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Entscheid

VBE.2022.402

VBE.2022.402 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2023-07-17

17. Juli 2023Deutsch9 min

Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.402 / ms / nl Art. 86 Urteil vom 17. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des...

Source ag.ch

Versicherungsgericht

4. Kammer

VBE.2022.402 / ms / nl Art. 86

Urteil vom 17. Juli 2023

Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Merkofer Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer

Beschwerde- A._____ führer

Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, gegner Rain 53, 5000 Aarau

Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 28. September 2022)

Sachverhalt

1.

Der Beschwerdeführer meldete sich am 21. Februar 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Q. zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 22. Februar 2020 bei der Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. März 2020. Mit Verfügung vom 18. August 2022 stellte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ab dem 27. Juli 2022 während 5 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein, weil dieser die Weisung vom 26. Juli 2022 nicht befolgt habe. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 28. September 2022 ab.

2.

2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 28. September 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. September 2022 und den Verzicht auf die Einstellung in seiner Anspruchsberechtigung.

2.2. Mit Vernehmlassung vom 7. November 2022 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

Soweit der Beschwerdeführer für "bekannten Fall" die Erstattung von Fahrkosten und Unterkunftskosten "in gesetzlichen Rahmen" verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner darüber mit Einspracheentscheid vom 28. September 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 9-12) nicht entschieden hat. Es fehlt damit an einem Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 Abs. 1 ATSG, womit auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist.

1.2

Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 28. September 2022 (VB 9 ff.) zu Recht ab dem 27. Juli 2022 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

2.

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Wird die vorgesehene Frist ohne entschuldbaren Grund verpasst, führt dies direkt zur Nichtbeachtung nachgereichter Beweismittel (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2016 vom 21. April 2016 E. 4.2). Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich die versicherte Person möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung anmelden und von da an die Kontrollvorschriften befolgen.

2.2

Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der versicherten Personen durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherten Personen hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (THOMAS NUSSBAU-MER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 Rz. 828 mit Hinweisen).

3.

Der Beschwerdegegner führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2022 im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Weisung vom 26. Juli 2022 nicht befolgt. So habe er das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat Juli 2022 erneut nicht vollständig ausgefüllt und ohne die "aufgetragenen Beilagen"

eingereicht. Die nachträglich eingereichten Unterlagen seien nach Ablauf der Frist eingereicht worden und könnten daher nicht mehr berücksichtigt werden. Einen entschuldbaren Grund könne der Beschwerdeführer nicht vorbringen (VB 10).

4.

4.1

Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer anlässlich des telefonischen Beratungsgesprächs mit der zuständigen RAV-Beraterin vom 5. Mai 2022 aufgefordert wurde, das Formular betreffend die persönlichen Arbeitsbemühungen korrekt einzureichen (vgl. VB II S. 4 f. [Prozessorientiertes Beratungsprotokoll]). Mit schriftlicher Weisung vom 26. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, ab dem Monat Juli die Bewerbungsschreiben und schriftlichen Antworten der Arbeitgebenden einzureichen sowie das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" vollständig auszufüllen. Die eingeforderten Dokumente müssten bis am "5. des Folgemonats" eingetroffen sein. Bei Nichtbefolgen der Weisung werde geprüft, ob die Taggeldleistungen gekürzt werden müssten (VB 92).

4.2. 4.2.1. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat Juli 2022 unvollständig ausgefüllt sowie die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht hat und damit der Weisung vom 26. Juli 2022 nicht nachgekommen ist. Zu prüfen ist demnach einzig, ob der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Grund (beispielsweise Krankheit oder Unfall) vorbringen kann.

4.2. 4.2.1. Es steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Monat Juli 2022 unvollständig ausgefüllt sowie die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht hat und damit der Weisung vom 26. Juli 2022 nicht nachgekommen ist. Zu prüfen ist demnach einzig, ob der Beschwerdeführer einen entschuldbaren Grund (beispielsweise Krankheit oder Unfall) vorbringen kann.

4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe am 26. Juli 2022 einen Vorstellungstermin in R. wahrgenommen, anlässlich dessen man ihm angeboten habe, am 2. Oktober 2022 eine Baustelle zu besichtigen und sogar sofort anzufangen zu arbeiten. Er sei dann in R. in ein Hotel gegangen und habe vor Ort begonnen, eine Wohnmöglichkeit ab dem Zeitpunkt der Anstellung zu suchen. Am 29. September 2022 habe er endlich die Zusage für ein Zimmer erhalten. Daraufhin sei er sofort nach Hause gereist, um sich noch für die Baustellenbesichtigung vom 2. Oktober 2022 vorzubereiten. Deshalb habe er die geforderten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen können.

4.2.3. Die Weisung vom 26. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juli 2022 zugestellt (vgl. VB 17), womit er über eine Woche Zeit gehabt hätte, die geforderten Unterlagen innert Frist bis am 5. August 2022 einzureichen. Daran ändern auch seine Arbeitsbemühungen in S. nichts, zumal er verpflichtet gewesen wäre, einen mehrtägigen Auslandsaufenthalt rechtzeitig zu melden (vgl. ARV 2004 Nr. 19 S. 192, C 242/01 E. 2.1.3). Ausweislich der Akten ist weder eine solche Meldung erfolgt, noch hat der Beschwerdeführer anderweitig auf die Weisung vom 26. Juli 2022 reagiert, womit der Beschwerdegegner auch nicht davon ausgehen musste, dass dem Beschwerdeführer eine fristgerechte Einreichung der Unterlagen nicht möglich wäre. Weiter befand sich der Beschwerdeführer – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde – spätestens am 4. August 2022 wieder an seinem Wohnort in T., verfasste er doch an diesem Tag eine Stellungnahme zuhanden des RAV Q. (vgl. VB 87). Der Beschwerdeführer hätte demnach auch trotz seines Aufenthalts in S. ohne Weiteres die Frist einhalten können, zumal die Übergabe an die Schweizerische Post (vgl. hierzu AVIG-Praxis ALE B324) oder der Versand per E-Mail (vgl. hierzu BGE 145 V 90) am letzten Tag der Frist (5. August 2022) ausreichend gewesen wäre.

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen entschuldbaren Grund für das Nichtbefolgen der Weisung vom 26. Juli 2022 (VB 92) verneint hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgte demnach zu Recht.

5.

5.1. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis

15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis

60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gemäss dem Einstellraster der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO ALE D79, Ziff. 3.B wird, wer eine Weisung des RAV erstmals nicht befolgt, mit 3 bis 10 Einstelltagen sanktioniert.

5.2. Der Beschwerdegegner ging davon aus, dass der Beschwerdeführer erstmals eine Weisung nicht fristgerecht befolgt habe, und verfügte fünf Einstelltage. Die Dauer der verfügten Einstelltage wird weder vom Beschwerdeführer beanstandet noch ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt triftige Gründe, um diesbezüglich vom Ermessen der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_342/2017 vom 28. August 2017 E. 4.2. mit Hinweisen). Damit ist der Einspracheentscheid vom 28. September 2022 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).

6.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als Sozialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Aarau, 17. Juli 2023

Versicherungsgericht des Kantons Aargau

4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Roth Schweizer