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Entscheid

VBE.2022.348/347

VBE.2022.348/347 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-08-02

2. August 2023Deutsch19 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.348, VBE.2022.347 / lf / sc Art. 78 Urteil vom 2. August 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Yannick Gloo...

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Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.348, VBE.2022.347 / lf / sc Art. 78

Urteil vom 2. August 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Yannick Gloor, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 47, Postfach, 2502 Biel/Bienne

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten und Kinderrente (Verfügungen vom 26. Juli und 11. August 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1971 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 4. März 2011 infolge eines Unfalls (Ereignis vom 29. September 2010) bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte mehrmals die Akten des Unfallversicherers (SUVA) ein. Im Verlauf erlitt die Beschwerdeführerin weitere Beschwerden infolge eines Treppensturzes (Ereignis vom 24. Juli 2011). Mit Verfügung vom 8. März 2013 wurde das Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 21. März 2013 das Rentenbegehren abgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2013.325/335 vom 17. Oktober 2013 teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück.

1.2. Mit Urteil VBE.2019.552 vom 19. Februar 2020 hiess das Versicherungsgericht die gegen die Beschwerdegegnerin gerichtete Rechtsverzögerungsbeschwerde teilweise gut. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin polydisziplinär begutachten (Gutachten der asim Begutachtung, Basel [asim], vom 22. April 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Juli 2022 ab dem 1. September 2011 eine ganze Rente, ab dem 1. November 2011 eine halbe Rente und ab dem 1. April 2018 eine Dreiviertelsrente zu. Mit Verfügung vom 11. August 2022 setzte sie die Kinderrente ab dem 1. September 2011 fest.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 26. Juli 2022 betreffend Invalidenrente erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2022 betreffend Invalidenrente sei insoweit aufzuheben, als damit der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 keine, eine halbe Rente übersteigende, und ab dem 1. April 2018 keine, eine Dreiviertelrente übersteigende, Invalidenrente zugesprochen wurde.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3. Eventualiter zu Ziff. 2: Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2011 mindestens eine Dreiviertelrente zuzusprechen.

4. Subeventualiter zu Ziff. 2: Es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung zu erlassen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -"

Dieses Verfahren wurde am Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2022.348 erfasst.

2.2. Am 14. September 2022 erhob die Beschwerdeführerin auch gegen die Verfügung vom 11. August 2022 betreffend Kinderrente fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. September 2011 die ihr zustehenden Kinderrenten auszurichten.

2. Eventualiter: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2022 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu erlassen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -"

Dieses Verfahren wurde am Versicherungsgericht unter der Verfahrensnummer VBE.2022.347 erfasst.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurden die Verfahren VBE.2022.347 und VBE.2022.348 vereinigt.

2.4. Mit Vernehmlassung vom 23. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden.

2.5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. November 2022 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 verzichtete diese auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin.

Da die Kinderrente als zur Stammrente akzessorische Leistung das Schicksal der Hauptrente teilt (BGE 143 V 241 E. 5.2 S. 249) und die Verfahren vorliegend vereinigt wurden, erübrigen sich separate Ausführungen hinsichtlich der Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. August 2022 (Kinderrente; Vernehmlassungsbeilage [VB] 434).

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2022 (VB 429) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das internistisch-psychiatrisch-neurologisch-otorhinolaryngologisch-rheumatologisch-pneumologische asim-Gutachten vom 22. April 2021. Darin wurden die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (VB 353 S. 11 f.):

" 1. Inkomplette Tetraplegie ASIA C - St. n. Spondylodiszitis mit intraspinalem Abszess und intramedullärer Läsion Höhe HWK6, ED 01/2018 […]

2.

Chronisches cervikovertebrales Schmerzsyndrom […]

3.

Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

4.

V. a. Dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4)

5.

Mischkopfschmerzen mit Migräne ohne Aura nach ICHD-3

6.

Intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom und peripelvine Schmerzen gemäss Angaben und Akten - klinisch zurzeit keine Dolenzen und aktuelle Besonderheiten soweit bei eingeschränkter Mobilität und Rollstuhlabhängigkeit beurteilbar".

Die asim-Gutachter kamen interdisziplinär zum Schluss, für die bis 2010 durchgeführte Tätigkeit als selbstständige Kosmetikerin und als Allrounderin in einem Haushalt mit Kinderbetreuung bestehe aufgrund der beschriebenen Funktionsstörungen seit dem Unfall vom 29. September 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine angepasste Tätigkeit habe zunächst eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Januar 2018 bestehe insgesamt eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit (VB 353 S. 14 f.).

Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, eine kurzfristige Verschlechterung der Gesamtsituation nach dem zweiten Unfall im Juli 2011 erscheine nachvollziehbar. Retrospektiv sei der exakte Zeitpunkt, ab dem bei der Beschwerdeführerin wieder eine Teilarbeitsfähigkeit bestanden habe, schwierig zu rekonstruieren. Es erscheine jedoch plausibel, dass die Beschwerdeführerin nach einer Erholungszeit im Anschluss an den zweiten Unfall im Juli 2011 im nun attestierten Teilzeitpensum arbeitsfähig gewesen sei (VB 353 S. 15).

3.2

3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.3

Das asim-Gutachten vom 22. April 2021 wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.2.1. hiervor) gerecht. Das Gutachten ist in Kenntnis der

Vorakten (Anamnese) erstellt worden (VB 353 S. 21 ff.), gibt die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ausführlich wieder (VB 353 S. 85 f., 94, 113 ff., 145 f., 155, 166 f.), beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten Fachdisziplinen (VB 353 S. 91, 100 f., 120 f., 148 f., 159 f.,

170.

ff.) und die Gutachter-/innen setzten sich im Anschluss an die Herleitung der Diagnosen eingehend mit den subjektiven Beschwerdeangaben bzw. den medizinischen Akten auseinander (VB 353 S. 8 ff., 91 f., 103 ff.,

122.

ff., 149 f., 160 f., 177 ff.). Es wurden ferner eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (Laborbefunde, WatchPAT-Untersuchung, Hörtest, Gleichgewichtsuntersuchung cVEMP, MIP/SSEP, Reintonaudiogramm; VB 353 S. 4). Das Gutachten ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation nachvollziehbar und damit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.

3.4

3.4.1. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, das asim-Gutachten sei unvollständig und nicht schlüssig. Den lähmungsspezifischen Begleitbeschwerden, namentlich den Blasenfunktionsstörungen und dem damit verbundenen erhöhten Zeitbedarf sei bei der Beurteilung des angeblich zumutbaren Arbeitspensums nicht Rechnung getragen worden (Beschwerde S. 10 f.). Zudem benötige sie für die Verrichtung der Arbeiten im Rahmen des gutachterlich attestierten Arbeitspensums deutlich mehr Zeit als eine gesunde Person, weshalb die funktionelle Leistungsfähigkeit innerhalb der medizinisch-theoretischen Erwerbsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (Beschwerde S. 11).

3.4.2

Sowohl im neurologischen Teilgutachten als auch in der Konsensbeurteilung wurden die funktionellen Auswirkungen der Blasen- und Mastdarm-Funktionsstörung berücksichtigt. So wurde festgehalten, die Blasen- und Darmfunktionsstörung stelle einen Teil des Störungsbildes im Zusammenhang mit der Tetraplegie dar. Die Beschwerdeführerin müsse jederzeit die Möglichkeit haben, ein geeignetes behindertengerechtes WC aufsuchen zu können (VB 353 S. 13, 133, 137 ff.). Die Gutachter trugen den Einschränkungen im Zusammenhang mit der Tetraplegie sowohl bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als auch beim Zumutbarkeitsprofil ausreichend Rechnung. Zudem berücksichtigten die Gutachter die funktionellen Auswirkungen der somatischen und psychiatrischen Befunde und definierten gestützt darauf ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil (VB 353 S. 13). Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, weshalb den gutachterlichen Einschätzungen nicht gefolgt werden kann. Im Übrigen liegen diesbezüglich, soweit ersichtlich, keine gegenteiligen fachärztlichen Einschätzungen in den Akten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin begründeten die Gutachter nachvollziehbar, weshalb sie aus medizinisch-theoretischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit nach einer Erholungszeit im Anschluss an den zweiten Unfall im Juli 2011 und ab Januar 2018 von einer 40%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgingen (VB 353 S. 14 f.). Darauf kann abgestellt werden.

3.5

Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des asim-Gutachtens vom 22. April 2021, weshalb keine begründeten Zweifel bezüglich der gutachterlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit angezeigt sind (Beweiswert der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Der medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 4) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist, da von diesen keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 mit Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in Frage. Die Anzahl an ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen zeige auf, dass sie, auch mangels der fehlenden Hilfsmittel, angesichts ihres Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen sei, einer Tätigkeit im Umfang einer Arbeitsfähigkeit von

50.

% bzw. ab Januar 2018 von 40 % nachzugehen. Dazu komme, dass sich wohl kaum ein Arbeitgeber finden lasse, welcher bereit wäre, die Beschwerdeführerin anzustellen (vgl. Beschwerde S. 7 ff., 12 f.).

