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Entscheid

VBE.2022.309

VBE.2022.309 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2022-12-30

30. Dezember 2022Deutsch17 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.309 / fk / ce Art. 137 Urteil vom 30. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Käslin Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ vertre...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.309 / fk / ce Art. 137

Urteil vom 30. Dezember 2022

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Schircks Gerichtsschreiberin Käslin

Beschwerde- A._____ führer gesetzlich vertreten durch B._____ vertreten durch Gaël Jenoure, c/o indemnis, Advokat, Rain 63, 5000 Aarau

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 27. Juni 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Der am 16. Juni 2015 geborene Beschwerdeführer wurde von seiner Mutter aufgrund eines frühkindlichen Autismus (Autismus-Spektrum-Störung; GgV Anhang, Ziff. 405) am 18. Juni 2018 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Hilflosenentschädigung) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Februar 2019 ab 1. Dezember 2017 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. Juni 2018 bis zum 1. Juni 2021 eine solche wegen mittlerer Hilflosigkeit zu.

1.2. Nach Eingang eines Revisionsgesuches vom 28. Oktober 2020 aktualisierte die Beschwerdegegnerin die Akten und holte einen Abklärungsbericht betreffend die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand bezüglich des Beschwerdeführers ein. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens stellte die Beschwerdegegnerin Rückfragen an die zuständige Klassenlehrperson (Heilpädagogin) des Beschwerdeführers sowie an die Abklärungsperson. Mit Verfügung vom 6. April 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und lehnte das Gesuch um Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.227 vom 3. September 2021 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.

1.3. Nachdem die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen getätigt hatte, gewährte sie dem Beschwerdeführer nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 27. Juni 2022 weiterhin eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit und lehnte das Gesuch um Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 1. Juni 2021 erneut ab.

2.

2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. August 2022 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung vom 27. Juni 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab Oktober 2020 einen Intensivpflegezuschlag auszurichten.

2. Unter o/e-Kostenfolge."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist der mit Verfügung vom 27. Juni 2022 abgelehnte Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV (Vernehmlassungsbeilage [VB] 191). Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des bereits in der Sache ergangenen Urteils vom 3. September 2021 weitere Abklärungen getätigt hat und diese nun eine rechtsgenügliche Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers zulassen.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.

3.

3.1

Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird bei einem Heimaufenthalt nicht gewährt. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens acht Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens sechs Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens vier Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 AHVG (Art. 42ter Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 39 IVV).

Eine intensive Betreuung liegt bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Art. 39 Abs. 1 IVV). Anrechenbar als Betreuung ist gemäss Art. 39 Abs. 2 IVV der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen. Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, kann diese nach Art. 39 Abs. 3 IVV als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar.

3.2

Der Begriff der dauernden persönlichen Überwachung bezieht sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen. Hilfeleistungen, die bereits als direkte oder indirekte Hilfe in einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtung Berücksichtigung gefunden haben, können bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht nochmals ins Gewicht fallen. Vielmehr ist darunter eine medizinische und pflegerische Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Eine Überwachungsbedürftigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn das Kind sich selbst oder Drittpersonen gefährdet, wobei die Gefahrenlage und das damit verbundene erhöhte Überwachungsbedürfnis trotz getroffener Schadenminderungsmassnahmen weiterbestehen muss, oder wenn die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweist, welches den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters übersteigt (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2021 [KSIH], Rz. 8078; Kreisschreiben über Hilflosigkeit, Stand 1. Mai 2022 [KSH], Rz. 5024). Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert werden. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwachung/Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf (KSIH Rz. 8079; KSH Rz. 5025).

3.3

Nach der Rechtsprechung ist bei der Bearbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Die Ärztin oder der Arzt hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V

61.

E. 6.1.1 S. 61). Ein voll beweiskräftiger Abklärungsbericht liegt vor, wenn als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss schliesslich plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandlichen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 62 f.).

4.

