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Entscheid

VBE.2022.363

VBE.2022.363 - Obergericht / Versicherungsgericht / 2. Kammer - 2023-03-21

21. März 2023Deutsch14 min

Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.363 / lf / sc Art. 31 Urteil vom 21. März 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Barbara L...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

2. Kammer

VBE.2022.363 / lf / sc Art. 31

Urteil vom 21. März 2023

Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Fricker

Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Untere Grubenstrasse 3, Postfach, 5070 Frick

Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 24. August 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 5. März 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die Beschwerdeführerin diverse Dokumente nicht eingereicht hatte, trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 aufgrund fehlender Mitwirkung nicht auf das Leistungsbegehren ein.

1.2. Am 13. Mai 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) der IV an. Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und holte eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Schreiben vom 25. April 2016 auferlegte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Pflicht zur Drogenabstinenz, regelmässige ärztliche Abstinenzkontrollen sowie den Aufbau einer geregelten Tagesstruktur. Mit Verfügung vom 7. März 2017 sistierte die Beschwerdegegnerin das Abklärungsverfahren im Zusammenhang mit dem Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss dieser Massnahmen.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme des Abklärungsverfahrens. In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin erneute Abklärungen und liess die Beschwerdeführerin auf Empfehlung des RAD begutachten (Gutachten der B., vom 15. März 2021). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und erneuten Rücksprachen mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 2022 ab.

2.

2.1. Gegen die Verfügung vom 24. August 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Die Verfügung der SVA Aargau vom 24.08.2022 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Das Verfahren sei zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

4. Der Beschwerdeführerin sei die vollumfänglich unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren."

2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu ihrer unentgeltlichen Vertreterin lic. iur. Barbara Lind, Rechtsanwältin, Frick, ernannt.

Erwägungen

1.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 122) zu Recht abgewiesen hat.

2.

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend.

3.

3.1

In der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2022 (VB 122) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht insbesondere auf das rheumatologisch-internistisch-psychiatrische B.-Gutachten vom 15. März 2021. Darin wurden nachfolgende Diagnosen gestellt (VB 94.4 S. 5 f.):

"Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Mildes Postthrombotisches Syndrom Bein links (ICD-10: I87.00) bei (…)

2.

Rezidivierende depressive Störung, ggw. remittiert (ICD-10: F33.4)

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Akzentuierte ängstliche und dependente Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), DD kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und dependenten Anteilen (ICD-10: F61.0)

2.

St. n. Subutex substituierter Opioidabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F11.20)

3.

St. n. Hepatitis C

4.

Nikotinabusus 5 packet-years, aktuell 2 E-Zigaretten / d

5.

Allergisches Asthma, bei Pollenallergie

6.

Leichtes Impingement Hüfte links"

Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aktuell für sämtliche Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsfähig zu beurteilen, da keine depressive Episode und keine aktiven Abhängigkeitserkrankungen respektive kein Substanzkonsum mehr vorliegen würden. Das effektive Ausmass der Arbeitsfähigkeit sollte jedoch durch berufliche Massnahmen ermittelt werden (VB 94.4 S. 7). Aus rheumatologischer und internistischer Sicht sei eine Tätigkeit in der Waldspielgruppe sicherlich in einem Pensum zu 50 % beginnend denkbar (VB 94.4 S. 7). Auch eine administrative Tätigkeit mit Wechselbelastung gehend und sitzend mit Hochlagerungsmöglichkeit des linken Beines sei ebenfalls möglich. Somit wäre grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit denkbar, jedoch bei langjähriger Arbeitsabstinenz sollte primär ein Arbeitstraining erfolgen, um auch die Arbeitsplatzgestaltung optimieren zu können. Es werde aus somatischer Sicht empfohlen, über sechs Monate eine 50%ige Tätigkeit anzugehen und sukzessive aufzubauen (VB 94.4 S. 8).

