VBE.2022.361
VBE.2022.361 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-02-03
3. Februar 2023Deutsch9 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.361 / ss / fi Art. 5 Urteil vom 3. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburg...
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Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.361 / ss / fi
Art. 5
Urteil vom 3. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 30. August 2022)
Sachverhalt
1.
Am 2. November 2021 meldete die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin Frau B. ab dem 1. November 2021 als Angestellte im Privathaushalt an. Gestützt darauf bat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. November 2021 um Einreichung der Lohnmeldung 2021 bis spätestens am 30. Januar 2022. Nachdem die Beschwerdeführerin erfolglos erinnert und unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 im Säumnisfall gemahnt worden war, dieser Aufforderung nachzukommen, erhob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2022 für das Nichteinreichen der Lohnmeldung 2021 gestützt auf Art. 91 AHVG eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.00. Die dagegen gerichtete Einsprache vom 25. Juli 2022 wies sie mit Entscheid vom 30. August 2022 ab.
2.
2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit einer mit "Einsprache" betitelten Eingabe vom 22. September 2022 fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. August 2022.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
2.3. Mit Eingabe vom 21. November 2022 nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung vom 9. November 2022 Stellung.
Erwägungen
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 30. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 16 f.) zu Recht eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 aufgrund Nichteinreichens der Lohnmeldung für das Jahr 2021 innert Frist auferlegt hat.
2.
Natürliche Personen, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind obligatorisch nach AHVG versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 AHVG sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in
ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen, beitragspflichtig. Die Arbeitgeber haben die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen (Art. 36 Abs. 2 AHVV). Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV).
Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von Fr. 20.00–200.00 aufzuerlegen (Art. 34a AHVV). Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung gemäss Art. 87 AHVG (Vergehen) oder Art. 88 AHVG (Übertretungen) unter Strafe gestellt ist, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 AHVG von der Ausgleichskasse nach vorausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.00 belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 5000.00 ausgesprochen werden. Die Bussenverfügung ist zu begründen (Art. 91 Abs. 2 AHVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 ATSG haben die Versicherten und ihre Arbeitgeber beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken.
3.
3.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 2. November 2021 über das Online-Tool der Beschwerdegegnerin Frau B. als Angestellte im Privathaushalt anmeldete. Als Eintrittsdatum von Frau B. gab sie den 1. November 2021 an (VB 1 f.). Der Eingang der Anmeldung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2021 bestätigt (VB 3). Am 27. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin sodann seitens der Beschwerdegegnerin ersucht, bis spätestens am 30. Januar 2022 die Lohnmeldung für das Jahr 2021 einzureichen (VB 5). Da das Schreiben unbeantwortet blieb, erfolgte am 10. Februar 2022 ein Erinnerungsschreiben durch die Beschwerdegegnerin, in welchem eine neuerliche Frist zur Einreichung der Lohnmeldung 2021 bis zum 2. März 2022 gesetzt wurde (VB 6). Da auch dieses Schreiben unbeantwortet blieb, erfolgte am 10. März 2022 eine Mahnung. In dieser wurde der Beschwerdeführerin erneut Frist zur Einreichung der Lohnmeldung 2021 bis spätestens am 9. April 2022 gesetzt und auf die Säumnisfolgen – eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.00 – hingewiesen. Zudem wurde eine Mahngebühr von Fr. 50.00 erhoben (VB 7). Da auch darauf eine Reaktion der Beschwerdeführerin unterblieb, auferlegte ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. Juni 2022 eine Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.00 (VB 10).
Aufgrund der am 2. November 2021 rückwirkend per 1. November 2021 vorgenommenen Anmeldung von Frau B. als Angestellte im Privathaushalt
war die Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 gemäss obigen Ausführungen (E. 2) grundsätzlich beitragspflichtig. Dabei hätte die Lohnmeldung innert 30 Tagen nach Ende des Kalenderjahres – also, wie von der Beschwerdegegnerin korrekt gefordert, bis zum 30. Januar 2022 – erfolgen müssen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin, nachdem die Lohnbescheinigung innert Frist nicht eingegangen war, an deren Zahlungspflicht erinnert und wie gesetzlich vorgesehen gemahnt, wobei sie sie auf die Säumnisfolgen hingewiesen hat. Da daraufhin erneut keine Reaktion seitens der Beschwerdeführerin erfolgte, hat sie gegenüber der Beschwerdeführerin die angedrohte Ordnungsbusse im Umfang von Fr. 500.00 verfügt. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (E. 2.) ist die mit dem angefochtenen Einspracheentscheid erfolgte Auferlegung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.00 (wie im Übrigen auch die Mahngebühr von Fr. 50.00) grundsätzlich gerechtfertigt.