Das hiesige Versicherungsgericht hielt in seinem Urteil VBE.2021.227 vom 3. September 2021 fest, der Bericht der Abklärungsperson vom 4. Januar 2021 (VB 116) zeige auf, dass ein Mehraufwand an Überwachung im Vergleich zu nichtbehinderten Gleichaltrigen vorliege. Die Abklärungsperson sei nicht von einer besonders intensiven persönlichen Überwachung ausgegangen, da sie für die Überwachung des Beschwerdeführers lediglich einen Mehraufwand von zwei Stunden festgehalten habe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie sie auf der Grundlage der vorliegenden Akten zu dieser Schlussfolgerung komme. So sei die Abklärungsperson in ihrem Bericht nicht auf die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers eingegangen, sondern habe lediglich einen Mehraufwand für Überwachung von zwei Stunden ohne diesbezügliche Begründung festgehalten. Auch im Rahmen des Vorbescheidverfahrens habe sich die Abklärungsperson weder mit den Einwänden des Beschwerdeführers (VB 125) noch mit der Stellungnahme von Frau C. vom 24. März 2021 (VB 134) auseinandergesetzt. Dies, obschon Letztere festgehalten habe, der Beschwerdeführer gefährde sich selbst und brauche beinahe bei allen Tätigkeiten eine 1:1 Betreuung (VB 134). Diese Angaben habe sie zudem in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2021 (VB 155 S. 11) bestätigt. Dem Abklärungsbericht vom 4. Januar 2021 (VB 116) fehle eine Begründung, weshalb für die Überwachung zwei Stunden angerechnet würden und somit keine intensive Überwachung gegeben sei. Folglich könne auf den Abklärungsbericht vom 4. Januar 2021 nicht abgestellt werden. Indem die Beschwerdegegnerin ohne Begründung für die Überwachung einen Mehraufwand von (lediglich) zwei Stunden festgehalten habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und die Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) verletzt. Damit würden die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Abklärungen nicht genügen, um die Notwendigkeit einer besonders intensiven dauernden Überwachung des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu beurteilen (E. 4.3 f. des Urteils; VB 166 S. 7 f.).

5.

Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge weitere Abklärungen:

5.1

Frau C. vom Heilpädagogischen Schulzentrum in Z., welches der Beschwerdeführer seit Sommer 2020 besucht, gab im Lernbericht zum Zeugnis vom 10. Mai 2021 (Schuljahr 2020-2021) an, der Beschwerdeführer könne sich noch nicht gezielt mitteilen. Zudem erkenne er keine Gefahren und müsse beaufsichtigt werden (VB 171 S. 3).

5.2

Gemäss Arztbericht von med. pract. D., Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, vom 15. Dezember 2021 wurde beim Beschwerdeführer frühkindlicher Autismus (F 84.0) diagnostiziert. Die Ärztin hielt fest, es bestehe eine Intelligenzminderung, die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers sei stark eingeschränkt, er sei bei allen alltäglichen Dingen auf die Hilfe Dritter angewiesen und brauche somit mehr Betreuung als gleichaltrige Kinder (VB 177 S. 5).

5.3

Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2022 hielt der Abklärungsdienst an den Ergebnissen seines Berichts vom 4. Januar 2021 (VB 116) fest. Unter Berücksichtigung aller Fakten sei eine dauernde Überwachung ausgewiesen, allerdings sei gemäss Arzt- und Schulberichten von keiner besonders intensiven Überwachung auszugehen. Zudem sei eine solche grundsätzlich vor 8 Jahren gemäss KSH, Anhang 2, nicht zu berücksichtigen (VB 179 S. 9). Der tägliche Zeitaufwand von zwei Stunden und 17 Minuten (Mehraufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen [17 Minuten] und die Überwachung [2 Stunden]; VB 116 S. 5) sei im Abklärungsbericht vom 4. Januar 2021 korrekt ermittelt worden und es bestehe kein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag (VB 179 S. 4).

