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Entscheid

VBE.2022.36

VBE.2022.36 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2022-12-09

9. Dezember 2022Deutsch13 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.36 / lb / ce Art. 135 Urteil vom 9. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Claudia...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2022.36 / lb / ce Art. 135

Urteil vom 9. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden

Beschwerde SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Beigeladene B._____

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 10. Dezember 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1969 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 22. Januar 2013 aufgrund eines "schlechte[n] Allgemeinzustand[es]" bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach verschiedenen Abklärungen und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. September 2013 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2. Am 23. Juli 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Zwerchfell- und Bauchwandbruchs erneut zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin je mit Verfügung vom 7. Mai 2019 sowohl das Rentenbegehren als auch das das Gesuch um Eingliederungsmassnahmen ab. Diese beiden Verfügungen erwuchsen ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.

1.3. Mit Eingabe vom 9. September 2019 nahm die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen und "Kräftemangel" nach mehreren Bauchoperationen sowie einer Depression eine Neuanmeldung vor. Nach erneuter Abklärung der beruflichen und medizinischen Situation erteilte die Beschwerdegegnerin ihr mit Mitteilung vom 25. August 2020 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining. Nach Scheitern der beruflichen Massnahme holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD ein bidisziplinäres (psychiatrisch-gastroenterologisches) Gutachten bei der Schweizerisches Zentrum für medizinische Abklärungen und Beratungen (SMAB AG), St. Gallen (SMAB-Gutachten vom 25. Oktober 2021), ein. Gestützt darauf wies sie – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin ab.

2.

2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2022 (Postaufgabe: 31. Januar 2022) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Verfügung vom 10. Dezember 2021 sei aufzuheben.

2.

Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3.

Eventualiter sei der Sachverhalt an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen.

4.

Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zuzusprechen und die Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 24. Februar 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 1. März 2022 auf eine Stellungnahme.

2.4. Mit Verfügung vom 4. März 2022 bewilligte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Rheinfelden, zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin.

Erwägungen

1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 185) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.

2.

Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.

3.

3.1

Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen).

3.2

Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.).

4.

4.1

Der als Referenzzeitpunkt massgebenden rentenablehnenden Verfügung vom 7. Mai 2019 (vgl. VB 68) lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Beurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. C., Praktische Ärztin, vom 14. Dezember 2018 (vgl. VB 59) sowie vom 7. März 2019 (vgl. VB 65) zugrunde. Darin kam diese zum Schluss, dass gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten ein "somatisch-/gastroenterologisches Leiden" mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden könne. Die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit (als Köchin und Raumpflegerin) als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit seit August 2018 (wieder) zu 100 % arbeitsfähig (vgl. VB 65 S. 2).

4.2

In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2021 (vgl. VB 185) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre (psychiatrisch-gastroenterologische) SMAB-Gutachten vom 25. Oktober 2021 (vgl. VB 182.1 ff.). Diesem lassen sich folgende Diagnosen entnehmen (vgl. VB 182.1 S. 7):

"Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

Rezidivierende depressive Störung, unvollständig remittiert (ICD-10: F33.4)

2.

ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0)

3.

Rezidivierende Durchfälle (DD: funktionell, bei St. n. lymphozytärer Colitis 09/2019) - St. n. laparoskopischer Cholezystektomie wegen Cholelithiasis und Trokarhernienverschluss 2018 - St. n. Koloskopie 9/2019 (lymphozytäre Colitis und Polypektomie)

4.

Refluxbeschwerden bei St. n. laparoskopisch dorsaler Fundoplicatio und Fundophrenicopexie 2013 und Rezidivoperation 2014 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)

1.

St. n. laparoskopischer Rektosigmoidresektion wegen rezidivierender Divertikulitis 2009

2.

Aktuell reizlose Sigmadivertikulose

3.

Fettleber bei Adipositas und Diabetes mellitus Typ 2 (Sonographie 09/2019)

4.

Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) (ICD-10: F41.0)"

Die SMAB-Gutachter führten aus, in der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit März 2019 zu 60% (ca. 5 Stunden pro Tag) arbeitsfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit "[w]ährend der stationären Aufenthalte vom 31.05. bis 25.07.2019, 23.10. bis 03.12.2019 und 09.12.2019 bis 08.03.2021" (recte: 09.12.2020 bis 08.03.2021 [vgl. VB 166 S. 1]) aufgehoben gewesen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe – ebenfalls mit Ausnahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit während der vorerwähnten stationären Aufenthalte – seit März 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 70% (ca. 6 Stunden pro Tag; vgl. VB 182.1 S. 9 f.).

5.

Das Vorliegen einer neuanmeldungsrechtlich relevanten Veränderung des Gesundheitszustands (vgl. E. 3.1. hiervor) ist vorliegend – insbesondere in Berücksichtigung der in der Neuanmeldung vom 9. September 2019 neu geltend gemachten und in den medizinischen Akten dokumenteierten psychischen Symptomatik (vgl. VB 70 S. 5) – zu Recht unumstritten (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2019; VB 83).

6.