3.2

3.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb-

nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen mit Verweis auf ihren behandelnden Psychiater vor, es bestünden erhebliche Zweifel am B.-Gutachten, weshalb darauf nicht abgestützt werden könne (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, dass sechs Monate nach Gesuchseingang von keinem invalidisierenden Leiden auszugehen sei, sei aktenwidrig und nicht haltbar (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Es sei das Gesuch vom 13. Mai 2015 zu beurteilen und nicht ein vermeintliches vom 28. Oktober 2019 (vgl. Beschwerde S. 3, 9). Im psychiatrischen Teilgutachten sei zudem kein Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit genommen worden. Auch die RAD-Ärztin habe empfohlen, eine Zusatzfrage zu stellen. Dazu sei es nicht gekommen (vgl. Beschwerde S. 9 f.). Es sei auch nicht richtig, dass per Begutachtungszeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Es würden beide Gutachter im Ergebnis empfehlen, das tatsächliche Ausmass der aktuellen Arbeitsfähigkeit mittels beruflicher Massnahmen abzuklären. Folglich stehe das effektive Ausmass der aktuellen Arbeitsunfähigkeit noch nicht fest (vgl. Beschwerde S. 11 f., 14).

4.2

4.2.1. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 3, 9), ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend nicht um die Prüfung einer Neuanmeldung vom 25. Oktober 2019 handelt, sondern um die Prüfung des am 13. Mai 2015 angemeldeten Leistungsbegehrens (VB 20). Die Beschwerdegegnerin sistierte das Abklärungsverfahren zwar mit Verfügung vom 7. März 2017 (VB 56), schloss dieses jedoch in der Folge nicht verfügungsweise ab. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 nicht eine Neuanmeldung (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV) vorgenommen, sondern um Wiederaufnahme des Abklärungsverfahrens ersucht (VB 65).

4.2.2

Hinsichtlich der retrospektiven Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist dem B.-Gutachten unter Beginn und Verlauf der medizinisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit nach einer reinen Auflistung der aktenkundig attestierten Arbeitsunfähigkeit lediglich zu entnehmen, im Sommer 2018 habe die Beschwerdeführerin ein

10.

bis 20%iges Pensum morgens in einem Waldkindergarten, welches ihr viel Freude und Befriedigung geschenkt habe, begonnen. Das durch die Sozialarbeit vermittelte Programm sei im Sommer 2020 bei anlaufender IV-

Abklärung gestoppt worden, aufgrund der Möglichkeit möglichst rasch in eine Arbeitsmassnahme übertreten zu können. Dies sei bisher jedoch nicht umgesetzt worden, die Beschwerdeführerin sei hierzu jedoch bereit und motiviert (VB 94.4 S. 8). Im psychiatrischen Teilgutachten findet sich keine retrospektive Einschätzung (VB 94.3). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde diesbezüglich festgehalten, aus rein somatischer Sicht bestehe auch ab dem 1. November 2013 eine grundsätzlich 100%ige Arbeitsfähigkeit. Diese habe aufgrund der Drogenabhängigkeit nicht umgesetzt werden können (VB 94.2 S. 18). Darauf wurde aber weder im psychiatrischen Teilgutachten noch in der interdisziplinären Konsensbeurteilung weiter eingegangen.

Die RAD-Ärztin C., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 12. Juli 2021 aus, im B.-Gutachten seien rückblickend explizit keine Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 28. Oktober 2019 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 9. März 2021 gemacht worden. Aus einzelnen Angaben in den medizinischen Unterlagen könne sie darüber lediglich Mutmassungen machen. Sie bitte deshalb, diese Frage an den psychiatrischen Gutachter als eine Zusatzfrage zu stellen, damit er sie konkret beantworten könne (VB 96 S. 4). Dies wurde von der Beschwerdegegnerin in der Folge nicht veranlasst. Trotzdem hielt die RAD-Ärztin in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. Februar 2022 dann fest, rückblickend sei der Beschwerdeführerin im Bericht des behandelnden Psychiaters vom 22. März 2020 vom 1. August 2017 bis am 22. März 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert worden. Seit dem 1. Februar 2021 sei gemäss dem behandelnden Psychiater von einer 40 bis 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (VB 109 S. 5). Auf diese Einschätzung ging die Beschwerdegegnerin anschliessend in keiner Weise ein (vgl. VB 122).

Nachdem vorliegend die Anmeldung vom 13. Mai 2015 (VB 20) zu beurteilen ist, ist eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in retrospektiver Hinsicht bereits ab dem frühestmöglichen Rentenbeginn vom 1. November 2015 (Art. 29 Abs. 1 IVG) unabdingbar. Ausserdem ist die retrospektive Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem Jugendalter massgebend zur zuverlässigen Beurteilung des Beginns des Wartejahrs sowie der Frage, ob die Beschwerdeführerin aus invaliditätsbedingten Gründen bis anhin keine hinreichenden beruflichen Kenntnisse erworben hat (vgl. Art. 26 Abs. 1 IVV). Vorliegend fehlt dafür eine retrospektive medizinische Entscheidgrundlage, was die Beschwerdegegnerin nachzuholen hat. Dabei gilt insbesondere zu beachten, dass das Bundesgericht mit BGE 145 V 215 entschieden hat, dass – gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln ist, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (E. 5.3.3 S. 226 f., E. 6.2 S. 227 f. und E. 7 S. 228).

4.2.3

Des Weiteren wurde im B.-Gutachten festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aktuell für sämtliche Tätigkeiten als zu

100.

% arbeitsfähig zu beurteilen, da keine depressive Episode und keine aktiven Abhängigkeitserkrankungen respektive kein Substanzkonsum mehr vorliegen würden. Das effektive Ausmass der Arbeitsfähigkeit sollte jedoch durch berufliche Massnahmen ermittelt werden (VB 94.4 S. 7). Aus psychiatrischer Sicht sei die Durchführung einer beruflichen Massnahme zur beruflichen Wiedereingliederung indiziert (VB 94.4 S. 8). Aus rheumatologischer und internistischer Sicht sei eine Tätigkeit in der Waldspielgruppe sicherlich in einem Pensum zu 50 % beginnend denkbar (VB 94.4 S. 7). Auch eine administrative Tätigkeit mit Wechselbelastung gehend und sitzend mit Hochlagerungsmöglichkeit des linken Beines sei ebenfalls möglich. Somit wäre grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit denkbar, jedoch bei langjähriger Arbeitsabstinenz sollte primär ein Arbeitstraining erfolgen, um auch die Arbeitsplatzgestaltung optimieren zu können. Es werde aus somatischer Sicht empfohlen, über sechs Monate eine 50%ige Tätigkeit anzugehen und sukzessive aufzubauen. Der Ausbau der Arbeitstätigkeit sei abhängig von der psychiatrischen Beurteilung (VB 94.4 S. 8).

Auch die RAD-Ärztin C. hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 1. Februar 2022 fest, da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen längere Zeit nicht mehr gearbeitet habe, empfehle der RAD, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schrittweise wiederaufzubauen, damit sie sich mit Hilfe von Integrationsmassnahmen im Sinne eines Aufbau- und Belastbarkeitstrainings ausgehend von einem geringen Arbeitspensum langsam wieder an den Arbeitsprozess gewöhnen könne (VB 109 S. 5).

Auch darauf ging die Beschwerdegegnerin nicht weiter ein (VB 122). Hinsichtlich der damit insbesondere aus psychiatrischer Sicht offen formulierten Angabe der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit erscheint es jedoch naheliegend, dass sich der psychiatrische Gutachter nicht auf eine präzise Restarbeitsfähigkeit festlegen wollte oder konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.2), womit allenfalls weitere (berufliche) Abklärungen angezeigt gewesen wären. Zudem erscheint offen, ob von der attestierten Arbeitsfähigkeit erst nach (erfolgreicher) Durchführung beruflicher Massnahmen auszugehen ist und damit die vorgängige Durchführung beruflicher Massnahmen eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwertung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.2 f., 9C_668/2015 vom 17. Februar 2016 E. 4.3; 9C_432/2015 vom 23. September 2015 E. 5.2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 2/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2). Dies hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls zu prüfen.

4.3

Zusammenfassend erweist sich der zur Beurteilung des Rentenanspruchs und des Anspruchs auf berufliche Massnahmen relevante Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime als nicht rechtsgenüglich erstellt (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; UELI KIESER, ATSG-Kommentar,

4.

Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG). Es rechtfertigt sich damit, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit im retrospektiven zeitlichen Verlauf – unter Berücksichtigung der Indikatorenrechtsprechung (vgl. BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418 sowie 145 V 215) – zu bestimmen. Zudem ist eine allfällige Qualifikation der Beschwerdeführerin als Frühinvalide zu prüfen und fachärztlich dazu Stellung zu nehmen, ob die vorgängige Durchführung beruflicher Massnahmen eine unabdingbare Voraussetzung für die Verwertung bzw. Bestimmung des funktionellen Leistungsvermögens ist. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, auch betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 4, 10).

5.

5.1

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 24. August 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Die Parteikosten sind der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bezahlen.

Entscheid

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. August 2022 aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'450.00 zu bezahlen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 21. März 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Peterhans Fricker