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Entscheid

VBE.2022.370

VBE.2022.370 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-03-02

2. März 2023Deutsch7 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.370 / sb / ce Art. 29 Urteil vom 2. März 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Po...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2022.370 / sb / ce Art. 29

Urteil vom 2. März 2023

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch Dr. iur. Sabine Baumann Wey, Rechtsanwältin, Pilatusstrasse 26, Postfach, 6002 Luzern

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 6. September 2022)

Sachverhalt

1.

Der 1995 geborene Beschwerdeführer war seit dem 13. Juli 2022 über die B. temporär bei der Z. Zweigniederlassung der C. als Strassenbauer beschäftigt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 4. August 2020 verletzte er sich bei einem Treppensturz an der rechten Schulter. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Schreiben vom 28. Juli 2022 unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. August 2022 ab und verneinte zudem mit Verfügung vom 24. August 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. September 2022 fest.

2.

2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 29. September 2022 (Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 6. September 2022 sei aufzuheben und es seien ihm eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. An diesen Anträgen hielt er mit einer weiteren Eingabe vom 5. Oktober 2022 fest.

2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

2.3. Mit Eingaben vom 14. Oktober und 10. November 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Akten ein. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge mit Eingabe vom 17. November 2022 gestützt auf eine Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. D., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 16. November 2022 an ihrem Antrag und dessen Begründung fest.

2.4. Am 29. November und 1. Dezember 2022 verurkundete der Beschwerdeführer weitere medizinische Akten. In der Folge beantragte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 gestützt auf eine neuerliche versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. D. vom 7. Dezember 2022 Folgendes:

"Die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als der per 31. August 2022 erfolgte Fallabschluss aufzuheben sei und weiterhin Taggelder- und Heilkosten auszurichten seien, bis ein neuer Entscheid über weitere Leistungsansprüche dereinst bei Erreichen des medizinischen Endzustandes zu erlassen sei."

2.5. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingaben vom 22., 25. und 27. Dezember 2022 sowie vom 18., 19., 27. und 30. Januar sowie vom 27. Februar 2023 im Wesentlichen sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest und beantragte zudem von der Beschwerdegegnerin eine "Entschädigung".

Erwägungen

1.

1.1

Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 303) ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf verschiedene interne versicherungsmedizinische Beurteilungen (vgl. VB 198, VB 240 und VB 255) im Wesentlichen davon aus, bezüglich der Folgen des Ereignisses vom 4. August 2020 sei von einer weiteren Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten, weshalb der Fallabschluss vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei ferner in seiner angestammten Tätigkeit als Strassenbauer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei einem sich daraus ergebenden Invaliditätsgrad von weniger als 10 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Zudem liege keine Integritätseinbusse vor, welche Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu vermitteln vermögen würde.

1.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss geltend, der Fallabschluss sei verfrüht erfolgt. Ferner bestünden weiterhin unfallbedingte gesundheitliche Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit. Bei richtiger Betrachtung habe er daher – selbst bei Zulässigkeit des Fallabschlusses – Anspruch sowohl auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung. Ferner stehe ihm aufgrund des unrechtmässigen Vorgehens der Beschwerdegegnerin eine "Entschädigung" zu.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer verurkundete im Beschwerdeverfahren zahlreiche weitere medizinische Akten, darunter am 1. Dezember 2022 einen Bericht

von Prof. Dr. med. F., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsspital E., vom 29. November 2022. Diesem ist zusammengefasst zu entnehmen, dass eine ventrale Rezidivinstabilität der rechten Schulter bestehe.

2.2

Die Beschwerdegegnerin legte den Bericht von Prof. Dr. med. F. vom 29. November 2022 ihrem internen versicherungsmedizinischen Dienst vor. In seiner diesbezüglichen von der Beschwerdegegnerin am 12. Dezember 2022 im Beschwerdeverfahren verurkundeten Stellungnahme vom 7. Dezember 2022 hielt Dr. med. D. fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich mit der neu diagnostizierten und auf das Ereignis vom 4. August 2020 zurückzuführenden Schulterinstabilität seit dem Zeitpunkt des "letzten Behandlungsabschluss[es]" per 31. August 2022 verschlimmert. Mit der von Prof. Dr. med. F. geplanten Schulteroperation sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu erreichen.

3.

3.1

Aus dem Dargelegten ergibt sich ohne Weiteres, dass an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Ergebnisse der vorprozessualen medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin zumindest geringe Zweifel bestehen (vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). Der Einspracheentscheid vom 6. September 2022 basiert damit auf ungenügenden sachverhaltlichen Erhebungen, was von der Beschwerdegegnerin denn auch anerkannt ist. Insbesondere ist die Zulässigkeit des Fallabschlusses (bereits) per 31. August 2022 nicht rechtsgenüglich erstellt. Ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung kann damit aktuell (noch) nicht beurteilt werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG und statt vieler BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff.). Folglich ist der Einspracheentscheid vom 6. September 2022 in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache zur weiteren (medizinischen) Abklärung und anschliessenden neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.2

Bei diesem Ergebnis verbleibt auf die vom Beschwerdeführer geforderte "Entschädigung" (vgl. dessen Eingaben vom 25. Dezember 2022 sowie vom 18. und 19. Januar 2023) einzugehen: Soweit damit nicht die Zusprache einer Parteientschädigung anbegehrt wird (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.), fehlt es diesem Antrag offenkundig an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, hat die Beschwerdegegnerin mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. September 2022 doch einzig über den Fallabschluss sowie einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung entschieden. Ob der Beschwerdeführer mit dem fraglichen Antrag weitere beziehungsweise andere Leistungen nach UVG, Verantwortlich-keitsansprüche gemäss Art. 78 ATSG oder Sonstiges geltend machen will, braucht damit nicht weiter differenziert zu werden und kann folglich offen bleiben. Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang jedenfalls nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 134 V 418 E. 5.2.1 S. 426 und 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.).

4.

4.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

4.2

Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer indes nicht anwaltlich vertreten ist, hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine Umtriebsentschädigung ist ihm ebenfalls nicht zuzusprechen, ist ihm doch kein hoher und den Rahmen des Üblichen sowie Zumutbaren überschreitender Arbeitsaufwand angefallen (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V

72.

E. 7 S. 82).

Entscheid

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. September 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. März 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Berner