VBE.2022.350
VBE.2022.350 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-02-14
14. Februar 2023Deutsch10 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.350 / ss / fi Art. 11 Urteil vom 14. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Tomas Kempf, Recht...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.350 / ss / fi Art. 11
Urteil vom 14. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Tomas Kempf, Rechtsanwalt, Webernstrasse 5, 8610 Uster
Beschwerde- HOTELA Versicherungen AG, Rue de la Gare 18, Case postale, gegnerin 1820 Montreux 1 vertreten durch lic. iur. Lorenz Fivian, Rechtsanwalt, Freiburgstrasse 25, Postfach, 3280 Murten
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 4. August 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1976 geborene Beschwerdeführer war als Restaurantmanager bei der B. AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Nichtberufs- und Berufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 21. Dezember 2016 kollidierte er während der Ferien in Ägypten mit dem Anhänger eines auf der rechten Seite einer Schnellstrasse parkierten Lastwagens und zog sich dabei verschiedene Verletzungen zu. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre grundsätzliche Leistungspflicht für den fraglichen Unfall, teilte dem Beschwerdeführer aber gleichzeitig mit, dass die Geldleistungen wegen Grobfahrlässigkeit i.S.v. Art. 37 Abs. 2 UVG um 20 % gekürzt würden, weil er am Steuer eingenickt sei. Die dagegen am 23. Juni 2017 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin nach Abschluss bzw. Einstellung der in Zusammenhang mit dem Unfall in Ägypten respektive der Schweiz eröffneten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. August 2022 ab.
2.
2.1. Mit gegen diesen Entscheid fristgerecht erhobener Beschwerde vom 14. September 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin (UVG) vom 4. August 2022 aufzuheben;
2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer gemäss nachfolgenden Erwägungen - auch rückwirkend - die gesetzlichen Leistungen nach UVG ungekürzt zu erbringen bzw. von einer Leistungskürzung i.S.v. Art. 37 UVG abzusehen;
3. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen;
unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. August 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 1) zu Recht eine Kürzung ihrer Geldleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2016 im Umfang von 20 % vorgenommen hat.
2.
2.1
Nach Art. 10 ff. UVG hat der Versicherte einerseits Anspruch auf Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie andererseits auf Geldleistungen (Taggeld, Invalidenrente, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung), sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
2.2
Hat der Versicherte den Unfall vorsätzlich oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihm gemäss Art. 21 Abs. 1 ATSG die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder gekürzt, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 UVG können die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden, wenn der Versicherte den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat.
2.3
Ob ein bestimmter (objektiver) Straftatbestand erfüllt und/oder Grobfahrlässigkeit gegeben ist, prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich frei. Es ist nicht an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden, weder in Bezug auf die Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens. Es weicht jedoch von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab, wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht aber unerheblich sind (BGE 148 V 195 E. 4.2 S. 199).
2.4
Im Sozialversicherungsrecht gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes ge-
nügt den Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Sozialversicherungsorgan von allen möglichen Geschehnisabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Kürzung der Geldleistungen um
20.
% im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. August 2022 damit, dass "[a]ufgrund des rechtskräftigen und revidierten Strafurteils der ägyptischen Strafverfolgungsbehörde sowie der Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde der Schweiz sowie den diesen Akten zu entnehmenden Angaben" davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei seinem Versuch, zu überholen, "elementare Verkehrsvorschriften wie Nichtbeherrschen des Fahrzeuges, mögliche übersetzte Geschwindigkeit und allenfalls Führen eines Fahrzeuges in übermüdetem Zustand, verletzt [habe] und dies zum Unfall und dessen Folgen [geführt habe]" (BB 1 E. II. 6.). Da er in Ägypten vom Amtsgericht Rotes Meer, Kammer 1, mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil aufgrund fahrlässiger Tötung seiner anlässlich des Unfalls verstorbenen Beifahrerin (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] A22 ff.) verurteilt worden und fahrlässige Tötung gemäss Schweizerischem Strafrecht als Vergehen zu qualifizieren sei, habe er den Unfall "im Sinne von Art. 37 Abs. 3 UVG anlässlich der Ausübung eines Vergehens herbeigeführt" (BB 1 E. II. 7.). Da Art. 37 Abs. 3 UVG als lex specialis den Absätzen 1 und 2 vorgehe, sei ein Verschulden oder eine Absicht bezogen auf das Unfallereignis nicht vorausgesetzt. Ausführungen zur Frage, ob der Unfall grob fahrlässig verursacht worden sei, würden sich daher erübrigen (BB 1 E. II. 9).
3.2
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, er sei zwar unbestrittenermassen mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug in einen Verkehrsunfall (der zum Tod seiner Beifahrerin geführt habe) verwickelt gewesen. Der Unfallhergang sei aufgrund der vorliegenden Akten aber alles andere als erstellt. Der Polizeibericht vom 21. Dezember 2016, auf den die Beschwerdegegnerin abgestellt habe, enthalte lediglich Vermutungen und sei überdies noch fehlerhaft übersetzt worden. Somit rechtfertige sich ein Abweichen von dem seitens der ägyptischen Strafbehörden festgestellten Sachverhalt (Beschwerde, Ziff. II. 5). Da die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe, könnten die Leistungen weder gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG noch gestützt auf Art. 37 Abs. 3 UVG gekürzt werden (Beschwerde, Ziff. II. 4 ff.).
