VBE.2022.379
VBE.2022.379 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-03-06
6. März 2023Deutsch22 min
Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.379 / sb / BR Art. 30 Urteil vom 6. März 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Melina Tzikas, Rechtsanwältin, Alder...
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Versicherungsgericht
4. Kammer
VBE.2022.379 / sb / BR Art. 30
Urteil vom 6. März 2023
Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichter Kathriner Gerichtsschreiber Berner
Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Melina Tzikas, Rechtsanwältin, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 5. September 2022)
Sachverhalt
1.
Der 1960 geborene Beschwerdeführer war seit dem 1. Januar 2018 als Reinigungskraft bei der B., über die inzwischen der Konkurs eröffnet wurde, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 23. Juni 2019 verletzte er sich bei einem Sturz am linken Knie. Für die Folgen dieses Ereignisses erbrachte die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Verfügung vom 26. April 2022 schloss die Beschwerdegegnerin den Fall ab, verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer bei einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.00 zu. Die dagegen am 10. Mai 2022 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. September 2022 ab.
2.
2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 3. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2022 aufzuheben.
2.
Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2022 aufzuheben, soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint und soweit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung von höher als 20% ablehnt.
3.
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG, namentlich eine ganze Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von höher als 20% zu bezahlen.
4.
Es sei zwecks Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und des Integritätsschadens ein externes Gutachten bei einem Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie und Traumatologie einzuholen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
In ihrem Einspracheentscheid vom 5. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 345; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2022 in VB 326) ging die Beschwerdegegnerin bezüglich des Unfalls vom 23. Juni 2019 im Wesentlichen davon aus, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten, weshalb die vorübergehenden Leistungen per 30. April 2022 einzustellen seien. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 56'258.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'997.15 bzw. Fr. 66'548.80 resultiere keine Erwerbseinbusse und damit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Bei einer mit kreisärztlicher Stellungnahme von Dr. med. C., Facharzt für Allgemeinmedizin (A), vom 9. März 2022 (VB 299) festgesetzten Integritätseinbusse von 20 % habe der Beschwerdeführer jedoch Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.00. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es liege keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vor. Auch habe die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt. Bei richtiger Betrachtung habe er Anspruch auf eine Invalidenrente. Zudem könne für die Bemessung der Integritätsentschädigung nicht auf die kreisärztliche Beurteilung abgestellt werden.
Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 5. September 2022 zu Rechte verneint und diesem richtigerweise eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zugesprochen hat.
2.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass – abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen – nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden kann. Das Einspracheverfahren wird durch Erlass eines Einspracheentscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Stelle der einspracheweise angefochtenen Verfügung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 74 zu Art. 52). Soweit mit Beschwerde vom 3. Oktober 2022 also verlangt wird, die Verfügung vom 26. April 2022 sei aufzuheben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fehlt es doch diesbezüglich am Anfechtungsobjekt.
3.
3.1
3.1.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.1.2
Nach Art. 24 Abs. 1 UVG haben versicherte Personen, die durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleiden, zudem Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Integritätsentschädigungen werden in Form einer Kapitalleistung gewährt, entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft und dürfen den geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 25 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird grundsätzlich mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (sog. Fallabschluss; vgl. statt vieler BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f. und 133 V 224 E. 2.1 S. 226 f.).
3.2
3.2.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
3.2.2
Gleiches gilt für die Schätzung des Integritätsschadens, die eine ärztliche Aufgabe ist (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis,
SZS 2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, S. 166 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.3.2
Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt. Diesen kommt praxisgemäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f., 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 und 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
4.