5.4

Im Rahmen der Anspruchsüberprüfung ab dem 1. Juni 2021 wurde am 20. Juni 2022 eine Abklärung an Ort und Stelle vorgenommen (VB 189). Im Bericht vom 21. Juni 2022 hielt die Abklärungsperson hinsichtlich der geltend gemachten Intensivpflege, insbesondere zum vorliegend strittigen Ausmass der persönlichen Überwachung, fest, ab Januar 2022 sei eine besonders intensive Überwachung ausgewiesen (VB 189 S. 9). Davor habe eine persönliche Überwachung von zwei Stunden bestanden. Der Beschwerdeführer sei schon immer auf eine sehr enge Begleitung angewiesen gewesen, jedoch lediglich, "damit er in eine Handlung [gekommen sei] in der Schule". Die Einzelbegleitung sei nicht erfolgt, weil irgendeine Gefahr bestanden habe, sondern damit er nicht in stereotype Handlungen verfalle und er seine Aufgaben habe ausführen können (VB 189 S. 9).

Anlässlich der Erstellung dieses Abklärungsberichts erfolgte auch eine telefonische Rückfrage bei den Klassenlehrpersonen des Beschwerdeführers. Im Abklärungsbericht wird festgehalten, dass die Klassenlehrperson Frau C. den Beschwerdeführer bis Juni 2021, Frau E. ihn ab August 2021 betreut habe (VB 189 S. 5). Die Abklärungsperson hielt zum Telefongespräch vom 20. Juni 2022 mit der nun ehemaligen Klassenlehrperson Frau C. Folgendes fest: Der Beschwerdeführer habe eine sehr intensive Betreuung benötigt, eine 1:1 Betreuung sei aufgrund der Ressourcen in der Schule gar nicht möglich gewesen. Wenn immer möglich sei er jedoch von einer Person begleitet worden. Ohne Begleitung sei er sehr rasch in seine stereotypen Handlungen verfallen. Habe man gewollt, dass er eine Aufgabe erledige, habe er praktisch eine 1:1 Betreuung benötigt. Diese sei jedoch nicht erfolgt, weil eine Gefahr von ihm ausgegangen sei oder er eine Gefahr für sich selber dargestellt habe. Die Betreuung sei praktisch ausschliesslich erfolgt, damit der Beschwerdeführer eine Aufgabe habe erledigen können. Ab und an habe er einen Wutanfall gehabt, wenn etwas nicht in seinem Sinn verlaufen sei. Er habe in der Regel nach einiger Zeit wieder beruhigt werden können. Solche Anfälle seien nicht in einem regelmässigen und erheblichen Ausmass vorgekommen (VB 189 S. 9).

6.

6.1

Aus den Akten geht hervor, dass die in der Telefonnotiz von der Abklärungsperson festgehaltenen Angaben (VB 189 S. 9) den vormaligen Ausführungen von Frau C. in wesentlichen Punkten widersprechen, namentlich in Bezug auf die Gefahrenerkennung resp. das Selbstgefährdungspotenzial (VB 134; 155 S. 11). Zudem wurden die lediglich telefonisch gemachten Ausführungen von der Abklärungsperson notiert, eine schriftliche Bestätigung von Frau C. fehlt indes. Insofern und vor dem Hintergrund der nun grundlegend anderslautenden Angaben bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Telefonnotiz vom 20. Juni 2022 (VB 189 S. 9).

Ohnehin stellt eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche beziehungsweise telefonische Auskunft rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285; Urteile des Bundesgerichts 8C_177/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.3.4, 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4.2 und 9C_146/2014 vom 19. Dezember 2014 E. 4.3 [je mit Hinweisen]; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, N. 87 f. zu Art. 43 ATSG und HANS-UL-RICH STAUFFER/BASILE CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Basel/Freiburg 2021, N. 10 zu Art. 43 ATSG, jeweils mit weiteren Hinweisen). Aus dem Abklärungsbericht geht denn auch nicht hervor, was Frau C. angegeben und was die Abklärungsperson in der Folge gestützt darauf interpretiert hat. Insbesondere die Aussage, die 1:1 Betreuung sei nicht erfolgt, weil eine Gefahr vom Beschwerdeführer ausgegangen oder er eine Gefahr für sich selber dargestellt habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal Frau C. in ihren vorherigen Berichten ausgeführt hatte, der Beschwerdeführer sei in der Schule zwar nicht fremdgefährdend, er gefährde sich jedoch selbst, da er keine Gefahren abschätzen könne (VB 134). Des Weiteren führte sie aus, der Beschwerdeführer benötige eine 1:1 Begleitung, um bei alltäglichen Verrichtungen an ein Ziel zu kommen. Er benötige im schulischen Alltag oft die ungeteilte Aufmerksamkeit der Lehrpersonen und er könne keine Gefahren erkennen. Zwar sei er in der Schule in einem geschützten Rahmen und das Gefahrenpotential sei dort klein. Es sei jedoch schon vorgekommen, dass der Beschwerdeführer während der Mittagsruhepause aufgestanden sei, als er den Wasserkocher gehört habe. Er habe diesen untersuchen wollen, hätten sie ihn nicht sofort vom heissen Gerät weggenommen (VB 155 S. 11).

6.2

Aufgrund der Relevanz dieser Angaben für die Beantwortung der Frage, ob im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 eine besonders intensive Überwachung notwendig gewesen ist und somit ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag besteht, wäre die Beschwerdegegnerin zumindest gehalten gewesen, eine schriftliche Bestätigung von Frau C. einzuholen, in der sie sich zur Richtigkeit der von der Abklärungsperson verfassten Telefonnotiz äussert. Dies umso mehr mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Frau C. auf entsprechende Nachfrage hin angegeben habe, es sei schwierig gewesen, die Fragen der Abklärungsperson korrekt zu beantworten, da sie den Beschwerdeführer bereits seit längerer Zeit nicht mehr betreue und eine rückwirkende Auskunftserteilung schwierig sei, sie stehe jedoch hinter den in ihrem Bericht vom 27. April 2021 (VB 155 S. 11) gemachten Ausführungen (Beschwerde S. 10 Rz. 32). Die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 2. Februar 2022 vermag mit Blick auf diesen Bericht von Frau C. vom 27. April 2021 (VB 155), zu welchem die Abklärungsperson im Übrigen keine Stellung genommen hat, nicht zu überzeugen (VB 179 S. 3 f.). Auch genügt es zur Ausräumung dieser Zweifel nicht, wenn die Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2022 lediglich die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 4. Januar 2021 (VB 116) wiederholt und bestätigt sowie auf das KSH, Anhang 2, verweist (VB 179 S. 3 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass gemäss KSH, Anhang 2, eine besonders intensive Überwachung vor 8 Jahren lediglich "grundsätzlich" nicht berücksichtigt werden könne. Im einleitenden Text des Anhangs 2 des KSH S. 102 wird ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Altersangabe der nachfolgenden Richtlinien um Orientierungswerte handle, die nicht in jedem Fall absolut anzuwenden seien.

Vor diesem Hintergrund genügen die von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Abklärungen nicht, um die Überwachungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu beurteilen.

6.3

Zusammenfassend erweisen sich die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag im Lichte der Untersuchungsmaxime (weiterhin) als nicht rechtsgenüglich. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache diesbezüglich zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Mit Verweis auf die Erwägungen im bereits in der Sache ergangenen Urteil (VBE.2021.227 vom 3. September 2021, insb. E. 4) wird die Beschwerdegegnerin fundiert abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 einer besonders intensiven dauernden Überwachung bedurfte. Hierbei hat sie sich insbesondere auch mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betreuungsaufwand sowie mit den Angaben von Frau C. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 1. Juni 2021 auseinanderzusetzen. Sofern notwendig, hat sie dafür schriftliche Auskünfte einzuholen. Abschliessend ist anzumerken, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ein allfälliger Anspruch ab 1. Oktober 2020 entsteht, zumal das Revisionsgesuch vom 28. Oktober 2020 datiert (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; VB 99).

7.

7.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

7.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 27. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen.

Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 30. Dezember 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Käslin