3.2
3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht nunmehr sinngemäss geltend, es habe sich bei den Handlungen im November 2021 lediglich um Vorabklärungen betreffend administrative Aufgaben im Zusammenhang mit der Anstellung einer Unterstützungsperson im Haushalt gehandelt. Die tatsächliche Anstellung von Frau B. sei erst per 1. Januar 2022 erfolgt – wie denn auch die spätere Anmeldung durch ihren Ehemann (vgl. Beschwerdebeilagen) zeige.
Allerdings war die durch die Beschwerdeführerin am 2. November 2021 rückwirkend per 1. November 2021 vorgenommene Anmeldung von Frau B. als Angestellte im Privathaushalt (VB 1 f.) unmissverständlich. Als Konsequenz führte dies dazu, dass die Beschwerdeführerin per 1. November 2021 den Status einer Arbeitgeberin erhielt. Daraus erwuchsen ihr grundsätzlich die mit dieser Position verbundenen Pflichten, insbesondere die erwähnte Beitragspflicht (E. 2.). Die Beschwerdeführerin wäre folglich mit Verweis auf obige Gesetzeslage verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin die Lohnmeldung für das Jahr 2021 betreffend Frau B. einzureichen – dies unabhängig davon, ob Frau B. im Jahr 2021 bereits bei der Beschwerdeführerin angestellt war oder die Anstellung – wie die Beschwerdeführerin behauptet – erst per 1. Januar 2022 erfolgte. Hätte Frau B. tatsächliche erst im Jahr 2022 erstmals für die Beschwerdeführerin gearbeitet, hätte sie dies der Beschwerdegegnerin als Antwort auf die zahlreichen diesbezüglichen Schreiben lediglich entsprechend mitteilen respektive für das Jahr 2021 einen Lohn von Fr. 0.00 melden müssen. Gemäss Schreiben vom 27. November 2021 hätte es die Beschwerdeführerin auch "unkompliziert" über die Onlineplattform der Beschwerdegegnerin mitteilen können, falls sie kein AHV-pflichtiges Personal (mehr) beschäftigt hätte (vgl. VB 5). Dies hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht gemacht. Da sie weder auf die erstmalige Aufforderung vom 27. November 2021 (VB 5)
noch auf die Erinnerung vom 10. Februar 2022 (VB 6), die Mahnung vom 10. März 2022 (VB 7) oder das Schreiben bzgl. Ausschluss aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren vom 21. April 2022 (VB 8) reagiert hat – und im Übrigen auch anlässlich des Telefonats vom 4. Mai 2022 mit einer Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin nicht den nun ihrerseits behaupteten Sachverhalt dargelegt, sondern im Gegenteil gar die Einreichung der Lohnmeldung 2021 in Aussicht gestellt hat (VB 9) – hat sie ihre gesetzliche Meldepflicht verletzt.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin in der Beschwerde wie auch deren Ehemann im Rahmen der Eingabe vom 21. November 2022 erwähnen als Erklärung für die Säumnisse der Beschwerdeführerin deren gesundheitlichen Einschränkungen, welche sie in administrativen Belangen schnell überfordern würden.
Weder ist aus den Akten ersichtlich noch wird behauptet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Handlungsfähigkeit (Art. 12 ZGB), etwa durch eine Massnahme des Erwachsenenschutzes, eingeschränkt ist (Art. 19d ZGB). Unabhängig davon, ob die invaliditätsbegründenden Gesundheitseinschränkungen die entsprechenden Säumnisse grundsätzlich zu erklären vermöchten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich ihres Gesundheitszustandes bewusst ist und folglich einschätzen kann bzw. können muss, ob sie die ihr gesetzlich obliegenden Meldepflichten selbst zu erfüllen in der Lage ist oder sich diesbezüglich um Unterstützung Dritter – etwa ihres Ehemannes – bemühen muss. Begeht die Beschwerdeführerin, deren Anmeldung ohne Angabe eines Vertreters erfolgte, trotz Kenntnis ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine Meldepflichtverletzung, verdient dies keinen Schutz.
Die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen ändern daher nichts am Vorliegen der Meldepflichtverletzung und der Rechtmässigkeit der erfolgten Sanktionierung mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 500.00.
3.3
Gestützt auf die obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 30. August 2022 zu Recht eine Busse von Fr. 500.00 auferlegt hat (VB 16 f.).
4.
4.1
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2
Da vorliegend nicht Leistungen der Sozialversicherung Streitgegenstand bilden (sondern eine Busse), ist das Verfahren in Abweichung von Art. 61 lit. fbis ATSG kostenpflichtig. Für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht betragen die Kosten abhängig vom Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 (§ 22 Abs. 1 lit. e i.V.m. § 3 Abs. 1 VKD [SAR 221.150]). Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
4.3
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Entscheid
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 3. Februar 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Kathriner Siegenthaler