Die Beschwerdeführerin macht unter anderem – unter Hinweis auf zwei im Beschwerdeverfahren eingereichte Berichte der Radiologie des Spitals D. je vom 26. Oktober 2021 (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 6 f.) – geltend, sie leide seit einiger Zeit an Rückenschmerzen. Die Diagnose schwerer bilateraler Spondylarthrosen an der Lendenwirbelsäule liege vor; zur "Klärung" ihrer Arbeitsfähigkeit müsse das bidisziplinäre SMAB-Gutachten daher ergänzt werden (vgl. Beschwerde, S. 9).

6.1

Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht haben zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).

6.2

Verfahrensmässig markiert die Verfügung vom 10. Dezember 2021 den Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; 129 V 167 E. 1 S. 169).

6.3

In dem im Beschwerdeverfahren eingereichten und vor dem Verfügungszeitpunkt datierenden Bericht der Radiologie des Spitals D. vom 26. Oktober 2021 zu einem gleichentags durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule, das aufgrund seit mehr als einem Jahr persistierender lumbaler Schmerzen und von Facettengelenkbeschwerden veranlasst worden war, stellte PD Dr. med. E., Facharzt für Radiologie, unter anderem die Diagnosen einer mit Ausnahme des Segmentes LWK 5/SWK 1 generalisierten degenerativen Diskopathie der lumbalen Bandscheiben, von schweren bilateralen Spondylarthrosen LWK 4/5 und LWK 5/SWK 1 mit Zeichen einer linksbetonten inflammatorischen Aktivierung sowie einer inflammatorischen Aktivierung der Arthrosen im Bereich beider ISG (vgl. BB 6). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2021 unter – mit objektivierbaren Befunden (zumindest in einem gewissen Umfang) erklärbaren – Rückenbeschwerden litt. Diese lagen im Zeitpunkt der gastroenterologischen (24. August 2021; VB 182.4 S. 1) sowie der psychiatrischen (20. September 2021; VB 182.3 S. 1) Begutachtung durch die SMAB mutmasslich bereits vor, wurden indessen – da den orthopädischen Fachbereich betreffend und bei damals fehlenden Anhaltspunkten für eine erhebliche entsprechende Gesundheitsstörung – nicht abgeklärt, wobei offenzubleiben hat, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung überhaupt auf ihr Rückenleiden hinwies. Dem psychiatrischen Teilgutachten kann lediglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin von "diversen körperlichen Beschwerden" und "körperlichen Problemen" berichtete (vgl.

VB 182.3 S. 2 f.). Weil die entsprechenden Berichte der Radiologie des Spitals D. der Beschwerdegegnerin vor Verfügungserlass nicht vorlagen, konnte sie diese auch nicht dem RAD zur medizinischen Beurteilung unterbreiten bzw. hatte sie auch keinen Anlass, weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang treffen. Es ist somit in medizinischer Hinsicht ungeklärt, ob und gegebenenfalls inwiefern die Rückenbeschwerden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (auch) in einer angepassten Tätigkeit beeinflussen.

6.4

Vor diesem Hintergrund erweist sich der medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (vgl. E. 6.1. hiervor) als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sich das gastroenterologische Teilgutachten vom 22. September 2021 auf nicht aktuelle medizinische Berichte abstütze und insbesondere Berichte des F. zu den fachärztlichen Behandlungen in den Jahren 2019 bis 2021 fehlten (vgl. Beschwerde, S. 3, S. 9; Aktenauszug des SMAB-Gutachtens vom 25. Oktober 2021 [VB 182.2 S. 7 ff.]); ausserdem haben zwischenzeitlich offenbar erneut eine Gastro-, eine Kolo- und eine Proktoskopie in der Gastroenterologie des Spitals D. stattgefunden (vgl. Terminaufgebot für den 11. Januar 2022; BB 7). Die Beschwerdegegnerin wird daher auch in dieser Hinsicht ergänzende medizinische Abklärungen vorzunehmen haben. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2021 demzufolge aufzuheben und die Sache – im Sinne des Eventualantrags der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 2) – zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen und anschliessenden erneuten Beurteilung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich (vorerst) Ausführungen zu den weiteren Rügen der Beschwerdeführerin.

7.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

8.

8.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und wären gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Unnötige Kosten hat indes derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat (Verursacherprinzip; vgl.

THOMAS ACKERMANN, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: UELI KIESER, Sozialversicherungsrechtstagung 2013, S. 216). Vorliegend hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über die neu aufgetretenen Rückenbeschwerden zu informieren und die entsprechenden, bereits Ende Oktober 2021 vorliegenden Arztberichte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens einzureichen (vgl. VB 183 S. 1), womit sich das vorliegende Beschwerdeverfahren mutmasslich erübrigt hätte. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten gemäss Verursacherprinzip (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzumerken.

8.2

Der Beschwerdeführerin würde nach dem Ausgang des Verfahrens eigentlich eine Parteientschädigung zustehen (Art. 61 lit. g ATSG). Indes kann im Sinne des Verursacherprinzips keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden ist (SVR 2004 ALV Nr. 8 S. 22 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 342/04 vom 18. März 2005 E. 5.2). Dies ist hier der Fall (vgl. E. 8.1. hiervor). Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Parteikosten selber zu tragen. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das angemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsgerichtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG).

8.3

Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vorgemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt.

Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Rheinfelden, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'450.00 auszurichten.

Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen

Mitteilung nach Rechtskraft an: die Obergerichtskasse

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. Dezember 2022

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Roth Fricker