VBE.2022.371
VBE.2022.371 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-06-22
22. Juni 2023Deutsch13 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.371 / sb / nl Art. 72 Urteil vom 22. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Christian Haag, Rechtsanwalt,...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2022.371 / sb / nl Art. 72
Urteil vom 22. Juni 2023
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Christian Haag, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 2. September 2022)
Sachverhalt
1.
1.1. Nachdem die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des 1970 geborenen Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen nach dessen entsprechender Anmeldung vom 11. Juli 2002 mit Einspracheentscheid vom 20. April 2010 verneint hatte, meldete sich der Beschwerdeführer am 30. März 2018 abermals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Rente, berufliche Massnahmen) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin dessen gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Am 3. Oktober 2018 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie werde sich "im Rahmen der Frühintervention" an den Kosten einer Ausbildung zum Fahrlehrer beteiligen, und stellte diesem ferner mit Vorbescheid vom 13. Dezember 2018 die Verneinung eines weitergehenden Leistungsanspruchs in Aussicht. Gegen diesen Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2018 Einwände. Nachdem der Beschwerdeführer die Prüfung zum Fahrlehrer im Oktober 2020 bestanden hatte, verfügte die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2021 gemäss ihrem Vorbescheid. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.70 vom 25. Mai 2021 teilweise gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung des für die Festsetzung des Valideneinkommens relevanten Sachverhalts und zur anschliessenden neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück.
1.2. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen die erwerblichen Umstände vor Eintritt des Gesundheitsschadens betreffend vor. Anschliessend entschied sie mit Mitteilung vom 8. April 2022, rückwirkend die Kosten der Umschulung des Beschwerdeführers zum Fahrlehrer vollständig zu übernehmen sowie ein entsprechendes Taggeld zu gewähren. Ferner verneinte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 2. September 2022 abermals einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.
2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:
" 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2022 sei aufzuheben.
2.
Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 9. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. April 2023 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde und deren Begründung fest.
Erwägungen
1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 2. September 2022 im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Oktober 2016 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit. Bei einem aus dem Vergleich der entsprechenden Einkommen resultierenden Invaliditätsgrad von 32 % habe er daher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (Vernehmlassungsbeilage [VB] 142). Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, die Beschwerdegegnerin habe sein Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt. Ferner habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei richtiger Betrachtung habe er Anspruch auf mindestens eine halbe Invalidenrente.
1.2
Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. September 2022 zu Recht verneint hat. Soweit die Parteien davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 6. Oktober 2016 in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit – spätestens zum Zeitpunkt des (angesichts der am 3. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Anmeldung; vgl. VB 30 S. 10, und Art. 29 Abs. 1 IVG) – frühestmöglichen Anspruchsbeginns am 1. Oktober 2018) voll arbeitsfähig ist, gibt dies insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. B., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. Oktober 2018 (VB 79), ein von der Unfallversicherung eingeholtes polydisziplinäres Gutachten vom 31. Dezember 2020 (VB 121.2, S. 1 ff.) und auch die weiteren medizinischen Akten zu keinerlei Weiterungen Anlass. Gleiches gilt mit Blick auf die Ergebnisse der in Umsetzung des Urteils des Versicherungsgerichts VB.2021.70 vom 25. Mai 2021 von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen weiteren entsprechenden Abklärungen für das vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellte, in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 79'430.00 festgesetzte Valideneinkommen per 2018.
2.
2.1
Vorab ist auf die formelle Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
2.2. Die Begründung einer Verfügung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 66 zu Art. 49 ATSG). Dabei sind im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhobene Einwände nicht bloss zur Kenntnis zu nehmen oder zu prüfen, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Einwänden respektive der Angabe von Gründen für die ausbleibende Berücksichtigung gewisser Gesichtspunkte. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung oder mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 1396 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 57a IVG).
2.2. Die Begründung einer Verfügung muss wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt (UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 66 zu Art. 49 ATSG). Dabei sind im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhobene Einwände nicht bloss zur Kenntnis zu nehmen oder zu prüfen, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Einwänden respektive der Angabe von Gründen für die ausbleibende Berücksichtigung gewisser Gesichtspunkte. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung oder mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz. 1396 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 57a IVG).
