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Entscheid

VBE.2022.388

VBE.2022.388 - Obergericht / Versicherungsgericht / 3. Kammer - 2023-03-28

28. März 2023Deutsch7 min

Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2022.388 / sb / fi Art. 23 Urteil vom 28. März 2023 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, K...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

3. Kammer

VBE.2022.388 / sb / fi Art. 23

Urteil vom 28. März 2023

Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner

Beschwerde- A._____ führerin

Beschwerde- SVA Aargau, Ergänzungsleistungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau 1 gegnerin

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend ELG (Einspracheentscheid vom 15. September 2022)

Sachverhalt

1.

Die 1955 geborene Beschwerdeführerin ist Bezügerin einer Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 8. Oktober 2021 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 verneinte die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. September 2022 fest.

2.

2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zusprache von EL sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

In ihrem Einspracheentscheid vom 15. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 193 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2021 in VB 167 f.) geht die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die Beschwerdeführerin habe in den Jahren 2020 und 2021 auf insgesamt Fr. 303'422.00 verzichtet, was ihrem Vermögen EL-rechtlich anzurechnen sei. Dieses liege damit über der relevanten Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leistungen der EL habe. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es sei ihr kein Vermögensverzicht anzurechnen.

1.2

Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 15. September 2022 zu Rechte verneint hat. Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Beschwerdeführerin hatte sich am 8. Oktober 2021 zum EL-Bezug angemeldet (vgl. VB 8). Es sind damit allfällige EL-Ansprüche ab dem 1. Oktober 2021 (Art. 12 Abs. 1 ELG; vgl. auch CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, Rz. 325) und bis zum 31. Dezember 2021 zu beurteilen, hat die Beschwerdegegnerin doch mit Einspracheentscheid vom 15. September 2022 lediglich über den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 entschieden (VB 193 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2021 in VB 167 f.).

2.

2.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d ELG erfüllen, grundsätzlich Anspruch auf EL, wenn die anerkannten Ausgaben gemäss Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG übersteigen. Voraussetzung ist indes, dass das Reinvermögen unter der bei alleinstehenden Personen relevanten Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00 liegt (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Dabei ist nach Art. 2 Abs. 2 ELV das Vermögen am ersten Tag des Monats massgebend, ab dem die EL beansprucht wird (vgl. zum Ganzen auch CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 571 f.).

2.2

Nach Art. 11a Abs. 2 ELG i.V.m. Art. 17b ELV werden insbesondere Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, dem Vermögen zugerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Derartiges Verzichtsvermögen ist auch bei der Bemessung des vorerwähnten Reinvermögens gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG zu berücksichtigen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Die Höhe des Verzichts bei Veräusserung entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das verzichtet wurde, wird für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10'000.00 vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV). Dabei ist der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den 1. Januar des auf den Verzicht folgenden Jahres zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen EL ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).

3.

3.1

Unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin zwischen September 2020 und Juli 2021 im Rahmen von insgesamt 31 Transaktionen total Fr. 271'975.01 an einen "Liebes-Betrüger" sowie zwischen August und September 2021 im Rahmen von insgesamt 21 Transaktionen total Fr. 31'447.55 an "sonstige Betrüger Facebook" bezahlte (vgl. die entsprechende Aufstellung der Beschwerdeführerin in VB 176 ff.). Nach Angaben der Beschwerdeführerin vom 21. März 2022 sei das Geld via mehrere Konten transferiert und danach von ihr abgehoben worden. Alsdann habe sie "dies dann wieder irgendwie bezahlt (via Bitcoin oder Westernunion über eine andere Bank in Fremdwährung), so dass man nicht mehr prüfen kann wohin das Geld ging". Sie habe im September 2021 Strafanzeige erstattet, aber die Konten seien schon aufgelöst und die Firma erloschen gewesen, weshalb "die Polizei nichts mehr" habe finden können (vgl. VB 174). Ebenfalls unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Zahlungen ohne Rechtspflicht erbrachte und ferner dafür keine Gegenleistung erhielt. Daran nichts zu ändern vermag, dass Darlehensverträge grundsätzlich formfrei vereinbart werden können (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 321 ff. OR), denn die Beschwerdeführerin macht weder geltend, die Zahlungen seien im Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens gestanden, noch wäre eine bloss mündliche Abrede ohne Sicherheiten angesichts der in Frage stehenden Geldbeträge als hinreichende Absicherung zu betrachten. Die Vermögensverminderung ist damit auf ein zumindest grobfährlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, deren Handlungsfähigkeit überdies ausser Frage steht. Auch bestehen insbesondere keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Vermögensverminderung in EL-rechtlich relevanter Weise auf strafbare Handlungen Dritter zurückzuführen wäre. Im Speziellen erscheint der von der Beschwerdeführerin angeführte Tatbestand des Betrugs nach Art. 146 StGB nicht überwiegend wahrscheinlich, sind doch keine eine arglistige Irreführung der Beschwerdeführerin begründenden Handlungen ersichtlich. Solche werden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Es kann damit nicht angenommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin des Ausmasses des Risikos der getätigten Zahlungen nicht bewusst war oder sich darüber nicht zumindest hätte Rechenschaft ablegen können (vgl. zum Ganzen CARIGIET/KOCH, a.a.O., Rz. 632, URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 658; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2 und 8C_567/2007 vom 2. Juli 2008 E. 6.5).

3.2

Nach dem Dargelegten ist die Vermögensverminderung von insgesamt Fr. 303'422.56 im Zeitraum von September 2020 bis September 2021 als Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG zu qualifizieren und das – gegebenenfalls nach Art. 17e Abs. 1 ELV verminderte – Verzichtsvermögen als Reinvermögen gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG zu berücksichtigen. Angesichts des Betrags des Verzichtsvermögens kann vorliegend sowohl auf eine zeitliche Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Zahlungen der Beschwerdeführerin wie auch auf Weiterungen hinsichtlich einer allfälligen Verminderung des Verzichtsbetrags nach Art. 17e Abs. 1 ELV verzichtet werden, ist die hier massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.00 gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG im hier relevanten Zeitpunkt (vgl. dazu vorne E. 1.2.) doch offenkundig überschritten. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 15. September 2022 für die Periode vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2021 zu Recht verneint.

4.

4.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher in diesem Umfang nicht einzutreten.

4.2

Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Gesuch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in diesem Umfang abzuweisen.

Das Versicherungsgericht beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Entscheid

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 28. März 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Gössi Berner