4.1
Den Akten ist zusammengefasst im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23. Juni 2019 bei Reinigungsarbeiten aus einer Höhe von 1.5 m auf das ausgestreckte linke Bein gestützt sei und sich dabei am Knie verletzt habe (vgl. die Unfallmeldung vom 26. Juli 2019 in VB 1 sowie die anamnestischen Angaben im Austrittsbericht des Kantonsspitals D. vom 11. Juli 2019 in VB 6, S. 1). In der Folge kam es wegen der bei diesem Sturz zugezogenen bikondylären Tibiaplateaufraktur im Jahr 2019 zu zwei operativen Eingriffen (geschlossene Reposition und Anlage eines externen kniegelenküberbrückenden Fixateurs externe am 23. Juni 2019, Entfernung des externen Fixateurs, offene Reposition mit Plattenosteosynthese postero-medial und lateral sowie Auszugsnaht des VKB am 1. Juli 2019; vgl. zum Ganzen den Austrittsbericht der Dres. med. E., Facharzt für Chirurgie, F., Facharzt für Chirurgie, und der Assistenzärztin G., Kantonsspital D., vom 11. Juli 2019 in VB 6, S. 3 ff.). Schliesslich erfolgten wegen einer posttraumatischen lateral-tibialen Degeneration sowie einer VKB-Insuffizienz am linken Kniegelenk mit anhaltenden Beschwerden und Beweglichkeitseinschränkungen am 4. Mai 2021 eine Kniegelenksarthroskopie mit Entfernung VKB-adhärenter Gelenkskörper, Knorpelglättung, lateraler Teilmeniskektomie und partieller Synovektomie, eine antero-laterale Osteosynthesematerialentfernung sowie eine postero-mediale Plattenentfernung (vgl. den Austrittsbericht des Operateurs Dr. med. H., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und des Stationsarzts pract. med. I., Klinik J., vom 6. Mai 2021 in VB 242, S. 2 f., sowie den undatierten Operationsbericht von Dr. med. H. und PD Dr. med. K., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik J., in VB 243). Es konnte indes keine vollständige Beschwerderemission erreicht werden, weshalb Dr. med. H. schliesslich die Implantation einer Knietotalprothese empfahl (vgl. dessen Bericht vom 21. Dezember 2021 in VB 283, S. 2 f.), was der Beschwerdeführer indes ablehnte (vgl. die KG-Einträge von Dr. med. H. vom 22. Februar und vom 31. Mai 2022 in VB 293 und VB 338, S. 2).
4.2
Nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2022 erstmals erklärt hatte, die Implantation einer Knietotalprothese nicht zu wünschen, legte die Beschwerdegegnerin die Sache Kreisarzt Dr. med. C. vor. Dieser hielt am 2. März 2022 fest, das von Dr. med. H. vorgesehene weitere Vorgehen sei zwar nachvollziehbar, indes sei "seit langem in angepasster Tätigkeit keine AUF mehr ausgewiesen". Durch eine Knietotalprothese sei ferner keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (vgl. VB 295). Am 9. März 2022 ergänzte er, der Beschwerdeführer sei "seit spätestens Herbst 2020" in einer angepassten wechselbelastenden, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten auf unebenem Gelände, Leitern oder Gerüsten, ohne kniende und/oder kauernde Tätigkeiten, und ohne Arbeiten mit repetitivem Treppensteigen, insbesondere unter Gewichtsbelastung, voll arbeitsfähig. Diese Beurteilung gelte "sowohl bei Belassen des nunmehrigen Zustands, als auch später nach Implantation einer TP" (VB 300). Gleichentags hielt er zudem fest, aufgrund der Diagnose einer lateralbetonten femoro-tibialen Gonarthrose am linken Kniegelenk mit VKB-Insuffizienz bestehe ein Integritätsschaden von 20 % (VB 299, S. 1).
4.3. Die Einschätzung von Kreisarzt Dr. med. C., wonach von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten sei, und wonach der Beschwerdeführer seit Herbst 2020 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Dr. med. C. kam denn auch in seinen entsprechenden Stellungnahmen vom 2. und 9. März 2022 zu einer begründeten und einleuchtenden Schlussfolgerung (vgl. hierzu vorne E. 3.3.1). Es finden sich ferner in den Akten keine anderslautenden (fachärztlichen) Beurteilungen, womit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des versicherungsinternen Arztes bestehen und sich folglich (vom Beschwerdeführer pauschal geforderte) ergänzende medizinische Abklärungen erübrigen (vgl. hierzu vorne E. 3.3.2.). Es ist demnach auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten und von der kreisärztlichen Einschätzung auszugehen. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die vorübergehenden Leistungen unter gleichzeitiger Prüfung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Rente oder Integritätsentschädigung richtigerweise per 30. April 2022 eingestellt hat, ist denn auch zu Recht nicht umstritten.
