VBE.2022.408
VBE.2022.408 - Obergericht / Versicherungsgericht / 1. Kammer - 2023-04-04
4. April 2023Deutsch8 min
Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2022.408 / fk / fi Art. 27 Urteil vom 4. April 2023 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Käslin Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D...
Source ag.ch
Versicherungsgericht
1. Kammer
VBE.2022.408 / fk / fi Art. 27
Urteil vom 4. April 2023
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Käslin
Beschwerde- A._____ führerin
Beschwerde- Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West, gegnerin Monbijoustrasse 61, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022)
Sachverhalt
1.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24. Juni 2022 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B. zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 7. Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2022. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung infolge Nichterfüllens der Beitragszeit ab. Die dagegen erhobene Einsprache (Eingangsdatum: 15. August 2022) wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 ab.
2.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 3. November 2022) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Bejahung ihrer Anspruchsberechtigung.
2.2. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
Im Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe ihr Arbeitsverhältnis selber gekündigt und sich freiwillig vorzeitig pensionieren lassen. Gemäss den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen liege eine freiwillige vorzeitige Pensionierung vor, weshalb mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 AVIV die Tätigkeit vor der frühzeitigen Pensionierung nicht als Beitragszeit berücksichtigt werden könne. Die Beschwerdeführerin erfülle somit die gemäss Art. 13 AVIG erforderliche Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht und habe daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 7 ff.).
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie zwar ihre Stelle gekündigt habe. Die Idee, die frühzeitige Pensionierung im Kündigungsschreiben zu erwähnen, sei jedoch von ihrer letzten Arbeitgeberin gekommen, damit sie das Geld der Pensionskasse rechtzeitig erhalten würde. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, ob das Geld auf ein Freizügigkeitskonto oder auf das private Konto ausbezahlt würde. Das Geld sei "einfach" auf dem privaten Konto gewesen, anstatt auf einem Freizügigkeitskonto (Beschwerde S. 1).
Streitig und zu prüfen ist somit der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 24. Juni 2022.
2.
2.1
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
2.2
Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestimmung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche.
2.3
2.3.1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AVIV wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung als Beitragszeit angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben. Art. 12 Abs. 1 AVIV gilt nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist (Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV) und einen Anspruch auf Altersleistungen erworben hat, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Art. 22 AVIG zustünde (Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV). Als Altersleistungen gelten Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 12 Abs. 3 AVIV).
2.3.2
Für die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV ist nach konstanter Rechtsprechung nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezuges einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 5.2; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 5. Aufl. 2019, S. 69 f.). Freiwilligkeit ist immer dann anzunehmen, wenn die versicherte Person ihr Arbeitsverhältnis selbst auflöst und eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge bezieht (AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO, Stand Januar 2023, Rz. B174).
2.3.3
Der Zweck der Bestimmung von Art. 12 AVIV ist, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge zusätzlich Arbeitslosenentschädigung zu beziehen. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt (BGE 147 V 342 E. 5.4.1 S. 347 f., 126 V 393 E. 3b/bb S. 397 f.).
3.
3.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschreiben vom 27. Oktober 2021 per 31. Januar 2022 selbst beendet hat (VB 32; 35 f.). Darin erwähnte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, dass sie den Anspruch auf eine Frühpensionierung geltend machen möchte (VB 32). Den Akten ist ferner zu entnehmen, dass sie infolge dieser Kündigung am 1. Februar 2022 eine Kapitalabfindung von Fr. 196'000.00 von der beruflichen Vorsorge erhalten hat (VB 37).
3.2
Die Beschwerdeführerin hat infolge ihrer Kündigung des Arbeitsvertrags verbunden mit dem Begehren um Frühpensionierung (vgl. VB 32) eine Altersleistung erhalten. Die vorzeitige Pensionierung erfolgte somit freiwillig, was für die Unterstellung unter Art. 12 Abs. 1 AVIV rechtsprechungsgemäss ausschlaggebend ist (BGE 129 V 327 E. 3.1 S. 328 f.). Durch den Bezug von Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 12 Abs. 3 AVIV kam es damit zur vorzeitigen Pensionierung. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was an dieser Auffassung zweifeln liesse. Namentlich führt sie nicht weiter aus, inwiefern vorliegend ein Missverständnis hinsichtlich der Auszahlung der Kapitalabfindung auf ihr privates Konto, anstatt – wie von ihr geltend gemacht – auf ein Freizügigkeitskonto, vorliegt. Vielmehr wäre es – würde der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin gefolgt – an der Beschwerdeführerin gelegen, die Auszahlung zu prüfen und das geltend gemachte "Missverständnis" umgehend mit der beruflichen Vorsorge zu klären. Ausweislich der Akten steht jedenfalls fest, dass sie ihr Arbeitsverhältnis selbst aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden und "weil die Arbeitsbedingungen leider etwas mühsam" geworden seien (vgl. Beschwerde S. 1), aufgelöst sowie sich freiwillig vorzeitig pensionieren lassen hat (VB 13; 38). Aus den Akten geht schliesslich hervor und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist (vgl. Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AVIV), weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
Im Übrigen hätte es der Beschwerdeführerin freigestanden, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen. Insofern ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin ‒ wie sie sinngemäss vorbringt – nicht beabsichtigte, ihre Berufstätigkeit einzustellen. Massgebend ist, dass die vorzeitige Pensionierung freiwillig erfolgte. Somit kann die Beschwerdeführerin auch aus den geltend gemachten Arbeitsbemühungen (Beschwerde S. 1) nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.
Nachdem die vorzeitige Pensionierung der Beschwerdeführerin weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge erfolgte, beurteilt sich die Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV. Die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit ist somit nicht anrechenbar (vgl. E. 2.3.1. hiervor), womit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten per 24. Juni 2022 nicht erfüllt war (vgl. E. 2.1. hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 (VB 7 ff.) ist demnach nicht zu beanstanden.
Nachdem die vorzeitige Pensionierung der Beschwerdeführerin weder aus wirtschaftlichen Gründen noch aufgrund zwingender Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge erfolgte, beurteilt sich die Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV. Die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit ist somit nicht anrechenbar (vgl. E. 2.3.1. hiervor), womit die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten per 24. Juni 2022 nicht erfüllt war (vgl. E. 2.1. hiervor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2022 (VB 7 ff.) ist demnach nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 4. April 2023
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Kathriner Käslin