4.
Betreffend den Hergang des Unfalls vom 21. Dezember 2016, für den der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine komplette Amnesie aufweist
(vgl. VB M1; M2 S. 1; M4 S. 2; M6 S. 1; M8), stützten sich nach Lage der Akten sowohl die Gerichte in Ägypten, die sich damit befassten (vgl. BB 2 ff.), und die Staatsanwaltschaft S. (vgl. Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2022 [VB A2]) als auch die Beschwerdegegnerin ausschliesslich – direkt oder indirekt – auf das Protokoll des Leiters der Polizeistation X. vom 21. Dezember 2016 (VB A22). Darin hielt dieser (gemäss der auf Deutsch übersetzten Fassung) fest, dass er sich am 21. Dezember 2016 aufgrund einer Notiz der Notpolizei "Rotes Meer" bezüglich eines Zusammenpralls zweier Autos an den Unfallort begeben und den Unfall dort untersucht habe. Dabei habe er festgestellt, dass es auf der Schnellstrasse X. zu einem Zusammenstoss des vom Beschwerdeführer gelenkten Personenwagens mit dem Anhänger eines LKWs gekommen sei, wobei das Auto des Beschwerdeführers von hinten auf den Anhänger des auf der rechten Strassenseite geparkten LKWs aufgeprallt sei. Es hätten ein Totalschaden des Personenwagens und leichte Schäden am Anhänger des LKWs resultiert. Während der Beschwerdeführer verletzt worden sei, sei dessen Beifahrerin durch den Unfall ums Leben gekommen (VB A22). Zur Unfallursache gab der Leiter der Polizeistation gemäss der übersetzten Fassung des Protokolls sodann Folgendes an (VB A22 S. 2):
"Vermutliche Unfallsursache ist das Einnicken des verletzten Fahrers des Autos mit dem Kennzeichen Nr. Z namens A., wodurch der Wagen auf den Anhänger von hinten aufprallte, der auf der rechten Strassenseite geparkt hatte. Vermutlich konnte der Fahrer aufgrund der hohen Geschwindigkeit den Unfall nicht vermeiden und wurde vom geparkten Anhänger auf der rechten Strassenseite überrascht."
5.
5.1
Nach Lage der Akten ist zu Recht unumstritten, dass der Hergang der Kollision zwischen dem Personenwagen und dem Lastwagen im fraglichen Protokoll richtig wiedergegeben wurde. Wie die Sichtverhältnisse und der Strassenzustand im Zeitpunkt des Unfalls waren, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Nämliches gilt für die Geschwindigkeit, mit der der Beschwerdeführer unterwegs war, als es zur Kollision kam, und für die auf der fraglichen Schnellstrasse geltende Höchstgeschwindigkeit. Zeugen für den Unfall gab es offenbar keine (vgl. Beilage 1 zu VB A14 S. 4). Bei den Angaben des Leiters der Polizeistation zur "Unfallsursache", wonach der Beschwerdeführer am Steuer eingenickt sein könnte bzw. den Unfall aufgrund der hohen Geschwindigkeit nicht habe vermeiden können, handelt es sich – wie sich aus der Formulierung "Vermutliche Unfallursache" klar ergibt – lediglich um eine Mutmassung. Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eingenickt wäre bzw. aufgrund (zu) hoher Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können, gibt es in den Akten keine. Weshalb es zum Auffahrunfall kam, lässt sich daher gestützt auf das fragliche Protokoll nicht beurteilen. Daran änderte auch nichts, wenn, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, das Einvernahmeprotokoll falsch übersetzt worden wäre und der Leiter der Polizeistation tatsächlich nicht ein Einnicken als Unfallursache vermutete, sondern sinngemäss festhielt, der Beschwerdeführer habe den auf der rechten Seite der Strasse parkierten Lastwagen übersehen und sei aus Versehen in den geparkten Lastwagen geprallt (Beschwerde, Ziff. II. 5; vgl. Beilage 1 zu VB A14 S. 3 f.). Da aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass keine anderen Dokumente, die Aufschluss über die genauen Umstände des fraglichen Unfalls bzw. dessen Ursache gäben, existieren, sind keine weiteren Abklärungen diesbezüglich angezeigt (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.).
5.2
Weil nach dem Gesagten nicht erstellt ist und sich auch nicht mehr erstellen lässt, welche Umstände zum Unfall vom 21. Dezember 2016 führten, kann weder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den Unfall bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt noch dass er ihn grobfahrlässig verursacht habe. Eine Kürzung der Geldleistungen gestützt auf Art. 37 Abs. 2 bzw. Abs. 3 UVG fällt daher ausser Betracht.
6.
6.1
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Dezember 2016 die ungekürzten Leistungen auszurichten.
6.2
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.3
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG).
Entscheid
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. August 2022 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. Dezember 2016 die ungekürzten Leistungen auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 14. Februar 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Siegenthaler