4.2

Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit beurteilt sich bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 ATSG), wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.2.1 mit Hinweisen, in: SVR 2016 IV Nr. 58 S. 190). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweisen). Er ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen als auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203; Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2, mit Hinweis, auch zum Folgenden). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nunmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2.2.2).

4.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462). Das gemäss vorangehenden Ausführungen beweiswertige asim-Gutachten vom 22. April 2021 (VB 353) bildete die medizinische Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2022 (VB 429). Für die Frage der Rentenberechtigung ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn vom 1. September 2011 ist demnach die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 22. April 2021 entscheidend (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462).

4.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462). Das gemäss vorangehenden Ausführungen beweiswertige asim-Gutachten vom 22. April 2021 (VB 353) bildete die medizinische Grundlage für die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2022 (VB 429). Für die Frage der Rentenberechtigung ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn vom 1. September 2011 ist demnach die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 22. April 2021 entscheidend (BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462).

In medizinischer Hinsicht ist dem asim-Gutachten vom 22. April 2021 zu entnehmen, aus Sicht des Bewegungsapparates bestehe eine Minderbelastbarkeit mit Betonung im Bereich des oberen Achsenskeletts. Aufgrund der strukturell nachweisbaren kyphotischen Fehlhaltung sei die Beschwerdeführerin in der Belastbarkeit eingeschränkt, sie könne keine mittelschweren und schweren Lasten mehr hantieren oder tragen. Über Kopf zu verrichtende Tätigkeiten seien nicht mehr möglich, ebenso repetitives Greifen, repetitiv wiederholte Bewegungsabläufe und Arbeiten in anhaltender Zwangsposition. Aufgrund der neurologischen Erkrankung – die Beschwerdeführerin sei auf einen Rollstuhl angewiesen - seien gehende und stehende Tätigkeiten nicht mehr möglich. Das Einsetzen der Arme sei mit einer linksbetonten Grob- und Feinmotorik eingeschränkt und es bestehe insgesamt eine Verlangsamung sämtlicher Bewegungsabläufe im Bereich der linken oberen Extremität. Tätigkeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr könnten nicht durchgeführt werden, da die sensible/nozizeptive Warnfunktion durch Sensibilitätsstörungen eingeschränkt sei. Aufgrund der bestehenden Blasen- und Mastdarm-Funktionsstörung müsse die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit haben, ein geeignetes behindertengerechtes WC aufsuchen zu können. Eine ergonomische Optimierung des Arbeitsplatzes sei notwendig. Aus Sicht des Bewegungsapparates bestünden eine reduzierte Dauerbelastbarkeit und eine erhöhte Ermüdbarkeit, zusätzlich bestehe schmerzbedingt eine Einschränkung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfunktion. Aufgrund der pneumologischen Erkrankung solle eine Exposition gegenüber inhalativen Allergenen unterbleiben. Tätigkeiten in lärmender Umgebung und reine Sprechberufe seien ungünstig. Aus psychiatrischer Sicht würden Einschränkungen verschiedener Funktionsbereiche bestehen, namentlich betreffend die Fähigkeit zur Planung und Organisation von Aufgaben, zur Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Die Verkehrsfähigkeit sei aufgrund der Rollstuhlpflichtigkeit eingeschränkt (VB 353 S. 13). Für die bis 2010 durchgeführte Tätigkeit als selbstständige Kosmetikerin und als Allrounderin in einem Haushalt mit Kinderbetreuung bestehe aufgrund der beschriebenen Funktionsstörungen seit dem Unfall vom 29. September 2010 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Für eine angepasste Tätigkeit, die die Beschwerdeführerin im Rollstuhl sitzend ausführen könne und die körperlich leicht sei, habe zunächst aufgrund des initial führenden psychiatrischen Krankheitsbildes eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem Zeitpunkt der neurologisch begründbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Januar 2018 bestehe insgesamt eine 40%ige Restarbeitsfähigkeit in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit (VB 353 S. 14 f.).