2.3. Vorliegend setzte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. September 2022 – entgegen den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers – mit dessen Einwänden hinreichend auseinander. Sie gab dabei in einer kurzen Zusammenfassung die wesentlichen strittigen Punkte respektive die gegen den Vorbescheid vom 7. März 2022 (VB 131, S. 2 ff.) vorgetragenen hauptsächlichen Einwände (vgl. VB 133) wieder und nahm alsdann dazu Stellung, um zu schliessen, die Einwände seien kein Grund, vom in Aussicht gestellten Entscheid abzuweichen (vgl. VB 142, S. 2). Die Beschwerdegegnerin bediente sich bei ihrer Würdigung der Einwände des Beschwerdeführers ferner weder pauschaler Formulierungen noch formelhafter Ausführungen, sondern sie gab – wenn auch knapp – vielmehr an, auf welche Überlegungen sie sich konkret stützte und weshalb sie den erhobenen Einwänden nicht folgte. Dabei äusserte sie sich zu allen wesentlichen Punkten. Diese Begründung ist im Sinne vorerwähnter Grundsätze und unter Beachtung der im Massenverwaltungsverfahren herabgesetzten Begründungsanforderung (vgl. hierzu MÜLLER, a.a.O., Rz. 1399) ausreichend. Der Beschwerdeführer hatte von den Beweggründen und Überlegungen der Beschwerdegegnerin jedenfalls ausreichend Kenntnis und war damit auch in der Lage, deren Verfügung sachgerecht anzufechten. Entgegen dessen Ansicht sind das Vorbescheidverfahren respektive die Verfügung vom 2. September 2022 in dieser Hinsicht als rechtskonform zu beurteilen.
3.
3.1. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderungen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprüche des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind daher nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestimmungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungsweise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2).
3.2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
3.3. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 und 104 V 135 E. 2a sowie b S. 136 f.).
3.4. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) herangezogen werden (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. und 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Eine Praxisänderung wurde vom Bundesgericht jüngst mit BGE 148 V 174 explizit abgelehnt.
4.
4.1. In ihrer Verfügung vom 2. September 2022 nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2021 (VB 125) für das Jahr 2018 ein Valideneinkommen von Fr. 79'430.00 an. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2018, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % auf Fr. 54'214.00 fest. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 32 % (vgl. VB 142, S. 2).
4.2. Dieses Vorgehen und im Speziellen die Festsetzung des Invalideneinkommens sind mit Blick auf die vorerwähnten Grundsätze nicht zu beanstanden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass sich eine versicherte Person aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht grundsätzlich das hypothetische Einkommen in derjenige Tätigkeit anrechnen lassen muss, bei welcher der geringste Invaliditätsgrad resultiert (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 7.2.2). Entsprechend hat das Bundesgericht in Fällen, in denen der tatsächlich erzielte Verdienst unter dem nach lohnstatistischen Angaben erzielbaren Einkommen lag – abgesehen von Ausnahmen mit sehr geringer Differenz (vgl. zu einer solchen von rund Fr. 700.00 jährlich oder gut 2.5 % SVR 2019 IV Nr. 63 S. 204, 9C_479/2018 E. 4.2) – in der Regel die für ein Abstellen auf das effektiv erzielte Erwerbseinkommen vorausgesetzte volle Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise (vgl. vorne E. 3.4.) verneint (vgl. zu einer Unterschreitung von 7 % Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.3.2, zu einer solchen von 12 % Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.2, zu einer solchen von 15 % Urteil des Bundesgerichts 8C_631/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 6.2 und zu einer solchen von rund 23 % Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2019 vom 22. November 2019 E. 5.4). Daran und insbesondere auch am Grundsatz der Schadenminderungspflicht hat BGE 148 V 174 nichts geändert. Soweit der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, bei der Invaliditätsgradberechnung sei ihm überhaupt kein Invalideneinkommen (für die Dauer der Umschulung) beziehungsweise ein solches von maximal Fr. 36'695.00 (für das Jahr 2021) anzurechnen, kann dem aufgrund einer (negativen) Abweichung von mindestens Fr. 17'519.00 pro Jahr, entsprechend rund 32 %, vom zumutbarerweise erzielbaren (und zudem unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % ermittelten) Invalideneinkommen von Fr. 54'214.00 (für das Jahr 2018) nicht gefolgt werden. Daran würde auch ein Vergleich auf zeitidentischer Basis oder ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen von (maximal; vgl. dazu statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301) 25 % nichts Wesentliches ändern.
4.3. Die auf die LSE-Tabelle gestützte Festsetzung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden. Bei einem von dieser in ihrer Verfügung vom 2. September 2022 errechneten Invaliditätsgrad von 32 % besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. vorne E. 3.2.).
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 22. Juni 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Berner