zurück. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass dieser Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 15. März 2022 ab. Die dagegen mündlich erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. August 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Gutheissung des Erlassgesuches.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Dezember 2022 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, sämtliche Akten paginiert und mit einem Aktenverzeichnis versehen einzureichen. Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 kam die Beschwerdegegnerin dieser Aufforderung nach und reichte die fehlenden Akten ein.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen Erlass des Rückerstattungsbetrags von Fr. 35'521.50 an zu Unrecht ausbezahlten Leistungen gegeben sind.

Soweit die Beschwerdeführerin darüberhinausgehend den Antrag stellt, es sei zu prüfen, ob ihr Mann an den Folgen des Unfalls gestorben sei (vgl. Beschwerde S. 1), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

2.

2.1

Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV).

2.2

Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen entschuldbar ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N. 65 zu Art. 25 ATSG). Bei der Beurteilung des guten Glaubens als Erlassvoraussetzung wird unterschieden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins gehört zum inneren Tatbestand (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; Urteil des Bundesgerichts 9C_385/2013 vom 19. September 2013 E. 2.2). Guter Glaube liegt nicht schon bei Unkenntnis eines Rechtsmangels oder bei fehlendem Unrechtsbewusstsein vor. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich der Rückerstattungspflichtige auf den guten Glauben berufen, wenn sein fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.). Zu beurteilen ist, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann, oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 4.2). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_413/2016 vom 26. September 2016 E. 3.1 mit Hinweis).

3.

3.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 77) führte die Beschwerdegegnerin aus, auf diversen Dokumenten sei darauf hingewiesen worden, dass um Bericht gebeten

werde, wenn der Rentenberechtigte sterbe und dass bei Tod des Rentenberechtigten der Anspruch auf Ende Monat des Sterbedatums erlösche und zu Unrecht bezahlte Rentenraten zurückerstattet werden müssten (VB 77 S. 5). Die Beschwerdeführerin, die nach dem Tod ihres Ehegatten dessen Rente entgegengenommen und dessen Tod nicht rechtzeitig gemeldet habe, könne sich nicht auf den guten Glauben berufen, womit die Erlassvoraussetzungen nicht erfüllt seien (VB 77 S. 6).

3.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, sie habe das Geld zu keiner Zeit in irgendeiner böswilligen Art angenommen oder verschwendet. Seit dem Tod ihres Mannes sei für sie die Welt zusammengebrochen. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Beschwerdegegnerin nichts vom Tod ihres Mannes gewusst habe. Sie habe angenommen, dass ihr dieses Geld zustehe, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können (vgl. Beschwerde S. 1).

3.3

Auf allen Dokumenten der Beschwerdegegnerin wird als Leistungsberechtigter Herr B. aufgeführt. Zudem wurde in diversen von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen und den Wonsitzbestätigungen jeweils darauf hingewiesen, dass sogleich um Bericht gebeten werde, wenn der Rentenberechtigte sterbe und der Rentenanspruch bei Tod des Versicherten auf Ende Monat des Sterbedatums erlösche (VB 87 S. 3; 88 S. 3; 89 S. 3; 90 S. 3; 91 S. 3; 92 S. 3; 93 S. 3; 94 S. 3; 100 S. 2). Bei Beachtung eines Mindestmasses an Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdeführerin, auch bei Berücksichtigung des für sie Möglichen und Zumutbaren, erkennen müssen, dass der Tod ihres Mannes Auswirkungen auf dessen Leistungsanspruch hat. Insbesondere als sie nach dem Tod ihres Mannes weiterhin unverändert die monatlichen Zahlungen der Beschwerdegegnerin erhalten hat, hätte sie erkennen müssen, dass die Meldung über den Tod ihres Ehemannes durch sie zu erfolgen hatte. Indem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin den Tod ihres Ehemannes vom 24. Juni 2021 dennoch nicht meldete, beging sie eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung. Infolgedessen kann sie sich nicht auf den guten Glauben berufen (vgl. E. 2.2. hiervor; ULRICH MEYER-BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995 S. 484). Aufgrund des fehlenden guten Glaubens ist es nicht notwendig, die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu prüfen, denn beide Voraussetzungen – guter Glaube und grosse Härte – müssen kumulativ gegeben sein (vgl. E. 2.1. hiervor). Damit erübrigen sich Ausführungen zu den Argumenten, welche die Beschwerdeführerin als Grund für das Vorliegen eines Härtefalls vorbringt.

Mangels guten Glaubens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erlass der Rückerstattung in der Höhe von Fr. 35'521.50. Entsprechend ist der Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 (VB 77) zu bestätigen.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.3

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim undesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 27. Februar 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker