VBE.2022.318
VBE.2022.318 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-05-01
1. Mai 2023Deutsch10 min
Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.318 / lf / fi Art. 49 Urteil vom 1. Mai 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch B._____, Beschwerde- Solida...
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Versicherungsgericht
2. Kammer
VBE.2022.318 / lf / fi Art. 49
Urteil vom 1. Mai 2023
Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker
Beschwerde- A._____, führerin vertreten durch B._____,
Beschwerde- Solida Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, gegnerin Postfach, 8048 Zürich vertreten durch Rechtsanwälte Bürkle Martin und/oder Orlando Nicola, Thouvenin Rechtsanwälte, Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022)
Sachverhalt
1.
Die 1990 geborene Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 14. Februar 2022 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, am 13. Februar 2022 sei ein Teil von ihrem hintersten Zahn oben links abgebrochen, als sie auf einen Olivenstein auf einer selbst zubereiteten und mit eigenhändig entsteinten Oliven versehenen Pizza gebissen habe. Mit Verfügung vom 17. März 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin eine diesbezügliche Leistungspflicht. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 ab.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
"1. Der Einsprache-Entscheid vom 7. Juli 2022 ist aufzuheben.
2.
Frau A. sind die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Replik vom 22. Oktober 2022 bzw. mit Duplik vom 31. Oktober 2022 hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Die Beschwerdegegnerin begründete die mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] A12.2) verfügte Abweisung des Leistungsbegehrens im Zusammenhang mit dem ihr mit Schadenmeldung vom 14. Februar 2022 (VB A1) gemeldeten Ereignis damit, dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, zumal das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors zu verneinen sei. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie sei fest davon überzeugt gewesen, sämtliche Oliven entsteint zu haben. Beim Entsteinen der Früchte habe sie alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen getroffen und die diesbezügliche Arbeit mit voller Aufmerksamkeit ausgeführt. Beim Essen der Pizza habe sie dann unverhofft und völlig überraschend auf einen Olivenstein gebissen (Beschwerde S. 2). Damit liege ein ungewöhnlicher äusserer Faktor vor und somit sei der Unfallbegriff erfüllt.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, insbesondere, ob das Ereignis vom 13. Februar 2022 mit Blick auf das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors als Unfall zu qualifizieren ist.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, insbesondere, ob das Ereignis vom 13. Februar 2022 mit Blick auf das Begriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors als Unfall zu qualifizieren ist.
2.
2.1. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Unfallbegriff enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale (Körperverletzung [bzw. Tod], äussere Einwirkung, Plötzlichkeit, fehlende Absicht und Ungewöhnlichkeit [der äusseren Einwirkung]; BGE 134 V 72 E. 2.3 S. 75).
2.2. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache. Die Bezeichnung der massgebenden Genese wird aber erst durch die weiter erforderliche Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ermöglicht (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.1.1 S. 76 f.).
Das Bundesgericht hat sich bislang verschiedentlich mit Zahnschäden beim Kauen auseinandergesetzt. Bei Zahnverletzungen während des Essens ist demnach ausschlaggebend, ob der fragliche äussere Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials ist. Nur wenn das nicht zutrifft, kann die Ungewöhnlichkeit bejaht werden. Der Unfallbegriff ist daher nicht erfüllt bei einer Zahnverletzung beim Essen eines selbstgebackenen Kirschenkuchens, der mit nicht entsteinten Früchten zubereitet worden war. Anders verhält es sich, wenn bei der Zubereitung vermeintlich entsteinte Früchte verwendet wurden, so etwa beim selbstgebackenen Olivenbrot oder bei der von der Schwiegermutter selbstgemachten Kirschenkonfitüre (Urteil des Bundesgerichts 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Es ist bei einem aus selbst entsteinten Früchten hergestellten Lebensmittel nach allgemeiner Lebenserfahrung nämlich davon auszugehen, dass dieses Produkt in der Regel keine Steine enthält. Mit Blick auf die Ungewöhnlichkeit ist dabei grundsätzlich unerheblich, ob die Früchte industriell, maschinell oder manuell entsteint wurden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern das industrielle Entsteinen zuverlässiger sein soll als das mechanische oder manuelle Entsteinen, das im Gegenteil die ständige Anwesenheit und Aufmerksamkeit einer Person erfordert (Urteil des Bundesgerichts 9C_553/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 5). Die Ungewöhnlichkeit wurde zudem namentlich bei einem Olivenstein in einer Packung voller entsteinter Oliven bejaht (Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2010 vom 20. April 2011 E. 6.1). Weiter reicht die Tatsache, dass man nicht mit Sicherheit ausschliessen kann, dass sich ein Hartkörper in einem Lebensmittel befindet, für sich genommen nicht aus, um die Aussergewöhnlichkeit seines Vorhandenseins zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2010 vom 20. April 2011 E. 6.2). Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, dass nicht nur derjenige Faktor als ungewöhnlich bezeichnet werde, mit welchem sicher nicht gerechnet werden müsse. Es genüge, wenn damit der Rahmen des Alltäglichen oder Üblichen überschritten werde (Urteil K 1/88 vom 15. August 1988 E. 2b, nicht publ. in: BGE 114 V 169, aber in: RKUV 1988 Nr. K 787 S. 419).
2.3. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). Daneben wird für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzt, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 129 V 402 E. 2.2 S. 405; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.).
3.
3.1. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist daher zu prüfen, ob der für die Zahnbeschwerden der Beschwerdeführerin ursächliche Olivenstein üblicher Bestandteil des verarbeiteten Materials bzw. der selbst entsteinten Oliven ist. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht massgebend, ob sie persönlich davon überzeugt war, dass sich auf der Pizza ausschliesslich entsteinte Oliven befanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_750/2015 vom 18. Januar 2016 E. 5 in fine mit Hinweis und 8C_893/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.4).
3.2. Der Unfallmeldung vom 14. Februar 2022 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe am 13. Februar 2022 eine Pizza (unter anderem) mit selbst entsteinten Oliven zubereitet. Beim Essen der Pizza habe sie dann auf einen Fruchtstein gebissen, der bei Bedarf vorgelegt werden könne (VB A2). Dabei sei ein Teil des hintersten Zahnes oben links abgebrochen (VB A1.1). Der behandelnde Zahnarzt diagnostizierte in der Folge gemäss Kostenvoranschlag vom 15. Februar 2022 eine Kronenfraktur ohne Pulpabeteiligung (VB M1 und M1.1).
3.3. Unbestritten und aufgrund der Lage der Akten nicht zu beanstanden ist, dass im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 davon ausgegangen wurde, die Beschwerdeführerin habe auf einen Stein einer vermeintlich entsteinten Olive gebissen. Es ist somit klar, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt hat und es lässt sich dementsprechend auch beurteilen, ob dieser als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1095/2009 vom 31. März 2010 mit Hinweis).
3.4. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe eine Pizza mit selbst entsteinten Oliven zubereitet. Nach der zitierten Rechtsprechung ist dabei unerheblich, dass sie die Steine bei der Verarbeitung der Oliven eigenhändig entfernt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sie sich bei den eigens entsteinten Oliven nicht wie bei industriell oder maschinell entsteinten Früchten darauf hätte verlassen dürfen, dass sich keine Fruchtsteine mehr in den verarbeiteten Oliven befanden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin durfte daher davon ausgehen, dass sie beim Verzehr der Pizza nicht auf einen Fruchtstein beissen würde. Dass sie trotz der Entfernung der Fruchtsteine auf einen solchen biss und somit offensichtlich einen Stein zu entfernen unterliess (vgl. Duplik S. 2), vermag daran nichts zu ändern, zumal weder bei industriell, maschinell, noch bei manuell entsteinten Oliven eine absolute Sicherheit dafür besteht bzw. bestehen kann, dass sämtliche Fruchtsteine entfernt wurden und eine solche zur Bejahung der Ungewöhnlichkeit denn auch nicht verlangt wird. Der Fruchtstein ist aus den dargelegten Gründen nicht üblicher Bestandteil der eigenhändig entsteinten Oliven. Damit ist die plötzliche, nicht beabsichtigte Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors in Form eines Olivensteins mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Ausweislich der Akten (und unbestrittenermassen) ist davon auszugehen, dass auch die anderen Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt sind.
4.
Zusammenfassend wurde damit der Unfallbegriff von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (VB A12.3) zu Unrecht verneint. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.3. hiervor) prüft und anschliessend neu über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 13. Februar 2022 verfügt.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Anspruchsprüfung und Neuverfügung zurückzuweisen ist.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 200.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 1. Mai 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Peterhans Fricker