4.3. Die Einschätzung von Kreisarzt Dr. med. C., wonach von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten sei, und wonach der Beschwerdeführer seit Herbst 2020 in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Dr. med. C. kam denn auch in seinen entsprechenden Stellungnahmen vom 2. und 9. März 2022 zu einer begründeten und einleuchtenden Schlussfolgerung (vgl. hierzu vorne E. 3.3.1). Es finden sich ferner in den Akten keine anderslautenden (fachärztlichen) Beurteilungen, womit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der diesbezüglichen Feststellungen des versicherungsinternen Arztes bestehen und sich folglich (vom Beschwerdeführer pauschal geforderte) ergänzende medizinische Abklärungen erübrigen (vgl. hierzu vorne E. 3.3.2.). Es ist demnach auf diesbezügliche Weiterungen zu verzichten und von der kreisärztlichen Einschätzung auszugehen. Dass die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die vorübergehenden Leistungen unter gleichzeitiger Prüfung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Rente oder Integritätsentschädigung richtigerweise per 30. April 2022 eingestellt hat, ist denn auch zu Recht nicht umstritten.
5.
5.1. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Verfügung vom 26. April 2022 (VB 326) zur Bemessung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2018 (Tabelle TA1, Abteilungen 77 bis 82, "sonst. wirtschaftlichen Dienstleistungen", Kompetenzniveau 1, Männer) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2022 für das Jahr 2022 ein Valideneinkommen von Fr. 60'558.00 an. Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2018, Kompetenzniveau 1, Männer, und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie der Lohnentwicklung von 2018 bis 2022 mit Fr. 69'061.00. Daraus errechnete sei einen Invaliditätsgrad von 0 %. In ihrem Einspracheentscheid vom 5. September 2022 hielt sie zudem ergänzend fest, an diesem Ergebnis würde auch die Anwendung der LSE 2020 nichts ändern (VB 345, S. 8 f.)
5.2. 5.2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei und sein Invaliditätsgrad daher 100 % betrage (Beschwerde, S. 8 ff.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der massgebende Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ein theoretischer und abstrakter Begriff ist, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.) und dazu dient, den Leistungsbereich der Unfallversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen. Anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.3). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 und 110 V 273 E. 4b S. 276). Für die Invaliditätsbemessung ist somit nicht massgebend, ob eine Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn - auf dem für sie nach ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten in Betracht fallenden Teil des Arbeitsmarktes (BGE 130 V 343 E. 3.3 S. 347) - die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2015 vom 1. September 2015 E. 4.4; siehe ferner MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 133 ff. zu Art. 28a IVG).
5.2.2. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der von ihm geltend gemachten Unverwertbarkeit der ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf sein (fortgeschrittenes) Alter beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich im Bereich des UVG keine Rechtsprechung etabliert hat, wonach die allfällige Unverwertbarkeit wegen des fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (vgl. statt vieler SVR 2018 UV Nr. 22 S. 78, 8C_212/2017 E. 4.3, und Urteil des Bundesgerichts 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 7.2). Dem Beschwerdeführer steht im Weiteren aufgrund des Profils möglicher Verweistätigkeiten ein weites Betätigungsfeld auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, welches unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zumutbar erscheint. In Betracht fallen würden etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten wie Montage-, Sortierungs-, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktionsund Dienstleistungsbetrieben. Es liegt damit keine Unverwertbarkeit der verbleibenden Erwerbsfähigkeit vor, zumal körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl vorhanden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2017 vom 9. März 2017 E. 3.2.2) und Bedienungs- sowie Überwachungsfunktionen ferner im industriellen und gewerblichen Bereich eine wachsende Bedeutung zukommt (vgl. die in BGE 145 V 209 nicht publ. E. 4.5 des Urteils des Bundesgerichts 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über verschiedene Ressourcen in beruflicher Hinsicht. So ist er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, verfügt über eine Ausbildung als Verkäufer (vgl. die berufsanamnestischen Angaben im Anhang des Austrittsberichts der Rehaklinik L. vom 12. März 2020 in VB 114, S. 7) und kann hinsichtlich möglicher Verweistätigkeiten von – nach eigenen Angaben (Beschwerde, S. 13) – 35 Jahren Berufserfahrung profitieren. Diese Umstände deuten auf einen minimalen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, eine nicht massgeblich beeinträchtigte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und damit intakte Anstellungschancen hin (vgl. SVR 2022 IV Nr. 32 S. 107, 8C_535/2021 E. 5.4.2, und Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4). Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, ein durchschnittlicher Arbeitgeber würde mit grosser Wahrscheinlichkeit davon abgehalten, den Beschwerdeführer einzustellen, auch wenn der Beschwerdeführer allenfalls über bloss geringe Deutschkenntnisse verfügt, zumal Tätigkeiten im hier massgebenden Kompetenzniveau 1 definitionsgemäss keine guten Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2).
