VBE.2022.33
VBE.2022.33 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2022-07-06
6. Juli 2022Deutsch9 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.33 / pm / BR Art. 71 Urteil vom 6. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenz...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.33 / pm / BR Art. 71
Urteil vom 6. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier
Beschwerde- A._____ führer
Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2021)
Sachverhalt
1.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Restaurants D. in Z. Am 15. Januar 2021 reichte er beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) eine Voranmeldung von Kurzarbeit für die Zeit ab dem 5. Januar 2021 auf unbestimmte Dauer bei einem voraussichtlichen Arbeitsausfall von 100 % für 10 Arbeitnehmende ein. Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 erhob das AWA teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung und legte den frühestmöglichen Beginn des Anspruchs auf den 25. Januar 2021 und das Ende auf den 24. April 2021 fest. Am 16. April 2021 verfügte das AWA die Aufhebung der Verfügung vom 18. Januar 2021 und erhob erneut teilweise Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Den frühestmöglichen Beginn des Anspruchs legte es dabei auf den 21. Dezember 2020 und das Ende auf den 20. Juni 2021 fest. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 28. September 2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Mai 2021 mit der Begründung, die benötigten Unterlagen seien nicht innert Frist eingereicht worden. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2021 ab.
2.
2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe vom 16. Februar 2022 einreichte. Mit instruktionsrichterlichem Schreiben vom 23. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführer sodann über den Ablauf des Beschwerdeverfahrens orientiert.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 32) zusammengefasst davon aus, der Beschwerdeführer habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht sämtliche erforderlichen Unterlagen für die Plausibilisierung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 eingereicht. Die Frist zur Einreichung der Unterlagen sei am 31. August 2021 abgelaufen, weshalb der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Mai 2021 verwirkt sei.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der angefochtene Einspracheentscheid und die (nicht unterschriebene) Verfügung vom 28. September 2021 seien von derselben Sachbearbeiterin verfasst worden. Dies entspreche keiner neutralen Beurteilung einer Einsprache. Des Weiteren sei die Abrechnung für den Monat Mai 2021 mit den gleichen Unterlagen wie in den Vormonaten, für welche in der Folge jeweils Kurzarbeitsentschädigung ausbezahlt worden sei, eingereicht worden. Ferner habe die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 28. Juli 2021 mitgeteilt, dass "Korrekturen auch in einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden könn[t]en". Die Kurzarbeitsentschädigung für den Mai 2021 sei ihm daher auszurichten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kurzarbeitsentschädigung für seine Angestellten für den Mai 2021 mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2021 (VB 32) zu Recht verneint hat.
2.
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist eine Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen. Damit übernimmt die Bestimmung die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 52 ATSG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sowohl die Verfügung vom 28. September 2021 (VB 62) als auch der angefochtene Einspracheentscheid von derselben Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin verfasst wurden. Ferner ist eine Unterschrift bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell verlangt; insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V
Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist eine Einsprache bei der verfügenden Stelle einzureichen. Damit übernimmt die Bestimmung die für das Einspracheverfahren typische Zuständigkeitsordnung, wonach diejenige Instanz, die bereits verfügt hat, den Entscheid im Einspracheverfahren überprüft (UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 52 ATSG). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sowohl die Verfügung vom 28. September 2021 (VB 62) als auch der angefochtene Einspracheentscheid von derselben Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin verfasst wurden. Ferner ist eine Unterschrift bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell verlangt; insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (vgl. BGE 105 V
248 E. 4b S. 252 f.) und besteht namentlich bei Verfügungen, welche IT-gestützt ausgefertigt werden, nicht (BGE 112 V 87 E. 1 S. 87 f.). In der Praxis werden sozialversicherungsrechtliche Verfügungen kaum je handschriftlich unterzeichnet (KIESER, a.a.O. N. 57 zu Art. 49 ATSG).
3.
3.1. Nach Art. 38 Abs. 1 AVIG hat der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 AVIV), und zwar unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle oder die Beschwerdeinstanz bereits einen Entscheid über die Auszahlung der Entschädigung gefällt hat (BGE 124 V 75 E. 4b/bb S. 81). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, deren Nichtwahrung das Erlöschen des Anspruchs zur Folge hat (BGE 124 V 75 E. 4b/bb S. 80 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 120/06 vom 1. Mai 2007 E. 2.2.1, je mit Hinweisen).
