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Entscheid

VBE.2022.352

VBE.2022.352 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-06-20

20. Juni 2023Deutsch10 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.352 / ms / sc Art. 61 Urteil vom 12. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____, führer vertreten durch B._____ Beschwerde- SVA Aarg...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.352 / ms / sc Art. 61

Urteil vom 12. Juni 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____, führer vertreten durch B._____

Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG; Beiträge (Einspracheentscheid vom 24. August 2022)

Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 erhob die Beschwerdegegnerin beim 1947 geborenen Beschwerdeführer für das Beitragsjahr 2018 persönliche Beiträge für Selbständigerwerbende in der Höhe von Fr. 9'094.40 (zuzüglich Verzugszinsen ab 1. Januar 2020 von Fr. 957.40) auf Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von gerundet Fr. 89'900.00. Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 24. August 2022 abwies.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. August 2022 erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

"1. Der Rentnerfreibetrag ist in Bezug auf den steuerbaren Liquidationsgewinn entsprechend auf die Liquidationsdauer zu erweitern.

2. Dazu ist das beitragspflichtige Einkommen 2017 sowie 2018 zusammenzuzählen; der Rentnerfreibetrag ist entsprechend für die Liquidationsdauer zu erweitern, unter Berücksichtigung des effektiv bereits im Jahr 2017 beanspruchten Rentnerfreibetrages.

3. Der Rentnerfreibetrag erhöht sich somit um CHF 11'974 entsprechend dem im Jahr 2017 für den Liquidationsgewinn 2017 nicht gewährten Anteil des Rentnerfreibetrages für ein ganzes Jahr.

4. Eventualiter ist der Rentnerfreibetrag für das ganze Jahr 2018 zu gewähren."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Abänderung der persönlichen Beiträge des Jahres 2017 verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass in verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmen die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2010 vom 10. November 2010 E. 3.4). Der angefochtene Einspracheentscheid (Vernehmlassungsbeilage [VB] 63-67)

betrifft einzig die Beitragspflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2018. Die Beitragspflicht des Jahres 2017 bildet somit nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist.

1.2

Mit Einspracheentscheid vom 24. August 2022 (VB 63-67; vgl. auch die diesem zu Grunde liegende Beitragsverfügung vom 5. Juli 2022 [VB 32 f.]) ging die Beschwerdegegnerin von einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2018 von Fr. 89'900.00 aus. Zur Begründung führte sie dazu im Wesentlichen aus, dass die Festlegung des "selbständigerwerbenden" Einkommens der Steuerbehörde obliege und Steuermeldungen für die AHV-Ausgleichskassen verbindlich seien. Eine offensichtliche Fehlveranlagung durch die Steuerbehörde sei nicht festzustellen. Es bestehe kein Grund, von der geltenden Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 4 AHVV bezüglich der Verbindlichkeit der Steuermeldung abzuweichen. Weiter sei die selbständigerwerbende Tätigkeit auf den 31. Januar 2018 beendet worden. Der AHV-Rentnerfreibetrag sei für das Jahr 2018 "proratisiert korrekt gewährt" worden.

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Liquidation habe im Jahr 2017 begonnen und der weitaus grösste Teil des Liquidationsgewinns sei im Jahr 2017 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin habe für die Festlegung des Rentnerfreibetrages nicht den effektiven Liquidationszeitraum berücksichtigt, sondern auf dem gesamten Liquidationsgewinn nur für den Monat Januar 2018 einen Rentnerfreibetrag gewährt, obwohl die "Liquidationsdauer" bis 30. April 2018 gedauert habe (vgl. Beschwerde S. 2 ff.).

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2022 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende für das Beitragsjahr 2018 auf einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 89'900.00 erhoben hat.

Strittig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. August 2022 zu Recht persönliche AHV/IV/EO-Beiträge für Selbständigerwerbende für das Beitragsjahr 2018 auf einem beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 89'900.00 erhoben hat.

2.

2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG, Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG schulden erwerbstätige Versicherte Beiträge auf dem aus ihrer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG; dazu sogleich E. 2.2.). Die Festsetzung und der Bezug der AHV-Beiträge obliegen nach Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG der zuständigen Ausgleichskasse. Gleiches gilt für die IV- und EO-Beiträge (vgl. Art. 60 Abs. 2 IVG und Art. 21 Abs. 2 EOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und c AHVG). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 IVG, Art. 27 Abs. 2 EOG).

2.2. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 DBG und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Art. 17 AHVV nimmt die in Art. 18 Abs. 1 DBG verwendeten Begriffe wieder auf und verweist überdies bezüglich der Kapital- und Überführungsgewinne auf Art. 18 Abs. 2 DBG. Dies führt bei der Umschreibung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit zu einer Harmonisierung zwischen dem Beitragsrecht der AHV und dem Steuerrecht, soweit das AHVG und die AHVV keine abweichenden Regelungen enthalten (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.1 f. S. 117 mit Hinweis). Nach Art. 37b DBG besteuerte Liquidationsgewinne sind in vollem Umfang beitragspflichtig und werden von den Steuerbehörden gemeldet (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] vom 1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2018, Rz. 1089/4 und Rz. 4019).

2.3. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer; das im Betrieb investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte).

Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Rechtsprechungsgemäss ist die von der Steuerbehörde gemeldete – im Steuerverfahren rechtskräftig gewordene – Qualifikation von Vermögenswerten als Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit bzw. als Privat- oder Geschäftsvermögen für die Ausgleichskassen grundsätzlich als verbindlich zu erachten. Führt eine durch die Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation somit zu einem Entscheid mit steuerrechtlichen Auswirkungen, müssen die AHV-Behörden diesfalls nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. BGE 147 V 114 E. 3.4.2 S. 121 mit Hinweisen). Im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht haben die selbständig erwerbenden Versicherten ihre Rechte daher in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren und von den kantonalen Versicherungsgerichten sind nur ausnahmsweise Berichtigungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_681/2019 vom 19. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.

3.1. In der Jahresrechnung 2018 wurden per 31. Dezember 2017 noch Aktiven in der Höhe von Fr. 133'804.54 ausgewiesen (vgl. VB 51). Aus dem Anhang zur Jahresrechnung geht sodann hervor, dass die Einzelfirma infolge Geschäftsaufgabe im Jahr 2018 liquidiert worden war. Per 31. Januar 2018 seien die noch werthaltigen Aktiven in das Privatvermögen überführt worden. Die Liquidationshandlungen seien per 30. April 2018 abgeschlossen worden (VB 55). Aus der Steuermeldung des Kantonalen Steueramts vom 15. Dezember 2020 betreffend die Veranlagung der direkten Bundessteuer für das Jahr 2018 geht hervor, dass ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 82'646.00 ausgewiesen wurde (VB 26-27). Auch in der Steuerveranlagung des Jahres 2018 wurden ein steuerbarer Liquidationsgewinn von Fr. 82'000.00 (vgl. VB 59) sowie ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 646.00 ausgewiesen (vgl. VB 58).

Da die Überführung ins Privatvermögen und auch die letzte Liquidationshandlung im Jahre 2018 erfolgten, veranlagte die Steuerbehörde den gesamten Liquidationsgewinn zu Recht im Jahr 2018 (vgl. Ziffer 3 des Kreisschreibens Nr. 28 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. November 2010, Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit), was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. So führte er aus, die Meldung über den Liquidationsgewinn am Ende der Liquidationsdauer sei "steuerlich korrekt" und die Steuerveranlagung sei nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerde S. 4). Es ergeben sich daher keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung (vgl. E. 2.3. hiervor), weshalb sich die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers auf die Steuermeldung vom 15. Dezember 2020 stützen durfte (vgl. E. 2.2. hiervor).

3.2. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe des Rentnerfreibetrags (vgl. Beschwerde S. 3 f.).

Gemäss Art. 6quater Abs. 2 AHVV entrichten Männer, die das 65. Altersjahr vollendet haben, vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.00 im Jahr übersteigt. Praxisgemäss erfolgt bei Aufgabe einer selbständigen Tätigkeit im Verlauf eines Beitragsjahres eine Anrechnung des Jahresfreibetrages im Verhältnis zur Dauer der Erwerbstätigkeit (vgl. Rz. 3006 und Rz. 3009 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter in der AHV, IV und EO [KSR], Stand 1. Januar 2017; vgl. BGE 110 V 236 E. 4 S. 241).

Ausweislich der Akten teilte der 1947 geborene Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 17. März 2018 mit, er habe seine Arztpraxis per 31. Januar 2018 geschlossen respektive seine Erwerbstätigkeit beendet (VB 16), woraufhin ihm die Beschwerdegegnerin am 19. März 2018 die Aufhebung seiner Beitragspflicht als Selbständigerwerbender per 31. Januar 2018 bestätigte (VB 17). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit per 31. Januar 2018 aufgegeben hat, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht den Freibetrag lediglich für einen Monat in der Höhe von Fr. 1'400.00 (Fr. 16'800.00 / 12) gewährt hat, zumal zu einem späteren Zeitpunkt keine Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mehr ausgewiesen werden.

3.3. Im Übrigen werden die Berechnung sowie die Höhe der Beiträge und Verzugszinsen vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet. Der Einspracheentscheid vom 24. August 2022 erweist sich als rechtens.

4.

4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 12. Juni 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Peterhans Schweizer