5.3. Dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2020, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, festgesetzt hat, wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage gestellt und ist ferner mit Blick auf die Aktenlage, die vorerwähnten dem Beschwerdeführer möglichen Tätigkeiten und die diesbezügliche Rechtsprechung auch nicht zu beanstanden (vgl. SVR 2019 IV Nr. 2 S. 3, 8C_458/2017 E. 6.2.3, und SVR 2019 IV Nr. 18 S. 55, 9C_444/2018 E. 3.1 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110, sowie insb. zur Massgeblichkeit des Zentralwerts statt vieler SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C_541/2021 E. 5.2.1). Ein Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 4 UVV liegt nicht vor, denn es bestehen nach Lage der medizinischen Akten keine Hinweise darauf, dass das Alter des Beschwerdeführers erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit wirkt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei ihm wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen, seines Alters und seiner Desintegration vom Arbeitsmarkt beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren, ist darauf hinzuweisen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit respektive im angegebenen Profil der zumutbaren Tätigkeiten hinreichend Berücksichtigung fanden, weshalb sie nicht zusätzlich in die Bemessung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (vgl. statt vieler BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20 mit Hinweis). Ein Alter von wie hier mehr als 50 Jahren wirkt ferner, statistisch gesehen, gar lohnerhöhend (vgl. die Tabelle T17 der LSE 2020; siehe ferner statt vieler BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 16 f. und SVR 2021 IV Nr. 7 S. 19, 8C_151/2020 E. 6.3.3). Eine lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt fällt bei Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 nicht ins Gewicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_884/2017 vom 24. Mai 2018 E. 4.2 und 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3). Der Umstand, dass mit den LSE-Tabellen ein Zentralwert zur Anwendung kommt (vgl. dazu vorne E. 5.3.), ist ebenfalls nicht abzugsbegründend (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4). Schliesslich umfasste der LSE-Tabellenlohn im tiefsten Kompetenzniveau eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb selbst bei Verweisung auf leichte Tätigkeiten keine Veranlassung für einen leidensbedingten Abzug besteht (vgl. statt vieler SVR 2021 IV Nr. 8 S. 23, 8C_393/2020 E. 4.2, SVR 2018 IV Nr. 45 S. 144, 9C_833/2017 E. 5.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2020 vom 8. November 2022 E. 5.3.2). Den weiteren Akten sind keine anderen einen Abzug begründenden Umstände zu entnehmen, weshalb – selbst unter Berücksichtigung des ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers (Aufenthaltsbewilligung; vgl. den Ausweis B in VB 181) – insgesamt (vgl. zur gesamthaften Schätzung SVR 2017 IV Nr. 91 S. 284, 8C_320/2017 E. 3.3.1) kein leidensbedingter Abzug zu gewähren ist. Daran hat auch der vom Beschwerdeführer angeführte BGE 148 V 174 nichts geändert (vgl. zu dessen Massgeblichkeit im Bereich des UVG SVR 2022 UV Nr. 32 S. 130, 8C_541/2021 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2021 vom 28. Juni 2022 E. 4.2.2).
