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Entscheid

VBE.2022.327

VBE.2022.327 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-05-23

23. Mai 2023Deutsch10 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.327 / sb / sc Art. 59 Urteil vom 23. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerdefüh- A._____ rerin vertreten durch Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FSS...

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Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2022.327 / sb / sc Art. 59

Urteil vom 23. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner

Beschwerdefüh- A._____ rerin vertreten durch Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FSS, MLaw Viktoria Würtz, Räffelstrasse 24, 8045 Zürich

Beschwerdegeg- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau nerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilfsmittel (Verfügung vom 9. August 2022)

Sachverhalt

1.

Die 1982 geborene Beschwerdeführerin leidet an Gehörlosigkeit und bezog respektive bezieht deswegen diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). Am 12. Januar 2022 beantragte sie die Übernahme der Kosten einer Signalanlage. Mit Vorbescheid vom 4. Februar respektive 10. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die teilweise Kostenübernahme in Aussicht. Mit Verfügung vom 9. August 2022 entschied sie schliesslich unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände ihrem Vorbescheid entsprechend und gewährte der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'024.00 Kostengutsprache für eine Signalanlage.

2.

2.1. Mit fristgerecht dagegen erhobener Beschwerde vom 9. September 2022 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 09.08.2022 sei aufzuheben.

2.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Signalanlage-Teilmodul "Vibrationskissen" als Bestandteil der Signalanlage zu qualifizieren und die damit verbundenen behinderungsbedingten Teilkosten (CHF 42.00) zusammen mit den anderen Komponenten der Signalanlage (Gesamtkosten von CHF 1258.00) zu übernehmen.

3.

Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die behinderungsbedingten Kosten für den Signalanlagen-Empfänger DS-1 als Einheit mit der Signalanlage-Teilmodul zu qualifizieren und die damit verbundenen behinderungsbedingten Kosten zusammen mit den anderen Komponenten der Signalanlage (Gesamtkosten von CHF 1258.00) zu übernehmen.

4.

Eventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten des Beschwerdeführers (zzgl. MwSt.)."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

In ihrer Verfügung vom 9. August 2022 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Kostenübernahme für eine Signalanlage im Umfang von Fr. 1'024.00. Nicht übernommen werden könnten hingegen die Kosten für "den Wecker «lisa DS-1» sowie für das Vibrationskissen", da diese nicht dem "Zweck der Pflege gesellschaftlicher Kontakte" dienen würden (VB 61). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die beiden von der Beschwerdegegnerin nicht übernommenen Geräte würden eine Einheit mit der Signalanlage bilden und seien zur Erreichung des Eingliederungszwecks notwendig. Es sei ihr daher auch dafür Kostengutsprache zu erteilen.

Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 der Beschwerdeführerin zu Recht bloss teilweise Kostengutsprache für eine Signalanlage erteilt hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

2.2

Versicherte Personen haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, derer sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedürfen. Die versicherte Person, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

2.3

2.3.1. Der Bundesrat hat in Art. 14 IVV die Befugnis zum Erlass der Hilfsmittelliste, einschliesslich derjenigen zum Erlass näherer Bestimmungen über Beiträge an die Kosten invaliditätsbedingter Anpassungen von Geräten und Immobilien, an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert, welches gestützt darauf die Verordnung des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit der im Anhang aufgeführten Liste der Hilfsmittel erlassen hat, auf deren Abgabe die Versicherten grundsätzlich Anspruch haben. Nach Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht jedoch nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen. Nennt die Liste im Anhang für ein Hilfsmittel keines der Instrumente, die in Art. 21quater IVG vorgesehen sind, so werden die effektiven Kosten vergütet (Abs. 4). Die im Anhang zur HVI enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 HVI; vgl. BGE 131 V 9 E. 3.4.2 S. 14 f.).

2.3.2

Gemäss Ziff. 14.04 HVI-Anhang ("Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung") kann die Installation von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige vergütet werden. Der Höchstbetrag für derartige Anlagen beträgt Fr. 1'300.00 (inklusive MwSt.).

2.4

Die Hilfsmittelversorgung unterliegt nach der Rechtsprechung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG. Das Hilfsmittel muss daher im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Versicherte haben in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren, denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 122 V 212 E. 2c S. 215 mit Hinweisen). Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz hat die IV für einen in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlich-finanzieller oder persönlicher Hinsicht unangemessenen Mitteleinsatz ebenso wenig aufzukommen wir für ungeeignete oder nicht notwendige Massnahmen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 25 ff. zu Art. 21-21quater IVG).

3.

3.1

Das Kostenübernahmeersuchen der Beschwerdeführerin bezieht sich auf eine Offerte für eine Signalanlage vom 11. Januar 2022. Diese umfasst einen akustischen Funktürklingelsender für Fr. 162.00, ein Blitzmodul "MF1" für Fr. 79.00, fünf Funkblitzlampen zu je Fr. 154.00, einen Blitzwecker "lisa DS-1/RF" für Fr. 192.00 und ein Vibrationskissen inklusive Batterien für Fr. 42.00. Die Gesamtkosten inklusive Verpackungspauschale von Fr. 13.00 betragen damit Fr. 1'258.00 inkl. MwSt. (vgl. VB 49, S. 2). Beim Blitzwecker "lisa DS-1/RF" handelt es sich um eine elektronische Analoguhr mit Empfänger für Funksignale. Ein empfangenes Funksignal kann unter anderem mit Lichtblitzen und sechs Leuchtdioden dargestellt werden. Ferner ist der Anschluss von Zubehör wie insbesondere eines Vibrationskissens möglich (vgl. die Bedienungsanleitung in VB 57, S. 20 f.), für welches der Blitzwecker gemäss Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, Rz. 11 i.f.) als Empfänger fungiert.

3.2

Mit Blick auf die Akten ist vorliegend zu Recht unumstritten, dass die Beschwerdeführerin als Gehörlose unter dem Titel der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt grundsätzlich Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Installation einer Signalanlage gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG i.V.m. Ziff. 14.04 HVI-Anhang hat. Dass die Beschwerdegegnerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 für den Funktürklingelsender, das Blitzmodul sowie die fünf Funkblitzlampen Kostengutsprache erteilt hat, gibt damit zu keinerlei Weiterungen Anlass.

3.3

3.3.1. Für den Blitzwecker und das Vibrationskissen verweigerte die Beschwerdegegnerin hingegen eine Kostengutsprache. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, des Blitzweckers und des Vibrationskissens zu bedürfen, um auch im Schlaf wahrnehmen zu können, wenn die Türklingel betätigt werde.

3.3.2

Bei Hilfsmitteln zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ist die Bedingung der Notwendigkeit des Hilfsmittels zur Erreichung dieses Eingliederungszwecks rechtsprechungsgemäss nur dann erfüllt, wenn der versicherten Person nicht zugemutet werden kann, ohne den beanspruchten Gegenstand mit der Umwelt in Kontakt zu bleiben, und wenn sie willens sowie fähig ist, mit Hilfe des beanspruchten Gegenstandes den Eingliederungszweck zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2021 vom 19. Januar 2022 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 359). Dies trifft hier gerade nicht zu, denn es liegt in der Natur der Sache und ist daher ohne Weiteres hinzunehmen, dass eine schlafende Person – ob hörbehindert oder nicht – zu einem gewissen Grad von Umwelteinflüssen isoliert ist. Vor diesem Hintergrund vermag die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bestrebung, ein Klingeln an der Tür auch im Schlaf – insbesondere auch während eines nach Lage der Akten nicht gesundheitlich bedingt erforderlichen Mittagsschlafs – wahrnehmen zu können, keine Notwendigkeit des Blitzweckers und des Vibrationskissens zur Herstellung des Kontakts mit der Umwelt zu begründen. Eine entsprechende Versorgung stünde aus gleichen Überlegungen ferner dem Grundsatz der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Hilfsmittelversorgung entgegen, wonach einzig auf dem Eingliederungszweck angemessene Massnahmen, nicht aber auf nach den gegebenen Umständen bestmögliche Vorkehren Anspruch besteht (vgl. dazu vorne E. 2.4.). Die einfache und zweckmässige Versorgung ist vielmehr mit dem von der Beschwerdegegnerin übernommenen Funktürklingelsender, dem Blitzmodul sowie den fünf Funkblitzlampen bereits sichergestellt. Dies erweist sich ferner angesichts des Ausnahmecharakters der Sozialrehabilitation von Art. 21 Abs. 2 IVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017 E. 4.2) als genügend. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin geltend gemacht Umstand, dass ihre Kinder über keinen Hausschlüssel verfügen würden, nichts zu ändern. Angesichts des Alters der Kinder – das jüngste Kind der Beschwerdeführerin hat Jahrgang 2013 (vgl. VB 17) – ist davon auszugehen, dass diese durchaus in der Lage sind, mit einem ihnen anvertrauten Hausschlüssel verantwortungsvoll umzugehen. Dementsprechend erscheint es vor dem Hintergrund der geltenden Schadenminderungspflicht ohne weiteres zumutbar, dass die Beschwerdeführerin ihren Kindern Hauschlüssel abgibt.

3.4

Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 9. August 2022 zu Recht einzig für den Funktürklingelsender, das Blitzmodul sowie die fünf Funkblitzlampen Kostengutsprache erteilt und eine solche für den Blitzwecker sowie das Vibrationskissen verweigert hat.

4.

4.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4.3

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 23. Mai 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Berner