3.2. Bezüglich der Form der Geltendmachung bestimmt Art. 38 Abs. 3 AVIG, dass der Arbeitgeber der Kasse die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen (lit. a), eine Abrechnung über die an seine Arbeitnehmer ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung (lit. b) sowie eine Bestätigung einzureichen hat, dass er die Verpflichtung zur Fortzahlung der Sozialversicherungsbeiträge übernimmt (lit. c). Die Kasse kann, wenn nötig, weitere Unterlagen verlangen.
4.
Der Beschwerdeführer wurde unter anderem mit E-Mail vom 21. Januar 2021 (VB 214) darauf aufmerksam gemacht, dass zur Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung unter anderem "Unterlagen zur Plausibilisierung der Löhne" wie bspw. Lohnjournale und Lohnabrechnungen einzureichen sind. Auch die Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" enthalten den Hinweis, dass die Angaben zu den Sollstunden, den wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie zur Lohnsumme durch geeignete betriebliche Unterlagen "wie bspw. Stundenlisten und Lohnjournale" vom Betrieb zu belegen sind (vgl. VB 89).
Den Akten ist zu entnehmen, dass der (im damaligen Zeitpunkt durch die F. vertretene [vgl. VB 173]) Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2021 die ersten zwei von drei Seiten des Formulars "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für den Monat Mai 2021 eingereicht hat (VB 97, 99, 100). Nach entsprechender Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin reichte er das vollständige Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" (VB 88 ff.) sowie ein Zusatzformular zur Einstufung der Lohnkategorien und Stundenrapporte für den Monat Mai 2021 ein (VB 91 bis 96). Mit E-Mail vom 27. Juli 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer sodann, die dem E-Mail "angehängte Stundenkontrolle" auszufüllen, wobei der Feiertagsabzug ersichtlich gemacht werden müsse (VB 86). Die damalige Vertreterin des Beschwerdeführers fragte mit E-Mail vom 28. Juli 2021 nach, ob es genüge, wenn sie "die Liste" in der zweiten Augustwoche sende, da sie es noch mit dem Beschwerdeführer besprechen wolle und dieser ferienhalber abwesend sei (VB 83). In ihrer Antwort vom selben Tag wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass es in seiner Verantwortung liege, die Unterlagen fristgerecht einzureichen; "Sprich, Sie haben drei Monate Zeit, uns die Unterlagen nach Ende der betreffenden Abrechnungsperiode zuzusenden". Wichtig hierbei sei, dass die Unterlagen fristgerecht eingereicht würden. Falls es sich anschliessend nur "um Korrekturen" handle, so dürften diese auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden (VB 85). In der Folge informierte die Vertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin – unter Hinweis darauf, dass es aufgrund der Ferienabwesenheit zunächst von ihm und dann von seiner Treuhänderin zu Verzögerungen gekommen sei – erst mit E-Mail vom 7. September 2021 über die Handhabung der Feiertagsentschädigung in seinem Betrieb (VB 82).
Wie die Beschwerdegegnerin klar zum Ausdruck gebracht hatte, betrug die Frist bezüglich der noch einzureichenden Unterlagen drei Monate, das heisst, sie hätten bis 31. August 2021 eingereicht werden müssen. Hierbei handelt es sich, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht um blosse "Korrekturen" von bereits eingereichten Unterlagen, zumal die Vertreterin des Beschwerdeführers explizit eine "Liste" erwähnt hatte, die sie "in der 2. Augustwoche" noch einreichen würde. Die entsprechenden Unterlagen wurden jedoch bis 31. August 2021 nicht beigebracht. Ein allfälliges Versäumnis der Vertreterin des Beschwerdeführers bei der Fristeinhaltung wäre diesem selbst zuzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_265/2021 vom 16. Juli 2021 E. 4.3.3). Somit ist der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für den Monat Mai 2021 verwirkt.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Kurzarbeitsentschädigung für seine Arbeitnehmer für den Mai 2021 mit Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2021 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 6. Juli 2022
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Meier