5.4. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 56'258.65 wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und gibt mit Blick auf seine letzte Tätigkeit als Reinigungskraft, die Auflösung des Arbeitsvertrags durch die Arbeitgeberin per 30. September 2020 (vgl. das Arbeitszeugnis vom 12. Oktober 2020 in VB 182) sowie den zwischenzeitlichen Konkurs der Arbeitgeberin denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. Es bildet mit Blick auf den vom Beschwerdeführer zuletzt vor dem Unfall erzielten Nettolohn von monatlich Fr. 4'500.00 ab April 2019 (vgl. VB 80) denn auch dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Gesundheitsfall zureichend ab.
5.5. Bei einem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 56'258.65 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'997.15 bzw. Fr. 66'548.80 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 0 %, was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu vermitteln vermag (vgl. vorne E. 3.1.1.).
6.
6.1. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung macht der Beschwerdeführer geltend, es könne nicht auf die Einschätzung der Integritätseinbusse durch Dr. med. C. in dessen Stellungnahme vom 9. März 2022 (VB 299) abgestellt werden (Beschwerde, S. 18 ff.). Dem kann indes nicht gefolgt werden. So finden sich in den Akten keinerlei anderslautende (fach-)medizinischen Beurteilungen. Dass Dr. med. C. (einzig) über eine fachärztliche Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin verfügt, vermag keine Zweifel an dessen Beurteilung zu begründen, denn Kreisärzte gelten rechtsprechungsgemäss unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel als Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin, weshalb das Bundesgericht denn auch das Abstellen auf eine Beurteilung einer orthopädischen beziehungsweise traumatologischen Frage durch einen Internisten als Beweisgrundlage explizit zugelassen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 7.2; siehe ferner SVR 2009 UV Nr. 8 S. 35, 8C_510/2007 E. 7.5.4, und Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4). Die eigene laienhafte medizinische Würdigung des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht geeignet, ein Abweichen von der kreisärztlichen Beurteilung zu begründen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.3, 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 und 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. C. die vom Beschwerdeführer (zusätzlich) geltend gemacht VKB-Insuffizienz in seiner Beurteilung des Integritätsschadens durchaus berücksichtigt hat (vgl. relevanter "Befund"; VB 299 S. 1). Schliesslich sieht die Suva-Tabelle 5 betreffend "Integritätsschaden bei Arthrosen" vor, dass bei einem Nebeneinander von Arthrose und Gelenksinstabilität derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung massgebend ist, welcher die höhere Integritätseinbusse bedeutet, wobei "in der Regel keine Kumulation" stattfinden soll. Dies – und das darauf gestützte Vorgehen von Dr. med. C. – ist vor dem Hintergrund des Gebots der rechtsgleichen Behandlung ohne Weiteres nachvollziehbar, würde doch die vom Beschwerdeführer geforderte kumulative Berücksichtigung der Integritätseinbusse gemäss Suva-Tabelle 2 betreffend "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten", gemäss Suva-Tabelle 5 betreffend "Integritätsschaden bei Arthrosen" und gemäss Suva-Tabelle 6 betreffend "Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten" nicht nur den Rahmen der anzunehmenden Integritätseinbusse bei einer endoprothetischen Versorgung mit "schlechtem Erfolg" gemäss Suva-Tabelle 5 betreffend "Integritätsschaden bei Arthrosen", sondern sogar denjenigen bei Verlust eines Beines im Kniegelenk oder allenfalls gar bei Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks gemäss Anhang 3 der UVV erreichen oder übersteigen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der Integritätseinbusse durch Dr. med. C. in seiner Stellungnahme vom 9. März 2022, weshalb auf diese abzustellen ist.
6.2. Die (betragliche) Höhe der Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.00 wird vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt. Da der zur Bemessung der Integritätsentschädigung massgebende Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes (Art. 25 Abs. 1 UVG) im Unfalljahr 2019 Fr. 148'200.00 betrug (vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV in seiner vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassung), kann bei einer Integritätseinbusse von 20 % auf diesbezügliche Weiterungen verzichtet werden, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung doch offenkundig als zutreffend.
7.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Juni 2019 zu Recht verneint hat. Die Zusprache einer auf einer Integritätseinbusse von 20 % basierenden Integritätsentschädigung von Fr. 29'640.00 für die verbleibenden Folgen des Unfalls vom 23. Juni 2019 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. September 2022 erweist sich damit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
8.
8.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
8.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 6. März 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Roth Berner