Lexipedia

Entscheid

VBE.2022.374

VBE.2022.374 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-02-13

13. Februar 2023Deutsch8 min

Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.374 / cj / fi Art. 10 Urteil vom 13. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Syna Arbeitslosenkasse Qualit...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

1. Kammer

VBE.2022.374 / cj / fi Art. 10

Urteil vom 13. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Peterhans Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiberin Junghanss

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- Syna Arbeitslosenkasse Quality Management, Scan Center, Rögegnerin merstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 1. September 2022)

Sachverhalt

1.

Der 1997 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 25. April 2022 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 27. Mai 2022 Arbeitslosenentschädigung ab 25. April 2022. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab dem 25. April 2022. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 1. September 2022 ab. Per 9. September 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da er selber eine Stelle gefunden hatte.

2.

2.1. Am 28. September 2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2022 und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem 25. April 2022 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

Die Beschwerdegegnerin lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. April 2022 mit Verfügung vom 23. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 15) bzw. Einspracheentscheid vom 1. September 2022 (VB 6) mit der Begründung ab, die Anspruchsvoraussetzung der Erfüllung der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten sei nicht erfüllt und es lägen keine Gründe für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vor.

Streitig und zu prüfen ist damit, ob der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. April 2020 bis 24. April 2022 während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, damit die Mindestbeitragszeit nach Art. 13 AVIG erfüllt und dementsprechend ab 25. April 2022 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem, dass die versicherte Person die

Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).

2.2

Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche.

2.3

2.3.1. Bei der Ermittlung der Beitragszeit ist nach Art. 11 Abs. 1 AVIV als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat zu zählen, in welchem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Abs. 2 derselben Bestimmung sieht vor, dass Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, zusammengezählt werden (Satz 1), wobei je dreissig Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Satz 2).

Bei Personalverleih-Verhältnissen mit temporärem Einsatz in verschiedenen Einsatzbetrieben begründet allein der Rahmenvertrag kein beitragsrechtlich relevantes Arbeitsverhältnis. Es sind vielmehr nur diejenigen Arbeitseinsätze, die sich aus den einzelnen Einsatzverträgen mit je neuem Arbeitsvertrag ergeben, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 4.1.).

2.3.2

Da für die Ermittlung der Beitragszeit nicht die Beitragstage – also die Tage, an welchen die versicherte Person tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist –, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgerechnet werden. Dabei werden Tage der Nichtbeschäftigung (Samstage, Sonntage) im Ergebnis mitberücksichtigt. Der Faktor zur Umrechnung beträgt 1.4 (sieben Kalendertage dividiert durch fünf Arbeitstage; BGE 122 V 256 E. 2a S. 258 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2017 vom 13. Juni 2017 E. 2.1).

3.

Der Beschwerdeführer leistete während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 25. April 2020 bis 24. April 2022 (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) während eines Tages (am 8. Januar 2021) für die B. AG, Q., einen Arbeitseinsatz in

einem Einsatzbetrieb (VB 7). Danach führte er im Rahmen eines Temporärarbeitsverhältnisses mit der C. AG, R., in den Jahren 2021 und 2022 Arbeitseinsätze in verschiedenen Einsatzbetrieben aus (vgl. VB 23, 22 und die Zusammenstellung der Arbeitseinsätze in VB 14). Gestützt auf die im Rahmen dieser beiden Arbeitsverhältnisse geleisteten Arbeitseinsätze ermittelte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 1. September 2022 eine Beitragszeit von 11.974 Monaten (VB 6 S. 2).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Beitragszeit falsch ermittelt. Eine diesbezügliche Überprüfung des Einspracheentscheids ergibt Folgendes:

Gemäss der Zusammenstellung der C. AG über die verschiedenen Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers übte dieser vom 23. Juni bis am 2. Juli 2021 einen Arbeitseinsatz bei der D. AG, S., aus (vgl. VB 14). Für diesen Arbeitseinsatz ermittelte die Beschwerdegegnerin eine Beitragszeit von

0.737

Monaten (VB 6 S. 2). Der Arbeitseinsatz umfasste 8 Arbeitstage, was bei korrekter Berechnung zu einer Beitragszeit von lediglich 0.373 Monaten führt (Umrechnung von 8 Arbeitstagen mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage [8 x 1.4 = 11.2; vgl. E. 2.3.2.] bzw. in Monate [11.2 / 30 = 0.373]).

Weiter nahm der Beschwerdeführer gemäss der Zusammenstellung der C. AG über die verschiedenen Arbeitseinsätze vom 5. Juli bis am 8. Juli 2021 einen Arbeitseinsatz bei der E. AG und vom 8. Juli bis am 23. Juli 2021 einen Arbeitseinsatz bei der F. AG wahr (VB 14). Diese Angaben wurden von der Beschwerdegegnerin übernommen, was bei der Ermittlung der Beitragszeit zu einer unzulässigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 5.3.2; AVIG-Praxis ALE Rz B150c [Stand: 1. Januar 2023]) doppelten Berücksichtigung eines Arbeitstages (vorliegend: 8. Juli 2021) führte. Aus diesen beiden Arbeitseinsätzen ergeben sich somit nicht 16 Arbeitstage, sondern nur 15 Arbeitstage, was zu einer Beitragszeit von 0.700 Monaten führt (= 15 x 1.4 / 30).

4.2

Die übrigen von der Beschwerdegegnerin für den massgebenden Zeitraum ermittelten Beitragszeiten sind nicht zu beanstanden. Damit setzt sich die Beitragszeit des Beschwerdeführers wie folgt zusammen:

Arbeitseinsatz Arbeitstage Monate von bis

05.01.22

22.04.22 Januar: 19 0.887 Februar: 1 Beitragsmonat 1.000 März: 1 Beitragsmonat 1.000 April: 16 0.747 Total: 3.634

20.12.21

22.12.21 3 0.140

07.10.21

19.11.21 32 1.493

08.09.21

06.10.21 21 0.980

30.08.21

02.09.21 4 0.186

26.07.21

27.08.21 25 1.166

05.07.21

23.07.21 15 0.700

23.06.21

02.07.21 8 0.373

03.05.21

21.06.21 Mai: 1 Beitragsmonat 1.000 Juni: 15 0.700 Total: 1.700

26.04.21

30.04.21 5 0.233

16.03.21

21.04.21 27 1.260

11.03.21

11.03.21 1 0.047

13.01.21

13.01.21 1 0.047

08.01.21

08.01.21 1 0.047 Total 12.006

4.3

Damit resultiert in der massgebenden Rahmenfrist eine Beitragszeit von

12.006

Monaten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2022 ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 25. April 2022 prüfe und neu verfüge.

5.

5.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

5.2

Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung geltend. Da dessen Interessenwahrung vorliegend keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was einzelne üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen haben, besteht denn auch kein Anspruch auf Entschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 72 E. 7 S. 82).

Entscheid

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 1. September 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit erfüllt und ab 25. April 2022 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Sache wird zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 uzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 13. Februar 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Kathriner Junghanss