Das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin ist damit nicht nur hinsichtlich der in Frage kommenden Tätigkeiten, sondern auch in Bezug auf die zu beachtenden Rahmenbedingungen sehr einschränkend. Auch in angepasster, leichter, sitzender Tätigkeit besteht im massgeblichen Zeitpunkt lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, welche unter anderem zusätzlich durch die aus psychiatrischer Sicht eingeschränkte Fähigkeit zur Planung und Organisation von Aufgaben, zur Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und die Tatsache, dass auch Tätigkeiten in lärmender Umgebung und reine Sprechberufe ungünstig sind, negativ beeinflusst wird. Im massgeblichen Zeitpunkt war die am 21. Mai 1971 geborene Beschwerdeführerin fast 50 Jahre alt. Dieses Alter würde per se einer Verwertbarkeit zwar nicht entgegenstehen, stellt jedoch im vorliegenden Fall einen erschwerenden Faktor dar. Die Beschwerdeführerin hat zudem lediglich eine Ausbildung zur medizinischen Masseurin und Kosmetikerin absolviert und hat ansonsten keine Berufsausbildung (VB 1 S. 4). In der Vergangenheit war sie sodann bis zu ihrer Selbstständigkeit gar nicht oder nicht in höheren Pensen arbeitstätig (VB 298). Bei der seit dem Jahr 2016 ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Marketingagentur ihres Sohnes in einem 20 %Pensum (VB 279; 353 S. 89, 97, 118, 147, 158, 168) handelt es sich des Weiteren, sofern überhaupt von einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt ausgegangen werden kann, um einen ausgeprägten Nischenarbeitsplatz, dessen Vorhandensein nicht den Regelfall bildet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3).

Zusammengefasst ist in einer Gesamtwürdigung aller objektiver und subjektiver Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – selbst unter Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen – im massgeblichen Zeitpunkt vom 22. April 2021 praktisch keine realistischen Anstellungschancen im ersten Arbeitsmarkt mehr hatte. Die Beschwerdeführerin dürfte aufgrund ihrer Einschränkungen, der Vielzahl und des Ausmasses der persönlichen Gegebenheiten einem durchschnittlichen Arbeitgeber nicht mehr zumutbar sein, womit sich die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage auf dem ersten Arbeitsmarkt im massgeblichen Zeitpunkt wirtschaftlich nicht verwerten lässt (vgl. dazu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2; 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E. 4.3; 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1; 9C_291/2013 vom 25. Februar 2014 E. 4.2; 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.2).

4.4. Wird die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt bzw. fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit derselben, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460; Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.5 ). Davon ist hier auszugehen, womit die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2011, da für die Rentenberechtigung ab diesem Zeitpunkt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit am 22. April 2021 entscheidend ist (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4 S. 462; Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.1), Anspruch auf eine ganze Rente hat. Dementsprechend erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens (vgl. Beschwerde S. 15 ff.).

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2022 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

Angesichts dieses Ergebnisses ist auch die die Kinderrente betreffende Verfügung vom 11. August 2022 dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine Kinderrente entsprechend einer ganzen Rente hat.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3. 5.3.1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).

5.3.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 24. Januar 2023 eine Kostennote ein, die einen Zeitaufwand von 17:50 Stunden (dezimal

17.83 Stunden) zu Fr. 270.05, Barauslagen von Fr. 73.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 376.40, total somit Fr. 5'264.60, ausweist.

5.3.3. Die Entschädigung im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht richtet sich nicht nach einem Stundentarif, sondern in erster Linie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles (von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00; § 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Praxisgemäss beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten innerhalb des genannten Tarifrahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Fr. 3'300.00. Mit dieser Grundentschädigung sind Aktenstudium, Instruktionen, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefonate sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Hiervon erfolgt ein Abschlag gemäss § 6 Abs. 1 AnwT von 10 % aufgrund der nicht durchgeführten Verhandlung (= Fr. 2'970.00). Die zusätzliche Eingabe vom 14. September 2022 rechtfertigt einen Zuschlag von 10 % (= Fr. 3'300.00, § 6 Abs. 3 AnwT). Zum Honorar hinzu kommen eine Spesenpauschale von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt.). Es ergibt sich damit eine Entschädigung von gerundet insgesamt Fr. 3'650.00 (inkl. Auslagen und MwSt.; vgl. § 8c AnwT).

5.3.4. Die zuzusprechende, reine Stundenentschädigung (Honorar ohne Spesenpauschale, zuzüglich MwSt.) beträgt nach dem Dargelegten Fr. 3'300.00, was bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 einem Aufwand von 18:20

(dezimal 18.33 Stunden) Stunden entspricht. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand beträgt hingegen nur 17:50 Stunden, womit eine weitere Überprüfung der Kostennote nicht erforderlich ist. Rechtsprechungsgemäss hat es demnach mit der hiervor dargelegten Entschädigung von Fr. 3'650.00 sein Bewenden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_386/2020 vom 24. September 2020 E. 4.1.3; 8C_278/2020 vom 17. August 2020 E. 4.3; 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 6.2).

1.

In Gutheissung der Beschwerden werden die Verfügungen vom 26. Juli 2022 und vom 11. August 2022 dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und eine Kinderrente entsprechend einer ganzen Rente hat.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'650.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. August 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker